Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Aug. 2010 - 1 BvR 1179/09

bei uns veröffentlicht am19.08.2010

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aufgefordert worden, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Bis zur endgültigen Entscheidung über seine Widersprüche bzw. Klagen wurden ihm vorläufig Leistungen für die folgenden fünf Monate (September bis Januar) bewilligt. Hinsichtlich der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) werden in dem vorläufigen Leistungsbescheid - ohne nähere Erläuterung - für den Monat Januar nur 390,48 € berücksichtigt, für die Vormonate aber jeweils 448,48 €.

3

Der Beschwerdeführer suchte daraufhin einen Rechtsanwalt auf, der Widerspruch erhob und Akteneinsicht erbat. Zur Begründung trug der Rechtsanwalt vor, dass die Höhe der ab Januar anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht der Rechtslage entsprächen und nahm ergänzend zu der Problematik der Wohnungsgröße Stellung.

4

Der Beschwerdeführer beantragte Beratungshilfe beim Amtsgericht. Dort wurde ihm entsprechend seinem mündlichen Vortrag Beratungshilfe für die Angelegenheit "Umzugsaufforderung, zustehende Wohnungsgröße" bewilligt.

5

Inzwischen teilte die ARGE dem Rechtsanwalt mit, dass für die Kosten im Januar lediglich berücksichtigt worden sei, dass die Stadtwerke - wie ein Jahr zuvor angekündigt - im Januar ausnahmsweise keinen Heizkostenabschlag vornehmen würden.

6

Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt gegenüber dem Amtsgericht, dass Gegenstand seiner Tätigkeit nicht die Umzugsaufforderung sei, sondern die Kürzung im Januar, die ohne Begründung der ARGE erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe aber ohne Kenntnis der Begründung den Bescheid nicht rechtskräftig werden lassen können. Vor diesem Hintergrund werde erneut um Prüfung gebeten. Der bereits erteilte Beratungshilfeschein wurde zurückgegeben.

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Den neuen Antrag lehnte die Rechtspflegerin wegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG mit der Begründung ab, der Mandant hätte die Beratung und Aufklärungspflicht der Behörde in Anspruch nehmen können, die verpflichtet sei, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Der Mandant hätte selbst zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen können.

8

Mit der Erinnerung wies der Beschwerdeführer sinngemäß darauf hin, dass von der erlassenden Behörde keine Aufklärung darüber zu erwarten sei, mit welcher Begründung er erfolgreich gegen ihre Entscheidung vorgehen könne. Im Falle eines Rechtsbehelfs sei die Behörde nicht mehr objektiv.

9

Die Erinnerung wurde durch richterlichen Beschluss zurückgewiesen. Der Hilfebedürftige müsse zunächst Eigeninitiative entwickeln. Hier hätte die zu erwartende Aktivität darin gelegen, gegen den Bescheid zunächst selbst Widerspruch einzulegen und Aufklärung für die Leistungskürzung zu begehren. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der zulässige Rechtsbehelf hier der Widerspruch sei. Bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, die Leistungskürzung sei nicht nachvollziehbar, obliege es der Behörde von Amts wegen, die Entscheidung zu begründen.

10

2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner fristgerechten Verfassungsbeschwerde Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Ausgangsbehörde, die zunächst die Abhilfemöglichkeit prüfen müsse, sei bereits befasst gewesen und damit voreingenommen. Es sei nicht zumutbar, dass eine Partei selbst einen Widerspruch einlegen solle mit dem Ansinnen, die Behörde möge ihre Entscheidung inhaltlich erläutern. Aus den Ausführungen im Widerspruchsschreiben ergebe sich, dass ein möglicherweise komplizierter - auch rechtlicher - Sachverhalt zu Grunde läge. Kein Rechtsanwalt würde die Behörde zur Erläuterung der Kürzung auffordern. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei die Prüfung der Rechtmäßigkeit.

11

3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG zugestellt wurde, sah von einer Stellungnahme ab.

12

4. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Aktenanforderung durch das Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt.

II.

13

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

14

1. Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -; NJW 2009, S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.

15

Die Frage nach der Selbsthilfe mag einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes umstritten sein (generell ablehnend Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., 2005, Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter deshalb die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde.

16

Bei der Bewertung dieser Frage hat das Amtsgericht eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Pauschale Verweise auf die Beratungspflicht der Behörde sind insbesondere dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die behördliche Beratung wegen Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unzumutbar ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -).

17

2. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Antragsteller zugemutet wird, die Höhe eines im Bescheid nicht im Einzelnen begründeten Ansatzes zunächst von der Behörde erläutern zu lassen. Auch ein Bemittelter würde zunächst die wesentlichen Grundzüge des Sachverhalts in Erfahrung bringen, um entscheiden zu können, ob es um rechtliche Fragen geht, zu deren Klärung er selbst nicht in der Lage ist.

18

Insoweit ist es zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer ohne hinreichende Anhaltspunkte vermutete, es liege "möglicherweise" eine für ihn nicht durchschaubare rechtliche Fragestellung vor. Allein das Fehlen einer Begründung würde einen kostenbewussten Bemittelten noch nicht in jedem Fall dazu veranlassen, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Insoweit wären hier nähere Darlegungen erforderlich, etwa auch dazu, inwieweit der Beschwerdeführer über eigene Unterlagen über die Höhe der Unterkunftskosten und Heizkostenabrechnungen verfügt.

19

Es ist insofern nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht die Grenzen der Rechtswahrnehmungsgleichheit in einer Weise überschritten hat, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt sein lassen. Wie sich aus dem zuvor erteilten Berechtigungsschein für die Frage der zustehenden Wohnungsgröße ergibt, vertritt das Amtsgericht nicht die gleichheitswidrige Auffassung, dass es grundsätzlich keiner Widerspruchsbegründung bedürfe oder ein Rechtsuchender zu deren Erstellung keine rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht die Forderung nach Eigeninitiative des Rechtsuchenden auch über die erstmalige Erläuterungsbitte hinaus auf weitere eigene Ausführungen erstrecken würde.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 1 Voraussetzungen


(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 94


(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. (2) Ging die Hand

Referenzen

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.