Bundessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2010 - B 11 AL 22/09 BH
Tatbestand
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Der Kläger begehrt in den verbundenen Hauptsachen Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 1998 mit einer Dauer von 576 Kalendertagen und zudem Anschluss-Unterhaltsgeld (Anschluss-Uhg) ab 31. März 2003.
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Im Rahmen eines parallelen Berufungsverfahrens erkannte die Beklagte im Wege eines vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses den Anspruch auf Alg auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung vom März 1999 nach einem um 10 % erhöhten Bemessungsentgelt an. Ein weiterer Vergleich vom 28. Februar 2008 über eine Alg-Anspruchsdauer von 546 Tagen und eine Neuberechnung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. Dezember 2004 wurde von den Beteiligten widerrufen. Für die Zeit vom 4. November 2002 bis 30. März 2003 bewilligte die Beklagte Uhg, für die anschließende Zeit Alhi. Das stattdessen begehrte Anschluss-Uhg sei für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 abgeschafft.
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Das Landessozialgericht (LSG) hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuletzt am 5. Februar 2009 (Datum der Postzustellungsurkunde) zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2009 geladen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009, eingegangen per Fax am 23. Februar 2009, hat dieser wegen einer seit 1953 alljährlich am Aschermittwoch stattfindenden Tagung der IG Metall in Frankfurt am Main einen Antrag auf Vertagung gestellt, welcher vom LSG unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einarbeitung eines Vertreters abgelehnt wurde. Sodann hat das LSG die Berufungen nach Aufhebung erstinstanzlich festgesetzter Verschuldenskosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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Dem Kläger steht die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz
iVm § 114 Zivilprozessordnung ). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nach den Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu. Das Urteil des LSG wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) nicht auf. Das LSG hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alg mit einer Anspruchsdauer von 546 Tagen nicht zustehe, weil er zur Zeit der Anspruchsentstehung am 1. Oktober 1998 noch nicht 45 Jahre alt gewesen sei, sodass nach § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Anspruchsverlängerung über zwölf Monate hinaus nicht in Betracht komme. Diese maßgeblich an tatsächlichen Umständen orientierten Feststellungen werfen ungeklärte Rechtsfragen nicht auf. Auch die weiteren Ausführungen, der geltend gemachte Anspruch auf Anschluss-Uhg bestehe nicht, weil die Rechtsgrundlage des § 156 SGB III durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) zum 1. Januar 2003 gestrichen worden sei und die Übergangsregelung des § 434g Abs 3 SGB III nur auf vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche Anwendung finde, die Maßnahme hingegen erst am 29. März 2003 beendet gewesen sei, werfen keinen nennenswerten Klärungsbedarf auf. Ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse wird in aller Regel für die Auslegung und Tragweite von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften oder von Übergangsvorschriften nicht angenommen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (vgl ua BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - B 2 U 256/98 B; BSG, Beschluss vom 22. Januar 2008 - B 3 KS 1/07 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 347 ff). Anhaltspunkte hierfür bestehen vor dem Hintergrund der Instanzrechtsprechung (vgl SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 11. September 2003 - S 10 AL 606/03; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2006 - L 8 AL 2000/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2007 - L 7 AL 543/03) und der vom LSG teilweise zitierten Literatur (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 434g RdNr 7 ff, Stand Juli 2005; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 434g RdNr 26 ff, Stand April 2003; Hasfeld in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 434g RdNr 8 ff) nicht.
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2. Das Urteil des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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3. Hinweise auf Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht zu erkennen. Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs wird sich nicht hinreichend bezeichnen lassen. Die gerügte unangemessen kurze Dauer der mündlichen Verhandlung betrifft ein anderes Verfahren. Die beanstandete Verhandlung durch das LSG trotz Verlegungs- bzw Vertagungsantrag bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine Gehörsverletzung. Denn erhebliche Gründe für die beantragte Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die fehlende Vertretung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist wesentlich durch eine Nachlässigkeit in der Prozessvertretung verursacht, nämlich einen Verlegungsantrag ohne Angabe triftiger Gründe. Die Vorinstanz hat den Prozessbevollmächtigten insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der schon länger feststehenden Fortbildungsveranstaltung der IG Metall hinreichend Gelegenheit zur Einarbeitung eines Kollegen bestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht möglich gewesen wäre, die Terminkollision durch eine Arbeitsaufteilung innerhalb des Rechtssekretariats der IG Metall zu kompensieren, bestehen nicht (vgl BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 134/05 B). Die Mängel in der Prozessvertretung muss der Kläger sich zurechnen lassen (§ 202 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Soweit der Kläger darüber hinaus bemängelt, das LSG habe im Zusammenhang mit der Dauer seines Alg-Anspruchs - trotz seiner Ausführungen zu § 242x Abs 3 und 4 Arbeitsförderungsgesetz - die genannte Übergangsregelung nicht zur Kenntnis genommen und - trotz des im Urteil angeführten Hinweises der Beklagten auf das Anschluss-Uhg - übersehen, dass ihm das Anschluss-Uhg "zugesichert" worden sei, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Diese kann indessen nicht zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
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Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, - 3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder - 4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
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im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, - 2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und - 3.
im Fall der Nummer 4 - a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, - b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
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das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
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Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.