Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01

bei uns veröffentlicht am27.08.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

++

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 300/01 Verkündet am:
27. August 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder
Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.
BGH, Urteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 25. Juni 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf des 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorgerecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnaus- gleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig. Unstreitig hatten beide Parteien kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag 28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2 Miteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend mit 650.000 DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt , die sich zum Stichtag für beide Parteien auf jeweils 56.231,01 DM und 47.109,17 DM beliefen. Unstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der am Stichtag einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Girokonto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das Berufungsgericht ist daher - dem Amtsgericht folgend - von einem um 3.965,00 DM + 4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners ausgegangen und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zur Zahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinnausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, nämlich 125.000 DM, die er von seinem Bruder E. G. und 100.000 DM, die er von
dem Bruder seiner Schwägerin, J. O. , zur Finanzierung des Hauses erhalten habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November 1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum 1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende des 4. Quartals 1997 fälligen Kapitaldienstleistungen für seine Bankverbindlichkeiten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM - 3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Beide Vorinstanzen sind von der Geltung deutschen Ehegüterrechts ausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Zwar waren die Parteien nach den getroffenen Feststellungen noch türkische Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach Deutschland kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebürgert.
Artt. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufol- ge in einem solchen Fall grundsätzlich türkisches Ehegüterrecht maßgebend ist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da den Asylanträgen der Parteien nach den getroffenen Feststellungen stattgegeben wurde. Anerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II 559), und zwar auch schon für die Zeit vor der (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. Palandt/ Heldrich BGB 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rdn. 31), so daß es auf deren vom Berufungsgericht nicht festgestellten Zeitpunkt nicht ankommt. Art. 5 Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. Staudinger/ v. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EGBGB Rdn. 33), das sich nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: Deutschland (vgl. Palandt/Heldrich aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 7 a.E.).

II.

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhandene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hinzuzurechnen , weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungen für Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des vierten Quartals 1997 fällig werdenden Kapitaldienstleistungen in Höhe von 2.692 DM
für die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten werden müssen. 1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden Tilgungs- und Zinsbelastungen aus den beiden Darlehen der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbindlichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern, noch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seines Endvermögens anzusehen. Denn die Darlehensverbindlichkeiten sind mit ihren zum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt worden ; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtag aufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten. Ein darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungsleistungen widerspräche dem Stichtagsprinzip und würde auf eine doppelte Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten in gleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten, soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als dessen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die Antragstellerin entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihres Endvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um den der Zugewinn einer Partei höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnis nicht verändert hätte.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997 fällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der Berechnung seines Endvermögens zum Stichtag nicht als das Endvermögen mindernde Verbindlichkeit angesehen. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKommBGB /Koch § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche , sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen , die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von neuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.). Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen vermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des Endvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern würde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 - NJW 1980, 229 m.N.). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945). Soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nach dem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichtigender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies - selbst bei unterstellter ent-
sprechender Zweckbindung des Guthabens - auf den Versuch hinaus, eine beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit auf dem Umweg der "Verrechnung" mit am Stichtag vorhandenen und deshalb beim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den Zugewinn mindernd geltend zu machen. Auch dies ist weder mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren noch mit dem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermögen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. BGHZ 82, 145, 147 m.N.). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, anderenfalls habe der ausgleichs- und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifache Weise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zu zahlen sei.
a) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, das Guthaben auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das der Bestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen Zeitabschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des ausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. Dezember 1997 fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst für Dezember 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu. Aber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhalt steht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens im Endvermögen nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Guthaben zu begleichen sein mag.

b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daß auch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen mindern. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, führt dies dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise benachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die Schmälerung seines Zugewinnausgleichsanspruchs wegen eines ihm zustehenden Unterhalts , den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Verbindlichkeiten des Ausgleichspflichtigen bei dessen Endvermögen nicht mit der Begründung wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Reduzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaiger Einfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mit dem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).
c) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtagsprinzips , mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regelmäßig mehrere Ehejahre umfassenden Zeitraum vorsieht, sind auch zufällige geringfügige zeitliche Überschneidungen - hier in der Größenordnung bis zu einem Monat - zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und andererseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechte Weise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich not-
wendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen dem Monatsersten, an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fällig wird, und dem Zeitpunkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird, das der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht. Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 4, § 1374 BGB Rdn. 9; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VII Rdn. 34) muß daher auch hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, das am Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist, dem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebensunterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am Stichtag noch nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüber hinausgehende Zeiträume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den ein Schriftsteller für einen noch zu schreibenden Roman erhält). Ebenso ist im umgekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in vollem Umfang mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abgelaufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarf zu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erst nach dem Stichtag fällig wird. Dies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierenden Regelung des Stichtagsprinzips ergeben können, hinzunehmen bereit ist und nur bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht. Aus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des Antragsgegners in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich unterliegt.

III.

