Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - XII ZR 43/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.
- 2
- Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen kann, gewährt ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 € und 1.090 € monatlich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.
- 3
- Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 € (nebst Zinsen), und zwar von monatlich 69,53 € für die Zeit von November 2007 bis März 2008 und monatlich 83,61 € für die Zeit von April 2008 bis Februar 2009 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in der vorgenannten Höhe leistungsfähig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da ihr im Hinblick auf die Unterhaltspflicht ihres Ehemannes für den arbeitslosen volljährigen Sohn nur ein solches Taschengeld zugestanden habe, das ihr für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse habe verbleiben müssen.
- 5
- Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der den Betrag von 894 € nebst Zinsen übersteigenden Forderung abgewiesen. Dagegen richten sich die zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers, die jeweils ihre zweitinstanzlichen Begehren weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Revision und Anschlussrevision sind begründet.
- 7
- Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat seine - als Beschluss bezeichnete - Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 9
- Der auf den Kläger übergegangene Anspruch beruhe auf § 1601 BGB. Der Bedarf der Mutter der Beklagten umfasse die nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten der Unterbringung in einem Heim sowie den gewährten Zusatzbarbetrag (richtig: Barbetrag). Die Beklagte sei auch teilweise leistungsfähig. Sie verfüge zwar nicht über Erwerbseinkommen; zu berücksichtigen sei aber der Vorteil des mietfreien Wohnens in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Eigentumswohnung. Der Wohnwert sei mit 390 € monatlich beziffert worden, so dass die Hälfte (= 195 €) auf die Beklagte entfalle. Die Beherbergung des Sohnes führe nicht zu einer Reduzierung dieses Betrages. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sei über den Wohnvorteil hinaus der Anspruch der Beklagten auf Familienunterhalt zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes habe unter Einbeziehung der jeweils erfolgten Steuererstattungen im Jahr 2007 monatlich rund 3.057 € und im Jahr 2008 monatlich rund 3.252 € betragen. Abzusetzen seien berufsbedingte Aufwendungen mit pauschal 150 €, die Kosten der Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 76 € sowie Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 237 € (2007) bzw. monatlich 251 € (2008). Höhere Leistungen für diesen Zweck könne die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte des Ehemannes in Höhe von 252 € monatlich. Danach errechne sich unter Berücksichtigung des hälftigen Wohnwertes von 195 € ein bereinigtes Einkommen von 3.191 € für 2007 und von 3.372 € für 2008. Aufwendungen für den Sohn könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht von dessen Unterhaltsbedürftigkeit auszugehen sei.
- 10
- Der individuelle Familienbedarf unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretenden Synergieeffekte betrage unter Heranziehung der Berechnungsweise des Senats monatlich 2.803,70 € für 2007 und monatlich 2.885,15 € ab Januar 2008. Da das Einkommen der Beklagten mit 195 € (hälftiger Wohnwert) im Verhältnis zum Familiengesamteinkommen von monatlich 3.236 € im Jahr 2007 nur 6,03 % ausmache , ergebe sich eine in diesem Umfang bestehende Verpflichtung zum individuellen Familienbedarf beizutragen in Höhe von 168,95 €. Da das "Einkommen" in Höhe von 195 € diesen Betrag um 26,05 € übersteige, sei die Beklagte in der Lage, in diesem Umfang für ihre Mutter Unterhaltsleistungen zu erbringen. Für die Zeit ab Januar 2008 reduziere sich der Anteil der Beklagten am Familienunterhalt auf 5,71 %, was zu einer Beteiligungspflicht am individuellen Familienbedarf in Höhe von rund 164,65 € führe. Damit ergebe sich ein für den Unterhalt der Mutter verbleibender Betrag von gerundet 30,35 € monatlich.
- 11
- Es sei allerdings gerechtfertigt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Jahr 2007 um monatlich 21,60 € und ab Januar 2008 um 26,60 € monatlich zu erhöhen. Diese Beträge könne die Beklagte aus dem ihr zustehenden Taschengeld aufbringen. Die Einsatzpflicht des Taschengeldes bestehe zwar nur insoweit, als dieses nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt werde. Hier sei aber der erhöhte angemessene Selbstbehalt der Beklagten von 1.400 € durch ihren hälftigen Anteil am individuellen Familienbedarf bereits gedeckt. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Beklagte zu verpflichten, das gesamte ihr rechnerisch zustehende Taschengeld für den Unterhalt der Mutter einzusetzen. Das Taschengeld werde mit 5 % der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf für die jeweiligen Zeiträume bemessen, um den für den individuellen Familienbedarf benötigen Betrag nicht anzutasten. Rechnerisch ergäben sich so rund 26 € (richtig: 21,61 €) monatlich im Jahr 2007 und rund 30 € (richtig: 26 €) monatlich ab Januar 2008.
- 12
- Durch die Zahlung von Familienunterhalt und Taschengeld werde der Selbstbehalt des Ehemannes der Beklagten nicht berührt. Die Beklagte ihrerseits könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt , Wohnwert und Taschengeld von insgesamt 1.454 € im Jahr 2007 und 1.536 € ab Januar 2008 den ausgeurteilten Unterhalt für ihre Mutter auch bei Wahrung des ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalts von 1.400 € monatlich aufbringen. Unter Einbeziehung der aus dem Taschengeld zu leistenden Beträge ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 48 € monatlich für November und Dezember 2007 und von 57 € monatlich ab Januar 2008, insgesamt von 894 €.
II.
- 13
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 14
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter der Beklagten grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter nach § 1601 BGB steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit.
- 15
- Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371). Diese überstiegen jedenfalls den vom Kläger geforderten monatlichen Unterhalt.
- 16
- Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Barbetrag. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.).
- 17
- 2. Gegen die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken.
- 18
- a) Das Berufungsgerichtsgericht hat insofern in einem ersten Schritt die Berechnungsweise zugrunde gelegt, die der Senat für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bei der Fallgestaltung für sachgerecht hält, bei der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte.
- 19
- aa) In solchen Fällen wird von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine - in der Regel mit 10 % zu bemessende - Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Ein- kommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß).
- 20
- Demgemäß hat das Berufungsgericht auf der Seite des Ehemannes der Beklagten dessen bereinigtes Erwerbseinkommen, den hälftigen Wohnvorteil sowie die Zinseinkünfte und auf der Seite der Beklagten lediglich den hälftigen Wohnvorteil in die Berechnung eingestellt.
- 21
- bb) Ob die vorgenannte Berechnungsmethode auch dann herangezogen werden kann, wenn nicht der Unterhaltspflichtige, sondern sein Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt, brauchte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Im Schrifttum wird dies teilweise befürwortet, weil auch in solchen Fällen sachgerechte und angemessene Ergebnisse zu erzielen seien (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Hauß FamRZ 2010, 1541, 1542; Wellenhofer in Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Berechnungsmethode kommt hier unabhängig davon nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht über eigene bare Mittel verfügt, mit denen sie zum Familienunterhalt beizutragen hätte.
- 22
- Wie der Senat ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienunterhalt festgestellt wird (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Die Beklagte erzielt indessen kein Einkommen, das auf Familienunterhalt einerseits und Elternunterhalt andererseits aufgeteilt werden könnte. Sie kommt als Miteigentümerin der von den Eheleuten bewohnten Ehewohnung - wovon der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen auszugehen hat - nur in den Genuss des Vorteils mietfreien Wohnens. Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.). Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, die sie für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen könnte. Denn der Ehemann der Beklagten braucht als Miteigentümer an die Beklagte keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Beanspruchen kann die Beklagte allein Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB, der im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
- 23
- Soweit das Berufungsgericht die Beklagte deshalb in Höhe von monatlich 26,05 € bzw. von monatlich 30,35 € für leistungsfähig gehalten hat, vermag die gegebene Begründung dies nicht zu rechtfertigen.
- 24
- b) In Höhe weiterer Teilbeträge von 21,60 € monatlich bzw. von 26,60 € monatlich hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten aus dem ihr zustehenden Taschengeld angenommen. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 25
- aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Heranziehung des Taschengeldes für Unterhaltszwecke in Betracht kommt.
- 26
- (1) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld , das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368 und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen.
- 27
- (2) Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günther MAH FamR 3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein/ Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56).
- 28
- (3) Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Insofern wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des verheirateten Elternteils zur Zahlung von Familienunterhalt bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit unberücksichtigt bleibt, weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als be- darfsdeckend angesehen wird. Denn der Elternunterhalt deckt nur den eigenen Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhaltspflichten zu ermöglichen (so Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1372). Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben (Holzwarth/Wagenitz in Höland/Sethe Elternunterhalt S. 16, 18).
- 29
- Diesen Einwand hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Fall der Anrechnung von bedarfsdeckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflichtung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1372). Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist der Anspruch auf Taschengeld - anders als der übrige Teil des Familienunterhalts - auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch hat und die er - als sein Einkommen - gegebenenfalls zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen hat. Das Taschengeld ist demgemäß in seiner Höhe von einer bestehenden Unterhaltspflicht unabhängig.
- 30
- Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären Teils des Familienunterhalts für Unterhaltszwecke sowie Probleme der Durchsetzung des Taschengeldanspruchs (vgl. hierzu Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 209) mögen vorliegen, ändern an dessen grundsätzlicher Berechtigung jedoch nichts. Eine Haftung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wird hierdurch nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Abfluss von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf die finanziellen Verhältnisse der Familie ausstrahlt (vgl. hierzu Klinkhammer FPR 2004, 555, 558).
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- bb) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Taschengeld allerdings bereits nicht zutreffend errechnet.
- 32
- (1) Das Taschengeld richtet sich - wie der Familienunterhalt - hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienunterhalt zugrunde zu legen.
- 33
- (2) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).
- 34
- (a) Wie der Familienunterhalt zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Insofern ist das Berufungsgericht zutreffend von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten zuzüglich der Steuererstattungen ausgegangen und hat die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Eine Berücksichtigung von Leistungen gegenüber dem volljährigen Sohn der Eheleute hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da dessen Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargelegt worden ist. Der Sohn hat eine Berufsausbildung absolviert, war aber in dem maßgeblichen Zeitraum arbeitslos. Dass er keine - auch keine berufsfremde - Beschäftigung hätte finden können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass der Sohn außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).
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- (b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus einkommensmindernd berücksichtigt , dass der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt, und hat Aufwendungen in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttojahreseinkommens anerkannt ; höhere Aufwendungen könne die Beklagte dem Kläger allerdings nicht entgegenhalten. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen für sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder staatliche Hilfe angewiesen ist (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30 mwN).
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- Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt. Der Ehemann ist nicht der Mutter der Beklagten unterhaltspflichtig , sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebens- bedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei haben - gemessen an dem verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 26 f. mwN). Das gilt für den Familienunterhalt in gleicher Weise.
- 37
- Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweist insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht als verspätet angesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der beigebrachten Belege monatlich 400 €. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 € monatlich im Jahr 2007 (vgl. unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge hat andererseits zu entfallen.
- 38
- (c) Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen (vgl. hierzu Se- natsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Von dem zwischen den Parteien unstreitigen Wohnwert von 390 € hat es zutreffend nicht die mit der Eigentumswohnung verbundenen Kosten in Abzug gebracht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Insofern greift die Rüge der Revision aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats nicht durch.
- 39
- (d) Neben dem Wohnwert hat das Berufungsgericht dem Einkommen die Kapitaleinkünfte des Ehemannes hinzugerechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht festgestellt, dass die Erträge thesauriert worden sind.
- 40
- (e) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Familienunterhalts allerdings zugunsten des Ehemannes einen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Rahmen des Familienunterhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 794 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).
