Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Aug. 2018 - 2 BvR 1342/18
Gericht
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich, wie bereits in zahlreichen Verfahren zuvor, gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die Anträge auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgelehnt und Erinnerungen zurückgewiesen wurden. Zugleich begehrt er Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
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I.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
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a) Sie ist nicht fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben worden.
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Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses vom 5. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt.
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Zwar ging die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein. Jedoch begann die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits mit der Bekanntgabe des den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ablehnenden Beschlusses vom 16. November 2016 zu laufen. Durch die Erhebung der dagegen gerichteten - für sich genommen unbefristeten - Erinnerung hätte die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nur offengehalten werden können, wenn dieser Rechtsbehelf selbst innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, gerechnet ab Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. November 2016, erhoben worden wäre; auch ein nicht befristeter fachgerichtlicher Rechtsbehelf muss innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben werden (sog. Vorwirkung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde; vgl. BVerfGE 19, 198 <200>; 76, 107 <115 f.>; BVerfGK 3, 159 <163>). Dies ist nicht nachweislich erfolgt.
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Gründe, die Anlass geben, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht ersichtlich.
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b) Das Beschwerdevorbringen genügt ferner nicht den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Weder der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt noch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro aufzuerlegen.
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Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten Anträge auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
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Die Erhebung der weiteren offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde stellt sich als (erneuter) Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Bereits mit Beschlüssen der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 - und vom 26. Juni 2018 - 2 BvR 1032/18 - wurden dem Beschwerdeführer unter Darlegung der maßgeblichen Gründe Missbrauchsgebühren in Höhe von 500 Euro und 1.000 Euro auferlegt, nachdem er erfolglos hunderte im Wesentlichen wortgleiche Verfassungsbeschwerden erhoben hatte. Im hiesigen Verfahren hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Berechtigung einer Missbrauchsgebühr in Abrede stellt und trotz deren Verhängung daran festhält, in allen von ihm angestrengten Beratungshilfeverfahren verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, nicht zuletzt, weil das Bundesverfassungsgericht die von ihm dargelegten Grundrechtsverletzungen zu Lasten seiner Person offensichtlich verkenne. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Missbrauchsgebühr zu verhängen, die, um ihr Nachdruck zu verleihen, mit 1.500 Euro zu bemessen ist.
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III.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Aus-spruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).
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Annotations
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.