Bundesverfassungsgericht Beschluss, 28. Apr. 2011 - 1 BvL 1/10
Gericht
Gründe
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Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in seiner geltenden Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601) mit der Wissenschaftsfreiheit und mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) vereinbar ist.
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I.
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1. In § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürHG wird die Vertretung der Hochschulmitglieder in den Gremien wie folgt geregelt:
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(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
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1. die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,
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2. die Studierenden die Gruppe der Studierenden,
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3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
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4. die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
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2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem Jahr 1991 unbefristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer thüringischen Hochschule, beschäftigt und besitzt seit diesem Jahr auch die Lehrbefähigung. Im Jahr 1992 habilitierte er sich und im Jahr 1995 wurde ihm die Lehrbefugnis erteilt, verbunden mit dem Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" zu führen. Im Jahr 1999 wurde ihm die Befugnis verliehen, die akademische Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu führen. Von 2002 bis 2007 leitete er kommissarisch ein Fachgebiet und wurde für diese Zeit mitgliedschaftsrechtlich in der Gruppe der Professoren geführt.
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Nach Neubesetzung der von ihm vertretenen Professur beantragte der Kläger im Mai 2008, weiterhin der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet zu werden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem vorlegenden Verwaltungsgericht.
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3. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
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ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601), geändert durch Art. 2 ThürBibRG vom 16. Juli 2008 (GVBl S. 243), durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 16. Dezember 2008 (GVBl S. 535) und durch Gesetz des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009 (GVBl S. 238) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz und § 37 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz vereinbar ist.
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a) Das Verwaltungsgericht hält es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet werden. Unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften sei Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sei (BVerfGE 56, 192 <208>). Diesem "materiellen Hochschullehrerbegriff" stehe § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG entgegen, wonach nur Professoren und Juniorprofessoren die Gruppe der Hochschullehrer bilden würden.
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Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geht das Verwaltungsgericht insoweit davon aus, dass die Gruppenabgrenzung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einen ausschließlich dienstrechtlichen Anknüpfungspunkt habe, der für eine funktionsbezogene Grenzziehung keinen Raum lasse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBL 1991, S. 292 <293>).
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Einer verfassungskonformen Auslegung stehe nicht nur der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Dies ergebe sich aus § 119 ThürHG. Nach dieser Bestimmung würden beim Inkrafttreten des Gesetzes unter anderem die Hochschuldozenten grundsätzlich in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben und es werde klargestellt, dass ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung für die Dauer des laufenden Dienstverhältnisses unverändert bleibe. Dies bedeute, dass Hochschuldozenten der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen seien (LTDrucks 4/2296, S. 199). Auch daraus ergebe sich der dienstrechtliche Bezug der Gruppenzuordnung, da nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes für die Vertretung in den Gremien die Hochschuldozenten zur Gruppe der Hochschullehrer gerechnet worden seien (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG a.F.).
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Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz legt das Verwaltungsgericht ferner dar, dass kein Zweifel bestehe und es keiner weiteren Darlegung bedürfe, dass der Kläger, der nach wie vor als außerplanmäßiger Professor bei der Beklagten tätig sei, den Begriff des "materiellen Hochschullehrers" erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2001 - 2 A 12196/99 -, NVwZ-RR 2002, S. 355 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. und Urteil vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -, NWVBL 1995, S. 434 ff.). Dem habilitierten Kläger sei bereits 1995 die Lehrbefugnis erteilt worden und spätestens mit dem Antrag der zuständigen Universitätsorgane, dem Kläger die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu verleihen, habe die Hochschule ihm die Befugnis zur selbständigen Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre eingeräumt (BVerwG, a.a.O).
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b) Zudem stehe § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG der am "materiellen Hochschullehrerbegriff" orientierten Rahmengesetzgebung in § 37 Abs. 1 Satz 2 HRG entgegen.
