Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 21/13 R

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1.10.2007. Streitig ist, ob der Anspruch wegen des Bezugs von Ruhegehalt ruht.

2

Der 1943 geborene Kläger war zwischen Oktober 1961 und September 1964 Soldat auf Zeit; seit dem 17.11.1966 bis zu seiner Zurruhesetzung am 30.9.1989 war er Berufssoldat, zuletzt (seit dem 1.4.1987) im Rang eines Majors (Besoldungsgruppe A 13/Stufe 11) in der Verwendung als Waffensystemoffizier. Seit dem 1.10.1989 bezieht er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iHv 66 vH der ruhegehaltsfähigen Bezüge bei einem Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall iHv 70 vH. Die Höhe des Ruhegehalts belief sich im November 2007 auf 2784,01 Euro brutto/2581,87 Euro netto (Steuerklasse III); zuzüglich eines Ausgleichs erhielt der Kläger 2647,30 Euro ausbezahlt. Ebenfalls ab dem 1.10.1989 - bis zum 30.9.2007 - war der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord als ziviler Mitarbeiter (Flugsimulatorlehrer) im Umfang von 19,5 Std/Woche beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst E 10 (1770,19 Euro monatlich brutto/1128,36 Euro netto bei Steuerklasse VI). Die Pension des Klägers ruhte während der zivilen Beschäftigung nicht. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden abgeführt, solche zur gesetzlichen Rentenversicherung hingegen nicht. Das Arbeitsverhältnis bei der WBV Nord kündigte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zum 30.9.2007.

3

Am 11.9.2007 meldete sich der Kläger zum 1.10.2007 arbeitslos und beantragte Alg unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Mit Bescheid vom 16.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab; denn der Anspruch nach § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ruhe, weil der Kläger mit dem ihm zuerkannten Ruhegehalt eines Berufssoldaten eine dem Altersruhegeld ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art beziehe. Bei einer Höhe der Pension von 66 vH des Endgehalts könne auch unterstellt werden, dass damit der Lebensunterhalt sichergestellt werde.

4

Die mit der Begründung erhobene Klage, das Strahlflugzeugführern wegen Erreichung des 41. Lebensjahrs gewährte Ruhegeld stelle keine "ähnliche Leistung" dar, weil es nicht zur vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei, hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen, weil der Kläger nicht nach dem 41. Lebensjahr, sondern erst nach Vollendung des 46. Lebensjahrs Ruhegehaltsbezieher geworden sei, sodass er nicht zum privilegierten Personenkreis des § 45 Abs 2 Nr 6 Soldatengesetz ( gemeint: in der aktuell gültigen Fassung) zähle (Urteil vom 5.11.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Versorgungsregelung der Flugzeugführer in strahlgetriebenen Flugzeugen nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht so bemessen, dass sie den Unterhalt des Berechtigten sicherstelle; dies gelte aber dann nicht, wenn Offiziere, die strahlgetriebene Kampfflugzeuge führten, nicht mit Vollendung des 41. Lebensjahrs ausschieden, sondern gemäß § 44 Abs 1 und 2 SoldatenG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung ihren Dienst freiwillig - wie der Kläger - oder aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse bis zu maximal fünf Jahre fortführten mit der Folge, dass sich ihr Ruhegehalt gemäß § 26 Abs 1 S 1 SVG(in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung -aF) auf 66 vH erhöhe. Der Kläger habe im Alter von 37 Jahren den Wechsel in die Laufbahn eines Truppenoffiziers, der in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen verwendet werde (BO 41), zugestimmt; als Fachoffizier hätte für ihn anderenfalls die Altersgrenze nach § 45 Abs 2 Nr 2 SoldatenG aF (je nach Rang: Vollendung des 53. bis 59. Lebensjahrs) gegolten. Mit dem Laufbahnwechsel sei gleichzeitig die Zusicherung der Beförderung zum Major einschließlich der erforderlichen Minimumstehzeit im entsprechenden Dienstgrad verbunden gewesen, die für die Entstehung der ruhegehaltsfähigen Ansprüche erforderlich gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger nach der Beförderung zum Major am 1.4.1987 und der erforderlichen Stehzeit von zwei Jahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt am 30.9.1989 pensioniert worden sei. Das Ruhegehalt iHv 66 vH der Besoldung sei geeignet, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Dafür spreche auch, dass der Kläger in der anschließenden zivilen Tätigkeit als Flugsimulatorlehrer wegen § 5 Abs 4 Nr 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Versorgungsbezug nach Erreichen einer Altersgrenze - nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Besatzungsmitglieder strahlgetriebener Kampfflugzeuge träten aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit in den Ruhestand; damit erhielten sie keine der Altersrente ähnliche Leistung. Die verwendungsbezogene Altersgrenze für Besatzungen von Strahlflugzeugen sei 1969 eingeführt worden. Grund hierfür sei nach Begründung des Regierungsentwurfs die Tatsache gewesen, dass nach flugmedizinischer Erkenntnis Strahlflugzeugführer im Regelfall den Anforderungen, die an eine solche Verwendung gestellt würden, mit Überschreiten des 40. Lebensjahrs nicht mehr gewachsen seien. Ihr Belassen im Einsatzverband würde daher ein nicht vertretbares Risiko bedeuten. Dass er, der Kläger, freiwillig im Rahmen der damals geltenden gesetzlichen Möglichkeiten seine Dienstzeit um fünf Jahre verlängert habe, bedeute nicht, dass für das Ausscheiden - nun mit 46 Jahren - nicht die gleichen Gesichtspunkte gälten, wie bei dem Ausscheiden mit 41 Jahren. Dass er in seiner zivilen Tätigkeit als Flugsimulatorlehrer wegen § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI nicht der Rentenversicherung unterlegen habe, könne nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die ihm tatsächlich zugewendete Versorgung eine ähnliche Leistung iS von § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF darstelle. Die Versicherungsfreiheit von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezögen, lasse sich zwanglos auch auf die Offiziere anwenden, die mit 41 Jahren in den Ruhestand versetzt würden und eine entsprechende Versorgung erhielten. Das Gesetz mache die Versicherungsfreiheit nicht von der Höhe der Versorgung, sondern von dem Tatbestand abhängig, der sie auslöse. Stelle aber die Altersversorgung eines Besatzungsmitglieds eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs keine ähnliche Leistung dar, wenn das Mitglied mit 41 Jahren aus dem Dienst ausscheide, so könne systemimmanent für ein Ausscheiden mit 46 Jahren nichts anderes gelten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 30.6.2008; denn das von ihm bezogene Ruhegehalt führt als "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art" iS des § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF zum Ruhen des Anspruchs.

