Bundessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2010 - B 11 AL 22/09 BH

bei uns veröffentlicht am22.04.2010

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt in den verbundenen Hauptsachen Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 1998 mit einer Dauer von 576 Kalendertagen und zudem Anschluss-Unterhaltsgeld (Anschluss-Uhg) ab 31. März 2003.

2

Im Rahmen eines parallelen Berufungsverfahrens erkannte die Beklagte im Wege eines vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses den Anspruch auf Alg auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung vom März 1999 nach einem um 10 % erhöhten Bemessungsentgelt an. Ein weiterer Vergleich vom 28. Februar 2008 über eine Alg-Anspruchsdauer von 546 Tagen und eine Neuberechnung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. Dezember 2004 wurde von den Beteiligten widerrufen. Für die Zeit vom 4. November 2002 bis 30. März 2003 bewilligte die Beklagte Uhg, für die anschließende Zeit Alhi. Das stattdessen begehrte Anschluss-Uhg sei für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 abgeschafft.

3

Das Landessozialgericht (LSG) hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuletzt am 5. Februar 2009 (Datum der Postzustellungsurkunde) zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2009 geladen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009, eingegangen per Fax am 23. Februar 2009, hat dieser wegen einer seit 1953 alljährlich am Aschermittwoch stattfindenden Tagung der IG Metall in Frankfurt am Main einen Antrag auf Vertagung gestellt, welcher vom LSG unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einarbeitung eines Vertreters abgelehnt wurde. Sodann hat das LSG die Berufungen nach Aufhebung erstinstanzlich festgesetzter Verschuldenskosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

4

Dem Kläger steht die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nach den Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.

5

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu. Das Urteil des LSG wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) nicht auf. Das LSG hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alg mit einer Anspruchsdauer von 546 Tagen nicht zustehe, weil er zur Zeit der Anspruchsentstehung am 1. Oktober 1998 noch nicht 45 Jahre alt gewesen sei, sodass nach § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Anspruchsverlängerung über zwölf Monate hinaus nicht in Betracht komme. Diese maßgeblich an tatsächlichen Umständen orientierten Feststellungen werfen ungeklärte Rechtsfragen nicht auf. Auch die weiteren Ausführungen, der geltend gemachte Anspruch auf Anschluss-Uhg bestehe nicht, weil die Rechtsgrundlage des § 156 SGB III durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) zum 1. Januar 2003 gestrichen worden sei und die Übergangsregelung des § 434g Abs 3 SGB III nur auf vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche Anwendung finde, die Maßnahme hingegen erst am 29. März 2003 beendet gewesen sei, werfen keinen nennenswerten Klärungsbedarf auf. Ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse wird in aller Regel für die Auslegung und Tragweite von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften oder von Übergangsvorschriften nicht angenommen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (vgl ua BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - B 2 U 256/98 B; BSG, Beschluss vom 22. Januar 2008 - B 3 KS 1/07 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 347 ff). Anhaltspunkte hierfür bestehen vor dem Hintergrund der Instanzrechtsprechung (vgl SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 11. September 2003 - S 10 AL 606/03; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2006 - L 8 AL 2000/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2007 - L 7 AL 543/03) und der vom LSG teilweise zitierten Literatur (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 434g RdNr 7 ff, Stand Juli 2005; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 434g RdNr 26 ff, Stand April 2003; Hasfeld in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 434g RdNr 8 ff) nicht.

