Bundessozialgericht Beschluss, 06. Aug. 2015 - B 11 AL 29/15 B

bei uns veröffentlicht am06.08.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) nach dem erhöhten anstelle des allgemeinen Leistungssatzes zusteht. Der Beklagte bewilligte der Klägerin, die mit einem Partner und dessen beiden Kindern zusammenlebte, ohne mit diesem im streitbefangenen Zeitraum verheiratet zu sein, Alg unter Berücksichtigung der eingetragenen Lohnsteuerklasse I, ohne Kindermerkmale, nach dem allgemeinen Leistungssatz (Bescheid vom 8.5.2007). Ihr Widerspruch, mit dem sie die Bemessung nach dem erhöhten Leistungssatz wegen den in ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebenden Kindern begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.6.2007). Das Sozialgericht (SG) München hat die Beklagte zu höheren Leistungen verurteilt (Urteil vom 20.7.2011). Das Bayerische Landessozialgericht hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.2.2015).

2

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie rügt eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gegenüber der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft durch § 129 Nr 1 aF Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sinngemäß formuliert sie zwar die Rechtsfrage, ob § 129 Nr 1 SGB III aF der § 149 Nr 1 SGB III in der geltenden Fassung entspricht, mit Art 3 Grundgesetz vereinbar sei; doch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Grundrechts und seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ( vgl hierzu nur Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 11 AL 137/10 B - RdNr 4 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mwN). Im vorliegenden Zusammenhang ist nämlich nicht nur die von der Klägerin kurz erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 7.10.1980 (BVerfGE 55, 72 ff - zur Präklusion nach der Zivilprozessordnung) von Bedeutung, sondern vor allem das Urteil vom 17.7.2002 (BVerfGE 105, 313 ff), das sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16.2.2001 (BGBl I S 266) auseinandersetzt. Eine Befassung mit diesem Urteil wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil § 129 Nr 1 SGB III aF in der von der Klägerin beanstandeten Fassung auf einer Änderung durch das LPartG beruht. Das BVerfG hat dieses Gesetz in der genannten Entscheidung als verfassungsgemäß beurteilt und dabei eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit verschiedengeschlechtlichen Paaren ausdrücklich als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 105, 313, 351 ff).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 129 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 149 Grundsatz


Das Arbeitslosengeld beträgt1.für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im

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Bundessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2011 - B 11 AL 137/10 B

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Das Arbeitslosengeld beträgt

1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Anforderungen gelten auch bei verfassungsrechtlichen Fragen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23; stRspr).

3

Der Kläger hat zwar drei Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 3002) und zu der Frage aufgeworfen, ob die §§ 434l und 434r SGB III eine ausreichende und schonende Übergangsregelung gewährleisten. Er hat es jedoch versäumt, die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfragen in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise aufzuzeigen.

4

Der Beschwerdebegründung lässt sich zwar noch hinreichend deutlich entnehmen, dass als Prüfungsmaßstab für die Verkürzung der Anspruchsdauer Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Übermaßverbot dienen soll. Es fehlen aber Ausführungen dazu, dass und weshalb sich die aufgeworfenen Fragen aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht beantworten lassen. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht oder das BVerfG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, sich aber für ihre Beantwortung in anderen Entscheidungen zu vergleichbaren Problematiken bereits ausreichend Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 13 R 97/07 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314). Der Kläger erwähnt zwar die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.9.2010 (B 7 AL 23/09 R) und legt dar, dass es im Falle des dortigen Klägers nur um eine Verkürzung der Anspruchsdauer um effektiv zwei Monate gegangen sei, während es bei ihm um eine verkürzte Anspruchsdauer von 32 Monaten auf 18 Monate gehe und demzufolge die aufgeworfenen Rechtsfragen weiterhin klärungsbedürftig geblieben seien. Indes genügt es nicht, die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm zu behaupten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 17). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bedarf es vielmehr einer näheren Substanziierung der Verfassungswidrigkeit. Dabei muss ein Kläger - will er einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG geltend machen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin er die wesentlichen Sachverhaltsmerkmale der Grundrechtsverletzung erblickt (Kummer, aaO, RdNr 352 mwN; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; zuletzt BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - mwN; vgl auch Krasney, jurisPR-SozR 48/2004 Anm 6). Diese Anforderungen sind allein mit der auszugsweisen Wiedergabe von Kommentarliteratur, die sich mit dem Eigentumsschutz von Anwartschaften befasst, und der Zitierung der Beschlüsse des BVerfG vom 22.7.2009 (1 BvL 9/07 und 1 BvL 10/07 - NZS 2010, 152), nicht erfüllt.

5

Wegen des vom Kläger beanspruchten - angeblichen - Vertrauensschutzes in den Bestand einer langjährig unverändert gebliebenen Rechtslage bei den Anwartschaftsvoraussetzungen wäre nicht nur eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Frage des Eigentumsschutzes einer Anwartschaft (vgl nur BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2; BVerfGE 76, 220 = SozR 4100 § 242b Nr 3; BVerfGE 72, 9 = SozR 4100 § 104 Nr 13) erforderlich gewesen; vielmehr hätte sich der Kläger auch mit der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG zu der Frage befassen müssen, wann eine Rechtsänderung betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für den (längeren) Bezug der Sozialleistung zu einem bestimmten Stichtag gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt (vgl hierzu nur BSG Beschluss vom 18.8.1997 - 9 BV 17/97 - sowie BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 23/09 R - jeweils mit Zitaten zu dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

6

Schließlich versäumt die Beschwerdebegründung auch Ausführungen dazu, dass und welche Konsequenzen die angestrebte Entscheidung über die aufgeworfenen Rechtsfragen für den Ausgang des Rechtsstreits hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5). Denn der Kläger verlangt zwar Arbeitslosengeld (Alg) "für die Dauer von mehr als 18 Monaten" (vgl S 2 der Beschwerdebegründung). Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er auch nach Erschöpfung des ihm von der Beklagen für die Dauer von 18 Monaten bewilligten Alg weiterhin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt (vgl § 117 Abs 1 SGB III) bzw keine anderen Sozialleistungen bezogen hat (vgl Senatsbeschluss vom 1.12.2010 - B 11 AL 61/10 B).

7

Die somit unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.