Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 03. Juli 2018 - X ZR 96/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR96.17.0
bei uns veröffentlicht am03.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. August 2017 aufgehoben.

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2016 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.235 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat.

2

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtpreis von 4.874 Euro.

3

Die Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Regelung:

"Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht der [Beklagten] - Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. (...) Schicken Sie der [Beklagten] bitte erforderlichenfalls ein Fax (...) oder rufen Sie die [Beklagte] an unter (...)."

4

Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Start aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebe. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die tatsächliche Ankunftsverspätung in Frankfurt betrug rund 6 ½ Stunden.

5

Die Klägerin buchte auf die Ankündigung hin ohne weiteres bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.

6

Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 Euro.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

8

Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat säumig war und die Revision begründet ist. Ungeachtet der Säumnis beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, GRUR 2016, 630 Rn. 9 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II [insoweit nicht in BGHZ 208, 119]).

9

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

10

Dem geltend gemachten Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihn erst nach Ablauf der in § 651g BGB aF vorgesehenen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Die Beklagte habe insoweit ihrer Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht genügt.

11

Die Klage sei dennoch unbegründet, weil die Klägerin die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reiseveranstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hinzuweisen. Ein Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung seien im Streitfall auch nicht entbehrlich gewesen.

12

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

13

1. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art. 229 § 42 EGBGB).

14

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Reisemangel bejaht.

15

Die Verlegung der Abflugzeit um rund drei Stunden, die Landung an einem anderen Zielort, der dadurch erforderliche Bustransfer und der darauf beruhende weitere Zeitverlust mit der Folge, dass eine Ankunft zu Hause erst in den Morgenstunden des Folgetags möglich gewesen wäre, begründen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die in ihrer Gesamtheit die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen Nutzen mindern.

16

3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klageanspruch nicht deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin ihn erst nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht hat.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normierte Ausschlussfrist nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet, dass die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden des Reisenden beruht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, RRa 2007, 215 Rn. 37; Urteil vom 21. Februar 2017 - X ZR 49/16, RRa 2017, 168 Rn. 15).

18

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

19

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die in § 651g BGB normierte Frist lediglich in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen hingewiesen. Dies genügt nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB-InfoV. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Prospekt im Sinne von § 6 Nr. 4 BGB-InfoV anzusehen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einem ausreichenden Verweis darauf in der Reisebestätigung.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein in der Reisebestätigung enthaltener Verweis auf Angaben im Prospekt nur dann aus, wenn auf die Existenz von Obliegenheiten zur Anzeige von Mängeln und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hingewiesen und die einschlägige Fundstelle im Prospekt angeführt wird (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 28; RRa 2017, 168 Rn. 19). Darüber hinaus muss der Verweis hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 30; RRa 2017, 168 Rn. 20). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

21

4. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen erforderlich waren.

22

Erforderlich sind Aufwendungen, die der Reisende bei sorgfältiger, die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen halten durfte (vgl. BT-Drucks. 8/786, S. 26 f.; A. Staudinger in Staudinger, BGB, 2016, § 651c Rn. 178). Dass diese Voraussetzung im Streitfall vorlag, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht.

23

5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagte entgegen § 651c Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Aufforderung und Fristsetzung schon deshalb entbehrlich waren, weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass diese für einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich erforderlich sind. Im Streitfall war die Klägerin zu einem entsprechenden Vorgehen jedenfalls deshalb nicht gehalten, weil es schon an einem ordnungsgemäßen Hinweis mit dem in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV vorgesehenen Inhalt fehlte.

24

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hat der Reiseveranstalter den Reisenden in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen, dass er einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen und vor der Kündigung des Reisevertrags grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen hat.

25

Schon dieser Obliegenheit ist die Beklagte im Streitfall nicht nachgekommen.

26

Die Beklagte hat einen Hinweis des genannten Inhalts nur in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt und in der Reisebestätigung lediglich pauschal auf diese verwiesen. Dies genügt den auch insoweit maßgeblichen Anforderungen aus § 6 Abs. 4 BGB-InfoV aus den bereits im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV genannten Gründen nicht.

27

b) Diese Pflichtverletzung führt dazu, dass die Beklagte dem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB nicht entgegenhalten darf, dass die Klägerin von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat.

28

Das Erfordernis einer Mangelanzeige ermöglicht es beiden Vertragspartnern des Reisevertrags, Klarheit über die weitere Vorgehensweise zu schaffen. Der Reiseveranstalter erhält durch sie insbesondere die Möglichkeit, durch eigene Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, was für ihn typischerweise mit geringeren Kosten verbunden ist als Abhilfemaßnahmen durch Dritte. Der Reisende wird in die Lage versetzt, sein weiteres Verhalten an die Reaktion des Veranstalters auf eine erfolgte Anzeige anzupassen. Lehnt der Veranstalter die Abhilfe des angezeigten Mangels ab, ist der Reisende gemäß § 651c Abs. 3 Satz 2 BGB auch ohne Fristsetzung berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Sagt der Veranstalter kurzfristige Abhilfe zu, liegt es für den Reisenden auch ohne weitergehende Belehrung nahe, von eigenen Abhilfemaßnahmen vorerst abzusehen.

29

Einem Reisenden, der nach dem § 6 Abs. 7 BGB-InfoV zu Grunde liegenden Regelungsgedanken mangels ordnungsgemäßer Belehrung typischerweise nicht weiß, dass er einen Mangel grundsätzlich dem Reiseveranstalter anzuzeigen hat, wird diese grundlegende Erkenntnismöglichkeit genommen. Deshalb entspricht es dem Zweck der Belehrungspflicht, einen Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht daran scheitern zu lassen, dass ein nicht ordnungsgemäß über das Anzeigeerfordernis belehrter Reisender von einer Anzeige und einer Fristsetzung abgesehen hat.

30

Im Streitfall kann die Beklagte dem auf § 651c Abs. 3 BGB gestützten Klageanspruch folglich weder das Unterbleiben einer Mangelanzeige noch das Fehlen eines Abhilfeverlangens unter Fristsetzung entgegenhalten, weil sie auf das Erfordernis einer Mangelanzeige nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen hat. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

31

c) Nach alledem kann offen bleiben, ob im Streitfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer ein Abhilfeverlangen oder eine Fristsetzung auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht erforderlich gewesen wären.

32

III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif.

33

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen, dass der Klageanspruch begründet ist. Ergänzende Tatsachenfeststellungen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, kommen angesichts des im Berufungsurteil festgestellten Sach- und Streitstands nicht in Betracht. Deshalb ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

34

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Bacher    

        

Gröning    

        

Grabinski

        

Hoffmann    

        

Marx    

        

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(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

37
(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit diesem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine etwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen.
15
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normierte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Reisevertrag nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden , dass dies entsprechend für die Pflicht des Reiseveranstalters gilt, den Reisenden auf seine Obliegenheit nach § 651d Abs. 2 BGB zur Anzeige aufgetretener Reisemängel hinzuweisen.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.