Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 88a Arbeitslosenbeihilfe

Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 86a Arbeitslosenbeihilfe


(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 14/13 R

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des...