6

2. Das Urteil des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

3. Hinweise auf Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht zu erkennen. Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs wird sich nicht hinreichend bezeichnen lassen. Die gerügte unangemessen kurze Dauer der mündlichen Verhandlung betrifft ein anderes Verfahren. Die beanstandete Verhandlung durch das LSG trotz Verlegungs- bzw Vertagungsantrag bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine Gehörsverletzung. Denn erhebliche Gründe für die beantragte Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die fehlende Vertretung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist wesentlich durch eine Nachlässigkeit in der Prozessvertretung verursacht, nämlich einen Verlegungsantrag ohne Angabe triftiger Gründe. Die Vorinstanz hat den Prozessbevollmächtigten insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der schon länger feststehenden Fortbildungsveranstaltung der IG Metall hinreichend Gelegenheit zur Einarbeitung eines Kollegen bestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht möglich gewesen wäre, die Terminkollision durch eine Arbeitsaufteilung innerhalb des Rechtssekretariats der IG Metall zu kompensieren, bestehen nicht (vgl BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 134/05 B). Die Mängel in der Prozessvertretung muss der Kläger sich zurechnen lassen (§ 202 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Soweit der Kläger darüber hinaus bemängelt, das LSG habe im Zusammenhang mit der Dauer seines Alg-Anspruchs - trotz seiner Ausführungen zu § 242x Abs 3 und 4 Arbeitsförderungsgesetz - die genannte Übergangsregelung nicht zur Kenntnis genommen und - trotz des im Urteil angeführten Hinweises der Beklagten auf das Anschluss-Uhg - übersehen, dass ihm das Anschluss-Uhg "zugesichert" worden sei, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Diese kann indessen nicht zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

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Bundessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2010 - B 11 AL 22/09 BH zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:1.Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,2.Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld ode

