Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 6/13 R

bei uns veröffentlicht am14.05.2014

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) als Leistung zur Teilhabe.

2

Der 1975 geborene Kläger ist Arbeitnehmer und wegen einer körperlichen Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen, den er auch beim Führen eines Kfz benutzen muss. Als sein behinderungsgerecht ausgestattetes Kfz defekt und nicht mehr reparaturwürdig war, beantragte er bei der Beklagten Kfz-Hilfe für ein Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung, um weiter seine Arbeitsstelle erreichen zu können. Die Beklagte übernahm die Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs in voller Höhe, während sie zu den mit 29 406,11 Euro ermittelten berücksichtigungsfähigen Beschaffungskosten nur einen Zuschuss von 4705 Euro bewilligte (Bescheid vom 8.12.2009). Sie berechnete die Höhe des Zuschusses nach § 6 der Verordnung über Kfz-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.9.1987 , BGBl I 2251, idF durch das Gesetz vom 23.12.2003, BGBl I 2848) und ermittelte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettoarbeitsentgelt von 2148,83 Euro, von dem sie noch monatlich 334,40 Euro Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte abzog. Sie lehnte es jedoch ab, von seinem einzusetzenden Arbeitsentgelt monatlich weitere 432,97 Euro abzuziehen, die der Kläger nach seinen Angaben als Eigenanteil an den Kosten ihm gewährter Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) an einen Sozialhilfeträger zahlt (Widerspruchsbescheid vom 9.2.2010). Berufung und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 1.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts vom 28.2.2013).

3

Den schon während des Widerspruchsverfahrens gestellten Antrag des Klägers, ihm für den restlichen Kaufpreis (über 24 000 Euro) ein Darlehen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit gesondertem Bescheid ab, da nicht von einem besonderen Härtefall iS von § 9 KfzHV ausgegangen werden könne(Bescheid vom 8.4.2010; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2010). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Klägers verpflichtet. Das insoweit anhängige Berufungsverfahren vor dem LSG Rheinland-Pfalz (L 1 AL 50/13) ruht derzeit mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit, in dem das LSG zur Zurückweisung der Berufung des Klägers ausgeführt hat, ein höherer Zuschuss zu den Beschaffungskosten komme nach den von der Beklagten zutreffend angewendeten §§ 5 und 6 KfzHV nicht in Betracht. Insbesondere sei bei der Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts iS von § 6 Abs 3 KfzHV ausschließlich auf die Regelungen in § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) abzustellen, sodass die vom Kläger begehrte Anrechnung weiterer Beträge nicht möglich sei. Zwar enthalte § 9 KfzHV eine Härtefallregelung, durch die ein weiterer Ausgleich geschaffen werden könnte. Dies sei allerdings Gegenstand des Berufungsverfahrens L 1 AL 50/13.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ua geltend: Das im bisherigen Verfahren für maßgebend gehaltene Netto-Arbeitseinkommen werde nicht seiner besonderen Situation gerecht, weil er aufgrund seiner Behinderung existenziell auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII angewiesen sei. Da er sich an deren Kosten mit einem nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Eigenanteil beteiligen müsse, bleibe ihm von seinem Einkommen nur noch ein Teil, auf den nach den Regelungen des SGB XII nicht zurückgegriffen werden dürfe. Dies sei auch bei der Bemessung des Zuschusses - zumindest im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 9 KfzHV - zu berücksichtigen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.12.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 9.2.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss in der beantragten Höhe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz). Im Hinblick auf die allein streitige Höhe des Zuschusses zu den Beschaffungskosten eines Kfz kann der Senat nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids entscheiden. Zum einen leidet das bisherige Verfahren an dem in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel, dass die nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendige Beiladung des für Leistungen zur Teilhabe zuständigen Trägers der Sozialhilfe bisher unterblieben ist (dazu 1.). Zum anderen fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der in § 14 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch( hier idF ab 1.5.2004) geregelten Besonderheiten des Rehabilitationsverfahrens und deren verfahrens- und materiell-rechtliche Konsequenzen (dazu 2).

