Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 30. Aug. 2017 - 1 BvR 776/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170830.1bvr077614
bei uns veröffentlicht am30.08.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Erbschaftsverfahren.

2

Die Beschwerdeführerin (Klägerin des Ausgangsverfahrens) ist die Schwester des Lebensgefährten der Erblasserin, die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Schwester der Verstorbenen.

3

Es existierten zwei Testamente. Im Testament von 2003 war die Beschwerdeführerin (mit-)bedacht, im letzten Testament von 2008 war die Beklagte des Ausgangsverfahrens als Alleinerbin eingesetzt.

4

1. Im Ausgangsverfahren hatte die Beschwerdeführerin Klage auf Auskunft über den Nachlassbestand und Feststellung ihrer Miterbenstellung erhoben. Sie hatte dazu geltend gemacht, das zweite Testament von 2008 sei gefälscht; zudem sei die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig gewesen.

5

Das Landgericht wies nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens und unter Heranziehung des Ergebnisses eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens, welches im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens angefertigt worden war, die Klage ab.

6

2. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit zurück.

7

a) Zur Frage der Echtheit des Testaments nahm das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen Bezug auf eine vorherige Senatsentscheidung in gleicher Sache, die den Fälschungseinwand der Klägerin betroffen hatte. Das vom Landgericht anschließend eingeholte Sachverständigengutachten habe die als hoch eingeschätzte Wahrscheinlichkeit der identischen Urheberschaft der beiden Testamente zur Gewissheit werden lassen.

8

b) Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Der Vorwurf, man habe der Beschwerdeführerin die weitere Untersuchung des Originaltestaments durch einen Privatgutachter verwehrt, sei unberechtigt. Die Klägerin habe keinen Vorlage(anordnungs)anspruch aus § 421 ZPO, da sich das Testament nicht bei der Beklagten, sondern in den Nachlassakten befinde. Zudem scheide eine Gehörsverletzung aus, da sämtliche Prozessbevollmächtigen der Klägerin Akteneinsicht auch in die Beiakten des Nachlassgerichts erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin hätte die Originale unschwer vor Ort beim Nachlassgericht einsehen können, habe jedoch keinen Anspruch auf Übersendung, da die Originale nicht in die unkontrollierte Verfügungsgewalt einer der Parteien gelangen sollten.

9

3. In der Begründung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Weigerung, dem Privatgutachter die Originaltestamente zur Verfügung zu stellen, und legte ferner dar, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Beantwortung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof unter anderem im Interesse der Rechtsfortbildung erforderlich sei.

10

Gleiches gelte für die Rüge der Verletzung des Gehörsrechts durch die Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die dem Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit zugrundeliegenden Unterlagen.

11

Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss mit Formbegründung zurück.

II.

12

Die Beschwerdeführerin rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechtsstaatsprinzips sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

13

1. Fehlerhaft sei, dass das Oberlandesgericht die Originaltestamente aus den Nachlassakten nicht beigezogen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe. Die Rechtsauffassung des Gerichts, nach der die Beschwerdeführerin gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines privat beauftragten Sachverständigen beim Nachlassgericht Einsicht in die Originale nehmen könne, verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie schon dem Landgericht gegenüber ausgeführt habe, dass zerstörungsfreie Untersuchungen durch diesen Gutachter nur mittels ortsfesten Geräten nach Ausfolgung der Originale möglich seien.

14

Sie habe in den Tatsacheninstanzen mehrfach die Überlassung der beiden Originaltestamente beantragt, um ein Privatgutachten zur Echtheit des Testaments erstellen zu können. Da die Dokumente auch nicht über ihre Prozessbevollmächtigten dem Privatgutachter überlassen worden seien, habe kein umfassendes Privatgutachten über die Echtheit angefertigt werden und die Beschwerdeführerin sich nicht angemessen zu dem Inhalt des gerichtlichen Sachverständigengutachtens äußern können. Hätte das Oberlandesgericht die Originale, insbesondere das des strittigen zweiten Testaments, zur Verfügung gestellt, hätte die Begutachtung eine Fälschung ergeben und das Oberlandesgericht zugunsten der Beschwerdeführerin geurteilt.

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2. Weiter verletze die Nichtbeiziehung und Nichtüberlassung der kompletten Krankenakte zur Einsicht (beziehungsweise die Nichtüberlassung von Kopien) durch das Oberlandesgericht ebenso wie die Weigerung der Beiziehung der im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erwähnten Krankenunterlagen ebenfalls den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stelle sich zu-gleich als Verstoß gegen das Willkürverbot dar.