- 41
- (3) Danach kann die Bemessung des Taschengeldes schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von einem unzutreffend ermittelten Familienunterhalt ausgegangen ist. Die weitere Annahme, das Taschengeld sei nur noch aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf zu berechnen, ist darauf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht die Beklagte bereits für verpflichtet gehalten hat, den hälftigen Wohnwert teilweise für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies hält den Rügen der Revision ebenfalls nicht stand (vgl. II 2 a bb).
- 42
- 3. Abgesehen davon ist auch die Angemessenheitskontrolle des Berufungsgerichts zu beanstanden.
- 43
- a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt, Wohnvorteil und Taschengeld von insgesamt 1.454 € (1.238 € + 195 € + 21 €) im Jahr 2007 und von 1.536 € (1.315 € + 195 € + 26 €) im Jahr 2008 den Unterhalt unter Beachtung des Selbstbehalts von 1.400 € aufbringen.
- 44
- Diese Annahme begegnet - abgesehen von dem unzutreffend errechneten Familienunterhalt - schon deshalb Bedenken, weil das Taschengeld dem Familienunterhalt hinzugerechnet worden, aber als Bestandteil des Familienunterhalts in diesem enthalten ist. Darüber hinaus führt das gefundene Ergebnis jedenfalls im Jahr 2007 dazu, dass der Beklagten nach Abzug des errechneten Unterhalts nur 6 € mehr als der Selbstbehalt verbleiben. Das erscheint bereits nicht angemessen.
- 45
- b) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dieser Betrag kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln. Dabei besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den Tabellen und Leitli- nien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Damit steht es nicht im Einklang, wenn die Beklagte fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrages des Einkommens Unterhalt leisten soll.
- 46
- c) Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt unterliegt aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen.
- 47
- aa) Der Senat hat es zwar nicht beanstandet, dass eine im Übrigen einkommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt von monatlich 3.000 DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von monatlich 550 DM beanspruchen konnte, aus ihrem Taschengeld Elternunterhalt zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage hat der Senat die Einsatzpflicht des etwa hälftigen Taschengeldes (260 DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber dem Mindestselbstbehalt erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor.
- 48
- bb) Allerdings ist auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Beklagten durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt. Ihr Ehemann verfügte im Jahr 2007 über ein Einkommen von 3.278 € (Nettoeinkommen: 3.057 € - berufsbedingter Aufwendungen: 150 € Krankenversicherung: 76 € + Wohnvorteil: 195 € + Kapitaleinkünfte: 252 €). Aus der für den Lebensunter- halt nicht zur Verfügung stehenden Sparrate von 400 € ist Familienunterhalt nicht zu zahlen. Demgemäß ist der Bemessung des Familienunterhalts ein Betrag von 2.878 € zugrunde zu legen. Für das Jahr 2008 führt die Berechnung bei einem Einkommen des Ehemanns von 3.252 € zu einem Betrag von 3.073 €. Der Familienunterhalt beläuft sich jeweils auf die Hälfte der vorgenannten Beträge.
- 49
- cc) Das der Beklagten zustehende Taschengeld, das im Familienunterhalt enthalten ist, braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1.400 € betrug, ist ein darin enthaltenes Taschengeld in Höhe von 5 - 7 %, d. h. ein Betrag von 70 € - 98 €, ebenfalls geschütztes Einkommen. Diese Annahme steht auch damit in Einklang, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfügen kann. Der Senat hat es zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Taschengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestreiten sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 370). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht ein Mindesttaschengeld anzuerkennen ist, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss.
- 50
- Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 - 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen muss deshalb auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld über- steigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt in Betracht.
- 51
- 4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Taschengeld nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. In welcher Höhe zwischen 5 % und 7 % des Nettoeinkommens der Ehegatten der Anspruch im vorliegenden Fall zu bemessen ist, unterliegt ebenso der tatrichterlichen Beurteilung wie die Frage, inwieweit ein Einsatz des Taschengeldes für den Elternunterhalt im Einzelfall angemessen ist. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 10.09.2009 - 17 F 3114/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.03.2011 - 2 UF 161/09 -
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw. ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 € und ab Juli 2002 von monatlich ca. 1.260 €. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM sowie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzteres mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater Hilfe zur Pflege gewährt.Die 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere Ehewohnung; sie verfügt über eigene Renteneinkünfte, die sich ab Januar 2002 auf monatlich ca. 586 € beliefen. Der Beklagte ist verheiratet. Er geht - ebenso wie seine Ehefrau - einer Erwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Unterhalt in Höhe von 960 DM zu zahlen. Die verheiratete Schwester des Beklagten erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von ihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: Oktober ) 2001 in Höhe von 3.362 DM (1.720 €) sowie laufenden Unterhalt - ebenfalls - ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 DM (206 €) verlangt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 DM monatlich von seiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 DM einzusetzen habe , so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Barbetrages und nach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich 1.300 DM erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst ab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar lediglich in Höhe von monatlich 99 €, weshalb die Unterhaltsleistungen insgesamt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbedürftigkeit des Vaters bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse zunächst sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht unterhaltsbedürftig , da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des Vaters richte sich nach den für seine Unterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den Berechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 DM bzw. ab Januar 2002 täglich 75,82 €, monatlich also etwa 2.300 €. Dieser Bedarf sei durch das Renteneinkommen und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14 LandespflegegeldG NW gewährte Pflegewohngeld nicht mehr ankomme. Ein ungedeckter Bedarf des Vaters liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die Pflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen Bestimmungen , nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des Beklagten bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des Vaters auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien un-terhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßgebend. Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der Unterhaltsberechtigte seinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete vorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam mit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Energieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen dienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der Vater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht zu erwarten. 2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater noch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach der zu den §§ 28, 29 BSHG bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander getrennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berücksichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die Mutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar Sozialhilfe , habe aber mangels Unterhaltsbedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB
in gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 BSHG mit einem nicht Unterhaltsberechtigten bestehe , könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden. Durchzuführen sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde. 3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im Ergebnis zu Recht verneint.
a) In Höhe von 403,74 DM unterliegt die Klage allerdings schon deshalb der Abweisung, weil die Klägerin den bei Klageeinreichung am 17. November 2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 DM begehrten Unterhalt für November 2001 doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des Rückstandes von abgerundet 3.362 DM, der ausweislich der Zusammenstellung in der Klageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als laufenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird.
b) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Bedarf des Vaters wird durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen zugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind, was der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte
Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG) einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 BSHG), der dem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden ist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind darauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendungen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
c) Unterhaltsbedürftig ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht. Das aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen des Vaters belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 DM, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 auf 4.908,92 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf 2.509,89 € und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 €. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Heimkosten und - den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigen - Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen monatlich 4.200,82 DM und 4.849,44 DM und von Januar bis Juli 2002 zwischen monatlich 2.252,03 € und 2.482,27 €. Damit bleiben sie jeweils hinter den Einkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht.
d) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf des Vaters ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang be-
darfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 DM bis 30. Juni 2001, von monatlich 890 DM ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 € ab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der Mutter nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 BSHG auf das nach den §§ 76 ff. BSHG anzurechnende Gesamteinkommen der Ehegatten ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt wird (vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 517 f.). Der Mutter, die nur über eigene Renteneinkünfte von zunächst monatlich 1.122,27 DM und schließlich (ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 € verfügte, standen dadurch Gesamteinkünfte von monatlich 2.629,84 DM bzw. zuletzt von 1.387,94 € zur Verfügung.
e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßgebend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt zu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur geringfügig übersteigt (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1984, 346, 350; Staudinger/ Hübner/Voppel BGB <1999> § 1360 Rdn. 15 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1360 Rdn. 11; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1360 Rdn. 5). Denn durch eine eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem Empfänger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbindlichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhaltsgewährung nicht - oder noch nicht - Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 -
FamRZ 1985, 273, 275; Staudinger/Engler BGB <2000> § 1602 Rdn. 140; Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 352; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 383; Palandt /Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1610 Rdn. 9). Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begegnet werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Berechtigten gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht wird, ob der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits dem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die Anerkennung einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslaufen. Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden Unterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht voneinander getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflichtet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der einem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige Rente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur diejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sichergestellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewährendes Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten Wohnkostenbedarfs dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des Vaters um den Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt schulden würde, wäre mit den §§ 1601, 1602, 1610 BGB indessen nicht in Einklang zu bringen.
f) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die Energieversorgungsverträge bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten Wohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der betreffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus vom Beginn seines Heimaufenthalts an allein der Mutter zugute kommen. Denn der Wohnbedarf des Vaters wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Begleichung von Energierechnungen stellen sich deshalb als Leistung von Familienunterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a BGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen haben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer Betracht zu bleiben.
g) Da ein Unterhaltsanspruch des Vaters somit schon an dessen fehlender Unterhaltsbedürftigkeit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu Unterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat. 4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzuführen , daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher Zahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 -
FamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden , durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung desHauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwendungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs- gemäß abwohnt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September 1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar 1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer 593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt. Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Unterhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. veröffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es ausgeführt : Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld in Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbindlichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich 55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete) mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berücksichtigten Belastungen - Krankenversicherung in Höhe von monatlich 340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugspositionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen. Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends bewertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. DerSelbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe. Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich 607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehefrau : 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Hauslasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten: 55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen: 2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon ½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe. 2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig bestimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde. Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.
3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.
a) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von monatlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.
b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutreffend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt. aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen , denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-
nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei- gentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("Drittelwert") zu bemessen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch
den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsobliegenheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzelfall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Lebensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung des Hauses oder der Wohnung besteht. cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-
stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver- mögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen, wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallgestaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz
als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann, so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer ertragreicheren Verwendung aufzugeben. Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleichwohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebensstandard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilweise fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hingenommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, diesen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten. dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe
der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kaltmiete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendungen , die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemessung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt. Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und
Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Verbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weitgehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden (OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Günther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44). Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete
- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, indessen nicht. Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohnhauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer angemessenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits eingegangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann angesichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklagten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./. 1.150 DM) ausgegangen.
c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen werden können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versorgung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um
einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohnehin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-
sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es bereits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei gewonnene Ergebnis erscheint angemessen. Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des
Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten seit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit Rechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter der Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohngeld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig.Mit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1998 rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt beansprucht. Dabei hat sie von dem Beklagten zu 1 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 16.502,12 DM zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von monatlich 507,30 DM bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 DM für die Zeit ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin den begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 DM zuzüglich Zinsen und den laufenden Unterhalt mit 653,58 DM monatlich bzw. ab 1. Mai 1999 mit 607,18 DM monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für den nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzukommen. Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfe bestünden, seien deshalb auf sie übergegangen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 in Höhe von 4.003,32 DM und den Beklagten zu 2 in Höhe von 5.157,54 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden Unterhalt hat es in Höhe von monatlich 201,35 DM gegenüber dem Beklagten zu 1 und in Höhe von monatlich 259,40 DM gegenüber dem Beklagten zu 2 zuerkannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen sei wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf habe die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, so daß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar - für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 - den Beklagten zu 1 zu weiteren 7.385,14 DM und den Beklagten zu 2 zu weiteren 9.499,56 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, und für die Zeit ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von (insgesamt) 301,18 DM (Beklagter zu 1) und von (insgesamt) monatlich 607,18 DM (Beklagter zu 2). Hiergegen hat nur der Beklagte zu 2 - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie begehrt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von weiteren 4.599,25 DM zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Juni 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der Klageerhebung (bezüglich des Beklagten zu 2: 4. Januar 1999) liegende Zeit geltend gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wennder Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswahrungsanzeige , wie sie den Beklagten zugestellt worden ist, die Möglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F. vom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) für die Zeit ab 1. September 1994 auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des den Unterhaltsanspruch u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei deren Gleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen und der Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven Fassung des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der Konkretisierung könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Unterhaltstabellen und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie im vorliegenden Fall, vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachen Verhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren
Kindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei. Insofern erscheine es auch im Bereich des Verwandtenunterhalts sachgerecht, den Bedarf an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt angesetzten Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle (Anm. B V) sei der Unterhaltsbedarf der bis einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: bis Dezember 1995 mit monatlich 1.300 DM, von Januar 1996 bis März 1997 mit monatlich 1.500 DM und ab April 1997 mit monatlich 1.300 DM. Da in diesen Beträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthalten seien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangt werden.
b) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berücksichtigt werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege. Auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern von vornherein einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kalkulierbar sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer festen Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des Berufungsgerichts gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils - der Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der Unterhaltslast allein über die Leistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.
c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfsbemessung aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflich-
tigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (ebenso Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2004 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 11 ff.; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 22; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5050 f.; Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 24; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 9 Rdn. 635; Diederichsen FF 1999 Sonderheft S. 13 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht. Hiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts insgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Günther aaO Rdn. 12; Eschenbruch aaO Rdn. 2006; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die Zeit ab Beendigung der Erwerbstätigkeit zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des
Beklagten anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 DM und rund 1.780 DM liegen. 3. Bedürftigkeitsmindernd hat das Berufungsgericht die Einkünfte der Mutter in Form von Altersruhegeld, Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis einschließlich März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschale von 5 % zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen.
a) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten habe seine Mutter keine berufsbedingten Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber auch nicht auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vorgenommen werden dürfen. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrer Berufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 DM von einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen, deren Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlich geringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 DM und 663,10 DM monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von monatlich 10 DM und dem Mehrbedarf gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von rund 250 DM angegeben worden seien, hat damit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhaupt berufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in Abzug gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in Anwendung von Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 % vorzunehmen.
b) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegen die Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend gemacht , das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehend bezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz gebracht. Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über das der Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für "normalen" Wohnbedarf hinausgingen. Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen. Dabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den Wohngeldempfänger Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu bezeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berechtigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984 - IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774). Danach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf der Mutter angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter Wohnbedarf gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (einschließlich Heizkosten) zwischen monatlich 722 DM und monatlich 762 DM lagen. In den für die Mutter zugrundegelegten Bedarfssätzen ist dagegen für die Zeit ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 DM monatlich enthalten (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle). Für die davor liegende Zeit
weist die Düsseldorfer Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. Insofern kann - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeit herangezogenen Beträgen von 1.500 DM einerseits und 650 DM andererseits ergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 DM (rund 43 % von 1.300 DM) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das in Höhe von monatlich 317 DM, 327 DM und 338 DM gewährt worden ist, insoweit nicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür verwandt werden konnte, den über monatlich 560 DM bzw. monatlich 650 DM liegenden Wohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenen Wohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus finanziellen Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch einen Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewesen wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.
c) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezogenen Altersruhegeldes errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Berufungsgericht zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch die ungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese übersteigende - Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden Anrechnung des Wohngeldes gegenüber. Insofern ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung: Bedarf: 1.300 DM abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 DM abzüglich anteiliges Wohngeld: 155 DM (nämlich 317 DM abzüglich der Differenz zwischen 722 DM und 560 DM = 317 DM - 162 DM), insgesamt also 222,13 DM (anstatt: 106,27 DM).
4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten Verdienstabrechnungen und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften von 3.188,94 DM für 1994, 3.209 DM für 1995, 4.652,58 DM für 1996, 4.927,49 DM für 1997, 5.362,27 DM für 1998 und von 6.769,38 DM für 1999 auszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche Beitragszahlungen von insgesamt 994,50 DM zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersversorgung noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. In Abzug gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlich erfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht. Anrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die im Jahre 1999 erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den Beklagten - und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergangenen und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vorgelegt und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig auf ihn entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des Vorjahresbetrages (= 3.177,63 DM) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werde auch für das Jahr 2000 fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weitergehenden Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und für den Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in Zukunft erfolgen würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfang allein von dem Willen des Beklagten abhänge, lasse sich die weitere Entwicklung nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der Beklagte für den Fall, daß sich
hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abänderungsklage verweisen lassen.
b) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einen geltend, das Berufungsgericht habe für die Zeit ab Januar 1999 rechtsfehlerhaft weder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Der Beklagte sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Deshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgung anzusetzen gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, für seine Absicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einem Sparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehalts von 9.700 DM für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Arbeitslosigkeit zuerkannt werden. Da es dem Beklagten überlassen werden müsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von der Klägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausreichen. Für 1998 habe der Beklagte nicht im Jahr 1999, sondern erst im Jahr 2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom 2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 DM. Der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die Klägerin habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von 885,50 DM sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von 190,19 DM anerkannt.
c) Diese Rügen erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen Abzugs für Aufwendungen zur Altersvorsorge als gerechtfertigt.
aa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbarkeiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf muß dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Bei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regelfall durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die Beamtenversorgung gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr besteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für sein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit sie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder Anspruchshöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20,3 %, von April bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % und ab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als für die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden (Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum 70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 664).
Der Beklagte ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit dem 1. Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf andere Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen. Voraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit nicht in Betracht (Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498). Der Beklagte hat allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. in Höhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die Rentenversicherung Rücklagen auf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Aufwendungen , wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daß es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwa jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet, muß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden. Nach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungen aber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden (ebenso
Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in Be- tracht zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten ist es zuzubilligen, in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen für seine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen auf ein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. Soweit der Beklagte geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auch Rücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höhe der früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können die betreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden. Den eigenen Angaben des Beklagten zufolge beruht seine Sozialversicherungsfreiheit darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abhängig beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der W. GmbH als von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. Niesel SGB III 2. Aufl. § 25 Rdn. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht angenommen werden, der Beklagte sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter - dem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellung besitzt. Daß dem Beklagten gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht dargelegt worden.
bb) Was die vom Berufungsgericht für das Jahr 1998 geschätzte und für das Jahr 1999 als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung des Beklagten anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbegründet. Die u.a. dem Beklagten erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom 10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehefrau für die Zeit von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den Jahren 1994 bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersichtlich darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau in dem genannten Zeitraum unter Einschluß eventueller Steuererstattungen ermitteln zu können. Nachdem dem Beklagten für das Jahr 1998 noch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohne Nachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichen Verzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwa seine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durfte das Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO in tatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuererstattung deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sich nicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids für 1998 kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten hat. cc) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn die Klägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten abzusetzen seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht. Auch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsund beweispflichtigen Beklagten sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-
che Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen. Deshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffenden Position vor. dd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der Beklagte in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemacht noch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt. Zahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem Einkommen des Bruders des Beklagten abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.
d) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichts für den Beklagten lediglich für die Zeit ab Januar 1999 hinsichtlich der Aufwendungen zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs von rund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß. 5. a) Zu der Ermittlung der Haftungsanteile des Beklagten und seines Bruders hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte und sein Bruder seien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht stehe dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfügung , der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von den Einkünften der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. Insofern sei für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung B 1) bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorgesehene Selbstbehaltsatz von monatlich 2.250 DM zu berücksichtigen, der diese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen Unterhalts-
rechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbar entlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten sei mit monatlich 1.750 DM anzunehmen. Daraus folge, daß einem Ehepaar seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 DM zu verbleiben hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in Anspruch genommen werden könne. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 sei zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugreifen. Dann ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 ebenfalls ein Betrag von 2.250 DM (1.800 DM + 25 %). Für die Zeit davor sei - aufgrund des in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenen Selbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 DM - von einem angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 DM (1.600 DM + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergebe sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 DM zu 1.750 DM - für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehalt von 1.560 DM (2.250 DM = 56,25 % von 4.000 DM; 2.000 DM : 56,25 % x 43,75 % = rund 1.560 DM). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insgesamt 3.560 DM monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihre Ehefrauen verbleiben. Für den Beklagten als Alleinstehenden betrage der angemessene Selbstbehalt 2.000 DM bzw. 2.250 DM. Da der Beklagte keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder habe , sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen. Allerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Ehefrau die Kinder S. und M. in die am 13. Oktober 1995 geschlossene Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des Beklagten für die Kinder
nicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 1.020 DM zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei ei- nerseits zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von ersterer ausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 geborenen Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. Deshalb sei es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr seien von ihrem Arbeitseinkommen die Tabellenbeträge abzüglich des hälftigen Kindergeldes , die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu bringen. Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemessen aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im Jahr 1996 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 DM in vollem Umfang außer Betracht zu lassen. Für die Zeit ab Januar 1997, in der sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge zwischen rund 1.100 DM und rund 1.300 DM belaufen habe, verblieben anzusetzende Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 DM und rund 565 DM lägen. Das danach die Selbstbehaltsätze übersteigende Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinen Bruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, um die jeweiligen Haftungsquoten der beiden Brüder festzustellen. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß der Beklagte und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet
sind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweit unterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht diesen Anforderungen indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - unter 5. a) aa) zur Veröffentlichung vorgesehen ). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - An-
spruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsan- sprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden. bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab 1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, werden vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinbaren , daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommensund Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Ehefrau zudem der Schwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rücksicht auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen , sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (ebenso: Eschenbruch aaO Rdn. 2027; Günther aaO § 12 Rdn. 73;
Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daß dem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch möglicherweise weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber OLG Köln aaO 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche - Ergebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten den eheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht diesen als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zu verbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die individuelle Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zu stellen. Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Geschenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den - unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten von dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kam von den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein ein über dem Mindestbedarfssatz liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht in Betracht. cc) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche
nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch dann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus einer früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltsleistungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). In gleicher Weise kann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte dem Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig ist, kommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: Günther aaO § 12 Rdn. 73 f.; a.A. Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 76 a). Der zu beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der Vorwegabzug nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsanspruchs führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fall der Mindestbedarf zu verbleiben hat. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte - nicht nur vorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, als er im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beiakten (... ) hat der Beklagte eine Unterhaltszahlung von 10.000 DM geleistet, die die Klägerin - bis auf einen Betrag von 1.610,49 DM - auf die für die Zeit von Februar 1992 bis August 1994 gegen ihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgt ist und welche Zahlungsbestimmung der Beklagte gegebenenfalls getroffen hat,
ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt indessen zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon von Unterhaltszahlungen für die Mutter geprägt waren. Abgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden aber auch nicht ausgeschlossen, daß schon die latente Unterhaltslast für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den Fällen , in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - dadurch ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringen können, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des Beklagten angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhaltsbedürftig sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres Existenzminimums erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die Beurteilung etwa darauf an, inwieweit gegenüber dem Beklagten wegen der ab 1987 geleisteten Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhoben worden waren. Für die Zeit, für die aufgrund des Einkommens des Beklagten und seiner Ehefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der vom Berufungsgericht berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der Frage , ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt oder geltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden sind.
dd) Für die Zeit, für die nach dem zusammengerechneten Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere in Betracht kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem anderen Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters der von der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, sondern 1986 und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindest teilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Gesichtspunkt rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres Erwerbseinkommens anrechnungsfrei zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, sondern würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen, so würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen Zeiten die Kinder die Schule besuchen und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. Diese Beurteilung führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigen Anrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens. In der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau des Beklagten indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 BGB) Hilfe und Unterstützung erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weitergehendem Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2 BGB für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Erwerbseinkommen in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sie Barunterhalt entsprechend Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig
von deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dafür steht ihr keine Vergütung zu. ee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere Zeit nicht bestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. Inwieweit die von der Ehefrau des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit als zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfür maßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB zu orientieren haben wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem weiteren Verfahren wird der Beklagte im übrigen Gelegenheit haben, auf die Steuererstattung für das Jahr 1998 zurückzukommen. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa Staudinger /Hübner/Vogel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 7). Dabei ist ein mit Rücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu belassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen ). Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der - zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem jeweiligen Mindestbedarfssatz liegt, so ist von letzterem auszugehen.
b) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) hingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters , auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß die Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen angemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
d) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des Beklagten wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkommen seines Bruders ins Verhältnis zu setzen sein, um den Haftungsanteil des Beklagten festzustellen.
e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten - Verwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. Soweit er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Bruder geführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Umstand nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltend gemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Denn der Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, nämlich das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-
den Bruders, blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Veränderung hätten aber - für den Beklagten erkennbar - eine Erhöhung der gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit August 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeitraum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich 1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. August 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hingewiesen , daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. Im Herbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis 31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und im November 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagten verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentumswohnung , die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwert sich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neu errichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. Die Eigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998 veräußert worden. Die beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhe von monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter herangezogen. Von der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DM zuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober 1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998 bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Beklagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung des Familienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Taschengeld , das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangten Unterhaltszahlungen erbringen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht leistungsfähig , weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene
Arbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzusetzen sei. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM für September und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlußberufung Klageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbstbehalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zinsen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhaltspflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht der Beklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei in Höhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge-richt für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfte der Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel für den Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davon ab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz von dem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vorgesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für den Unterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenlebenden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Betracht , wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM monatlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten, entspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung. Auch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemessenen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen Vorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihren anteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken müsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. Diese Betrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zu einer Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts nicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige hieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-
liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkommen der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzubringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DM monatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von 11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %. Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit 924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich 1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe der Anteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosengeld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Familienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. Die Beträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweit geltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wenn der Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkommens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegenden Fall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oder jedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müssen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damit habe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Für Unterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Verfügung gestanden. 2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. Mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. August 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden.
b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrunde gelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das Berufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen Anlaß , von dieser Beurteilung abzuweichen.
c) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren eigenen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlich weder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunsten in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.
d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu dem der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenen Selbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,
zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.). Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu - unter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Lebenserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit einem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihn das Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen Wohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfällt auf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.
e) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen. Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Beklagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihr Arbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltenden Grundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu übertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssituation des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung des Berufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagten mittelbar zum Unterhalt herangezogen würde. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht, wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehegatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff. und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.). Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie letztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte , mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend hohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beeinträchtigt , wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen solle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke nicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391,
1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther und Menter, jeweils aaO). bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners in derartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungen brauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß der Beklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Der Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuen Ehe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auffassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erst ein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Regel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zu dieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten für seinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit er sein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind aus der früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billigkeitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartiges kommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach den §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten wird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.). Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Gerhardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/ Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; Günther aaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwar schon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unterschiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regelmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betracht komme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfehlerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen , wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder - hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglichkeit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-
dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend von demjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemessen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern dem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daß dem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu verbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beim Aszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessen unterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen ist. cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen. Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen , die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen , als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen
(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42). dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit von September bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihr zustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessen unterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes, nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat, erweisen sich als rechtsbedenkenfrei. 3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagte nicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungsgericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgender Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhalt umfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittel vorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-
be der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Barunterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsgericht habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nicht nur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unterhalt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGB nichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des geringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnung getragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt herangezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhter Selbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälftige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemessungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Nettoeinkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999 die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. Die Beklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von 2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werde durch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldanspruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund 550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, sei auch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die
Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999 ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höheren Wohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringeren Wohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschengeldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehemannes : 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglich Wohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund 260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Es könne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau tatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert worden sei. 4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des Anspruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu berücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhalt und übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach § 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse anzusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als angemessener Eigenbedarf verbleiben. Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf
einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000, 97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen , dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln , liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen , soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603 Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort: Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se-
nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschengeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen Einsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter - Selbstbehalt nicht berührt werde. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700). Das ist hier der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, dem Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfänger geltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einen ! " # solchen von - zur Zeit - 220 t- ' &(& *)+ # , -. 0/ 1 2/& 3 546( nis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250 $&% 3 ,& 6 & 893 "/ : 2 3 ,; 3 =<
- 730
- %67 $ 21 Abs. 3 BSHG - von zur Zeit - 129 > ebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT - Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über- schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nicht in Frage zu stellen. Der Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht keinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit dem Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges dafür , daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreiten ist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird, die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen baren Mittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwendungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haarund Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77; Mergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21 Rdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessen bereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhalt umfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unter Ehegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmlicher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetrag ? 3 @ A 1 " B nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129 % Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst tragen; insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt bedarfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21 Rdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den Unterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen Zeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß und braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen auch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.
e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte für den Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister insgesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dekken , bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal die Beklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringem Umfang in Anspruch genommen worden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw. ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 € und ab Juli 2002 von monatlich ca. 1.260 €. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM sowie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzteres mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater Hilfe zur Pflege gewährt.Die 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere Ehewohnung; sie verfügt über eigene Renteneinkünfte, die sich ab Januar 2002 auf monatlich ca. 586 € beliefen. Der Beklagte ist verheiratet. Er geht - ebenso wie seine Ehefrau - einer Erwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Unterhalt in Höhe von 960 DM zu zahlen. Die verheiratete Schwester des Beklagten erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von ihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: Oktober ) 2001 in Höhe von 3.362 DM (1.720 €) sowie laufenden Unterhalt - ebenfalls - ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 DM (206 €) verlangt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 DM monatlich von seiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 DM einzusetzen habe , so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Barbetrages und nach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich 1.300 DM erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst ab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar lediglich in Höhe von monatlich 99 €, weshalb die Unterhaltsleistungen insgesamt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbedürftigkeit des Vaters bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse zunächst sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht unterhaltsbedürftig , da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des Vaters richte sich nach den für seine Unterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den Berechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 DM bzw. ab Januar 2002 täglich 75,82 €, monatlich also etwa 2.300 €. Dieser Bedarf sei durch das Renteneinkommen und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14 LandespflegegeldG NW gewährte Pflegewohngeld nicht mehr ankomme. Ein ungedeckter Bedarf des Vaters liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die Pflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen Bestimmungen , nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des Beklagten bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des Vaters auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien un-terhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßgebend. Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der Unterhaltsberechtigte seinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete vorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam mit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Energieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen dienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der Vater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht zu erwarten. 2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater noch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach der zu den §§ 28, 29 BSHG bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander getrennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berücksichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die Mutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar Sozialhilfe , habe aber mangels Unterhaltsbedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB
in gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 BSHG mit einem nicht Unterhaltsberechtigten bestehe , könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden. Durchzuführen sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde. 3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im Ergebnis zu Recht verneint.
a) In Höhe von 403,74 DM unterliegt die Klage allerdings schon deshalb der Abweisung, weil die Klägerin den bei Klageeinreichung am 17. November 2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 DM begehrten Unterhalt für November 2001 doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des Rückstandes von abgerundet 3.362 DM, der ausweislich der Zusammenstellung in der Klageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als laufenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird.
b) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Bedarf des Vaters wird durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen zugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind, was der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte
Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG) einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 BSHG), der dem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden ist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind darauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendungen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
c) Unterhaltsbedürftig ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht. Das aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen des Vaters belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 DM, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 auf 4.908,92 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf 2.509,89 € und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 €. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Heimkosten und - den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigen - Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen monatlich 4.200,82 DM und 4.849,44 DM und von Januar bis Juli 2002 zwischen monatlich 2.252,03 € und 2.482,27 €. Damit bleiben sie jeweils hinter den Einkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht.
d) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf des Vaters ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang be-
darfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 DM bis 30. Juni 2001, von monatlich 890 DM ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 € ab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der Mutter nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 BSHG auf das nach den §§ 76 ff. BSHG anzurechnende Gesamteinkommen der Ehegatten ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt wird (vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 517 f.). Der Mutter, die nur über eigene Renteneinkünfte von zunächst monatlich 1.122,27 DM und schließlich (ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 € verfügte, standen dadurch Gesamteinkünfte von monatlich 2.629,84 DM bzw. zuletzt von 1.387,94 € zur Verfügung.
e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßgebend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt zu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur geringfügig übersteigt (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1984, 346, 350; Staudinger/ Hübner/Voppel BGB <1999> § 1360 Rdn. 15 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1360 Rdn. 11; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1360 Rdn. 5). Denn durch eine eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem Empfänger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbindlichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhaltsgewährung nicht - oder noch nicht - Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 -
FamRZ 1985, 273, 275; Staudinger/Engler BGB <2000> § 1602 Rdn. 140; Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 352; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 383; Palandt /Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1610 Rdn. 9). Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begegnet werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Berechtigten gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht wird, ob der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits dem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die Anerkennung einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslaufen. Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden Unterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht voneinander getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflichtet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der einem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige Rente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur diejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sichergestellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewährendes Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten Wohnkostenbedarfs dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des Vaters um den Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt schulden würde, wäre mit den §§ 1601, 1602, 1610 BGB indessen nicht in Einklang zu bringen.
f) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die Energieversorgungsverträge bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten Wohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der betreffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus vom Beginn seines Heimaufenthalts an allein der Mutter zugute kommen. Denn der Wohnbedarf des Vaters wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Begleichung von Energierechnungen stellen sich deshalb als Leistung von Familienunterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a BGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen haben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer Betracht zu bleiben.
g) Da ein Unterhaltsanspruch des Vaters somit schon an dessen fehlender Unterhaltsbedürftigkeit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu Unterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat. 4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzuführen , daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher Zahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 -
FamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten seit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit Rechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter der Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohngeld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig.Mit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1998 rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt beansprucht. Dabei hat sie von dem Beklagten zu 1 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 16.502,12 DM zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von monatlich 507,30 DM bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 DM für die Zeit ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin den begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 DM zuzüglich Zinsen und den laufenden Unterhalt mit 653,58 DM monatlich bzw. ab 1. Mai 1999 mit 607,18 DM monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für den nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzukommen. Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfe bestünden, seien deshalb auf sie übergegangen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 in Höhe von 4.003,32 DM und den Beklagten zu 2 in Höhe von 5.157,54 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden Unterhalt hat es in Höhe von monatlich 201,35 DM gegenüber dem Beklagten zu 1 und in Höhe von monatlich 259,40 DM gegenüber dem Beklagten zu 2 zuerkannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen sei wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf habe die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, so daß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar - für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 - den Beklagten zu 1 zu weiteren 7.385,14 DM und den Beklagten zu 2 zu weiteren 9.499,56 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, und für die Zeit ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von (insgesamt) 301,18 DM (Beklagter zu 1) und von (insgesamt) monatlich 607,18 DM (Beklagter zu 2). Hiergegen hat nur der Beklagte zu 2 - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie begehrt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von weiteren 4.599,25 DM zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Juni 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der Klageerhebung (bezüglich des Beklagten zu 2: 4. Januar 1999) liegende Zeit geltend gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wennder Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswahrungsanzeige , wie sie den Beklagten zugestellt worden ist, die Möglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F. vom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) für die Zeit ab 1. September 1994 auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des den Unterhaltsanspruch u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei deren Gleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen und der Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven Fassung des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der Konkretisierung könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Unterhaltstabellen und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie im vorliegenden Fall, vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachen Verhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren
Kindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei. Insofern erscheine es auch im Bereich des Verwandtenunterhalts sachgerecht, den Bedarf an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt angesetzten Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle (Anm. B V) sei der Unterhaltsbedarf der bis einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: bis Dezember 1995 mit monatlich 1.300 DM, von Januar 1996 bis März 1997 mit monatlich 1.500 DM und ab April 1997 mit monatlich 1.300 DM. Da in diesen Beträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthalten seien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangt werden.
b) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berücksichtigt werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege. Auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern von vornherein einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kalkulierbar sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer festen Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des Berufungsgerichts gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils - der Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der Unterhaltslast allein über die Leistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.