9

1. Im Klage- und Berufungsverfahren ist der Träger der Sozialhilfe zu Unrecht nicht nach § 75 Abs 2 SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden. Bereits dieser Verfahrensfehler steht einer abschließenden Sachentscheidung des Senats entgegen.

10

Der behinderte Kläger hat mit seinem Antrag auf einen Zuschuss zu den Beschaffungskosten seines Kfz eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend gemacht. Für diese Leistung kommen im Grundsatz mehrere Rehabilitationsträger (kurz: Reha-Träger) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 6 SGB IX, der neben der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Träger der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und die Sozialhilfeträger als für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig erklärt.

11

Werden wie vorliegend Leistungen zur Teilhabe beantragt, hat der zuerst angegangene Reha-Träger nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX zwecks Zuständigkeitsklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er dabei seine Unzuständigkeit fest, hat er den Antrag gemäß § 14 Abs 1 S 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger nach § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen und ist, soweit im Einzelfall Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Reha-Träger erforderlich sind, für die Koordinierung von Leistungen im Benehmen mit weiteren Reha-Trägern verantwortlich(§ 10 Abs 1 SGB IX).

12

Nach § 14 Abs 6 S 1 SGB IX ist Abs 1 S 2 entsprechend anzuwenden, wenn der leistende Reha-Träger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich hält, er für diese Leistungen aber nicht Reha-Träger nach § 6 Abs 1 ist. Damit wird das Zuständigkeitsklärungsverfahren auf Leistungen erstreckt, die ein Reha-Träger nach seinem Leistungsrecht nicht selbst erbringen kann (vgl BT-Drucks 14/5074 S 103 ; Welti in Lachwitz-Schellhorn-Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 14 RdNr 55). Ein etwaiger anschließender Erstattungsanspruch gegen den "eigentlich" zuständigen Reha-Träger richtet sich nach § 14 Abs 4 SGB IX. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn die Leistungen verschiedener Reha-Träger ihrer Art nach gleich sind (Zuschuss zu den Beschaffungskosten eines Kfz), die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Reha-Träger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitations-Leistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.

13

Die genannten Regelungen des § 14 SGB IX sind nach den Umständen des vorliegenden Falles einschlägig, im bisherigen Verfahren jedoch nicht beachtet worden. Der Kläger hat mit seinem bei der Beklagten gestellten Antrag auf Kfz-Hilfe ua einen Zuschuss zu den Beschaffungskosten des benötigten Ersatzfahrzeugs begehrt. Die Beklagte hat den Antrag ausschließlich als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behandelt und - insoweit zu Recht - nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm den Vorschriften der § 5 Nr 2, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX und der KfzHV geprüft. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen nach § 33 SGB IX(hier idF vom 5.8.2009 bis 31.3.2012) ua Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Abs 3 Nr 1), wozu auch Leistungen nach der KfzHV gehören (Abs 8 Nr 1).

14

Die Beklagte hat die Höhe des Zuschusses zu den Beschaffungskosten des Kfz (hier 4705 Euro) unter Zugrundlegung allein dieser Vorschriften zutreffend berechnet. Nach § 6 Abs 1 KfzHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz in der Regel als Zuschuss geleistet, dessen näher geregelte Höhe sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen richtet. Nach § 6 Abs 3 KfzHV sind Einkommen (ua) iS des Abs 1 das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen(S 1). Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen (S 2). Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Rahmen des Leistungsrechts der Beklagten auf die Regelungen in § 14 Abs 1 und 2 SGB IV(hier idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710, mWv 1.9.2009) zurückzugreifen ist. Nach diesen Vorschriften, die nach § 1 Abs 1 SGB IV(idF ab 1.9.2009) für die dort aufgeführten Versicherungszweige einschließlich der Arbeitsförderung gelten, ist unter dem Netto-Arbeitsentgelt das (nur) um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Von dem so ermittelten Netto-Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch bei der Kfz-Hilfe durch einen der Versicherungsträger iS von § 1 Abs 1 SGB IV auszugehen(vgl BSG SozR 3-5765 § 6 Nr 1). Danach musste die Beklagte bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens die monatliche Selbstbeteiligung des Klägers an den Kosten einer Pflegeassistenz nicht als Abzugsposten berücksichtigen.