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2006 - L 8 AL 2000/05

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwischen den Beteili

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin (noch) Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld hat.
Die 1965 geborene Klägerin, die zuvor als Schuhverkäuferin beschäftigt war, beantragte am 18.01.2000 bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau vom 21.02.2000 bis 20.02.2003. Mit Bescheid vom 24.02.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin Lehrgangs-, Fahr- und Kinderbetreuungskosten sowie mit Änderungsbescheid vom 06.03.2000 weitere Fahrkosten. Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde ihr von der Beklagten für die Zeit vom 21.02.2000 bis 20.02.2003 auch Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) in Höhe von 630,00 DM monatlich bewilligt. Die Klägerin legte die Abschlussprüfung erfolgreich ab und beendete die Maßnahme mit der mündlichen Prüfung am 05.02.2003.
Am 19.12.2002 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 06.02.2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2003 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 06.02.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht.
Dagegen legte die Klägerin am 17.02.2003 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld. Die insoweit eingetretene Rechtsänderung gelte in ihrem Fall nicht, da es aus Vertrauensschutzgründen geboten sei, § 156 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) weiterhin anzuwenden und ihr Anschlussunterhaltsgeld zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld regelnde § 156 SGB III sei mit Wirkung vom 01.01.2003 aufgehoben worden. Nach der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III sei § 156 SGB III nur dann weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 01.01.2003 entstanden sei. Dies sei aber nicht der Fall, da die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin erst am 20.02.2003 geendet habe und damit erst dann ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld entstanden wäre. § 422 SGB III sei hier nicht anwendbar, da die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III hinsichtlich des Anschlussunterhaltsgeldes etwas anderes bestimme.
Am 28.03.2003 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), mit der sie einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld für die Dauer von drei Monaten ab 06.02.2003 geltend machte. Sie brachte vor, sie habe nach altem Recht unstreitig einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gemäß § 156 SGB III gehabt. Diese Rechtsposition habe ihr durch die zum 01.01.2003 erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht entzogen werden dürfen. Die von ihr absolvierte Weiterbildungsmaßnahme habe bereits am 21.02.2000, also lange Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, begonnen, sodass ihr Vertrauen in den Fortbestand der bis 31.12.2002 geltenden Regelung der Anwendung des neuen Rechts entgegenstehe. Die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III verstoße insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die gleiche Auffassung vertrete im Übrigen auch der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, einem Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld stehe zum einen die eindeutige Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III entgegen, die Vertrauensschutz in den Fortbestand des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld nur für Personen gewährleiste, die den Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erworben gehabt haben. Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch aber auch daran, dass die Klägerin während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme kein Unterhaltsgeld im Sinne des SGB III bezogen habe. Das ihr zuerkannte Unterhaltsgeld nach § 4 der Richtlinien des ESF habe auch bis 31.12.2002 keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 SGB III begründet.
Mit Urteil vom 20.04.2005 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld. Es sei schon fraglich, ob die Klägerin die Voraussetzungen des bis 31.12.2002 geltenden und am 01.01.2003 ersatzlos weggefallenen § 156 SGB III erfülle, nachdem sie während der in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahme lediglich Unterhaltsgeld aus dem ESF (und kein Unterhaltsgeld nach dem SGB III) bezogen habe. Dies dürfte aber Voraussetzung für die Anwendung des § 156 SGB III gewesen sein. Die Klägerin habe aber jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld, weil § 156 SGB III ab 01.01.2003 weggefallen sei und ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld erst nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme am 06.02.2003 entstanden wäre. Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld sei damit nicht - wie in der Übergangsvorschrift des § 434g Abs. 3 SGB III verlangt - vor dem 01.01.2003 entstanden, sodass § 156 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung im vorliegenden Fall nicht weiter anzuwenden sei. Der ersatzlose Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes sei auch verfassungsgemäß. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz. Der Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes stelle einen relativ geringfügigen Eingriff dar, der durch die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III zusätzlich einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen des Einzelnen erfahre. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Rückwirkungsverbot, vor. Eine echte und damit grundsätzlich verbotene Rückwirkung liege nicht vor, da § 156 SGB III erst mit Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes zum Wegfall gekommen sei und Rechtsfolgen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht getroffen worden seien. Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung - wie hier - sei verfassungsrechtlich regelmäßig zulässig, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiege. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen.