c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfsbemessung aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflich-
tigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (ebenso Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2004 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 11 ff.; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 22; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5050 f.; Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 24; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 9 Rdn. 635; Diederichsen FF 1999 Sonderheft S. 13 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht. Hiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts insgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Günther aaO Rdn. 12; Eschenbruch aaO Rdn. 2006; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die Zeit ab Beendigung der Erwerbstätigkeit zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des
Beklagten anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 DM und rund 1.780 DM liegen. 3. Bedürftigkeitsmindernd hat das Berufungsgericht die Einkünfte der Mutter in Form von Altersruhegeld, Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis einschließlich März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschale von 5 % zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen.
a) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten habe seine Mutter keine berufsbedingten Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber auch nicht auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vorgenommen werden dürfen. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrer Berufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 DM von einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen, deren Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlich geringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 DM und 663,10 DM monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von monatlich 10 DM und dem Mehrbedarf gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von rund 250 DM angegeben worden seien, hat damit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhaupt berufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in Abzug gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in Anwendung von Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 % vorzunehmen.
b) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegen die Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend gemacht , das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehend bezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz gebracht. Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über das der Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für "normalen" Wohnbedarf hinausgingen. Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen. Dabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den Wohngeldempfänger Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu bezeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berechtigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984 - IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774). Danach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf der Mutter angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter Wohnbedarf gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (einschließlich Heizkosten) zwischen monatlich 722 DM und monatlich 762 DM lagen. In den für die Mutter zugrundegelegten Bedarfssätzen ist dagegen für die Zeit ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 DM monatlich enthalten (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle). Für die davor liegende Zeit
weist die Düsseldorfer Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. Insofern kann - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeit herangezogenen Beträgen von 1.500 DM einerseits und 650 DM andererseits ergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 DM (rund 43 % von 1.300 DM) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das in Höhe von monatlich 317 DM, 327 DM und 338 DM gewährt worden ist, insoweit nicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür verwandt werden konnte, den über monatlich 560 DM bzw. monatlich 650 DM liegenden Wohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenen Wohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus finanziellen Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch einen Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewesen wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.
c) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezogenen Altersruhegeldes errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Berufungsgericht zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch die ungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese übersteigende - Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden Anrechnung des Wohngeldes gegenüber. Insofern ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung: Bedarf: 1.300 DM abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 DM abzüglich anteiliges Wohngeld: 155 DM (nämlich 317 DM abzüglich der Differenz zwischen 722 DM und 560 DM = 317 DM - 162 DM), insgesamt also 222,13 DM (anstatt: 106,27 DM).
4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten Verdienstabrechnungen und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften von 3.188,94 DM für 1994, 3.209 DM für 1995, 4.652,58 DM für 1996, 4.927,49 DM für 1997, 5.362,27 DM für 1998 und von 6.769,38 DM für 1999 auszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche Beitragszahlungen von insgesamt 994,50 DM zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersversorgung noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. In Abzug gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlich erfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht. Anrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die im Jahre 1999 erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den Beklagten - und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergangenen und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vorgelegt und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig auf ihn entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des Vorjahresbetrages (= 3.177,63 DM) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werde auch für das Jahr 2000 fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weitergehenden Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und für den Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in Zukunft erfolgen würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfang allein von dem Willen des Beklagten abhänge, lasse sich die weitere Entwicklung nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der Beklagte für den Fall, daß sich
hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abänderungsklage verweisen lassen.
b) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einen geltend, das Berufungsgericht habe für die Zeit ab Januar 1999 rechtsfehlerhaft weder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Der Beklagte sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Deshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgung anzusetzen gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, für seine Absicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einem Sparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehalts von 9.700 DM für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Arbeitslosigkeit zuerkannt werden. Da es dem Beklagten überlassen werden müsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von der Klägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausreichen. Für 1998 habe der Beklagte nicht im Jahr 1999, sondern erst im Jahr 2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom 2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 DM. Der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die Klägerin habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von 885,50 DM sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von 190,19 DM anerkannt.
c) Diese Rügen erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen Abzugs für Aufwendungen zur Altersvorsorge als gerechtfertigt.
aa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbarkeiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf muß dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Bei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regelfall durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die Beamtenversorgung gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr besteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für sein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit sie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder Anspruchshöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20,3 %, von April bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % und ab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als für die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden (Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum 70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 664).
Der Beklagte ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit dem 1. Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf andere Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen. Voraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit nicht in Betracht (Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498). Der Beklagte hat allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. in Höhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die Rentenversicherung Rücklagen auf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Aufwendungen , wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daß es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwa jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet, muß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden. Nach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungen aber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden (ebenso
Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in Be- tracht zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten ist es zuzubilligen, in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen für seine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen auf ein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. Soweit der Beklagte geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auch Rücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höhe der früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können die betreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden. Den eigenen Angaben des Beklagten zufolge beruht seine Sozialversicherungsfreiheit darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abhängig beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der W. GmbH als von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. Niesel SGB III 2. Aufl. § 25 Rdn. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht angenommen werden, der Beklagte sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter - dem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellung besitzt. Daß dem Beklagten gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht dargelegt worden.
bb) Was die vom Berufungsgericht für das Jahr 1998 geschätzte und für das Jahr 1999 als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung des Beklagten anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbegründet. Die u.a. dem Beklagten erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom 10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehefrau für die Zeit von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den Jahren 1994 bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersichtlich darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau in dem genannten Zeitraum unter Einschluß eventueller Steuererstattungen ermitteln zu können. Nachdem dem Beklagten für das Jahr 1998 noch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohne Nachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichen Verzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwa seine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durfte das Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO in tatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuererstattung deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sich nicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids für 1998 kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten hat. cc) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn die Klägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten abzusetzen seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht. Auch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsund beweispflichtigen Beklagten sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-
che Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen. Deshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffenden Position vor. dd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der Beklagte in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemacht noch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt. Zahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem Einkommen des Bruders des Beklagten abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.
d) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichts für den Beklagten lediglich für die Zeit ab Januar 1999 hinsichtlich der Aufwendungen zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs von rund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß. 5. a) Zu der Ermittlung der Haftungsanteile des Beklagten und seines Bruders hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte und sein Bruder seien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht stehe dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfügung , der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von den Einkünften der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. Insofern sei für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung B 1) bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorgesehene Selbstbehaltsatz von monatlich 2.250 DM zu berücksichtigen, der diese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen Unterhalts-
rechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbar entlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten sei mit monatlich 1.750 DM anzunehmen. Daraus folge, daß einem Ehepaar seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 DM zu verbleiben hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in Anspruch genommen werden könne. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 sei zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugreifen. Dann ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 ebenfalls ein Betrag von 2.250 DM (1.800 DM + 25 %). Für die Zeit davor sei - aufgrund des in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenen Selbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 DM - von einem angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 DM (1.600 DM + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergebe sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 DM zu 1.750 DM - für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehalt von 1.560 DM (2.250 DM = 56,25 % von 4.000 DM; 2.000 DM : 56,25 % x 43,75 % = rund 1.560 DM). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insgesamt 3.560 DM monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihre Ehefrauen verbleiben. Für den Beklagten als Alleinstehenden betrage der angemessene Selbstbehalt 2.000 DM bzw. 2.250 DM. Da der Beklagte keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder habe , sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen. Allerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Ehefrau die Kinder S. und M. in die am 13. Oktober 1995 geschlossene Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des Beklagten für die Kinder
nicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 1.020 DM zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei ei- nerseits zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von ersterer ausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 geborenen Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. Deshalb sei es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr seien von ihrem Arbeitseinkommen die Tabellenbeträge abzüglich des hälftigen Kindergeldes , die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu bringen. Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemessen aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im Jahr 1996 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 DM in vollem Umfang außer Betracht zu lassen. Für die Zeit ab Januar 1997, in der sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge zwischen rund 1.100 DM und rund 1.300 DM belaufen habe, verblieben anzusetzende Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 DM und rund 565 DM lägen. Das danach die Selbstbehaltsätze übersteigende Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinen Bruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, um die jeweiligen Haftungsquoten der beiden Brüder festzustellen. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß der Beklagte und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet
sind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweit unterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht diesen Anforderungen indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - unter 5. a) aa) zur Veröffentlichung vorgesehen ). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - An-
spruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsan- sprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden. bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab 1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, werden vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinbaren , daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommensund Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Ehefrau zudem der Schwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rücksicht auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen , sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (ebenso: Eschenbruch aaO Rdn. 2027; Günther aaO § 12 Rdn. 73;
Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daß dem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch möglicherweise weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber OLG Köln aaO 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche - Ergebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten den eheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht diesen als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zu verbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die individuelle Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zu stellen. Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Geschenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den - unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten von dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kam von den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein ein über dem Mindestbedarfssatz liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht in Betracht. cc) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche
nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch dann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus einer früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltsleistungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). In gleicher Weise kann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte dem Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig ist, kommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: Günther aaO § 12 Rdn. 73 f.; a.A. Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 76 a). Der zu beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der Vorwegabzug nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsanspruchs führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fall der Mindestbedarf zu verbleiben hat. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte - nicht nur vorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, als er im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beiakten (... ) hat der Beklagte eine Unterhaltszahlung von 10.000 DM geleistet, die die Klägerin - bis auf einen Betrag von 1.610,49 DM - auf die für die Zeit von Februar 1992 bis August 1994 gegen ihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgt ist und welche Zahlungsbestimmung der Beklagte gegebenenfalls getroffen hat,
ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt indessen zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon von Unterhaltszahlungen für die Mutter geprägt waren. Abgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden aber auch nicht ausgeschlossen, daß schon die latente Unterhaltslast für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den Fällen , in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - dadurch ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringen können, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des Beklagten angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhaltsbedürftig sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres Existenzminimums erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die Beurteilung etwa darauf an, inwieweit gegenüber dem Beklagten wegen der ab 1987 geleisteten Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhoben worden waren. Für die Zeit, für die aufgrund des Einkommens des Beklagten und seiner Ehefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der vom Berufungsgericht berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der Frage , ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt oder geltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden sind.
dd) Für die Zeit, für die nach dem zusammengerechneten Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere in Betracht kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem anderen Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters der von der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, sondern 1986 und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindest teilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Gesichtspunkt rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres Erwerbseinkommens anrechnungsfrei zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, sondern würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen, so würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen Zeiten die Kinder die Schule besuchen und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. Diese Beurteilung führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigen Anrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens. In der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau des Beklagten indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 BGB) Hilfe und Unterstützung erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weitergehendem Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2 BGB für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Erwerbseinkommen in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sie Barunterhalt entsprechend Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig
von deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dafür steht ihr keine Vergütung zu. ee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere Zeit nicht bestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. Inwieweit die von der Ehefrau des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit als zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfür maßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB zu orientieren haben wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem weiteren Verfahren wird der Beklagte im übrigen Gelegenheit haben, auf die Steuererstattung für das Jahr 1998 zurückzukommen. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa Staudinger /Hübner/Vogel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 7). Dabei ist ein mit Rücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu belassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen ). Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der - zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem jeweiligen Mindestbedarfssatz liegt, so ist von letzterem auszugehen.
b) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) hingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters , auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß die Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen angemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
d) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des Beklagten wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkommen seines Bruders ins Verhältnis zu setzen sein, um den Haftungsanteil des Beklagten festzustellen.