15

Die beklagte BA hat den Antrag des Klägers nicht an einen anderen Reha-Träger weitergeleitet, obwohl ihre Leistung das Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang abgedeckt hat, dies jedoch möglicherweise im Rahmen der Leistungsverpflichtung eines anderen Reha-Trägers erforderlich und möglich gewesen wäre. Einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch den dafür zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 5 Nr 4, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX) hat die Beklagte offenbar nicht in Betracht gezogen. Nach der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags binnen zwei Wochen hatte sie den Rehabilitationsbedarf jedoch auch insoweit festzustellen (§ 14 Abs 2 S 1 SGB IX) und ggf solche weitere Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, für die sie selbst nicht "originärer" Reha-Träger ist (vgl § 14 Abs 6 SGB IX). Denn das Regelungskonzept des § 14 SGB IX soll Nachteilen des gegliederten Systems der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit entgegenwirken und durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren, das den allgemeinen Regelungen in den Leistungsgesetzen der Reha-Träger vorgeht, die möglichst schnelle Leistungserbringung sichern(vgl BT-Drucks 14/5074 S 95 und S 102 ). Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die leistungsrechtliche Konsequenz, dass der zuerst angegangene Reha-Träger, der den Antrag nicht gemäß § 14 Abs 1 S 2 SGB IX weitergeleitet hat, im Außenverhältnis zum Antragsteller umfassend zuständig wird und verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt vorgesehen sind(ua Senatsurteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2 mwN).

16

Obgleich die Beklagte damit im Verhältnis zum Kläger (Leistungsempfänger) allein zuständig und umfassend leistungspflichtiger Reha-Träger geworden ist, kann die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch in die Rechtssphäre eines anderen Reha-Trägers (hier des Trägers der Sozialhilfe) eingreifen, falls dieser nach den für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften und ohne die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 14 SGB IX "eigentlich" leistungspflichtig hätte sein können. Denn letztlich ist in solchen Fällen der "eigentlich" leistungspflichtige Reha-Träger dem erstangegangenen Reha-Träger nach Maßgabe des § 14 Abs 4 SGB IX erstattungspflichtig und damit nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG zum Rechtsstreit gegen den erstangegangenen Reha-Träger notwendig beizuladen (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1). Dasselbe gilt in Fortführung dieser Rechtsprechung, wenn - wie hier - zwischen Leistungsempfänger und dem erstangegangenen Reha-Träger allein die Höhe einer Leistung im Streit ist und bei Anwendung der für den anderen Reha-Träger maßgeblichen Rechtsvorschriften eine weitergehende Leistung zur Deckung des individuellen Rehabilitationsbedarfs in Frage kommen kann. Diese Möglichkeit besteht hier.

17

2. Nach Zurückverweisung und Beiladung des Trägers der Sozialhilfe muss das LSG prüfen, ob die Beklagte nach Maßgabe der für den Träger der Sozialhilfe geltenden Vorschriften einen höheren als den gezahlten Zuschuss zu den Beschaffungskosten des Kfz zu zahlen hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Gewährung des Zuschusses zu den Beschaffungskosten eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe eine höhenmäßige Begrenzung nach der KfzHV nicht stattfindet.

18

a) Die Träger der Sozialhilfe sind Reha-Träger nicht nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 5 Nr 2 und 4, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX). Die begehrte Leistung - hier Hilfe zur Beschaffung eines Kfz - kann wie im vorliegenden Fall zugleich der Eingliederung behinderter Menschen dienen. Denn bei der Eingliederungshilfe geht es um Hilfen für behinderte Menschen, die in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind (§ 53 Abs 1 SGB XII).

19

Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz kommt für den Sozialhilfeträger sowohl unter dem Aspekt seiner Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Dies ergibt sich aus § 8 EingliederungshilfeVO. Dient die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wird die Leistung (= Hilfe) vom Träger der Sozialhilfe "in angemessenem Umfang gewährt". Soweit die Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom zumutbaren Einsatz von Einkommen abhängt (§ 2 Abs 1, § 19 Abs 3, § 20 S 1 SGB XII), sind ggf die Bestimmungen zum Einkommen im Elften Kapitel des SGB XII (§§ 82 ff) zu berücksichtigen. Die Angemessenheitsprüfung und der zumutbare Einsatz eigener Mittel erfolgt nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Vorschriften, ohne dass die höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 KfzHV in diesem Fall Anwendung finden.

