Bundessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2013 - B 12 R 33/12 B

Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Hebamme und ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der "Hebamme J. S. Limited" der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
- 2
-
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 18.4.2005 stellte die Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers fest, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbstständige Hebamme gemäß § 2 S 1 Nr 3 SGB VI seit 1.12.2001 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und forderte Beiträge.
- 3
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Mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragte die Klägerin die Prüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status als Geschäftsführerin der "Hebamme J. S. Limited". Durch Bescheid vom 22.12.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin diese Tätigkeit selbstständig ausübe und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
- 4
-
Durch Bescheid vom 7.4.2006 und Widerspruchsbescheid vom 5.10.2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 18.4.2005 im Wege des § 44 SGB X ab. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (zuletzt Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.5.2012). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
- 5
-
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.5.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
- 6
-
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 7
-
1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 4.10.2012 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
- 8
-
Die Klägerin wirft folgende Fragen auf:
a)
"Verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG wenn beim Handwerker iSd. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH oder Ltd. eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht durch den Rentenversicherungsträger ausschließlich aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung unabhängig davon, ob er seine 18 Rentenversicherungspflichtjahre erbracht hat erfolgt und er damit sozialversicherungsfrei ist, während die Hebamme, die ihre Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH oder Ltd. ausübt, nach Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit als geschäftsführende Gesellschafterin allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Hebamme der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Liegt darin ein Verstoß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH oder Ltd., die eine Ausbildung zur Hebamme haben?"b)
Ist eine geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH oder Ltd. sozialversicherungspflichtig, wenn sie ua die Tätigkeit einer Hebamme bzw Familienhebamme ausführt?
c)
Ist die Tätigkeit einer Familienhebamme, die sich mit ganz anderen Tätigkeiten beschäftigt als dem früheren klassischen Beruf der Hebamme im Rahmen des "Kinder auf die Welt bringens" überhaupt unter § 2 S 1 Nr 3 SGB VI zu subsumieren und verstößt die Zwangsmitgliedschaft gegen die Verfassung?
d)
"Verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art 3 Abs. 1 GG wenn bei den gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI pflichtversicherten Masseuren und Altenpflegern zwischen dem Masseur und dem Sportmasseur bzw. der Altenpflegerin und der Krankenpflegerin hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht unterschieden wird, nicht jedoch bei der Kinder auf die Welt bringenden Hebamme und der Familienhebamme?"
- 9
-
zu Frage a)
Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen hat, die in einem Revisionsurteil durch das Revisionsgericht zu klären wäre. Jedenfalls genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Zwar kann die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem GG die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen (vgl zB BSGE 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG SozR 1500 § 160a Nr 17). Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht aber nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Norm des GG. Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht: Die Klägerin bildet bereits keine den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG genügenden Vergleichsgruppen, weil sie sich nicht damit auseinandersetzt, dass Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die jeweilige Tätigkeit ist (vgl zum Tätigkeitsbezug und zur Möglichkeit der Mehrfachversicherung BSGE 49, 38, 39 = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 69; Gürtner in Kasseler Komm, § 2 SGB VI RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2013; Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 2 RdNr 52). In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Klägerin - unbeschadet der Richtigkeit ihrer Prämissen für die Fragestellung - nicht, dass zwischen ihrer Tätigkeit als selbstständige Hebamme und ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der "Hebamme J. S. Limited" zu differenzieren sein könnte. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin darlegen müssen, dass und weshalb eine solche getrennte Bewertung der Tätigkeit als Geschäftsführerin einerseits und als Hebamme andererseits rechtlich unzulässig ist. Denn nur in diesem Fall könnte es auf eine Vergleichbarkeit mit Fallgruppen nach § 2 S 1 Nr 8 SGB VI ankommen. Schließlich legt die Klägerin auch nicht die Klärungsfähigkeit der Frage in der gebotenen Weise dar: Indem sie sich auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Ltd. konzentriert und eine vermeintliche Ungleichbehandlung zu anderen Geschäftsführern rügt, übersieht sie, dass die Beklagte durch Bescheid vom 22.12.2005 festgestellt hat, dass sie insoweit - also in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Ltd. - seit 1.11.2005 selbstständig tätig ist. Hinsichtlich dieser Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Ltd. fehlt es daher an einer die Klägerin belastenden Entscheidung der Beklagten.
