Bundessozialgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - B 2 U 221/10 B

published on 09/11/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - B 2 U 221/10 B
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2010 (L 3 U 153/09) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist, ob der Verkehrsunfall des Klägers vom 5.9.2005 als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Der Kläger war Mitarbeiter des Bauhofs einer Gemeinde. Er erlitt am 5.9.2005 auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gegen 15.50 Uhr einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich ua eine Fraktur der Halswirbelsäule zu. Er wurde am Unfalltag gegen 20.30 Uhr stationär im Krankenhaus aufgenommen. Dabei wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,5 Promille festgestellt. Die Beklagte hat die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt (Bescheid vom 23.3.2006, Widerspruchsbescheid vom 10.7.2006). Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.3.2009). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich gewesen. Das LSG hat ua festgestellt, dass der Verkehrsunfall vom 5.9.2005 ein Arbeitsunfall ist. Den von der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten unter stationären Bedingungen zum Thema "Fahruntauglichkeit infolge bestehender Alkoholerkrankung" einzuholen, hat das LSG abgelehnt.

3

Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Sie macht als Verfahrensfehler geltend, das LSG habe ohne hinreichende Gründe ihren Beweisantrag abgelehnt. Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG sowie Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg.

5

Der von der Beklagten formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gerügte Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegt vor.

6

Das LSG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt, indem es zur Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers nicht das von der Beklagten bis zuletzt beantragte Sachverständigengutachten eingeholt hat (1.). Auf diesem Verfahrensfehler kann die angegriffene Entscheidung beruhen (2.).

7

1. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hilfsweise den Antrag gestellt: " …ein verkehrsmedizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten unter stationären Bedingungen zum Thema 'Fahruntauglichkeit infolge bestehender Alkoholerkrankung' einzuholen, z.B. in der Fachklinik Enzensberg, zum Beweisthema 'absolute Fahruntauglichkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt wegen der bestehenden Alkoholkrankheit' …".

8

Das LSG hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Gutachten könne eine zeitnahe Bestimmung der BAK nicht ersetzen. Nach den vorliegenden "Beweisanzeichen" sei der Beweis nicht erbracht. Die Beklagte trage die Folgen der Nichterweislichkeit absoluter Fahruntüchtigkeit.

9

Die Begründung des LSG für die Ablehnung des Beweisantrags, das Gutachten könne die zeitnahe Bestimmung nicht ersetzen, reicht nicht aus, den Beweisantrag abzulehnen. Das LSG hat festgestellt, dass beim Kläger eine Alkoholerkrankung bestand und er sich im Unfallzeitpunkt als Führer eines Kraftfahrzeugs auf einem versicherten Weg befand. Der sachliche Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg wäre ausgeschlossen, wenn er zum Unfallzeitpunkt absolut oder relativ fahruntüchtig gewesen wäre. Zwar sei aufgrund bestehender Alkoholerkrankung nicht auszuschließen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt fahruntüchtig war, der Nachweis des alkoholbedingten Leistungsabfalls sei aber nicht erbracht.

10

Das LSG hätte sich ausgehend von dieser Rechtsauffassung gedrängt sehen müssen, dem Beweisantrag zu folgen und Beweis über die Frage zu erheben, ob sich das umstrittene Vorliegen absoluter Fahruntauglichkeit durch die beantragte Begutachtung - ggf unter stationären Bedingungen - klären lässt. Denn die Entscheidung des LSG steht oder fällt mit der Frage, ob der Kläger infolge der Alkoholkrankheit im Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig war.

11

Die Beklagte hat einen auf den Nachweis dieser Umstände gerichteten Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten. Die Beklagte hat ein Beweismittel bezeichnet, mit dem die zu klärende Frage möglicherweise hätte weiter aufgeklärt werden können. Ein Sachverständigengutachten ist einerseits ein geeignetes Beweismittel, um von einer später gemessene BAK auf diejenige im Unfallzeitpunkt zurückzurechnen (Möglichkeit der Rückrechnung vorausgesetzt in: BGH vom 25.5.2007 - 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639; zu den Methoden der Rückrechnung BGH vom 15.6.1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 ; BGHSt 25, 246 , 250 f). Auch lässt sich ohne Einholung medizinischen Sachverstands nicht ausschließen, dass die konkret beim Kläger vorliegende Art der Alkoholerkrankung dem Sachverständigen einen Rückschluss auf die Fahrtauglichkeit oder -untauglichkeit im Unfallzeitpunkt erlaubt.

12

Das LSG hat keine hinreichenden Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags der Beklagten benannt. Weder bestehen an der Geeignetheit des Beweismittels Zweifel, noch kann die Gesamtbetrachtung aller "Beweisanzeichen" die Ablehnung begründen, da die sog Beweisanzeichen nur bei der Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit erheblich sind. Auf deren Nachweis zielte der Beweisantrag nicht ab. Wenn aber eine absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers "in Betracht kommt", ist nicht hinreichend begründet, weshalb das LSG den beantragten, geeigneten und erreichbaren Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat.

13

2. Die angefochtene Entscheidung des LSG kann auf dem Verfahrensmangel - wie die Beklagte gezeigt hat - beruhen. Hätte das LSG den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt, wären möglicherweise die von der Beklagten aufgezeigten Erkenntnisse gewonnen worden, was zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

14

Danach liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Revision zuzulassen ist. Zugleich ist der Weg nach § 160a Abs 5 SGG eröffnet. Der Senat kann das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (vgl auch BSG vom 20.7.2005 - B 9a VG 7/05 B).

15

Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Da es im Rechtsstreit hauptsächlich um Tatsachenfeststellungen zur Bewertung der Fahrtüchtigkeit im Zeitpunkt des Unfalls geht, sprechen prozessökonomische Gründe für eine unmittelbare Zurückverweisung der Sache. Das LSG wird Gelegenheit haben, die Beweiserhebung zum Bestehen absoluter Fahruntüchtigkeit nachzuholen und auch prüfen müssen, ob ein Sachverständiger Rückschlüsse von einer später genommenen Blutprobe auf die BAK zum Zeitpunkt eines bestimmten Ereignisses zu ziehen vermag.

16

Das LSG hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
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published on 25/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 126/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsi
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.