10

Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch ua auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.

11

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg hat der Kläger erfüllt. Denn er war in seiner Beschäftigung als Flugsimulatorlehrer zwischen Oktober 1989 und September 2007 beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, sodass er iS des § 123 Abs 1 S 1 SGB III aF in der Rahmenfrist von zwei Jahren(§ 124 SGB III) bis zu 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit auch die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

12

Ein Zahlungsanspruch des Klägers entfällt jedoch, weil sein Anspruch auf Zahlung von Alg nach § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF ruht. Dem Kläger war nach Beendigung seiner Tätigkeit als Flugzeugführer in einem strahlgetriebenen Kampfflugzeug nach Vollendung des 46. Lebensjahrs ein Ruhegehalt als Soldat zuerkannt worden, das eine "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art" im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn zu den vorgenannten Leistungen gehören solche, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Entgeltersatz bieten und nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt des Berechtigten im allgemeinen, nicht notwendig auch im Einzelfall, sicherstellen (BSGE 41, 177 = SozR 4100 § 118 Nr 2; BSG Urteil vom 31.8.1976 - 7 RAr 113/75 - SozSich 1976, 345 und Juris ). In diesen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) maßgeblich darauf abgestellt, dass das Ruhegehalt infolge des Erreichens eines bestimmten Lebensalters gewährt wird, wobei die niedrige Altersgrenze ihre Rechtfertigung in den besonderen militärischen Verhältnissen und den besonderen Anforderungen an die körperliche Spannkraft der Soldaten hat. Zweck der Ruhensregelung sei es, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Bei Empfängern von Altersruhegeld sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine versicherungsmäßige Versorgung gegeben sei; deshalb habe er das Ruhen angeordnet (vgl BT-Drucks V/2291 S 57, 82).

13

In seiner Entscheidung vom 18.12.2003 (B 11 AL 25/03 R - SozR 4-4300 § 142 Nr 2)hat der erkennende Senat auch das Ruhegehalt iHv 71 vH der ruhegehaltfähigen Bezüge eines Soldaten, der aufgrund des § 1 Abs 1 Personalstrukturgesetz-Streitkräfte nach Erreichen des 45. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt wurde, als eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung angesehen, die der Zahlung von Alg entgegensteht, weil diese Bezüge geeignet seien, den Lebensunterhalt des ehemaligen Soldaten zu gewährleisten. Denn die Höhe des Ruhegehalts komme dem Höchstsatz nah. Damit hat der Senat bereits im Jahr 2003 maßgeblich auf die Höhe der Versorgungsbezüge abgestellt, ohne dies im Einzelnen näher zu begründen.