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von 225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, daß ihm E. G. und J. O. Darlehen in dieser Gesamthöhe für die Errichtung des Familieneigenheims gewährt hätten. Insoweit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob an die prozessuale Darlegungspflicht der Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der aramäischen Christen und mit Rücksicht auf deren besondere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichen Vereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln, geringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter Hinweis auf die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinen ist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - im Gegensatz zur Vorinstanz abgesehen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entstehung von Darlehensverpflichtungen in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichend dargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht - wie geschehen -- damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daß die Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners pauschal zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der Darlehenshingabe eingehen zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtslage nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 - V ZR 265/93 - NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses von seinem Bruder E. G. ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durch dessen Vermittlung von J. O. ein weiteres Darlehen von insgesamt 100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben. Beide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend dem Baufortschritt des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwischen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhalt behauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von Darlehensverbindlichkeiten in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt. Auf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für erforderlich gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe der jeweiligen Teilbeträge und des Zeitpunkts ihrer Auszahlung, deren Relation zum jeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den Darlehensgebern gewährten Geldbeträge, kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen - ebenso wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der Datierung der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufgeworfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der Hausbau
finanziert worden sein soll - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, die indes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der Zeugen - würdigen kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1374 Anfangsvermögen


(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit


(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geri

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2002 - XII ZR 27/00

bei uns veröffentlicht am 11.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11. Dezember 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle XII ZR 27/00 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1376 Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2010 - XII ZR 10/09

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/09 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/02 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02

