Bundessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 41/14 B

Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).
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Der Kläger ist als Facharzt für Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Andrologie und medikamentöse Tumortherapie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt bereits seit seiner Zulassung im Jahr 1989 über die Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Spermatologie, der Tumormarker PSA und freies PSA sowie der Harnsteinanalyse. Den Antrag des Klägers, ihm auch die Genehmigung für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach Nr 32353, 32354, 32358 und 32360 EBM-Ä (quantitative Bestimmung von Follitropin, Lutropin, Testosteron und sexualhormonbindendes Globulin mittels Immunoassay) zu erteilen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage des Klägers waren ohne Erfolg.
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Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Erbringung und Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid leide jedenfalls an einem Begründungsmangel, weil dieser keine Ausführungen zu der Frage enthielten, ob dem Kläger nach Nr 8 Satz 2 des von den Vertragspartnern nach § 135 Abs 2 SGB V vereinbarten Anhangs zu Abschnitt E der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (im Folgenden: Labor-Richtlinie) hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seine fachliche Befähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium zu belegen. Voraussetzung sei, dass der Kläger eine der den Arztgruppen nach Nr 2 (Arzt für Laboratoriumsmedizin, ua) des Anhangs zu Abschnitt E Labor-Richtlinie entsprechende Fachkunde nachweisen könne. Die Beklagte habe somit zu prüfen, ob sich unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs der Facharztbezeichnung Urologie sowie der Zusatzbezeichnung Andrologie und im Hinblick auf die vom Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse eine gleichwertige Qualifikation ergebe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ohne erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium. Nur die in Nr 2 des vereinbarten Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie genannten Arztgruppen könnten von der Pflicht zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit werden.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist - soweit sie nicht bereits unzulässig ist - jedenfalls unbegründet. Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor. Allerdings ist der Kläger trotz des für ihn günstigen Berufungsurteils durch dieses beschwert, weil das LSG im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ua dem Begehren des Klägers, die betroffenen Leistungen ohne die Teilnahme an einem Kolloquium erbringen zu dürfen, nicht entsprochen hat.
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1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die Nachweise in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG .SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff)
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Nach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht gegeben. Der Kläger formuliert die Rechtsfrage,
"ob ein Vertragsarzt, der im Bereich des Abschnitts 32.3.4 EBM (Spezielle laboratoriumsmedizinische Untersuchungen - klinisch-chemische Untersuchungen) bereits über eine Abrechnungsgenehmigung für ein Untersuchungsparameter verfügt, welcher Bestandteil einer Gruppe von Untersuchungsparametern ist, bei der die Untersuchungsmethode identisch ist (hier: Quantitative Bestimmung mittels Immunoassay, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32350 bis 32361) und in Bezug auf die bestimmt formulierten Untersuchungsparameter die Gebührenziffer 'ähnliche Untersuchung' besteht (hier: EBM-Ziffer 32361 ähnliche Untersuchungen unter Angabe der Art der Untersuchung), für die Erlangung weiterer Abrechnungsgenehmigungen der weiteren Untersuchungsparameter der so zusammengefassten Gruppe von Untersuchungsparametern jeweils noch ein Fachgespräch gemäß Ziffer 1 des Anhangs zu Abschnitt E der Laborrichtlinie durchführen muss".
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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage dargelegt hat, weil sich die formulierte Rechtsfrage allein auf die Erforderlichkeit eines Kolloquiums (Fachgesprächs) bezieht. Nach der Entscheidung des LSG hängt die Genehmigung jedoch weiterhin davon ab, dass der Kläger über eine verglichen mit den in Nr 2 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie genannten Arztgruppen "gleichwertige Qualifikation" verfügt (S 9 unten/S 10 oben des Urteils). Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sein sollte, käme es für die Entscheidung auf den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium - und damit auf die formulierte Rechtsfrage - nicht mehr an. Auf die Frage, ob der Kläger über die nach Nr 8 Satz 2 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie geforderte Qualifikation verfügt, geht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein.