20

b) In diesem Zusammenhang wird das LSG nach Zurückverweisung auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, er habe von seinem Netto-Arbeitsentgelt schon einen Eigenanteil an den Sozialhilfeträger abzuführen, von dem er Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII) erhält. Denn für den Fall mehrfachen Bedarfs gilt gemäß § 89 Abs 1 SGB XII Folgendes: Derjenige Teil des Einkommens, dessen Einsatz dem Hilfebedürftigen im Einzelfall zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt wird, darf bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht (mehr) berücksichtigt werden.

21

Dass der Träger der Sozialhilfe vorliegend nichts von dem Antrag des Klägers und ggf von dessen Hilfebedarf wusste (vgl § 18 SGB XII), spielt in Fällen nicht rechtzeitig an ihn weitergeleiteter Anträge auf Leistungen zur Teilhabe keine Rolle.

22

3. Sollte das LSG auch nach der Prüfung der bisher nicht in Erwägung gezogenen Rechtsgrundlagen erneut zu dem Ergebnis kommen, dass nach den allgemeinen Bestimmungen zur Kfz-Hilfe kein höherer Zuschuss möglich ist, wird es sich auch mit der Frage eines Härtefalls iS von § 9 KfzHV befassen müssen.

23

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 18 Einsetzen der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliege

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 20 Eheähnliche Gemeinschaft


Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit


(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 6 Art und Höhe der Förderung


(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle: EinkommenZuschußbis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße n

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 5 Bemessungsbetrag


(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksic

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 9 Leistungen in besonderen Härtefällen


(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies 1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf


(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehend

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Kl

Referenzen

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

EinkommenZuschuß
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchin v.H des Bemessungsbetrags nach § 5
40100
4588
5076
5564
6052
6540
7028
7516

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.

(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.

(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.

(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

EinkommenZuschuß
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchin v.H des Bemessungsbetrags nach § 5
40100
4588
5076
5564
6052
6540
7028
7516

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Kostenerstattung bzw Neubescheidung wegen der in einer Einrichtung für behinderte Menschen im Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 durchgeführten Maßnahme.

2

Der 1986 geborene Kläger ist geistig und psycho-motorisch behindert (Grad der Behinderung 100). Er beantragte im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Förderung einer Ausbildung für die Zeit nach Beendigung der Schule). Im Mai 2004 konkretisierte er seinen Antrag und begehrte die Förderung einer Ausbildung in einer von der Lebenshilfewerk für Behinderte S. gGmbH betriebenen Gärtnerei (im Folgenden: Gärtnerei Lebenshilfe). Den Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004).

3

Am 31.8.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten (erneut) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab dem 1.9.2004 war er in der Gärtnerei Lebenshilfe tätig und wurde hier zusammen mit anderen Behinderten unter Anleitung nichtbehinderter Mitarbeiter ausgebildet. Mit einem zunächst beim beigeladenen Sozialhilfeträger eingereichten und sodann an die BA weitergeleiteten Schreiben vom 7.10.2004 beantragte der Kläger ein trägerübergreifendes Persönliches Budget (PB) nach § 17 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Pflege und Förderung. Im November 2004 kam es zu einer sog Hilfeplankonferenz unter Beteiligung des Klägers und seiner Eltern sowie von Vertretern der BA, des Sozialhilfeträgers und der Lebenshilfe (örtlicher Lebenshilfeverein). Die Träger äußerten in dieser Konferenz, sie würden jeder in eigener Zuständigkeit über die in Betracht kommenden Leistungen entscheiden.

