Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 14/13 R

bei uns veröffentlicht am14.05.2014

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom 1.4. bis 30.6.2011 Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe hat oder ob dieser Anspruch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) ruht.

2

Der Kläger war bis 31.1.2009 Auszubildender bei der P GmbH. Im Anschluss daran meldete er sich ab 3.2.2009 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte gewährte ihm vom 3.2. bis 31.3.2009 Alg in Höhe von 10,91 Euro täglich; das sie ausgehend von der Ausbildungsvergütung des Klägers von 23,03 Euro täglich (Bemessungsentgelt) berechnete. Vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 diente er für zwei Jahre bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit. Seine Bezüge beliefen sich im letzten Jahr des Dienstes auf 21 106,95 Euro.

3

Als sich der Kläger zum 1.4.2011 erneut arbeitslos meldete und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragte, bewilligte ihm die Beklagte ab 1.4.2011 Alg für eine Restanspruchsdauer von 304 Tagen in Höhe von 10,91 Euro/Tag (Bemessungsentgelt 23,03 Euro; Bescheid vom 7.4.2011). Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, ihm stehe (ergänzend) Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu. Die Beklage wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.6.2011). Arbeitslosenbeihilfe sei nicht zu zahlen, weil diese gegenüber dem bewilligten Alg subsidiär sei und ruhe.

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger vom 1.4. bis 30.6.2011 Arbeitslosenbeihilfe unter Anrechnung des gezahlten Alg zu zahlen. Soweit dem Kläger Alg gezahlt worden war, hat es die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten hingegen zurückgewiesen und sich den Erwägungen des SG angeschlossen. Es hat ergänzend ausgeführt, die Arbeitslosenbeihilfe sei eine für eine Übergangszeit zu zahlende am Lebensstandard der Dienstzeit orientierte soziale Absicherung des aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten. Ausgeschiedenen Soldaten, die durch einen geringen Zahlbetrag des Alg nicht entsprechend abgesichert seien, hätten Anspruch auf ergänzende Arbeitslosenbeihilfe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift "ruhe der Anspruch" auf Arbeitslosenbeihilfe während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzung des Anspruchs auf Alg erfülle. Der Anspruch ruhe insgesamt und nicht nur in Höhe eines tatsächlich zustehenden Anspruchs auf Alg. Auch der Zweck des Gesetzes spreche für diese Auslegung, die Arbeitslosenbeihilfe sei gegenüber dem Alg subsidiär. Bei der Arbeitslosenbeihilfe handle es sich um eine Fürsorgeleistung für Soldaten. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Ansprüche nach dem SVG als nachrangig auszugestalten. Ehemaligen Soldaten stehe nach dieser Regelung nur entweder ein Anspruch auf Alg oder alternativ auf Arbeitslosenbeihilfe zu. Zwar liege der tägliche Leistungssatz der Arbeitslosenbeihilfe um mehr als 100 vH über dem Zahlbetrag des Alg, gleichwohl sei nicht ergänzend Arbeitslosenbeihilfe an den Kläger zu zahlen. Ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht besonders intensiv und dementsprechend hinnehmbar.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juli 2013 sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für den streitigen Zeitraum ergänzend Arbeitslosenbeihilfe zu zahlen.

10

1. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit ist passiv legitimiert, denn sie ist die nach § 86a Abs 1 S 2 Halbs 1 SVG für die Erbringung der Leistung "Arbeitslosenbeihilfe" zuständige Behörde.

11

Dies ergibt sich aus der aktuellen Fassung des SVG zwar nicht mit wünschenswerter Klarheit. Dort heißt es, auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des "Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommenssteuergesetzes über das Arbeitslosengeld" anwendbar. Die Zuständigkeit der Beklagten wird aber bei historischer Auslegung der Vorschrift deutlich. § 86a Abs 1 S 2 SVG in der Fassung des Art 1 Nr 10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6.8.1987 (BGBl I 2076) lautete: "Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes … und sonstiger Gesetze über das Arbeitslosengeld anwendbar." Die Bundesanstalt für Arbeit wurde mit Einführung der Leistung im SVG beauftragt, die Vorschriften über Arbeitslosenbeihilfe im Wege der Bundesauftragsverwaltung (Art 85, Art 104a Abs 3 S 2 Grundgesetz ; dazu auch Bundessozialgericht 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1) und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosengeld durchzuführen (BT-Drucks 11/538, S 1, 4; vgl auch § 88a Abs 1 S 1 SVG). Hieran hat sich durch spätere textliche Anpassungen im SVG nichts geändert.