e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten - Verwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. Soweit er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Bruder geführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Umstand nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltend gemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Denn der Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, nämlich das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-
den Bruders, blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Veränderung hätten aber - für den Beklagten erkennbar - eine Erhöhung der gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die am 15. Februar 1985 geborene Klägerin stammt aus der 1990 geschiedenen Ehe der Beklagten mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie seit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jüngerer Bruder lebt seit der Scheidung bei der Beklagten. Beide Eltern sind wieder verheiratet. Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Einkommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 DM. Ihr Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung für Dezember 1999 monatlich netto 3.631,08 DM und hat für 1999 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 1.528,60 DM erhalten.Der Vater der Klägerin, aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangen ist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, ist streitig. Die Klägerin verlangt rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Juni bis August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. Ihre Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an sie für Juni 1999 eine Unterhaltsrente von 377 DM, für Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit dem 1. Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin, die unstreitig außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1998 = FamRZ 1998, 534 ff., Stand 1. Juli 1999 = FamRZ 1999, 766 ff.) abzüglich des hälftigen Kindergeldes zugesprochen und dazu ausgeführt, die Barunterhaltspflicht der Beklagten sei nicht gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies hält den Angriffen der Revision stand.1. Die Beklagte kann die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträge aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Dieser ist nämlich nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre hälftige Beteiligung an dem von ihrem Ehemann und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591). Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist nämlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, daû sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muû, kann sich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemiût, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren , ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und danach 4.155,54 DM. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hälfte = 2.052,77 DM bzw. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des Familienunterhalts nach § 1360 BGB ein Erwerbstätigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehegatten entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung der der Klägerin zugesprochenen Unterhaltszahlungen von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der Beklagten somit für Juni 1999 1.675,77 DM, für Juli und August 1999 1.667,77 DM, seit September 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht den der Beklagten gegenüber der Klägerin zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleibenden Beträgen als gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesondere gegenüber volljährigen Kindern, nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle 1998 und 1999 in der Regel mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Revision nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der Beklagten mit Rücksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997
- XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl. § 2 Rdn. 428). 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Gefährdung des angemessenen Unterhalts der Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen und brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte Unterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt, weil der das Kind betreuende Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommt. Zwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen Ausnahmefällen selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen , nämlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 289). Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der Klägerin im einzelnen dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der Barunterhaltspflicht für zwei Kinder und die durch Fremdvermietung nicht gedeckten Lasten des Familienheims sind - unabhängig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, daû der für seinen eigenen angemessenen Unterhalt verbleibende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunterhalts
für die Klägerin - in ihrer neuen Ehe zur Verfügung hat, so deutlich übersteigt, daû eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geboten ist.
Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Ahlt
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die 1911 geborene Mutter des Beklagten, die am 1. März 2001 verstorben ist, lebte seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozial-hilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. April 1996 teilte sie dies dem Beklagten mit. Der verheiratete Beklagte erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau ist halbschichtig berufstätig. Die Eheleute hatten im Februar 1995 eine Eigentumswohnung erworben, die sie vermietet haben. Aus den Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Finanzierung der Wohnung sowie die sonstigen anfallenden Kosten nicht in vollem Umfang bestritten werden. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche der Mutter für die Zeit von April 1999 bis Juni 2000 geltend. In dieser Zeit hat sie für die Mutter Sozialhilfeleistungen erbracht, die zwischen monatlich 572,42 DM und 903,86 DM liegen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei bis zu einem Betrag von monatlich 750 DM unterhaltspflichtig, so daß sich ein Gesamtbetrag von 10.711,04 DM errechne. Hierauf habe der Beklagte monatlich 361,02 DM gezahlt, weshalb noch 5.295,74 DM geschuldet würden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten , unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, insbesondere des seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalts, nicht zu weitergehenden Unterhaltsleistungen für seine Mutter verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an diese 840 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit diesem nicht bereits stattgegeben worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 123 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des dem Klagebegehren zugrundegelegten Unterhaltsbedarfs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Auf seiten des Beklagten sei für das Jahr 1999 ein - um die gesetzlichen Abzüge einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung, der vermögenswirksamen Leistungen sowie der Steuerberater- und Fahrtkosten bereinigtes - monatliches Nettoeinkommen von 4.686,24 DM zugrunde zu legen. Als weitere abzugsfähige Aufwendung sei die hinsichtlich der im Februar 1995 erworbenen Eigentumswohnung bestehende Unterdeckung anzusehen, auch wenn der Beklagte und seine Ehefrau diese Wohnung nicht selbst bewohnten. Denn der Erwerb stelle eine vertretbare wirtschaftliche Vorsorgemaßnahme dar, die getroffen worden sei, bevor die Mutter in das Seniorenheim eingezogen sei. Daß der Beklagte schon bei dem Erwerb der Eigentumswohnung damit habe rechnen müssen, die Mutter werde künftig der Heimpflege bedürfen, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem Beklagten und seiner Ehefrau habe auch nicht zugemutet werden können, die Wohnung zu veräußern, da dies eine nicht hinzunehmende Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit bedeuten würde. Die geltend ge-machte Unterdeckung von monatlich 514,81 DM, die rechnerisch zutreffend dargestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden sei, sei deshalb jeweils zur Hälfte von dem Einkommen des Beklagten und demjenigen seiner Ehefrau in Abzug zu bringen. Das Einkommen des Beklagten belaufe sich danach auf monatlich 4.428,84 DM. Für seine Ehefrau sei im Jahre 1999 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.198,93 DM auszugehen. Davon seien die anteiligen Aufwendungen für die Eigentumswohnung sowie (in diesem Jahr angefallene) Zahnarztkosten von monatlich 121,81 DM abzuziehen , so daß ein Betrag von monatlich 819,72 DM verbleibe. Im Jahr 2000 habe sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten auf monatlich 4.470,20 DM belaufen und dasjenige seiner Ehefrau auf 991,94 DM. Von seinem Einkommen habe der Beklagte vorrangig für den Unterhalt seiner nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügenden Ehefrau aufzukommen. Insoweit stelle sich die Frage, ob letzterer mit einem Mindestbetrag oder nach den konkreten Einkommensverhältnissen zu bemessen sei. Eine Lösung dieser Frage, die allen dogmatischen Bedenken gerecht werde, biete sich nicht an. Die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte vorgeschlagene Handhabung mit Selbstbehaltsbedarfsgrenzen lasse sich jedenfalls dann am besten vertreten, wenn diese Grenzen in der Weise flexibel ausgestaltet würden, daß nur 50 % des den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Betrages als Elternunterhalt geschuldet würden. Die dann über dem Selbstbehalt liegenden freien Mittel kämen beiden Ehegatten zugute und milderten so die Beeinträchtigung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehegatten. Ob diesem entsprechend den Leitlinien nur ein Bedarf von mindestens 1.750 DM oder auch, wie dem Unterhaltspflichtigen selbst, ein solcher von 2.250 DM zuzubilligen sei, brauche im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. In den Fällen, in denen der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene Einkünfte erziele , sei dessen Bedarf jedenfalls mit 2.250 DM zu bemessen. Andernfalls komme
die Berufstätigkeit des Ehegatten dem - diesem gegenüber nicht unterhaltsberechtigten - Schwiegerelternteil zugute, weil sie den eigenen offenen Bedarf ermäßige und dadurch die für den Elternunterhalt einsetzbaren Mittel des Unterhaltspflichtigen erhöht würden. Ein solches Ergebnis sei nicht zu billigen. Deshalb sei sowohl dem Beklagten als auch seiner Ehefrau ein Bedarf von jeweils 2.250 DM zuzugestehen. Die Mittel, die dem Beklagten nach Bestreitung des - unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte - offenen Bedarfs der Ehefrau verblieben, könnten nur zur Hälfte für den Unterhalt der Mutter herangezogen werden. Auf dieser Grundlage errechne sich für April bis Dezember 1999 ein Unterhaltsanspruch der Mutter von monatlich 374,28 DM [4.428,84 DM - (2.250 DM - 819,72 DM) 1.430,28 DM = 2.998,56 DM - 2.250 DM = 748,56 DM : 2] und für Januar bis Juni 2000 ein solcher von monatlich 481,07 DM [4.470,20 DM - (2.250 DM - 991,94 DM) 1.258,06 DM = 3.212,14 DM - 2.250 DM = 962,14 DM : 2). Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen von monatlich 361,02 DM verbleibe ein geschuldeter Betrag von insgesamt rund 840 DM. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 3. Die Ermittlung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens des Beklagten begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch, soweit die nicht durch die Mieteinnahmen gedeckten Kosten der Eigentumswohnung anteilig als abzugsfähig anerkannt worden sind. Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die Wohnung in erster Linie zum Zweck der Altersversorgung erworben zu haben. Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nichtselbständig Erwerbstätigem durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemes-
sene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so läßt sich im voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. Deshalb muß auf die derzeitigen Verhältnisse abgestellt werden. Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, daß die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen (vgl. auch Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 54 f.). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701) der notwen-
dige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Al- tersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe weiterer 5 % (nämlich 25 % von 20 %) zusätzliche Altersversorgung betrieben wird. Diese Höhe erreichen die vom Berufungsgericht als abzugsfähig anerkannten 257,40 DM nicht. Daß eine zusätzliche Altersversorgung des Beklagten nicht erforderlich sei, weil er bereits anderweit - etwa durch sonstiges Immobilieneigentum oder Lebensversicherungen - Vorsorge getroffen habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision hat insofern auch nicht gerügt, daß entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei. 4. Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
a) Insofern ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des entsprechenden Anspruchs von einem Geldbetrag ausgegangen ist. Auch wenn der Beklagte seiner Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt schuldet, der nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet, bestimmt sich sein Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die
einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).
b) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der Unterhaltsanspruch der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Mindestbedarf beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens -, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist. Für die Ehefrau ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbedarf anzusetzen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 f.). Dem entspricht die Beurteilung in dem angefochtenen Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat für die Ehefrau des Beklagten zwar nicht den in den Unterhaltstabellen für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen vorgesehenen Mindestbedarf von (seinerzeit) 1.750 DM zugrunde gelegt, sondern denjenigen, der für den Unterhaltspflichtigen selbst galt. Das ändert aber nichts daran, daß ein Mindestbetrag berücksichtigt und nicht der nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen geschuldete Unterhalt ermittelt worden ist. Abgesehen davon wäre auch eine Heranziehung des für den Unterhaltspflichtigen selbst geltenden Mindestbedarfs von 2.250 DM nicht gerechtfertigt. Die Anwendung der unterschiedlichen Mindestbedarfssätze für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten hängt nämlich nicht von dem vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen Umstand ab, daß auch der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und den Unterhaltspflichtigen dadurch - teilweise - ent-
lastet. Diese Folge tritt regelmäßig aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ein. Die unterschiedlichen Mindestbedarfssätze finden ihre innere Rechtfertigung vielmehr in der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis, die unberücksichtigt bleibt, wenn auch für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen der höhere Mindestbedarf von 2.250 DM angesetzt wird.
c) Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau ist nach den konkret vorliegenden Einkommensund Vermögensverhältnissen der Ehegatten festzustellen und sodann die Leistungsfähigkeit des Beklagten erneut zu bestimmen. Hierbei wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen sein, die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt. Da nämlich der Gesamtbedarf der Ehefrau angesichts des beiderseitigen Einkommens von rund 5.248 DM (1999) bzw. von rund 5.462 DM (2000) - selbst nach Vorwegabzug des verlangten Unterhalts für die Mutter - über dem Mindestbedarf von 1.750 DM liegen wird, ist die Haushaltsersparnis nicht bereits insgesamt über diesen Mindestbedarf erfaßt, sondern ist - soweit der Unterhalt für die Ehefrau den Betrag von monatlich 1.750 DM übersteigt - zusätzlich zu berücksichtigen. Den entsprechenden Betrag unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen, ist - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag - Aufgabe des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 185). 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Das kann da-
durch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsächlich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch schon die latente Unterhaltslast für ein Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung mitbestimmt werden, je höher die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandelnden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen , können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern auch auf deren spätere Entwicklung (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 aaO S. 188). Feststellungen zu einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, insbesondere der Tatsache, daß der Beklagte sich bereits seit dem Aufenthalt der Mutter in einem Seniorenheim von April 1996 an darauf einstellen mußte, für deren Unterhalt teilweise aufkommen zu müssen und bis März 1999 bereits monatlich 183 DM für sie gezahlt hat, spricht vieles dafür, von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch den Elternunterhalt auszugehen.
b) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkommen der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742), soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Falls die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten die eheli-
chen Lebensverhältnisse mitbestimmt haben sollte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letztere ergeben sich, wenn der geltend gemachte Betrag nicht ohnehin geringer ist, als Höchstbetrag aus der Differenz zwischen dem tatrichterlich festzustellenden angemessenen Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der - nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf die Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) und vom 19. März 2003 (aaO S. 1182) hingewiesen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die am 15. Februar 1985 geborene Klägerin stammt aus der 1990 geschiedenen Ehe der Beklagten mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie seit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jüngerer Bruder lebt seit der Scheidung bei der Beklagten. Beide Eltern sind wieder verheiratet. Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Einkommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 DM. Ihr Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung für Dezember 1999 monatlich netto 3.631,08 DM und hat für 1999 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 1.528,60 DM erhalten.Der Vater der Klägerin, aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangen ist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, ist streitig. Die Klägerin verlangt rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Juni bis August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. Ihre Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an sie für Juni 1999 eine Unterhaltsrente von 377 DM, für Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit dem 1. Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin, die unstreitig außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1998 = FamRZ 1998, 534 ff., Stand 1. Juli 1999 = FamRZ 1999, 766 ff.) abzüglich des hälftigen Kindergeldes zugesprochen und dazu ausgeführt, die Barunterhaltspflicht der Beklagten sei nicht gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies hält den Angriffen der Revision stand.1. Die Beklagte kann die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträge aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Dieser ist nämlich nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre hälftige Beteiligung an dem von ihrem Ehemann und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591). Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist nämlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, daû sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muû, kann sich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemiût, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren , ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und danach 4.155,54 DM. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hälfte = 2.052,77 DM bzw. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des Familienunterhalts nach § 1360 BGB ein Erwerbstätigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehegatten entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung der der Klägerin zugesprochenen Unterhaltszahlungen von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der Beklagten somit für Juni 1999 1.675,77 DM, für Juli und August 1999 1.667,77 DM, seit September 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht den der Beklagten gegenüber der Klägerin zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleibenden Beträgen als gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesondere gegenüber volljährigen Kindern, nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle 1998 und 1999 in der Regel mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Revision nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der Beklagten mit Rücksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997
- XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl. § 2 Rdn. 428). 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Gefährdung des angemessenen Unterhalts der Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen und brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte Unterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt, weil der das Kind betreuende Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommt. Zwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen Ausnahmefällen selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen , nämlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 289). Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der Klägerin im einzelnen dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der Barunterhaltspflicht für zwei Kinder und die durch Fremdvermietung nicht gedeckten Lasten des Familienheims sind - unabhängig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, daû der für seinen eigenen angemessenen Unterhalt verbleibende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunterhalts
für die Klägerin - in ihrer neuen Ehe zur Verfügung hat, so deutlich übersteigt, daû eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geboten ist.
Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Ahlt
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insgesamt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Der Beklagte verfügte in der hier maßgeblichen Zeit über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 DM. Bis zum Jahr 1992 lebte er mit Christine F. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene Andrea Beate und der am 5. November 1986 geborene schwerbehinderte Christian. Für die beiden Kinder , die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der Beklagte im Monatsdurchschnitt insgesamt ca. 800 DM an Unterhalt. Der Sohn Christian besucht eine Behindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen der Beklagte und die Mutter des Kindes abwechselnd. Im Jahre 1987 erwarb der Beklagte die Immobilien D...straße 68 a und 70 in B. zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM. Bei dem Anwesen handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936 errichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der Veräußerung war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt worden. In der Wohneinheit D...straße 68 a, die eine Wohnfläche von ca. 110 qm hat, leben der Beklagte und die Kinder Andrea Beate und Christian F. In der Wohneinheit D...straße 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der beiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten; das Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem Sohn genutzt. Weder Christine F., die den Angaben des Beklagten zufolge eine Witwenrente von ca. 1.000 DM monatlich bezieht, noch ihr Sohn, der Auszubildender ist, leisten Mietzahlungen an den Beklagten. Die weitere Wohnung ist für monatlich 500 DM (Warmmiete) vermietet. Der Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert. Hierauf zahlt der Beklagte lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung wurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufswerte beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit D...straße 70 abge-
schlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 DM zum 1. Januar 1996 bzw. auf 20.251 DM zum 1. Januar 1999. Mit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den Beklagten "erneut" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, um prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in der Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben vom 12. November 1996. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für seine Mutter für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in dem genannten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt 28.881,11 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht , der Beklagte sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu veräußern , um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden Wohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes einen Wert von 380.135,81 DM. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, für die von Christine F. und deren Sohn genutzten Wohnungen keine Miete zu erhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der Beklagte aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei. Der Beklagte hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er sie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unterhalt an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benötige. Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich, daß Christine F. in räumlicher Nähe wohne, damit Christian von den Eltern abwechselnd zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der Beklagte hat außerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden
Immobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Reparaturstau bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen. Das Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß erlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der dagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mutter des Beklagten sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie insoweit die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht habe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung gestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse allerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur Begründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses D...straße 70 sei unwirtschaftlich , weil der Beklagte bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung innerhalb von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch mit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbarenMieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 DM monatlich, nämlich jeweils 500 DM für die vermietete und die von Christine F. genutzte Wohnung und 350 DM für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten von monatlich 506,29 DM (Zinsen: zunächst 459 DM, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung : 47,29 DM) angefallen seien, habe der Überschuß monatlich 843,71 DM und pro Jahr rund 10.124 DM betragen. Ausgehend von der Überlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Abschlags wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwartender Überschuß von rund 39.500 DM. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit D...straße 70 im Jahr 1998 einen Wert von 200.000 DM gehabt habe, errechne sich nach Vornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von 47.746 DM. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll , denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf Jahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf monatlich 2.679,97 DM (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 DM ./. berufsbedingte Fahrtkosten: 431,20 DM + auf den Beklagten - ohne die Kinder - entfallenden Wohnvorteil: 700 DM ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 DM ./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 DM). Nach Abzug des
geleisteten Kindesunterhalts von 800 DM und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Sohnes von 192,50 DM (anteilige Fahrtkosten zur Behindertenschule ) verblieben dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich nur 187,47 DM. Bereits die Anhebung des Selbstbehalts auf 1.640 DM zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen Mieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im Verhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen. Hinsichtlich des Sohnes sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung auch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer Zeit selbst werde versorgen können. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den Unterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Oberlandesgericht im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unterhaltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
b) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht die Revision auf dem Standpunkt, daß es ihm obliege, die ImmobilieD...straße 70 zu verwerten , da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der Mutter nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter denen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt.
Eine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon könne nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50; vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272, 278). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht
mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50 m.N.). Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deszendentenunterhalts entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere Beurteilung geboten ist (vgl. hierzu Büttner NDV 1999, 292; Günther Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Veräußerung der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie D...straße 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorgenannten Grundsätze gerechtfertigt. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei unwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb von vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet werden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein, daß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl. Schibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Überschuß aus einer dem Beklagten angesonnenen Vermietung ist indessen nicht
widerspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolgerung schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 DM eingestellt, obwohl der Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils geltend gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 968 DM, wovon auf die für die Lebensversicherung zu zahlende Prämie monatlich 189 DM und auf Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung monatlich 47,29 DM entfielen. Danach wären weitere Zinsen angefallen , ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat. Wird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 DM und ab Mai 1997 von 382,37 DM - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, verbleibt aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 DM bzw. von 461,34 DM. Dabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal berücksichtigt. Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung jedoch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. (2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der Immobilie könne nicht verlangt werden, weil der Beklagte auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft sicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem Beklagten nach Abzug des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von monatlich 800 DM zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Sohnes sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich etwa 187 DM verbleiben, läßt zwar außer Acht, daß der Beklagte durch die Gewährung von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende Unterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom Berufungsgericht angesetzten Wohnwertes von 700 DM den für die Wohnung
insgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 DM als Einkommen zu berücksichtigen. Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbelastungen , nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der Grundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur Höhe des Wohnwertes in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergebenden Einkommen von 2.757,80 DM (3.189 DM ./. Fahrtkosten: 431,20 DM + Wohnwert: 1.000 DM ./. Belastungen: 1.000 DM) sind die Unterhaltsleistungen für die Kinder von insgesamt 1.292,50 DM (800 DM + anteiliger Wohnwert: 300 DM + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten: 192,50 DM) abzuziehen, so daß dem Beklagten nur monatlich 1.465,30 DM verbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer Vermietung des Anwesens D...straße 70 angewiesen ist, um die gemäß § 1609 Abs. 1 BGB vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Die Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen noch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 DM gestiegene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Kindern kann von ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden. Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht ab, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus der Sicht des hier maßgeblichen Zeitraums der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - in absehbarer Zeit eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte Sohn wird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes wird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 DM nicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich des zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden wären. Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen des Beklagten von ca. 2.757 DM wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von jeweils 608 DM (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe, gemäß Anm. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsächlich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhaltsberechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in denen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427). 3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Beklagten seien neben seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von 500 DM fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren Wohnungen von insgesamt 850 DM zuzurechnen. Die Mutter des Beklagten brauche es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Sohn kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Für den Beklagten selbst sei wiederum ein Wohnwert von 700 DM zu veranschlagen. Abzusetzen seien neben den berufsbedingten Fahrtkosten des Beklagten die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darlehenszinsen von 737,50 DM und 440 DM sowie die anfallende Grundsteuer und Versicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von insgesamt 992,50 DM (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs)
verbleibe ein Einkommen von 2.550,17 DM. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 2.250 DM stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 DM monatlich zur Verfügung. Von diesem Betrag habe der Beklagte aber nur 75 %, mithin monatlich 225 DM, einzusetzen und damit insgesamt 7.425 DM (33 Monate x 225 DM) aufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich davon ausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunterhalt eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im Hinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den Umstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig langen Zeitraum betreffe, geboten, den Beklagten in einem etwas weitergehenden Umfang für unterhaltspflichtig zu halten.
b) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem für den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 DM führen , nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem Beklagten sei zu verlangen , daß er den Betrag von 300 DM in voller Höhe für den Unterhalt seiner Mutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die Unterhaltsbemessung ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. aa) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat und dabei unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem einsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann deshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden. bb) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte seinem Vorbringen zufolge weitere Darlehenszinsen für das Anwesen D...straße 70 aufzubringen hat. Darüber hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem Beklagten selbst genutzten Komplex D...straße 68 a die in Form der Zahlung von Lebensversicherungsprämien zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz geblieben. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der Wohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch zu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Das ist
hier der Fall, da der Beklagte die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und die Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 DM gemessen an seinem Einkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb gebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 DM verbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr. Eine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Das gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der angemessene Selbstbehalt des Beklagten insoweit noch nicht mit 2.250 DM, sondern nur mit 2.000 DM (1.600 DM + 25 %; vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde. Denn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 DM (2.550,17 DM ./. 327 DM ./. 2.000 DM). Monatliche Unterhaltszahlungen von 225 DM sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber bereits zu erbringen.
