Bundessozialgericht Beschluss, 26. Nov. 2012 - B 11 AL 65/12 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der in der Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
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Um eine Abweichung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, ist in der Beschwerdebegründung ein Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen; dabei ist deutlich zu machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; Beschluss des Senats vom 27.6.2002 - B 11 AL 87/02 B -; stRspr). Darzulegen ist in der Beschwerdebegründung auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; SozR 4-1500 § 160a Nr 6).
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Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte macht zwar geltend, das LSG sei von der Entscheidung des BSG vom 6.4.2006 (B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1) abgewichen, und sie formuliert einen Rechtssatz des LSG zur Frage, ob ein Vermittlungsgutschein einen Verwaltungsakt darstellt, und einen angeblich entgegenstehenden Rechtssatz, den das BSG nach ihrer Auffassung aus bestimmten - näher bezeichneten - Gründen aufgestellt haben soll. Wie sich aber aus den Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wie auch aus den Entscheidungen selbst ergibt, betrifft der angeführte Rechtssatz des LSG das Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem einen Vermittlungsgutschein beantragenden Arbeitnehmer, während die Ausführungen des BSG die Beziehungen der BA zu dem die Vergütung begehrenden Arbeitsvermittler betreffen. Damit sind in der Beschwerdebegründung der Beklagten keine einander widersprechenden Rechtssätze des gleichen Rechtsverhältnisses bzw der gleichen Rechtsmaterie schlüssig bezeichnet (vgl zu diesem Erfordernis ua Beschlüsse des Senats vom 14.3.2007 - B 11a AL 143/06 B - Juris RdNr 9 sowie zuletzt vom 25.10.2012 - B 11 AL 34/12 B - Juris RdNr 3).
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Unabhängig davon ist in der Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend dargetan, dass das Urteil des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht, dh ohne den herausgearbeiteten Rechtssatz anders ausgefallen wäre. Aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung ergibt sich vielmehr, dass die in der Sache zu treffende Entscheidung auch von der Frage abhängt, ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die gesamte Dauer der Gültigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bestehen muss. Diese Frage kann auch unabhängig von der Frage nach der Verwaltungsaktqualität beantwortet werden. Denn § 421g Abs 1 S 1 SGB III kann auch so verstanden werden, dass lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins vom Bestehen eines Anspruchs auf Alg abhängig ist, und dass nach der Erteilung § 421g Abs 1 S 6 SGB III anzuwenden ist(Geltung für drei Monate; s dazu auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g RdNr 31 und RdNr 58, Stand 2011). Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, weshalb nach Auffassung der Beklagten ein Vergütungsanspruch nur bei Vermittlung von Leistungsbeziehern bestehen soll, beziehen sich folglich nicht auf die behauptete Abweichung, sondern nur auf die Frage der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache, worüber jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 und Nr 67; stRspr).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 S 1, 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(weggefallen)
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.