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II.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Um den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen, muss das nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildern (vgl. BVerfGE 88, 187 <194>) und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 88, 187 <194>). Letzteres verlangt eine Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>). Der Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung näher darlegen (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>). Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn sie nahe liegt (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 121, 108 <117>); das vorlegende Gericht muss insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 96, 315 <324 f.>; 121, 108 <117>).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
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a) Es ist bereits fraglich, ob ein Begründungsdefizit besteht, soweit das vorlegende Verwaltungsgericht lediglich unter Hinweis auf die Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor", aber ohne Angaben zu den Anforderungen an diese oder zu den konkret wahrgenommenen Aufgaben annimmt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Hochschullehrers im materiellen Sinne erfüllt, als der er Anspruch darauf hat, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden (vgl. BVerfGE 95, 193 <210>).
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b) Im Ergebnis kann diese Frage dahingestellt bleiben, weil sich das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ausreichend mit der Rechtslage und mit denkbaren Auslegungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum auseinandergesetzt hat. Dass eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist, begründet es nicht nachvollziehbar.
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aa) Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, dass die Gruppenabgrenzung nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG einen ausschließlich dienstrechtlichen Anknüpfungspunkt habe, in erster Linie auf den seiner Auffassung nach eindeutigen Gesetzeswortlaut. Das Verwaltungsgericht teilt jedoch die Gründe, aus denen es den Wortlaut für eindeutig erachtet, nicht mit. Insbesondere zeigt es keine Anhaltspunkte für einen eindeutigen Sprachgebrauch auf, nach dem die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ThürHG gebrauchten Begriffe ausnahmslos dienstrechtlich zu verstehen sind. Sollte das Verwaltungsgericht ein solches Verständnis aus den Bestimmungen über das Hochschulpersonal (§§ 76 ff. ThürHG) gewinnen, wäre diese Sichtweise nicht zwingend (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 117 <118>). Diese Regelungen enthalten weder Legaldefinitionen für den Begriff "Professor" noch gehören sie systematisch zu den allgemeinen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes.
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Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren Fall bereits darauf hingewiesen, dass die Zuordnung eines in der Laufbahn des wissenschaftlichen Dienstes befindlichen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professors, der in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen durchführt, zum Begriff des "wissenschaftlichen Mitarbeiters" keineswegs zwingend ist, sondern eher die Subsumtion unter den Begriff "Professor" nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 117 <118>; nachfolgend: VG Hannover, Urteil vom 27. Februar 2002 - 6 A 759/00 -, BeckRS 2002, 31056712). Hiermit setzt sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig auseinander wie mit anderen vergleichbaren Fällen, in denen Gerichte die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bejaht haben (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 UE 320/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 170 <171>; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 4 A 4172/99 -, BeckRS 2005, 20993). Auch auf die in der Literatur diskutierten Möglichkeiten zur Auslegung des Professorenbegriffs geht das Verwaltungsgericht nicht ein (vgl. Scheven, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1 2. Aufl. 1996, S. 334 ff.).
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Soweit das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt, welches für das entsprechende landesrechtliche Korporationsrecht von einem dienstrechtlichen Professorenbegriff ausgeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBL 1991, S. 292 <293>), entbindet dies nicht von der Darlegung, inwieweit die Rechtslage in Thüringen vergleichbar und eine bestimmte Auslegung thüringischer Vorschriften geboten ist. Zudem setzt sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gleichwohl eine verfassungskonforme Lösung unter Rückgriff auf andere Normen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts entwickelt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBL 1991, S. 292 <293 ff.>; so im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1997 - 9 S 960/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 36 <38>).
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bb) Das Verwaltungsgericht überzeugt ferner nicht, soweit es davon ausgeht, dass einer verfassungskonformen Auslegung der in § 119 ThürHG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers entgegenstehe. § 119 Satz 2 ThürHG besagt, dass bestimmte Personen, die nach Maßgabe des § 119 Satz 1 ThürHG nach Abschaffung verschiedener Personalkategorien in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, für die Vertretung in den Gremien den Mitgliedern einer bestimmten Gruppe gleichgestellt und dieser Gruppe zugeordnet werden. Zu der entscheidenden Frage, ob darüber hinaus weitere, von der Übergangsregelung nicht betroffene Hochschulmitglieder wie der Kläger nach materiellen Kriterien einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden können, trifft § 119 ThürHG indes keine Aussage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Passage der Gesetzesbegründung zu § 119 ThürHG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.