Dagegen hat die Klägerin am 18.05.2005 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Im Unterschied zur im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung sei der Bezug von Unterhaltsgeld aus dem ESF dem Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III gleichzustellen. Jede andere Auslegung des § 156 SGB III würde gegen höherrangige europäische Vorschriften verstoßen. Ferner habe der Gesetzgeber das Anschlussunterhaltsgeld als beitragsfinanzierte und dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterfallende Versicherungsleistung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen lassen dürfen. Ein dies rechtfertigendes Gemeinwohlinteresse sei - vielleicht abgesehen von haushaltlichen Belangen - nicht ersichtlich. Die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Rückwirkungsverbot bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Als sie mit der Weiterbildungsmaßnahme begonnen habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gemäß § 156 SGB III habe, soweit sie im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme arbeitslos sei. In dieses Vertrauen in die Rechtslage habe nicht durch eine Gesetzesänderung eingegriffen werden dürfen. § 156 SGB III sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Arbeitslose, deren Weiterbildungsmaßnahme vor dem Erlass des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt begonnen hat, weiterhin Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gemäß § 156 SGB III haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 6. Februar 2003 Anschlussunterhaltsgeld für drei Monate zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld für die Zeit vom 06.02.2003 bis längstens 05.05.2003.
16 
Das SG ist in seiner Entscheidung zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Klägerin kein Anschlussunterhaltsgeld zusteht, weil die gesetzliche Regelung des § 156 Abs. 1 SGB III, auf die sich die Klägerin stützt, zum Zeitpunkt der hier in Betracht kommenden Entstehung dieses Anspruchs, nämlich dem 06.02.2003, bereits außer Kraft getreten war. Ferner verneinte das SG die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III und sah in dieser Regelung auch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Senat kommt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
17 
Grundlage des Begehrens der Klägerin ist der durch Art. 1 Nr. 22 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 01.01.2003 außer Kraft gesetzte § 156 SGB III. Danach hatten bis 31.12.2002 Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld Arbeitnehmer, die 1. im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos waren, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen konnten. Die Dauer des Anspruchs betrug drei Monate (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF).
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Ob die einzelnen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt gewesen wären, kann dahingestellt bleiben, da § 156 SGB III zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Anschlussunterhaltsgeldes - dies ist im vorliegenden Fall nach dem am 05.02.2003 erfolgten Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin der 06.02.2003 - nicht mehr in Kraft war. Ein früherer Entstehungszeitpunkt und damit ein früherer Anspruchsbeginn der Leistung wird auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Die Klägerin bringt auch nicht vor, dass die Beklagte die einschlägige Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III unrichtig angewandt hat und ihr bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld zustehen würde. Diese Übergangsregelung setzt nämlich voraus, dass der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall.
19 
Die Klägerin stützt ihr Begehren vielmehr darauf, dass die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III ihr unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes den ihr ab 06.02.2003 zustehenden Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld genommen hat. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gesetzliche Regelung des § 156 SGB III aF ist nicht rückwirkend, sondern durch das bereits erwähnte Gesetz vom 23.12.2002 ab 01.01.2003, also mit Wirkung für die Zukunft, aufgehoben worden. Ob hier eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung zu bejahen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dafür könnte sprechen, dass der zum 01.01.2003 aufgehobene § 156 SGB III aF zum Teil an Voraussetzungen anknüpfte, die der Entstehung des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld notwendigerweise zeitlich vorausgehen mussten. Dies ergibt sich aus § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF, wonach der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld u.a. eine abgeschlossene (Weiterbildungs-)Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld voraussetzte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es - wie die Klägerin geltend macht - aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten war, die übergangsweise Weitergeltung des § 156 SGB III aF auch auf die Fälle auszudehnen, in denen zwar der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld noch nicht entstanden war, aber - wie hier - die mit Bezug von Unterhaltsgeld verbundene (Weiterbildungs-) Maßnahme bereits vor dem 01.01.2003 begonnen hatte. Während der Zeit der von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme (21.02.2000 bis 05.02.2003) hatte die Klägerin in Bezug auf einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nämlich noch keine gesicherte Rechtsposition inne. Sie hatte lediglich eine - verfassungsrechtlich nicht geschützte - Aussicht auf Anschlussunterhaltsgeld, sofern die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs erfüllt waren. Dass es sich lediglich um eine bloße Aussicht auf Anschlussunterhaltsgeld gehandelt hat, zeigt sich insbesondere auch daran, dass § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF voraussetzte, dass der betreffende Arbeitnehmer nach Abschluss der Maßnahme arbeitslos ist. Ob Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme vorliegen wird, war jedoch ungewiss; der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld war somit von einer (weiteren) Bedingung abhängig, die auch noch erst nach abgeschlossener Maßnahme eintreten konnte. Ein Anspruch der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage in Form der Weitergeltung des § 156 SGB III aF scheidet daher schon deshalb aus. Auf die Frage, ob die Aufhebung des § 156 SGB III aF ab 01.01.2003 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III durch das Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt war, kommt es damit letztlich nicht mehr an.
20 