12

2. Der Kläger hat Anspruch auf ergänzende Arbeitslosenbeihilfe.

13

Nach § 86a Abs 1 S 1 SVG erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Arbeitslosenbeihilfe. Nach § 86a Abs 1 S 2 SVG sind auf die Arbeitslosenbeihilfe die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nr 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen. (…)
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.

14

Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG ab 1.4.2011 arbeitslos, hatte sich arbeitslos gemeldet, suchte eine Beschäftigung und war verfügbar. Er war vor dem 1.4.2011 zwei Jahre Soldat auf Zeit. Er bezog keine Übergangsgebührnisse. Die Dienstbezüge beliefen sich im letzten Jahr seiner Dienstzeit auf 21 106,95 Euro. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 86a Abs 1 S 1 SVG.

15

Entgegen der Ansicht der Beklagten ruht der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe gemäß § 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat (Alt 1) oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Alg nicht beantragt hat (Alt 2), nur in Höhe des bezogenen Alg. Da der Kläger Alg bezogen hat, ist die erste Alternative dieser Vorschrift einschlägig.

16

Zwar ist der Revisionsführerin zuzugeben, dass es eine allein am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung die Annahme zuließe, dass der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe während des Bestehens eines Alg-Anspruch insgesamt ruht, ohne dass es auf die Höhe des Zahlungsanspruchs des Alg ankäme. Hierfür könnte sprechen, dass es für die Rechtsfolge des Ruhens nach Alt 2 des § 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG genügt, dass Alg beantragt werden kann. Danach wäre für das Ruhen der Leistung nicht entscheidend, ob der bestehende oder geltend zu machende Anspruch auf Alg eine den Lebensstandard der Dienstzeit sichernde Höhe erreicht. Dies wiederum könnte dazu führen, dass bei einem Abstellen allein auf ein Stammrecht die Arbeitslosenbeihilfe auch dann ruhen würde, wenn der Zahlungsanspruch auf Alg seinerseits nach §§ 155 f Drittes Buch Sozialgesetzbuch( früher §§ 142 f SGB III aF) ruht.

17

Auch die angeordnete Rechtsfolge des "Ruhens" könnte nach dem Gebrauch dieses Begriffs im SGB III darauf deuten, dass der Zahlungsanspruch auf Arbeitslosenbeihilfe insgesamt und nicht nur in einer das Alg ergänzenden Höhe nicht zu erfüllen ist (vgl Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 38 f; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/ Waltermann, Sozialrecht, 3. Aufl 2013 § 156 RdNr 3 f). Ist eine Begrenzung der Höhe der Leistung gewollt, ordnet der Gesetzgeber des SGB III regelmäßig die Anrechnung bestimmter Beträge auf das Alg an (Minderung des Alg; vgl zB § 155 SGB III). Allerdings hält der Gesetzgeber diese Begrifflichkeit nicht strikt durch, wenn er zB in § 156 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB III anordnet, dass der Anspruch auf Alg unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen "nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung ruht".

18

Bei Auslegung des § 86a SVG nach dessen Sinn und Zweck ergibt sich aber, dass der Anspruch ehemaliger Soldaten auf Zeit auf Arbeitslosenbeihilfe während einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit nur in der Höhe ruht, in der dem Arbeitslosen Alg gezahlt wird. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 6.8.1987 (BGBl I 2078) in das SVG eingefügt, weil - so die Begründung des Gesetzes - die ehemaligen Soldaten auf Zeit, die nach Dienstzeitende arbeitslos wurden, durch den bis dahin bestehenden Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht ausreichend sozial gesichert waren. Wären sie in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer verblieben, hätten sie nach dem SGB III eine Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit anknüpfend an den zuletzt erzielten Verdienst gehabt. Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren als Alternative die Möglichkeit erwogen, die Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit wurde diese Überlegung aber verworfen und für diese Personen ein besonderes Sicherungssystem geschaffen (BT-Drucks 11/538, S 2; vgl auch § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III).

