Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:qs20130723.2bvq003013
bei uns veröffentlicht am23.07.2013

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass Frauen- und Geschlechterquoten sowie anders geartete Formen von Quotenregelungen bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung für Wahlen auf Bundes- und Landesebene gegen Art. 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und den Anforderungen der §§ 26 und 28 Bundeswahlgesetz (BWG) nicht genügen. Er beantragt, dies im Wege einer vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde durch Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts festzustellen. Die begehrte einstweilige Anordnung hat ferner ein Einschreiten der von ihm als Antragsgegner bezeichneten Landeswahlleiter, Landeswahlausschüsse, Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse gegen die Parteien Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Die Linke und CDU mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Inhalt zum Ziel.

2

Zur Zulässigkeit seiner Anträge trägt der Antragsteller vor, eine in das Verfahren der einstweiligen Anordnung vorverlegte Wahlprüfung sei nach dem Wortlaut des § 32 BVerfGG nicht explizit ausgeschlossen und damit zulässig. Auch § 49 BWG stehe dem nicht entgegen, da die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur bereits erfolgte und nicht künftige Maßnahmen der Wahlorgane betreffe. Eine Befassung des Bundestages vor Stellung eines solchen Antrags beim Bundesverfassungsgericht sei entbehrlich, da es sich um eine wiederkehrende Rechtsverletzung von erheblicher Mandatsrelevanz handle, die bereits Gegenstand einer rechtlichen Würdigung durch den Bundeswahlleiter und den Wahlprüfungsausschuss gewesen sei. Es lägen damit besondere Umstände vor, die eine Vorverlegung des Rechtsschutzes erforderlich machten.

II.

3

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 <442>; 27, 152 <156>; 92, 130 <133>) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

4

Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Eine noch zu erhebende Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Wahlberechtigten vor Durchführung der Wahl und des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag findet im geltenden Recht keine Grundlage (vgl. Art. 41 GG, § 48 BVerfGG und § 49 BWG). Soweit der Antragsteller begehrt, den von ihm als Antragsgegner bezeichneten Wahlorganen im Wege der einstweiligen Anordnung konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen, verfolgt er zudem ein Rechtsschutzziel, das er mit einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht erreichen könnte.

5

Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris). Daran hat die Schaffung einer Beschwerde von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG (BGBl 2012 I S. 1478) und durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl 2012 I S. 1501) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat vielmehr dadurch, dass er lediglich die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind (§ 18 Abs. 4 BWG), verfassungsgerichtlicher Überprüfung vor der Wahl unterworfen hat, deutlich gemacht, dass im Übrigen die bisherige Konzeption des Rechtsschutzes in Wahlangelegenheiten erhalten bleiben sollte (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 5 f.).

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Referenzen - Gesetze

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38


(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 41


(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 48


(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 49


(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben. (2) Auf Grund des Beschlusses einer der

Referenzen

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.

(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.

(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Bundesverfassungsgericht.

(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefaßt worden ist.