4

Dementsprechend bewilligte der Sozialhilfeträger dem Kläger in der Folgezeit ua die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer von der Lebenshilfe organisierten Wohngruppe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

5

Die Beklagte lehnte es dem Kläger gegenüber ab, die Finanzierung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe zu übernehmen (Bescheid vom 8.12.2004). Sie verwies auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004 sowie darauf, dass in der Hilfeplankonferenz vereinbart worden sei, jeder Kostenträger entscheide in eigener Zuständigkeit. Eine Förderung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe sei nicht möglich, da die Maßnahmekosten nicht budgetfähig seien und die Gärtnerei keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2005).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Leistungsgewährung nach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX sei als Ermessensleistung ausgestaltet; erst ab 2008 bestehe gemäß § 159 Abs 5 SGB IX ein Rechtsanspruch. Da der Kläger einen auf Kostenübernahme zielenden Verpflichtungsantrag gestellt habe, hänge der Klageerfolg auch davon ab, dass neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Ermessensausübung nur in dem Sinne erfolgen könne, dass nur die Übernahme der Maßnahmekosten rechtmäßig sei. Es fehle indes bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Der Kläger sei zwar Behinderter iS des § 19 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 2 Abs 1 SGB IX und bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen, wie sie zB in einer WfbM erbracht werden könne. Der Kläger habe auch in der Gärtnerei Lebenshilfe eine Maßnahme im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich durchlaufen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung dieser konkreten Maßnahme bestehe jedoch nicht, da Voraussetzung für Leistungen nach § 40 SGB IX deren Durchführung in einer anerkannten WfbM sei. Bei der Gärtnerei Lebenshilfe handle es sich nicht um eine anerkannte WfbM. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 102 Abs 1 S 1 und 2 SGB III. Es könne dahinstehen, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen sei, da gemäß § 102 Abs 2 SGB III Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nur nach § 40 SGB IX erbracht würden. Durch diese Regelung sei klargestellt, dass der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich an den WfbM-Status der Einrichtung knüpfe. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte könne auch nicht aus § 56 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hergeleitet werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen, der für die durchgeführte Maßnahme wegen des in § 2 Abs 1 SGB XII geregelten Nachrangs der Sozialhilfe nicht zuständig sei.

7

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 102 SGB III und 17 SGB IX. Er trägt vor, es werde den mit der Einführung des PB verfolgten Zielen nicht gerecht, eine Förderung nur für Maßnahmen in einer anerkannten WfbM zu gewähren. Zum Wesen des PB gehöre es gerade, den Budgetnehmer nicht auf bestimmte Leistungserbringer zu beschränken. Bei der Leistungsgewährung in Form eines PB genüge es daher, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die Teilhabeleistung bestehe. § 102 Abs 2 SGB III treffe nur eine spezielle Regelung für Fälle, in denen Leistungen in einer WfbM erbracht würden. Leistungen außerhalb einer WfbM könnten auch nach § 102 Abs 1 S 2 SGB III gewährt werden.

8

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 8.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2004 zurückzunehmen und ihm die Kosten für die Maßnahme in der Gärtnerei Lebenshilfe für den Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 zu erstatten, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Sie trägt vor, das LSG habe zutreffend entschieden. Auch bei Leistungsausführung durch ein PB sei das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen erforderlich. Die Voraussetzungen des § 102 SGB III seien indes nicht gegeben. Es sei zwar unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Teilnahme im Eingangsverfahren und im Berufsausbildungsbereich einer WfbM an sich erfülle; gleichwohl sei die konkret durchgeführte Maßnahme mit einer Maßnahme in einer anerkannten WfbM inhaltlich nicht vergleichbar. Zwar verlange die BA in Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe durch ein PB ausgeführt werden, nicht, dass es sich bei der konkreten Einrichtung um eine WfbM handle. Dies ändere jedoch nichts am Nichtbestehen eines Anspruchs.

11

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des BSG nicht aus.

13

1. Das LSG hat dem Umstand, dass es sich bei den vom Kläger beantragten Leistungen um Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX handelt(vgl § 5 Nr 2, § 33 SGB IX) und dass deshalb die Regelungen des § 14 SGB IX und die hierzu vorliegende Rechtsprechung des BSG zu beachten sind, nicht hinreichend Rechnung getragen.

14

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind(vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35, RdNr 20). Die Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers ändert sich auch nicht dadurch, dass er das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines bindenden Bescheids abschließt; er bleibt dann auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter zuständig und muss in diesem Verfahren alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen beachten(vgl BSGE 101, 207, 212 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, jeweils RdNr 31).