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Im Ergebnis kommt es darauf indes nicht an. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil sich die formulierte Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie klar beantworten lässt. Eine Befreiung vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium sieht Nr 2 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie ausschließlich für die dort bezeichneten Arztgruppen vor, wobei die Befreiung allein für Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung "Arzt für Laboratoriumsmedizin" umfassend formuliert wird, während sich die Befreiung für die übrigen Arztgruppen (Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und Arzt für Transfusionsmedizin) nur auf einen Teil der Laboratoriumsuntersuchungen bezieht. Da der Kläger Facharzt für Urologie ist, ist er nicht von der Pflicht zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, nach der ein Arzt, der bereits über eine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung bestimmter Laboratoriumsuntersuchungen verfügt, einen Anspruch auf eine Erweiterung der Genehmigung für bestimmte sehr ähnliche Untersuchungen unabhängig von der Durchführung eines Kolloquiums haben soll, enthält der Wortlaut der Labor-Richtlinie keinen Anknüpfungspunkt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers vertritt auch das SG Marburg in seinem Urteil vom 20.7.2011 (S 12 KA 708/10 - Juris) keine davon abweichende Auffassung. Soweit der Kläger auf Juris RdNr 24 dieses Urteils Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass es an dieser Stelle nicht um die Befreiung von der Pflicht zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium geht, sondern um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Qualifikation zu stellen sind, damit der Arzt nach Nr 6 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie zum Kolloquium zugelassen werden kann. Nur in diesem Zusammenhang kommt es nach dem Inhalt der Labor-Richtlinie auf den Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung "angewandten labormedizinischen Methoden" an. Dem entsprechend hat das SG Marburg - antragsgemäß - auch nur darüber entschieden, nach welchen Maßstäben die Kassenärztliche Vereinigung über die Zulassung des Arztes zum Kolloquium zu entscheiden hat. Um die Erteilung einer Genehmigung ohne den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium ging es in der Entscheidung also nicht.
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Auch mit der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 25.8.1999 (B 6 KA 39/98 R) kann der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung unabhängig vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium nicht begründet werden. Das genannte Urteil befasst sich nicht mit der Frage der "Ähnlichkeit" unterschiedlicher, konkret bezeichneter Laboruntersuchungen, sondern mit der Auslegung des Auffangbegriffs "ähnliche Untersuchungen" im EBM-Ä. Soweit der Kläger aus diesem Urteil dennoch ableiten möchte, dass es sich bei der Untersuchung nach Nr 32351 EBM-Ä, für deren Erbringung ihm eine Genehmigung erteilt worden sei und den Untersuchungen nach Nr 32353, 32354, 32358 und 32360 EBM-Ä, für deren Erbringung und Abrechnung er die Erteilung einer Genehmigung begehrt, um "ähnliche Untersuchungen" handele, so kommt es darauf für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren nicht an, weil der Anhang zu Abschnitt E Labor-Richtlinie für Ärzte, die bereits über eine Genehmigung zur Abrechnung "ähnlicher Untersuchungen" verfügen, keine Befreiung vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium vorsieht.
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Soweit der Kläger aus dem og Urteil des Senats vom 25.8.1999 ableitet, dass die Abrechnungstatbestände, für die er Abrechnungsgenehmigungen begehrt, "nicht dem Methodenvorbehalt des § 135 Abs 1 SGB V" unterfielen, kommt es auch darauf nicht an, weil es sich bei dem Anhang zu Abschnitt E Labor-Richtlinie, auf die der Kläger in der formulierten Rechtsfrage Bezug nimmt, nicht um eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs 1 SGB V handelt, sondern um eine Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge nach § 135 Abs 2 SGB V.
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Der Senat folgt auch nicht der - nicht näher begründeten - Auffassung des Klägers, dass sich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung ohne den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium aus der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) ableiten lasse. Dies liegt fern, weil es um die Erbringung von Leistungen geht, die nicht den Kern des Fachgebietes des Klägers (Urologie) betreffen und weil es - nach dem Inhalt der vom Kläger formulierten Rechtsfrage - nicht um den Ausschluss von der Erbringung bestimmter Leistungen geht, sondern lediglich um den Nachweis der für die Erbringung erforderlichen Qualifikation in einem Kolloquium.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er unter Beachtung verfassungsrechtlicher Maßstäbe insoweit den in Nr 2 des Anhangs zu Abschnitt E Labor-Richtlinie genannten Ärzten (Arzt für Laboratoriumsmedizin, ua) gleichzustellen sei. Dass im Vertragsarztrecht Qualifikationsanforderungen anknüpfend an die Weiterbildung in einem Fachgebiet formuliert werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 19 RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 21 S 114; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr 15, RdNr 31 mwN), und es liegt auf der Hand, dass als sachgerechtes Kriterium bezogen auf die Qualifikation zur Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen an die Fachgebietsbezeichnung "Arzt für Laboratoriumsmedizin" und - für ein begrenztes Spektrum von Laboratoriumsuntersuchungen - die Arztbezeichnungen "Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" sowie "Arzt für Transfusionsmedizin" angeknüpft werden kann. Über eine entsprechende Facharztbezeichnung verfügt der Kläger nicht, sodass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn ein Qualifikationsnachweis etwa in der Form der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium gefordert wird. Art 12 Abs 1 GG kann auch nicht entnommen werden, dass ein Arzt, der - möglicherweise auch nur aufgrund der Übergangsregelung nach Nr 10 des Anhangs zu Abschnitt E Labor-Richtlinie - bereits über die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung einer bestimmten Laboratoriumsuntersuchung verfügt, ohne einen Qualifikationsnachweis Anspruch auf die Erweiterung der Genehmigung bezogen auf ähnliche, mit der gleichen Methode durchgeführte Laboratoriumsuntersuchungen hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

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(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, - 2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und - 3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, - 2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und - 3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.