19

Die besondere Schutzbedürftigkeit der Soldaten auf Zeit im Hinblick auf das Risiko der Arbeitslosigkeit wurde für einen zeitnah nach dem Ausscheiden aus dem Dienst liegenden Zeitraum gesehen. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Dienst wird dadurch hergestellt, dass vorausgesetzt wird, dass Soldaten auf Zeit für 180 Tage Arbeitslosenbeihilfe erhalten, wenn sie "nach Dienstzeitende" arbeitslos werden (§ 86a Abs 1 S 2 Nr 1 SVG). Die Gesetzesmaterialien machen weiter deutlich, dass mit der Arbeitslosenbeihilfe eine "Fürsorgeleistung" geschaffen werden sollte, mit der die ehemaligen Soldaten auf Zeit eine der Sicherung der Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung vergleichbare Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit erhalten (BT-Drucks 11/538, S 4). Der Leistungsumfang soll dem des Alg entsprechen (BT-Drucks 11/286, S 7). Deshalb orientiert sich die Höhe der Leistung am Lebensstandard der Wehrdienstzeit (§ 86a Abs 1 S 2 Nr 3 SVG). Durch § 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG sollte allerdings auch der subsidiäre Charakter der Arbeitslosenbeihilfe klargestellt werden(BT-Drucks 11/286, S 7).

20

Danach sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung den Versorgungsleistungen des SVG zwar systematisch vorrangig. Dieser Vorrang kann aber nicht gelten, wenn durch die vorrangige Leistung die angestrebte soziale Sicherung der Soldaten auf Zeit bei einer nach dem Dienstzeitende eintretenden Arbeitslosigkeit nicht erreicht wird. So hat der Kläger vorliegend zwar Alg bezogen, er hat aber infolge der Bemessung seines Anspruchs auf Alg nach der früher bezogenen Ausbildungsvergütung keine Leistung erhalten, die ihm (vorübergehend) den Lebensstandard sichert, den er im Dienstverhältnis vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit erreicht hatte.

21

Weil das vorrangige Alg die angestrebte soziale Sicherung nicht gewährleistet, ist es nach Sinn und Zweck des § 86a SVG geboten, dem Kläger ergänzend die Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG zu gewähren, um ihn während der nach dem Dienstzeitende eingetretenen Arbeitslosigkeit sozial so abzusichern, wie er nach dem Verlust einer entsprechend bezahlten Beschäftigung gesichert wäre. Seine Sicherung muss sich an den Bezügen der Dienstzeit orientieren, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Arbeitslosenbeihilfe eine Sicherung gerade auf diesem Niveau angestrebt hat (BT-Drucks 11/286, S 7).

22

Bei teleologischer Auslegung des § 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe deshalb - wie schon die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - nur in Höhe des bezogenen Alg. Dem Kläger steht aufgrund der geringen Höhe seines Anspruchs auf Alg in dem streitigen Zeitraum Anspruch auf ergänzende Arbeitslosenbeihilfe zu.

23

3. Da dem Kläger schon einfachrechtlich ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe zusteht, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein Ausschluss der Arbeitslosenbeihilfe durch den Bezug von Alg, solche Zeitsoldaten unter Verletzung von Art 3 Abs 1 GG benachteiligen könnte, deren Dienstbezüge deutlich höher waren als das Bemessungsentgelt des vorrangig zu zahlenden Alg. Dies erscheint nicht ausgeschlossen. Wie der vorliegende Fall zeigt, hatte der Kläger Dienstbezüge von 58,63 Euro/Tag, während das Alg nach einem Entgelt von nur 23,03 Euro/Tag bemessen wurde. In solchen Fällen erscheint fraglich, ob die Ungleichbehandlung von Zeitsoldaten mit einer an den Dienstbezügen ausgerichteten Versorgung gegenüber den Zeitsoldaten mit Anspruch auf Alg in deutlich geringerer Höhe als "nicht intensiv" angesehen werden könnte.

24

Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 14/13 R zitiert 13 §§.

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Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

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(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

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(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.