Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Feb. 2011 - 2 BvQ 50/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:qk20110217.2bvq005010
published on 17/02/2011 00:00
Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Feb. 2011 - 2 BvQ 50/10
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Gründe

1

1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

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Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen Sicherung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>), einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht, dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers, die erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen den jeweils einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen, deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der zugehörigen Verfassungsbeschwerde sein oder werden soll, und, sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch nicht erhoben ist, Angaben zu machen, die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können. Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Werden Beanstandungen wiederholt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll.

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Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert Vorwürfe gegen Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

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2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

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3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring
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published on 06/05/2011 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1
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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.