16

3. Der Bundesgerichtshof hätte schon aufgrund der Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG und wegen objektiver Willkür der Nichtzulassungsbeschwerde - sei es gemäß § 544 Abs. 6 oder Abs. 7 ZPO - stattgeben müssen; im Übrigen wäre die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht zu ziehen gewesen.

III.

17

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

18

Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtzurverfügungstellung des Originaltestamentes (1.) und der vollständigen Krankenakte (2.) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet (3.).

19

1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei das Testament nicht im Original für die Erstellung eines Privatgutachtens vor Ort zur Verfügung gestellt worden und ihr diesbezügliches Vorbringen sei vom Oberlandesgericht übergangen worden, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Danach reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 81, 97 <102f.>; 107, 395 <414>; BVerfGK 19, 467 <472>).

20

Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Berufungsbegründung aber nur darauf gestützt, dass ihr die weitere Untersuchung der Originaltestamente verwehrt worden sei, so dass keine weitere Untersuchung durch ein Privatgutachten möglich gewesen sei. Dass eine solche Untersuchung im Rahmen der ihr angebotenen Einsichtnahme bei Gericht aus technischen Gründen nicht durchführbar sei, hat sie dort nicht geltend gemacht.

21

2. Hinsichtlich der Nichtbeiziehung und Nichtüberlassung der vollständigen oder teilweisen Krankenakte zur Einsicht durch das Oberlandesgericht ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren nicht substantiiert dargelegt.

22

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das Rechtsstaatsprinzip in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten elementare Verfahrensregeln, die für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlich sind. Dazu gehört, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Das gilt grundsätzlich auch für konkrete Befundtatsachen, auf deren Feststellung ein Sachverständiger sein Gutachten gestützt hat. Den Parteien muss dabei die Möglichkeit gegeben werden, an dieser Prüfung mitzuwirken. Dazu müssen auch ihnen die konkreten Befundtatsachen, die das Gericht durch Übernahme des Sachverständigengutachtens verwerten will, zugänglich sein.

23

Ob und wieweit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, für eine kritische Würdigung des Gutachtens tatsächlich benötigen, lässt sich nicht generell entscheiden. Die Frage muss vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Das Maß, in dem Tatsachen offengelegt werden müssen, damit ein Gutachten im Prozess verwertet werden darf, lässt sich ebenso wenig generell festlegen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerfGE 91, 176 <181 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 1997 - 1 BvR 587/95 -, NJW 1997, S. 1909).

24

In gleicher Weise ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die von einem Beteiligten verlangte Einsicht in die Krankenunterlagen - in Kopie, soweit nicht unbedingt das Original benötigt wird - nicht verwehrt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2000 - 3 Wx 436/99 -, juris, Rn. 14). Eine andere Beurteilung kommt jedoch in Betracht, wenn sich die vermissten Krankenunterlagen weitgehend in den Anlagen des schriftlichen Gutachtens befinden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 U 20/95 -, BeckRS 1995, 06740, Rn. 11).

25

b) Hier geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass die im Sachverständigengutachten in Bezug genommenen Inhalte aus der Krankenakte stets dem dokumentierten Inhalt nach schriftlich wiedergegeben waren. Weshalb die Beschwerdeführerin trotz der inhaltlichen Wiedergabe der tatsächlichen Grundlagen nicht in der Lage gewesen sein soll, mittels des Privatgutachters qualifiziert zu dem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich.

26

Für die in diesem Zusammenhang gleichfalls gerügte Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls nichts ersichtlich.

27

3. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Nichtzulassung der Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschwert die Tatsache, dass der Beschluss nicht weiter begründet worden ist, zwar die Nachvollziehung der Entscheidung durch den Beschwerdeführer und mag für diesen unbefriedigend sein; sie stellt jedoch keinen Verfassungsverstoß dar. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede - auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche - gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begründungszwang bei behördlichen Eingriffsakten (vgl. BVerfGE 6, 32 <44>; 40, 276 <286>) beruht auf der Erwägung, dass dem Betroffenen aus rechtsstaatlichen Gründen eine sachgemäße Verteidigung seiner Rechte ermöglicht werden muss. Dieser Gesichtspunkt lässt sich nicht auf eine den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung übertragen (BVerfGE 50, 287 <290>).

28

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt


Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

Referenzen

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.