4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995 nach § 91 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. November 1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit August 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeitraum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich 1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. August 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hingewiesen , daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. Im Herbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis 31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und im November 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagten verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentumswohnung , die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwert sich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neu errichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. Die Eigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998 veräußert worden. Die beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhe von monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter herangezogen. Von der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DM zuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober 1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998 bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Beklagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung des Familienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Taschengeld , das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangten Unterhaltszahlungen erbringen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht leistungsfähig , weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene
Arbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzusetzen sei. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM für September und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlußberufung Klageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbstbehalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zinsen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhaltspflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht der Beklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei in Höhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge-richt für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfte der Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel für den Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davon ab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz von dem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vorgesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für den Unterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenlebenden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Betracht , wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM monatlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten, entspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung. Auch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemessenen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen Vorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihren anteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken müsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. Diese Betrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zu einer Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts nicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige hieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-
liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkommen der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzubringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DM monatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von 11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %. Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit 924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich 1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe der Anteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosengeld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Familienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. Die Beträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweit geltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wenn der Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkommens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegenden Fall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oder jedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müssen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damit habe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Für Unterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Verfügung gestanden. 2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. Mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. August 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden.
b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrunde gelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das Berufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen Anlaß , von dieser Beurteilung abzuweichen.
c) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren eigenen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlich weder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunsten in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.
d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu dem der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenen Selbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,
zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.). Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu - unter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Lebenserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit einem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihn das Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen Wohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfällt auf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.
e) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen. Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Beklagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihr Arbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltenden Grundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu übertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssituation des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung des Berufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagten mittelbar zum Unterhalt herangezogen würde. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht, wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehegatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff. und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.). Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie letztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte , mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend hohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beeinträchtigt , wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen solle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke nicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391,
1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther und Menter, jeweils aaO). bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners in derartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungen brauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß der Beklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Der Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuen Ehe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auffassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erst ein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Regel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zu dieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten für seinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit er sein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind aus der früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billigkeitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartiges kommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach den §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten wird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.). Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Gerhardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/ Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; Günther aaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwar schon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unterschiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regelmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betracht komme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfehlerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen , wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder - hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglichkeit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-
dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend von demjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemessen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern dem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daß dem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu verbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beim Aszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessen unterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen ist. cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen. Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen , die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen , als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen
(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42). dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit von September bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihr zustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessen unterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes, nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat, erweisen sich als rechtsbedenkenfrei. 3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagte nicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungsgericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgender Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhalt umfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittel vorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-
be der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Barunterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsgericht habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nicht nur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unterhalt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGB nichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des geringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnung getragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt herangezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhter Selbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälftige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemessungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Nettoeinkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999 die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. Die Beklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von 2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werde durch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldanspruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund 550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, sei auch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die
Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999 ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höheren Wohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringeren Wohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschengeldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehemannes : 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglich Wohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund 260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Es könne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau tatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert worden sei. 4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des Anspruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu berücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhalt und übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach § 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse anzusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als angemessener Eigenbedarf verbleiben. Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf
einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000, 97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen , dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln , liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen , soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603 Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort: Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se-
nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschengeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen Einsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter - Selbstbehalt nicht berührt werde. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700). Das ist hier der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, dem Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfänger geltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einen ! " # solchen von - zur Zeit - 220 t- ' &(& *)+ # , -. 0/ 1 2/& 3 546( nis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250 $&% 3 ,& 6 & 893 "/ : 2 3 ,; 3 =<
- 730
- %67 $ 21 Abs. 3 BSHG - von zur Zeit - 129 > ebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT - Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über- schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nicht in Frage zu stellen. Der Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht keinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit dem Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges dafür , daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreiten ist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird, die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen baren Mittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwendungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haarund Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77; Mergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21 Rdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessen bereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhalt umfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unter Ehegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmlicher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetrag ? 3 @ A 1 " B nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129 % Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst tragen; insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt bedarfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21 Rdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den Unterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen Zeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß und braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen auch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.
e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte für den Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister insgesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dekken , bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal die Beklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringem Umfang in Anspruch genommen worden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insgesamt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Der Beklagte verfügte in der hier maßgeblichen Zeit über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 DM. Bis zum Jahr 1992 lebte er mit Christine F. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene Andrea Beate und der am 5. November 1986 geborene schwerbehinderte Christian. Für die beiden Kinder , die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der Beklagte im Monatsdurchschnitt insgesamt ca. 800 DM an Unterhalt. Der Sohn Christian besucht eine Behindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen der Beklagte und die Mutter des Kindes abwechselnd. Im Jahre 1987 erwarb der Beklagte die Immobilien D...straße 68 a und 70 in B. zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM. Bei dem Anwesen handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936 errichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der Veräußerung war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt worden. In der Wohneinheit D...straße 68 a, die eine Wohnfläche von ca. 110 qm hat, leben der Beklagte und die Kinder Andrea Beate und Christian F. In der Wohneinheit D...straße 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der beiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten; das Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem Sohn genutzt. Weder Christine F., die den Angaben des Beklagten zufolge eine Witwenrente von ca. 1.000 DM monatlich bezieht, noch ihr Sohn, der Auszubildender ist, leisten Mietzahlungen an den Beklagten. Die weitere Wohnung ist für monatlich 500 DM (Warmmiete) vermietet. Der Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert. Hierauf zahlt der Beklagte lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung wurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufswerte beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit D...straße 70 abge-
schlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 DM zum 1. Januar 1996 bzw. auf 20.251 DM zum 1. Januar 1999. Mit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den Beklagten "erneut" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, um prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in der Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben vom 12. November 1996. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für seine Mutter für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in dem genannten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt 28.881,11 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht , der Beklagte sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu veräußern , um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden Wohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes einen Wert von 380.135,81 DM. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, für die von Christine F. und deren Sohn genutzten Wohnungen keine Miete zu erhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der Beklagte aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei. Der Beklagte hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er sie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unterhalt an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benötige. Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich, daß Christine F. in räumlicher Nähe wohne, damit Christian von den Eltern abwechselnd zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der Beklagte hat außerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden
Immobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Reparaturstau bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen. Das Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß erlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der dagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mutter des Beklagten sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie insoweit die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht habe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung gestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse allerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur Begründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses D...straße 70 sei unwirtschaftlich , weil der Beklagte bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung innerhalb von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch mit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbarenMieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 DM monatlich, nämlich jeweils 500 DM für die vermietete und die von Christine F. genutzte Wohnung und 350 DM für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten von monatlich 506,29 DM (Zinsen: zunächst 459 DM, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung : 47,29 DM) angefallen seien, habe der Überschuß monatlich 843,71 DM und pro Jahr rund 10.124 DM betragen. Ausgehend von der Überlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Abschlags wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwartender Überschuß von rund 39.500 DM. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit D...straße 70 im Jahr 1998 einen Wert von 200.000 DM gehabt habe, errechne sich nach Vornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von 47.746 DM. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll , denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf Jahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf monatlich 2.679,97 DM (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 DM ./. berufsbedingte Fahrtkosten: 431,20 DM + auf den Beklagten - ohne die Kinder - entfallenden Wohnvorteil: 700 DM ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 DM ./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 DM). Nach Abzug des
geleisteten Kindesunterhalts von 800 DM und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Sohnes von 192,50 DM (anteilige Fahrtkosten zur Behindertenschule ) verblieben dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich nur 187,47 DM. Bereits die Anhebung des Selbstbehalts auf 1.640 DM zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen Mieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im Verhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen. Hinsichtlich des Sohnes sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung auch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer Zeit selbst werde versorgen können. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den Unterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Oberlandesgericht im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unterhaltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
b) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht die Revision auf dem Standpunkt, daß es ihm obliege, die ImmobilieD...straße 70 zu verwerten , da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der Mutter nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter denen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt.
Eine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon könne nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50; vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272, 278). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht
mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50 m.N.). Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deszendentenunterhalts entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere Beurteilung geboten ist (vgl. hierzu Büttner NDV 1999, 292; Günther Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Veräußerung der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie D...straße 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorgenannten Grundsätze gerechtfertigt. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei unwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb von vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet werden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein, daß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl. Schibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Überschuß aus einer dem Beklagten angesonnenen Vermietung ist indessen nicht
widerspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolgerung schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 DM eingestellt, obwohl der Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils geltend gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 968 DM, wovon auf die für die Lebensversicherung zu zahlende Prämie monatlich 189 DM und auf Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung monatlich 47,29 DM entfielen. Danach wären weitere Zinsen angefallen , ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat. Wird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 DM und ab Mai 1997 von 382,37 DM - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, verbleibt aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 DM bzw. von 461,34 DM. Dabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal berücksichtigt. Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung jedoch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. (2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der Immobilie könne nicht verlangt werden, weil der Beklagte auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft sicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem Beklagten nach Abzug des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von monatlich 800 DM zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Sohnes sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich etwa 187 DM verbleiben, läßt zwar außer Acht, daß der Beklagte durch die Gewährung von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende Unterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom Berufungsgericht angesetzten Wohnwertes von 700 DM den für die Wohnung
insgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 DM als Einkommen zu berücksichtigen. Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbelastungen , nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der Grundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur Höhe des Wohnwertes in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergebenden Einkommen von 2.757,80 DM (3.189 DM ./. Fahrtkosten: 431,20 DM + Wohnwert: 1.000 DM ./. Belastungen: 1.000 DM) sind die Unterhaltsleistungen für die Kinder von insgesamt 1.292,50 DM (800 DM + anteiliger Wohnwert: 300 DM + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten: 192,50 DM) abzuziehen, so daß dem Beklagten nur monatlich 1.465,30 DM verbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer Vermietung des Anwesens D...straße 70 angewiesen ist, um die gemäß § 1609 Abs. 1 BGB vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Die Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen noch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 DM gestiegene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Kindern kann von ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden. Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht ab, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus der Sicht des hier maßgeblichen Zeitraums der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - in absehbarer Zeit eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte Sohn wird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes wird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 DM nicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich des zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden wären. Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen des Beklagten von ca. 2.757 DM wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von jeweils 608 DM (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe, gemäß Anm. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsächlich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhaltsberechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in denen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427). 3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Beklagten seien neben seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von 500 DM fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren Wohnungen von insgesamt 850 DM zuzurechnen. Die Mutter des Beklagten brauche es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Sohn kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Für den Beklagten selbst sei wiederum ein Wohnwert von 700 DM zu veranschlagen. Abzusetzen seien neben den berufsbedingten Fahrtkosten des Beklagten die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darlehenszinsen von 737,50 DM und 440 DM sowie die anfallende Grundsteuer und Versicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von insgesamt 992,50 DM (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs)
verbleibe ein Einkommen von 2.550,17 DM. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 2.250 DM stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 DM monatlich zur Verfügung. Von diesem Betrag habe der Beklagte aber nur 75 %, mithin monatlich 225 DM, einzusetzen und damit insgesamt 7.425 DM (33 Monate x 225 DM) aufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich davon ausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunterhalt eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im Hinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den Umstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig langen Zeitraum betreffe, geboten, den Beklagten in einem etwas weitergehenden Umfang für unterhaltspflichtig zu halten.
b) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem für den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 DM führen , nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem Beklagten sei zu verlangen , daß er den Betrag von 300 DM in voller Höhe für den Unterhalt seiner Mutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die Unterhaltsbemessung ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. aa) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat und dabei unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem einsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann deshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden. bb) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte seinem Vorbringen zufolge weitere Darlehenszinsen für das Anwesen D...straße 70 aufzubringen hat. Darüber hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem Beklagten selbst genutzten Komplex D...straße 68 a die in Form der Zahlung von Lebensversicherungsprämien zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz geblieben. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der Wohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch zu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Das ist
hier der Fall, da der Beklagte die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und die Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 DM gemessen an seinem Einkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb gebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 DM verbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr. Eine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Das gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der angemessene Selbstbehalt des Beklagten insoweit noch nicht mit 2.250 DM, sondern nur mit 2.000 DM (1.600 DM + 25 %; vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde. Denn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 DM (2.550,17 DM ./. 327 DM ./. 2.000 DM). Monatliche Unterhaltszahlungen von 225 DM sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber bereits zu erbringen.
4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995 nach § 91 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. November 1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
