Bundessozialgericht Beschluss, 19. Dez. 2012 - B 13 R 275/12 B

bei uns veröffentlicht am19.12.2012

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung sei der Kläger 1988 von Polen nach Niedersachsen übergesiedelt, wo er noch vor Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (1.8.1995) die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. Im Altersrentenbescheid vom 17.1.1997 seien seine Beschäftigungszeiten in Polen als FRG-Zeiten berücksichtigt worden. Der Bescheid habe außerdem den Hinweis enthalten, dass sich die Rentenhöhe für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vermindern könne, aber keine Belehrung über die Rechtsfolgen nach einer Rückkehr aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer. Der Kläger habe jedoch im Juni 2007 die Beklagte um Auskunft gebeten, welche Rechtsfolgen ein Umzug nach Polen für die Rentenhöhe haben könne; hinsichtlich der Einzelheiten werde auf "Tatbestände und Entscheidungsgründe der beiden erstinstanzlichen Entscheidungen" Bezug genommen.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.5.2012 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.8.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.

6

Er bezeichnet als klärungsbedürftige Rechtsfrage,

        

"ob Art. 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) gegen das Sozialstaatsprinzip, das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1, 20 III GG sowie gegen das Freizügigkeitsgebot nach Art. 11 GG und gegen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Europas nach Art. 18, 39 und 42 EG-Vertrag verstößt, soweit bei Berechtigten (hier: dem Kläger) nach dem Fremdrentengesetz, die vor dem 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern haben und die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitragsgebiet in das Beitragsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG)."

7

Jedoch enthält seine Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen kann, sie mithin in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Der Kläger benennt nicht einmal den Gegenstand des von ihm angefochtenen LSG-Urteils, sondern nimmt lediglich auf die "Tatbestände und Entscheidungsgründe der beiden erstinstanzlichen Entscheidungen Bezug", ohne genau zu bezeichnen, welche SG-Entscheidungen damit gemeint sind. Eine formgerechte Grundsatzrüge erfordert jedoch, dass das Revisionsgericht das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung allein auf der Grundlage des Vortrags in der Beschwerdebegründung beurteilen kann (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2012 - B 13 R 340/12 B - BeckRS 2012, 75441 RdNr 5).

8

Im Übrigen ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aus mehreren Teilfragen zusammengesetzten Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan:

9

a) Zu dem behaupteten Verstoß der vom Kläger als entscheidungserheblich angesehenen Regelung in Art 6 § 4 Abs 6 FANG gegen das Sozialstaatsprinzip enthält die Beschwerdebegründung keinerlei weitergehende Ausführungen.

10

b) Soweit er einen Verstoß der genannten Regelung gegen das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz geltend macht, nimmt er auf die Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5, dort RdNr 106 f) Bezug, wonach die Entscheidung des Gesetzgebers des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, für alle Rentenzugänge nach dem 30.9.1996 die Rentenabschläge für FRG-Zeiten zur Anwendung zu bringen, die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig erfasst habe und deshalb eine Übergangsregelung erforderlich sei, die es den Betroffenen ermögliche, ihre Lebensführung auf deutlich niedrigere Renten einzustellen. Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, durch welche Maßnahme des Gesetzgebers die Rechtsposition des Klägers ab welchem Zeitpunkt verschlechtert wurde und weshalb er sich bis zu seiner Anfrage zu den Folgen eines Umzugs nach Polen im Juni 2007 - um den es nach der gestellten Rechtsfrage überdies gar nicht geht - hierauf nicht hat einstellen können.

11

c) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Freizügigkeitsgrundrechts des Art 11 Abs 1 GG verweist der Kläger auf das Urteil des BVerfG vom 17.3.2004 (BVerfGE 110, 177 = NVwZ 2005, 797) und behauptet, ein "Wechsel der Entgeltpunkte (West) zu (Ost)" wirke sich praktisch als unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit aus. Damit hat er aber allenfalls aufgezeigt, dass der Schutzbereich des Art 11 GG durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG berührt sein kann. Hingegen fehlen Ausführungen zu der Frage, ob eine Beschränkung des Freizügigkeitsgrundrechts gemäß Art 11 Abs 2 GG in den Fällen des Art 6 § 4 Abs 6 FANG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, völlig(obgleich auch das BVerfG im Urteil vom 17.3.2004 entscheidend hierauf abstellt).

12

d) Der Kläger hat schließlich auch die Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß gestellten Rechtsfrage, ob die Regelungen des Europarechts zur Freizügigkeit einer Anwendung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG entgegenstehen, nicht hinreichend dargetan. Ungeachtet des Umstands, dass er sich lediglich auf Vorschriften des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen EG-Vertrags (Art 39, 42 EG) bezieht, macht er nur pauschal geltend, dass sich die genannte Regelung des FANG wie eine "Wohnsitzklausel" auswirke, die nach europäischem Recht unzulässig sei. Er setzt sich jedoch an keiner Stelle damit auseinander, ob - das Vorliegen einer "Wohnortklausel" im Sinne von Art 7 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie einer Beeinträchtigung der unionsrechtlich verbürgten Freizügigkeit unterstellt - Umstände vorliegen, welche die Regelung gleichwohl gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH auch europarechtlich rechtfertigen können (s hierzu bereits das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 18.12.2007 - C-396/05 ua - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 80 f, 127 f, sowie das nach Abfassung der Beschwerdebegründung zugestellte Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - Juris RdNr 40, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung des EuGH).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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Bundessozialgericht Beschluss, 29. Okt. 2012 - B 13 R 340/12 B

bei uns veröffentlicht am 29.10.2012

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 12.7.2012 hat das LSG Baden-Württemberg den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Selbst wenn sich aus dem Vortrag des Klägers abstrakt-generelle Rechtsfragen im vorgenannten Sinne entnehmen ließen, lässt sich seinem Vorbringen deren Klärungsbedürftigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht entnehmen. Denn der Kläger gibt den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht wieder und ermöglicht somit dem Senat nicht, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten - allein aufgrund seines Vortrags - ein hinreichend genaues Bild über den Streitgegenstand und die einschlägigen tatsächlichen Feststellungen des LSG zu machen. Deren Wiedergabe ist daher Voraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN, stRspr). Keinesfalls ist es Aufgabe des Beschwerdegerichts, anhand der vorliegenden Akten selbst zu prüfen, ob die angesprochenen Problemkreise im Zusammenhang mit - etwaigen - Anrechnungszeiten wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 und Abs 2 SGB VI für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnten(vgl Senatsbeschluss vom 23.7.2007 aaO).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).

7

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.