- 10
-
zu Frage b)
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrer zweiten Frage eine den Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entsprechende Rechtsfrage, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, formuliert oder lediglich eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall stellt. Jedenfalls legt sie nicht ansatzweise - wie erforderlich - die verfassungsrechtlichen Grundlagen des sinngemäß behaupteten Gleichheitsrechtsverstoßes dar. Darüber hinaus berücksichtigt sie auch insoweit nicht die oben dargestellte notwendige Differenzierung nach den jeweiligen Tätigkeiten - zum einen als Hebamme und zum anderen als Geschäftsführerin der "Hebamme J. S. Limited" - sondern vermischt erneut beide Tätigkeiten, was sich insbesondere in ihrer Forderung nach einer "analogen" Anwendung von § 2 S 1 Nr 8 SGB VI auf eine "Hebamme, die ihre Tätigkeit als Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH/Ldt. ausübt", dokumentiert.
- 11
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zu Frage c)
Soweit die Klägerin zunächst nach der Subsumtion von Familienhebammen unter den Begriff Hebamme iS des § 2 S 1 Nr 3 SGB VI fragt und dann im zweiten Teil der dritten Frage die Verfassungsgemäßheit der Versicherungspflicht von (Familien-)Hebammen hinterfragt, legt sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht in der gebotenen Weise dar. Sie befasst sich nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (vgl speziell zur Versicherungspflicht selbstständig tätiger Hebammen: BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - Juris; allgemein zur Versicherungspflicht selbstständig Tätiger: BVerfG SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 28 ff; BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 31 f mwN). Die Klägerin zeigt deshalb nicht in der gebotenen Weise auf, inwieweit in diesem Zusammenhang noch oder erneut Klärungsbedarf besteht. Soweit sie anführt, die bisherigen Entscheidungen des BSG seien nur zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ergangen und im Beschluss vom 5.8.2003 sei nur die Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf andere Personengruppen nach § 2 S 1 SGB VI angenommen worden, arbeitet sie nicht heraus, warum die zitierte Rechtsprechung des BSG für selbstständig tätige Hebammen - auch in Kenntnis des Beschlusses vom 5.8.2003 - nicht gelten sollte. Soweit sie darauf hinweist, dass Hebammen über ihre Tätigkeit in der Geburtshilfe hinaus zunehmend auch in anderen Lebensbereichen als "Familienhebamme" tätig seien, legt sie nicht dar, inwieweit es sich bei dieser Tätigkeit vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelungszwecke rechtlich um eine andere Tätigkeit handeln sollte, als die von § 2 S 1 Nr 3 SGB VI erfasste Tätigkeit als Hebamme; ferner wird nicht deutlich, weshalb das von der Klägerin umschriebene neue Tätigkeitsbild der "Familienhebamme" nicht von der nach § 1 Hebammengesetz (HebG) vorgesehenen Erlaubnispflicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" erfasst sein sollte. In diesem Zusammenhang kommt es für die Frage der Revisionszulassung auf den von der Klägerin angenommenen sozialpolitischen Handlungsbedarf nicht an.
- 12
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zu Frage d)
Auch hinsichtlich ihrer in der vierten Frage formulierten Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung wird die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde, mit der eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt wird, gerecht, weil die Klägerin nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegt, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen. Die Klägerin berücksichtigt insbesondere nicht, dass das § 2 S 1 Nr 3 SGB VI eine Tätigkeit als "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" voraussetzt, dass das Führen beider Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs 1 HebG erlaubnispflichtig ist und gemäß § 4 Abs 1 S 1 HebG zur Leistung von Geburtshilfe, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer iS des § 1 Abs 2 HebG berechtigt sind. Sie befasst sich nicht damit, dass demgegenüber der in § 2 S 1 Nr 2 SGB VI benutzte Begriff der "Pflegeperson" weitergehend gefasst ist und Tätigkeiten unter verschiedenen Berufsbezeichnungen, zB Krankenschwester, Krankenpfleger, Masseur, erfasst(vgl Grintsch, aaO, RdNr 7). Mit der mit dem Wortlaut von § 2 S 1 Nr 2 SGB VI einhergehenden Notwendigkeit der Abgrenzung von Tätigkeiten nach dem Kriterium, ob sie zwar auf eigene Rechnung, aber in Abhängigkeit von Heilkundigen (zB Ärzten) und deren Weisungen erfolgen(vgl hierzu BSG SozR 2400 § 2 Nr 4 und 5; BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 7), setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
- 13
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
(2) Geburtshilfe umfasst
- 1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, - 2.
die Hilfe bei der Geburt und - 3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.
Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.