Bundessozialgericht Beschluss, 31. Jan. 2012 - B 8 SO 37/11 B

bei uns veröffentlicht am31.01.2012

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist ein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland nach § 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte lehnte im Ausland (Philippinen) zu erbringende Sozialhilfe ab (Bescheid vom 17.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.6.2006). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil des SG Münster vom 28.10.2008; zugestellt am 11.12.2008). Ein per E-Mail im Februar 2009 gestellter Antrag auf Zulassung der Sprungrevision wurde abgelehnt (Beschluss vom 27.2.2009; zugestellt am 24.3.2009). Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten sei. Sie sei am 11.3.2009 abgelaufen; am 17.3.2009 habe sich der Kläger mit der Mitteilung an das SG gewandt, er "gehe in Revision". Selbst wenn dies als Berufungseinlegung zu werten sei, sei die Frist verstrichen.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Frage, ob die regelmäßige Rechtsmittelfrist (hier: Berufungsfrist) auch in dem Fall gelte, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unvollständig erteilt worden sei bzw - wie hier - lediglich auf die Rechtsmittelbelehrung einer anderen Entscheidung verweise. Zwar habe er nicht innerhalb von drei Monaten Berufung eingelegt; es gelte aber die Jahresfrist, weil das SG in dem die beantragte Sprungrevision ablehnenden Beschluss vom 27.2.2009 lediglich auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 28.10.2008 verwiesen habe, was hier nicht ausreiche. Insoweit sei das Grundrecht auf Rechtsschutzgewährung verletzt. Daneben stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 24 SGB XII, insbesondere ihrer abschließenden Ausnahmeregelungen. Es werde zu prüfen sein, ob ein Verstoß gegen die Menschenwürde bzw die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 1 und 2 Abs 2 Grundgesetz ) sowie ein Verstoß gegen das Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) vorliege.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies hat der Beschwerdeführer darzulegen. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss er eine Rechtsfrage aufzeigen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit es die Rechtsfrage zur Rechtsmittelfrist betrifft, ist deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt, weil keinerlei Ausführungen dazu gemacht werden, ob der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt worden ist. Ohne entsprechenden Vortrag kann der Senat schon nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 161 Abs 3 Satz 1 SGG vorliegen. Danach beginnt bei Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Sprungrevision der Lauf der Berufungsfrist (nur) dann von Neuem, wenn diese Förmlichkeiten eingehalten worden sind. Wurden die Förmlichkeiten eingehalten, wäre die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil die Berufung bereits am 17.3.2009, also sogar vor Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Sprungrevision, eingelegt wurde. Wurden die Förmlichkeiten für die Einlegung der Sprungrevision nicht eingehalten, wäre zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über die Sprungrevision am 24.3.2009 die Berufungsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen. Dann hätte dargelegt werden müssen, wie sich eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 27.2.2009 auf den Lauf der Berufungsfrist überhaupt auswirken kann. Wenn mit der aufgeworfenen Rechtsfrage tatsächlich ein Verfahrensfehler geltend gemacht werden sollte, gilt nichts anderes, weil nach oben Gesagtem nicht geprüft werden kann, ob die Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Es fehlt auch insoweit ein schlüssiger Vortrag.

6

Soweit schließlich die grundsätzliche Bedeutung mit einem Verstoß gegen die Verfassung begründet wird, fehlt es - selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Berufung - an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG, Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - mwN). Der Vortrag des Klägers erschöpft sich hier allerdings in der Behauptung eines Verfassungsverstoßes. Neben rudimentären Ausführungen zum zugrundeliegenden Sachverhalt, die auch nicht für die Darlegung der Klärungsfähigkeit reichen könnten, mangelt es an einer auch nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung von BVerfG und BSG.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland


(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine

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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.