Bundessozialgericht Beschluss, 06. Okt. 2011 - B 14 AS 63/11 B

published on 06/10/2011 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 06. Okt. 2011 - B 14 AS 63/11 B
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig.

2

Die Klägerin begehrt die Zusicherung von Umzugskosten durch den beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat ihre Klage mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 8.5.2009 zugestellt worden. Mit einem elektronischen Telefax vom 11.5.2009, aufgegeben um 17.53 Uhr über den Anbieter Arcor Fax, sowie einem identischen elektronischen Telefax vom 11.5.2009, aufgegeben um 18.47 Uhr über den Germanyfax-Dienst, legte die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg Berufung gegen das Urteil ein (Eingang beim LSG jeweils am 12.5.2009). Der Schriftsatz trägt Namen und Anschrift, die E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer der Klägerin. Er endet mit dem Namen der Klägerin, enthält jedoch keine eingescannte Unterschrift.

3

Mit Schreiben vom 28.10.2010 wies das LSG die Klägerin darauf hin, dass die Berufungsschrift nicht eigenhändig unterzeichnet sei, und forderte sie auf, innerhalb von 3 Tagen zum Zustandekommen des Faxschreibens Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm im Einzelnen zur Zulässigkeit der Berufung Stellung und übersandte am 5.11.2010 ein handschriftliches und eigenhändig unterschriebenes Schreiben, in dem sie den Berufungsantrag wiederholte.

4

Mit Beschluss vom 10.11.2010 verwarf das LSG die Berufung als unzulässig. Es fehle an der rechtzeitigen schriftlichen Einlegung der Berufung (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz). Auch bei einer elektronischen Übertragung einer Textdatei auf ein Telefaxgerät des Gerichts bedürfe es der Übertragung einer eingescannten Unterschrift. Die von der Klägerin gewählte Übertragungsart sei mit den von der Rechtsprechung anerkannten neuen Formen der Telekommunikation (Hinweis auf Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000, SozR 3-1750 § 130 Nr 1)nicht vergleichbar, weil das im sog Mail-to-Fax-Verfahren erstellte Dokument im Ergebnis keine höhere rechtliche Wertigkeit gewinnen könne als der zugrunde liegende Ursprungstext. Dieses Ergebnis folge auch aus der Vorschrift des § 65a SGG, wonach lediglich bestimmte elektronische Dokumente fristwahrend seien, von denen die E-Mail ohne Signatur aber nicht erfasst werde.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG abgelaufen und die Klägerin nicht durch höhere Gewalt gehindert gewesen sei, rechtzeitig wirksam Berufung einzulegen. Daran ändere nichts, dass die Klägerin nicht rechtzeitig auf den Mangel der Form hingewiesen worden sei, denn eine solche Verpflichtung des Gerichts ergebe sich (insbesondere aus § 65a Abs 2 Satz 3 SGG) nicht. Der Senat verkenne nicht, dass er das gesetzliche Erfordernis der Schriftform im Falle der Klägerin bisher nicht genügend beachtet habe und eine Abweichung von der bisherigen Praxis für die Klägerin unerwartet und überraschend erscheinen müsse. An den gesetzlichen Formerfordernissen vermöge dies jedoch nichts zu ändern.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG). Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), hilfsweise eine Abweichung von der Entscheidung des BSG (Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr 2)und der Entscheidung des GmSOGB (Beschluss vom 5.4.2000, SozR 3-1750 § 130 Nr 1) geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

II. Auf die zulässige und begründete Beschwerde war gemäß § 160a Abs 5 SGG der angefochtene Beschluss des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat zutreffend einen Verstoß gegen § 67 SGG gerügt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Das LSG hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die Berufung sei nicht schriftlich innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden (§ 151 Abs 1 SGG) - Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG gewähren müssen.

8

Die Klägerin war ohne eigenes Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Verschulden grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr 18; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN). Unter Berücksichtigung des aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht dabei aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123, 126 f; 79, 372, 376 f). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99, 115; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN).

9

So liegt es hier. Da die Klägerin die Schriftsätze weit vor Ablauf der Berufungsfrist übersandt hat, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sie auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Übermittlung unter dem Gesichtspunkt des Schriftformerfordernisses hinzuweisen. Das LSG hat nicht nur die entsprechende Prüfung und anschließende Hinweise über mehr als ein Jahr unterlassen, sondern - was sich bereits aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt - in der Zeit vor Einlegung der Berufung bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung eine Vielzahl von Verfahren, die von der Klägerin im Mail-to-Fax-Verfahren eingelegt waren, uneingeschränkt als zulässig angesehen. Selbst wenn der Klägerin also bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die fristwahrende Einlegung von Schriftsätzen mittels Computerfax und Mail-to-Fax in der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 - BGBl I 837) umstritten ist, durfte sie davon ausgehen, dass das LSG solche Bedenken nicht teilt. Die Klägerin hat schließlich innerhalb eines Monats nach vollständiger Kenntnisnahme der geänderten Rechtsauffassung des LSG die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

10

Der Wiedereinsetzung steht der Ablauf der Frist des § 67 Abs 3 SGG nicht entgegen. Unter höherer Gewalt iS des § 67 Abs 3 SGG wird nicht nur wie im Haftungsrecht ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis (Krieg, Naturkatastrophe, Reaktorunfall, Epidemie oÄ), sondern jedes Geschehen verstanden, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Damit können sich etwa objektiv falsche oder irreführende Auskünfte einer Behörde nach der Rechtsprechung des BSG als höhere Gewalt iS des § 67 Abs 3 SGG darstellen(vgl BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 12; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VII, RdNr 27; kritisch Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 67 RdNr 13 ).Gleiches gilt im Hinblick auf irreführendes, fehlerhaftes Verhalten durch ein Gericht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 67 RdNr 14a; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 67 RdNr 58; Ć urkovi ć in Hennig, SGG, § 67 RdNr 70). Die Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist sie ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre des Beteiligten lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die aus Sicht der Beteiligten auf eine sachlich-rechtliche Behandlung des Rechtsbehelfs hindeuten (vgl Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 15.12.2010 - XII ZR 27/09 - NJW 2011, 522, RdNr 37 mwN). Durch seine vorangegangenen Sachentscheidungen in anderen Verfahren hat das LSG ein entsprechendes Vertrauen der Klägerin auf die Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmittel begründet. Allein eine mögliche Überlastung des Gerichts, die dazu geführt hat, dass eine Entscheidung über die Frage der Schriftlichkeit der Berufung vorliegend nicht innerhalb der Jahresfrist getroffen worden ist, kann deshalb nicht zu einem Verlust des Rechts auf Wiedereinsetzung führen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl 2011, § 234 RdNr 6).

11

Der Senat hat von der in § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beschluss des LSG wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist(vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895). Nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kommt es hierauf im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht mehr an. Von daher bestand kein Anlass, die Revision vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

12

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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published on 06/07/2016 00:00

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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I
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Annotations

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.