14

In einem Streit um die Erbringung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz an den Arbeitgeber eines ehemaligen Berufssoldaten, der als Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen die Altersgrenze des § 45 Abs 2 Nr 3 SoldatenG (in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22.5.1980, BGBl I 581, inzwischen § 45 Abs 2 Nr 6 SoldatenG) erreicht hatte und die ihm zustehenden Versorgungsbezüge bezog, hat der 11a-Senat des BSG(Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 9/06 R - SozR 4-4170 § 2 Nr 1)zwar auch darauf abgestellt, dass die Versorgung nach dem SVG iVm dem SoldatenG darauf ausgerichtet sein müsse, dem Berufssoldaten bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze eine Versorgung zu gewährleisten, die im Grundsatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs entspreche. Er hat dabei aber entscheidend auf die Versicherungsfreiheit des Versorgungsleistungen beziehenden ehemaligen Berufssoldaten, der eine entgeltliche Beschäftigung ausübe, in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt und insoweit Bezug genommen auf eine Entscheidung des für Fragen des Versicherungsrechts zuständigen 12. Senats des BSG vom 22.2.1996 (12 RK 3/95 - BSGE 78, 27, 29 = SozR 3-2600 § 5 Nr 5).

15

In den oben genannten Entscheidungen vom 11.2.1976 (7 RAr 158/74 - BSGE 41, 177 = SozR 4100 § 118 Nr 2) und vom 31.8.1976 (7 RAr 113/75 - SozSich 1976, 345 und Juris) hatte der 7. Senat des BSG ausdrücklich offen gelassen, ob eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung mit der Folge des Ruhens des Alg-Anspruchs auch bei den Strahlflugzeugführern anzunehmen sei, die bei einer vorzeitigen Pensionierung im Alter von 41 Jahren (soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig waren, bei Vollendung des 40. Lebensjahrs, § 45 Abs 2 Nr 3 SoldatenG in der damals geltenden Fassung vom 22.4.1969 - wortgleich jetzt § 45 Abs 2 Nr 6 SoldatenG) in der Regel nur ein Ruhegehalt von 55 vH "erdient" haben konnten (unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht des Verteidigungsausschusses zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des SoldatenG - BT-Drucks V/3731 Anm 3).

16

Auch im vorliegend zu entscheidenden Fall bedarf es keiner Antwort auf diese Frage. Denn der Kläger ist erst im Alter von 46 Jahren und mit einem Ruhegehaltsanspruch von 66 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in den Ruhestand versetzt worden. Damit hat er einen Ruhegehaltsanspruch erworben, der infolge des Erreichens eines bestimmten Lebensalters gewährt wird und der Höhe nach dazu bestimmt ist, eine Versorgung zu gewährleisten, die im Grundsatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs entspricht und als eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung der Zahlung von Alg entgegensteht. Dies entnimmt der Senat dem Grundsatz des § 142 Abs 4 SGB III aF, wonach der Anspruch auf Alg auch während der Zeit ruht, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens iHv 65 vH des Bemessungsentgelts bezieht.

17

Vorliegend hat der Kläger zwar kein Vorruhestandsgeld erhalten. Die ihm nach den Vorschriften des SVG gewährte Versorgung erfüllte aber in vergleichbarer Weise den Zweck, ihn bis zum Erreichen der üblicherweise für den Erhalt einer Altersversorgung vorausgesetzten Altersgrenze zu alimentieren. Mit dem Bezug von 66 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts - nach den in § 142 Abs 4 SGB III aF niedergelegten Vorstellungen des Gesetzgebers - nicht mehr gehalten, einer Beschäftigung nachzugehen. Dass er dies trotzdem tat, mag zwar sozialpolitisch erwünscht gewesen sein, führte aber nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn nach § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI war er infolge des Bezugs einer Versorgung "nach Erreichen einer Altersgrenze" insoweit versicherungsfrei. Dies belegt, dass er zumindest nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aus dem (versicherungspflichtigen) Erwerbsleben ausgeschieden war. Ob diese gesetzliche Regelung für jeden Fall des Versorgungsbezugs nach Erreichen (irgend)einer Altersgrenze schlüssig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

18

Weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die einem ehemaligen Berufssoldaten gewährte Versorgung als hinreichend und geeignet ansah, um den Lebensunterhalt des ehemaligen Soldaten zu gewährleisten, ist die Regelung in § 53 Abs 1 iVm Abs 2 SVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.3.1987. Danach erhielt (nur) ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst ein Einkommen bezog, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu einer näher bezeichneten Höchstgrenze. Bezog er also - wie der Kläger - Einkommen als Zivilbeschäftigter, war dies in Bezug auf die Höhe des Versorgungsbezugs unschädlich. Dieser Umstand belegt, dass der Gesetzgeber den Versorgungsbezug auch wegen Erreichens einer vorzeitigen Altersgrenze als ausreichende Versorgung des ausgeschiedenen Soldaten ansah. Die Anrechnung anderen Einkommens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgte lediglich, um eine Doppelversorgung zu vermeiden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.