15

Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und dass die Beklagte den Antrag nicht an einen anderen Träger weitergeleitet, sondern über ihn entschieden hat (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004). Der wiederum auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtete Antrag des Klägers vom 31.8.2004 wie auch der folgende Antrag vom 7.10.2004 mit dem Ziel der Leistungsausführung durch ein PB stehen im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Antrag vom April 2004. Dies ist schon daraus zu ersehen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8.12.2004 ausdrücklich auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 verwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen und vom Kläger in seinem Revisionsantrag klargestellt worden, dass er auch eine Überprüfung des bereits bindend gewordenen Bescheids vom 8.6.2004 gemäß § 44 SGB X verlangt und dass die Beklagte insoweit eine Entscheidung zugunsten des Klägers abgelehnt hat. Auch für die späteren Anträge ist somit die Beklagte als erstangegangener Träger iS des § 14 SGB IX umfassend für die Entscheidung unter Beachtung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig (dazu nachfolgend unter 4.).

16

2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des LSG, wonach der Antrag des Klägers, über den die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden hat, auf Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 Abs 2 SGB IX gerichtet, die begehrte Leistung zur Teilhabe budgetfähig und das PB nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine solche Leistung ist. Ebenso zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Leistungsausführung im Rahmen eines PB im streitgegenständlichen Zeitraum im Ermessen des zuständigen Trägers stand (§ 17 Abs 2 S 1, Abs 6 SGB IX; § 159 Abs 5 SGB IX, eingeführt durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022, wonach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX vom 1.1.2008 an mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein PB ausgeführt werden). Unabhängig davon kann auch bei der Leistungsausführung durch ein PB eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl Urteil des BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17).

17

Das auf Leistungsausführung durch ein PB gerichtete Begehren des Klägers ist nicht etwa deshalb als gegenstandslos anzusehen, weil die an der Hilfeplankonferenz vom November 2004 beteiligten Träger übereingekommen sind, jeweils gesondert in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, und weil der Kläger jetzt im gerichtlichen Verfahren nur noch von der BA Kostenerstattung bzw Neubescheidung verlangt. Zwar kann durch die Vorgehensweise der Träger der eigentliche Zweck des PB, dem Leistungsberechtigten verschiedene budgetfähige Leistungen in Form einer einheitlichen monatlichen Geldleistung (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX) zur Verfügung zu stellen und es ihm damit zu ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen (vgl dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29), nicht mehr erreicht werden. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, der Kläger habe auf die Leistungsausführung durch ein PB verzichtet; denn die Vorgehensweise der Träger ist nicht vom Kläger zu vertreten und dieser hat während des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens stets auf sein Begehren, Leistungen im Rahmen eines PB zu erhalten, hingewiesen. Deshalb muss, was das LSG nicht hinreichend beachtet hat, die dem PB zugrunde liegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs 2 S 1 SGB IX, vgl auch BSG 11.5.2011 aaO RdNr 29) und dem bereits in § 9 Abs 1 S 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu entsprechen(vgl Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibt das PB auch insoweit von Bedeutung, als es in der Regel als Geldleistung auszuführen ist (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX).

18

3. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den §§ 14 und 17 SGB IX bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Kostenerstattung für eine in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Maßnahme verlangt, ist anzunehmen, dass er geltend macht, er habe Anspruch auf eine Geldleistung iS des § 17 Abs 3 S 1 SGB IX und begehre insoweit ein Grundurteil(§ 130 Abs 1 S 1 SGG). Auch wenn die beantragte Leistung bzw Leistungsausführung vom Ermessen des zuständigen Trägers abhängt, ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ein Rechtsanspruch für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null möglich. Da der Kläger auch der BA gegenüber von Anfang an die Leistungsgewährung nach Maßgabe des § 17 SGB IX verlangt hat und insoweit offensichtlich eine Ermessensleistung in Betracht kommt, ist aber nach dem vom LSG nicht hinreichend beachteten Grundsatz der Meistbegünstigung(vgl zB BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) auch anzunehmen, dass der Kläger von Anfang an den nun im Revisionsverfahren ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellen wollte.

