Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 29. Sept. 2016 - 1 BvQ 33/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160929.1bvq003316
bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

2. Der Antragstellerin ist eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist, § 34 Abs. 2, 3. Variante BVerfGG.

3

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) missbräuchlich gestellt ist. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 <219 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 91 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).

4

Der vorliegende Antrag ist angesichts der Vielzahl von - insbesondere - isolierten einstweiligen Anordnungsverfahren der Antragstellerin, die im Kern immer wieder die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen zum Gegenstand haben und des - erneut - völlig unsubstantiierten Vortrags, der weitgehend unverständlich ist, auf konkret betroffene Hoheitsakte nicht eingeht und eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 32 BVerfGG nicht erkennen lässt, in diesem Sinne missbräuchlich. Der Eilantrag führt zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs, der einer offensichtlich substanzlosen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2012 - 2 BvR 1243/12 -, juris Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).

5

Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 3. Kammer der Ersten Senats vom 28. Juni 2016 - 1 BvQ 21/16 -, mit dem ihr bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste auch von der nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft und auf dieser Grundlage das Für und Wider seiner Einlegung abwägt. Stattdessen hat sie zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht mit pauschalen Vorwürfen in einem offenkundig unzulässigen und jegliche verfassungsrechtliche Substanz entbehrenden Antrag angerufen.

6

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).

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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34


(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes

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(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

Gründe 1 1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen u

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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2012 - 1062 8001 5102 BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Die Verhängung der Missbrauchsgebühr gegen einen Bürger, der nur versuche, dem Grundgesetz, wie er es verstehe, Geltung zu verschaffen, sei verfehlt. Die Unanfechtbarkeit des Nichtannahmebeschlusses ändere daran nichts.

2

2. Die Erinnerung ist unzulässig.

3

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

4

Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zu den "Gerichtskosten" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht, das andere Gerichtskosten nicht erhebt (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 <230>). § 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 77 ). Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, a.a.O.).

5

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 27. März 2012 insgesamt - unanfechtbar.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.