Im Übrigen ist die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III selbst dann verfassungsgemäß, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt und das Anschlussunterhaltsgeld des § 156 SGB III a.F. außerdem zum Schutzbereich des Eigentumsrecht nach Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehörte. Denn mit der Abschaffung dieser Leistung hätte der Gesetzgeber seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten. Er ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen (vgl. BVerfGE 72, 9 <18 f.>; 97, 378 <385 ff.>; 100, 1 <37 f.>). Das Eigentumsrecht der Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97 -). Dies ist hier der Fall. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des SG und der vom SG Dresden im Gerichtsbescheid vom 11.09.2003 (S 10 AL 606/03) vertretenen Auffassung an.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld für die Zeit vom 06.02.2003 bis längstens 05.05.2003.
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Das SG ist in seiner Entscheidung zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Klägerin kein Anschlussunterhaltsgeld zusteht, weil die gesetzliche Regelung des § 156 Abs. 1 SGB III, auf die sich die Klägerin stützt, zum Zeitpunkt der hier in Betracht kommenden Entstehung dieses Anspruchs, nämlich dem 06.02.2003, bereits außer Kraft getreten war. Ferner verneinte das SG die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III und sah in dieser Regelung auch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Senat kommt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Grundlage des Begehrens der Klägerin ist der durch Art. 1 Nr. 22 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 01.01.2003 außer Kraft gesetzte § 156 SGB III. Danach hatten bis 31.12.2002 Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld Arbeitnehmer, die 1. im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos waren, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen konnten. Die Dauer des Anspruchs betrug drei Monate (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF).
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Ob die einzelnen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt gewesen wären, kann dahingestellt bleiben, da § 156 SGB III zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Anschlussunterhaltsgeldes - dies ist im vorliegenden Fall nach dem am 05.02.2003 erfolgten Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin der 06.02.2003 - nicht mehr in Kraft war. Ein früherer Entstehungszeitpunkt und damit ein früherer Anspruchsbeginn der Leistung wird auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Die Klägerin bringt auch nicht vor, dass die Beklagte die einschlägige Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III unrichtig angewandt hat und ihr bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld zustehen würde. Diese Übergangsregelung setzt nämlich voraus, dass der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall.
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Die Klägerin stützt ihr Begehren vielmehr darauf, dass die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III ihr unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes den ihr ab 06.02.2003 zustehenden Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld genommen hat. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gesetzliche Regelung des § 156 SGB III aF ist nicht rückwirkend, sondern durch das bereits erwähnte Gesetz vom 23.12.2002 ab 01.01.2003, also mit Wirkung für die Zukunft, aufgehoben worden. Ob hier eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung zu bejahen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dafür könnte sprechen, dass der zum 01.01.2003 aufgehobene § 156 SGB III aF zum Teil an Voraussetzungen anknüpfte, die der Entstehung des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld notwendigerweise zeitlich vorausgehen mussten. Dies ergibt sich aus § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF, wonach der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld u.a. eine abgeschlossene (Weiterbildungs-)Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld voraussetzte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es - wie die Klägerin geltend macht - aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten war, die übergangsweise Weitergeltung des § 156 SGB III aF auch auf die Fälle auszudehnen, in denen zwar der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld noch nicht entstanden war, aber - wie hier - die mit Bezug von Unterhaltsgeld verbundene (Weiterbildungs-) Maßnahme bereits vor dem 01.01.2003 begonnen hatte. Während der Zeit der von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme (21.02.2000 bis 05.02.2003) hatte die Klägerin in Bezug auf einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nämlich noch keine gesicherte Rechtsposition inne. Sie hatte lediglich eine - verfassungsrechtlich nicht geschützte - Aussicht auf Anschlussunterhaltsgeld, sofern die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs erfüllt waren. Dass es sich lediglich um eine bloße Aussicht auf Anschlussunterhaltsgeld gehandelt hat, zeigt sich insbesondere auch daran, dass § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF voraussetzte, dass der betreffende Arbeitnehmer nach Abschluss der Maßnahme arbeitslos ist. Ob Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme vorliegen wird, war jedoch ungewiss; der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld war somit von einer (weiteren) Bedingung abhängig, die auch noch erst nach abgeschlossener Maßnahme eintreten konnte. Ein Anspruch der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage in Form der Weitergeltung des § 156 SGB III aF scheidet daher schon deshalb aus. Auf die Frage, ob die Aufhebung des § 156 SGB III aF ab 01.01.2003 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III durch das Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt war, kommt es damit letztlich nicht mehr an.
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Im Übrigen ist die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III selbst dann verfassungsgemäß, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt und das Anschlussunterhaltsgeld des § 156 SGB III a.F. außerdem zum Schutzbereich des Eigentumsrecht nach Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehörte. Denn mit der Abschaffung dieser Leistung hätte der Gesetzgeber seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten. Er ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen (vgl. BVerfGE 72, 9 <18 f.>; 97, 378 <385 ff.>; 100, 1 <37 f.>). Das Eigentumsrecht der Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97 -). Dies ist hier der Fall. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des SG und der vom SG Dresden im Gerichtsbescheid vom 11.09.2003 (S 10 AL 606/03) vertretenen Auffassung an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.