19

4. Anhand der vom LSG bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger die begehrte Kostenerstattung zusteht bzw die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen ist. Zu den in Betracht kommenden und von der beklagten BA bzw von den Gerichten umfassend zu prüfenden Rechtsgrundlagen sowie zu den insoweit erforderlichen Feststellungen gibt der Senat die folgenden Hinweise.

20

a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13). Bei den Rechtsgrundlagen ist also jeweils die am 1.9.2004 geltende Fassung heranzuziehen.

21

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann insbesondere auf den Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III) iVm den einschlägigen Vorschriften des SGB IX beruhen.

22

aa) Nach § 97 Abs 1 SGB III idF des Art 3 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs 2 SGB III in der vorbezeichneten Fassung). Nach § 98 SGB III idF des Art 3 des SGB IX(aaO) können als Leistungen zur Teilhabe allgemeine Leistungen und besondere Leistungen erbracht werden (Abs 1 Nr 1 und 2); besondere Leistungen werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (Abs 2).

23

bb) Als allgemeine Leistungen iS des § 98 Nr 1 SGB III sind unter den gegebenen Umständen allenfalls Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung denkbar(§ 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III). Insoweit sind bislang eindeutige Feststellungen nicht getroffen. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dürfte allerdings bereits die Förderungsfähigkeit der in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierten Ausbildung zu verneinen sein (§§ 59 Nr 1, 60 SGB III). Auch erscheint es zweifelhaft, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 97 SGB III vorliegen(ua Erforderlichkeit der Förderung zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit; Eignung, nicht nur für die Teilnahme an der Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung, vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 23).

24

cc) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von allgemeinen Leistungen nicht vor, ist zu prüfen, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zusteht (§§ 102, 103 SGB III, § 3 Abs 5 SGB III). In Betracht kommt insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 103 Nr 3 SGB III) für eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III(§ 102 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III idF des Art 3 des SGB IX, BGBl I 1046). Eine solche Leistung setzt voraus, dass Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III) oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB III) unerlässlich machen oder dass die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III). In derartigen besonderen Einrichtungen ermöglicht § 102 Abs 1 S 2 SGB III auch die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung(zum klarstellenden Charakter des § 102 Abs 1 S 2 SGB III vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 22).

25

Soweit das LSG offengelassen hat, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III ist, und soweit es einen Anspruch des Klägers auf Förderung in einer solchen besonderen Einrichtung schon wegen der Verweisung in § 102 Abs 2 SGB III auf § 40 SGB IX verneint hat, ist ihm nicht zu folgen. Denn § 102 Abs 1 SGB III enthält anders als § 102 Abs 2 SGB III (dazu nachfolgend dd) keinen Hinweis auf § 40 SGB IX, sodass auch nicht angenommen werden kann, eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III sei nur in einer anerkannten WfbM möglich. Allerdings ist bei § 102 Abs 1 SGB III zu beachten, dass die auf § 56 Abs 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgehende Vorschrift bezweckt, die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen zu gewährleisten, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten(BT-Drucks 13/4941 S 173 f, zu § 102 Abs 1; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 49 f). Eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III kann also nur beansprucht werden, wenn durch die Maßnahme in der Einrichtung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Ob dies beim Kläger der Fall war, hat das LSG bislang nicht festgestellt; der Vortrag des Klägers, er bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen wie zB in einer WfbM, spricht eher gegen das Vorliegen dieser Voraussetzung.

26

dd) Ist ein Anspruch des Klägers auf Förderung in einer besonderen Einrichtung iS des § 102 Abs 1 SGB III zu verneinen, kommt ein Anspruch auf Leistungen nach § 102 Abs 2 SGB III iVm mit den Vorschriften des SGB IX in Betracht. Bei § 102 Abs 2 SGB III ist - anders als bei § 102 Abs 1 SGB III - nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen; vielmehr handelt es sich bei § 102 Abs 2 SGB III um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind(vgl noch zum AFG BSGE 73, 83, 86 = SozR 3-4100 § 58 Nr 5; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 97 RdNr 19; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 62). Eine Förderung nach § 102 Abs 2 SGB III ist jedenfalls dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen(BSGE aaO; § 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX, § 136 Abs 2 SGB IX; Luik in Eicher/Schlegel aaO RdNr 63).

27

Entgegen der Auffassung des LSG ist ein Anspruch nach § 102 Abs 2 SGB III nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vorschrift auf § 40 SGB IX verweist, der Regelungen zur Leistungserbringung in einer anerkannten WfbM enthält, die vom Kläger gewählte Einrichtung jedoch keine anerkannte WfbM ist. Insoweit hat das LSG nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger nach wie vor die Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 SGB IX begehrt (vgl oben 2.). Zwar ist § 102 Abs 2 SGB III wie schon die die Vorgängervorschrift des § 58 Abs 1a AFG(vgl BT-Drucks 13/4941 S 174) grundsätzlich auf eine Beschränkung der Leistungserbringung in anerkannten Werkstätten ausgerichtet (vgl Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 102 RdNr 14; Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 102 RdNr 22; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 54; zu § 58 Abs 1a AFG Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 58 RdNr 14). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es jedoch nicht ausgeschlossen, in Fällen der Leistungsausführung durch ein PB unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 17 SGB IX die in § 102 Abs 2 SGB III genannte Vorschrift des § 40 SGB IX nur eingeschränkt heranzuziehen und in sachlich begründeten Ausnahmefällen dem zuständigen Träger die Befugnis zuzugestehen, Leistungen im Ermessenswege auch dann zu bewilligen, wenn der Leistungsberechtigte eine nicht formell anerkannte Einrichtung wählt.

28

Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29, mit Hinweis ua auf BT-Drucks 14/5074 S 103). Der Berechtigte soll - wie ausgeführt - in die Lage versetzt werden, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen (vgl zB Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f). Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist(vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 aaO RdNr 33). Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist somit die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des § 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Hiervon geht - wie der Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - offenbar auch die BA in ihrer sonstigen Verwaltungspraxis aus.

29

Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist offen, ob die vom Kläger in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM vergleichbar war. Das LSG wird deshalb eindeutige Feststellungen zu den Abläufen in der Gärtnerei, zu den Inhalten der konkret durchgeführten Ausbildung bzw Beschäftigung des Klägers und insbesondere zur Frage zu treffen haben, ob die in der streitigen Zeit konkret durchgeführte Maßnahme in gleicher Weise wie eine sonstige Maßnahme in einer anerkannten WfbM die Erwartung rechtfertigte, der Kläger sei nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

30

c) Soweit eine Förderung nach § 102 SGB III nicht möglich sein sollte, ist außerdem zu prüfen, ob dem Kläger Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte iS des im Jahre 2004 geltenden § 41 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - inzwischen § 56 SGB XII - gewährt werden kann. Der Hinweis des LSG, ein Anspruch des Klägers lasse sich wegen § 42 Abs 2 SGB IX und somit wegen mangelnder Zuständigkeit der Beklagten nicht auf § 56 SGB XII (bzw die Vorgängervorschrift) gründen, ist wegen § 14 SGB IX und der daraus folgenden umfassenden Zuständigkeit der Beklagten (siehe oben 1.) unzutreffend. Das LSG wird deshalb, soweit nach Prüfung der Voraussetzungen des § 102 SGB III noch erforderlich, auch eindeutige Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 41 BSHG iVm § 40 Abs 1 Nr 7 BSHG zu treffen haben(vgl Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 41 RdNr 6 ff, § 40 RdNr 59 ff).

31

5. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das LSG auch zu prüfen haben, ob nicht außer der vorgenommenen Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers auch die Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers notwendig ist (vgl §§ 96, 99 BSHG sowie § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG in Schleswig-Holstein idF der Bekanntmachung vom 21.1.1985, GVOBl 1985, 26; zur Abgrenzung der Aufgaben zwischen örtlichem und überörtlichem Träger vgl auch BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6, RdNr 13).

32

6. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

EinkommenZuschuß
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchin v.H des Bemessungsbetrags nach § 5
40100
4588
5076
5564
6052
6540
7028
7516

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.

(2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen. Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.