bei uns veröffentlicht am 15.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 82/02 Verkündet am: 15. Juni 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11. Dezember 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
XII ZR 27/00
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im
Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden
Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen
berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch insoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde, streiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch um die Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners. Die Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belief sich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf 9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf 52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer
Darlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsanspruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM. Mit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis: Der 1944 geborene Antragsgegner ist seit vielen Jahren beim S. - V. in Hamburg beschäftigt, der seinen Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, sich als stille Gesellschafter an einer Mitarbeiter -Kommanditgesellschaft zu beteiligen, die ihrerseits an den Verlagsgesellschaften beteiligt ist und 49,5 % der von diesen ausgeschütteten Gewinne erhält sowie eigene Gewinne aus der Anlage flüssiger Mittel erzielt. Der Nominalwert der stillen Beteiligung, der auf maximal 7.250 DM begrenzt ist, bemißt sich nach einem Punktesystem, mit dessen Hilfe der für den jeweiligen stillen Gesellschafter maßgebliche Werte aus dessen Jahreseinkommen und dessen Dienstjahren errechnet wird. Der Antragsgegner hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und war am Stichtag mit der Höchsteinlage von 7.250 DM, die bedingungsgemäß weder verpfändbar noch abtretbar ist, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der verteilungsfähige Gewinn der KG bis zur Gesamthöhe von 1 Mio. DM nach Kopfteilen und im übrigen - ebenso wie ein eventueller Verlust, der indes keine Nachschußpflicht auslöst - entsprechend der jeweiligen Höhe der Beteiligung unter den stillen Gesellschaftern (am 1. Januar 1993: 740 Gesellschafter mit Einlagen zwischen 250 und 7.250 DM) verteilt wird, die ihren Gewinnanteil zu 60 % für die persönlichen Steuern, zu 10 % als langfristiges Darlehen an die KG und - bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres - zu 30 % für die individuelle Altersversorgung und Vermögensbildung einzusetzen haben. Die der KG gewährten Darlehen haben eine Laufzeit von 18 Jahren und erbringen 4 % Zinsen p.a., die jährlich mit dem Gewinnanteil ausgeschüttet werden. Bei Beendigung der stillen Beteiligung, die
unter anderem mit dem Ende des Dienstverhältnisses zum Verlag endet, erhält der Gesellschafter lediglich den Nennwert seiner Einlage zurück. An Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung erhielt der Antragsgegner 1993 67.000 DM, 1994 rund 32.000 DM, 1995 rund 21.000 DM, 1996 18.000 DM und 1997 knapp 27.000 DM. Seine Darlehensforderung gegenüber der KG war zum Stichtag auf den vorstehend bereits berücksichtigten Betrag von 35.054 DM angewachsen. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 6. September 1994 einen Unterhaltsvergleich geschlossen und dabei ausdrücklich zur Vergleichsgrundlage gemacht, daß 70 % der Nettobeträge der dort als "Tantiemen" bezeichneten Gewinnanteile als unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners angesetzt werden. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die stille Beteiligung sei auf der Grundlage des voraussichtlichen Ertrags bei einer vom Stichtag an gerechneten Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 15 Jahren und 7 Monaten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens 200.000 DM anzusetzen, während der Antragsgegner nur den Nennwert von 7.250 DM für maßgeblich hält, da er bei seinem Ausscheiden nur diesen zurückerhalte. Das Amtsgericht hat die Beteiligung auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens mit 168.480 DM bewertet und der Antragstellerin insgesamt 66.540,34 DM Zugewinnausgleich zugesprochen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Berufungsgericht, das die Beteiligung nur mit dem Nennwert bewertet, dem Zahlungsantrag in Höhe von (52.437,47 DM + 7.250,00 DM - 9.756,96 DM) : 2 = 24.965,26 DM stattgegeben und den weitergehenden Zahlungsanspruch, auch soweit er mit der Anschluß-
berufung der Antragstellerin geltend gemacht wurde, abgewiesen. Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Antragstellerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unveräußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin. Danach ist in Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine geringere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht, grundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auch der in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungswert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197). Die eingeschränkte Verfügbarkeit der Beteiligung ist insoweit allenfalls wertmindernd zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht legt indes mit umfangreicher Begründung dar, diese Bewertung werde den Besonderheiten der hier zu beurteilenden Mitarbeiterbeteiligung nicht gerecht. Deren Bestand und Höhe sei nämlich untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis des Antragsgegners verknüpft; zudem seien die Gewinnanteile bis 1975 als Gehaltsbestandteile und erst danach als Kapitalerträge zu versteuern gewesen. Die geänderte steuerliche Behandlung der Erträge recht-
fertige es nicht, diese zivilrechtlich anders zu beurteilen als zuvor, nämlich - bezogen auf den Stichtag - als künftiges Arbeitseinkommen, welches nicht dem Zugewinn unterliege. Für diese Beurteilung spricht, daß der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Nutzungswert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt - so etwa bei einer Beteiligung an einer freiberuflichen Praxis die Nutzung eines Mandantenstammes - und nicht etwa künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO 363), während sich im vorliegenden Fall ein den Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der stillen Beteiligung des Antragsgegners allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Mitarbeiter -KG beteiligt zu werden. Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 75 aaO zugrundelag, wird die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der stillen Beteiligung auch nicht durch die Chance kompensiert , beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, daß auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt. Denn das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der MitarbeiterKG wird nach dem Beteiligungskonzept dadurch kompensiert, daß jüngere Mitarbeiter als neue Gesellschafter in die KG eintreten, ohne hierfür ein Entgelt an die Gesellschaft zu entrichten. Es bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, ob die tatrichterliche Bewertung der stillen Beteiligung an der fraglichen Mitarbeiter-KG durch das Berufungsgericht der revisionsrechtlichen Prüfung generell standhält. Ihre Bewertung mit dem Abfindungsbetrag erweist sich nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb als gerechtfertigt, weil die Parteien die nach dem Stichtag anfallenden Gewinnanteile des Antragsgegners als zusätzliches unterhaltsrelevantes Ar-
beitseinkommen ("Tantiemen") in ihren Unterhaltsvergleich einbezogen haben. Dies ist im Rahmen der Privatautonomie der Parteien (§§ 1408 Abs. 1, 127a BGB) zu respektieren und erscheint angesichts der im vorliegenden Rechtsstreit zutage getretenen Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht, da der Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung sich der Antragsgegner verpflichtet hat, einer unerwarteten Entwicklung der Gewinnanteile in den Folgejahren angepaßt werden kann, während eine Bewertung im Zugewinnausgleich, die auf einer Prognose der künftigen Gewinnentwicklung beruht, nach Durchführung des Zugewinnausgleichs auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn sich diese Prognose in der Folgezeit als verfehlt erweist. Der von den Parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche Ausgleich der künftigen Gewinnanteile steht jedenfalls dem von der Antragstellerin begehrten Ausgleich eines den Abfindungswert der Beteiligung übersteigenden Zugewinns entgegen. Zu Recht wendet die Revisionserwiderung ein, andernfalls partizipiere die Antragstellerin an der Beteiligung des Antragsgegners in zweifacher Weise , nämlich vorab im Zugewinnausgleich an dem durch die künftigen Gewinnerwartungen geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenen nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteilen. Eine solche zweifache Teilhabe widerspräche dem Grundsatz, daß ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs , ausgeglichen wird. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 1587 Abs. 3 BGB. Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich kann nichts anderes gelten, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt.
So wäre es beispielsweise unbillig, einen Ehegatten auch güterrechtlich an einer dem anderen Ehegatten vor dem Stichtag ausgezahlten Arbeitnehmerabfindung teilhaben zu lassen, soweit er daran bereits durch die Gewährung des unter Einbeziehung dieser insoweit als Einkommen behandelten Abfindung bemessenen Unterhalts partizipiert (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 611, 612; Klingelhöffer BB 1997, 2216, 2217). Auf dem gleichen Gedanken beruht auch die Erwägung, daß der Ehegatte, der im Anwaltshaftungsprozeß Schadensersatz wegen einer aufgrund falscher Beratung im Zugewinnausgleich nicht geltend gemachten Vermögensposition des anderen Ehegatten verlangt, sich darauf gegebenenfalls den Vorteil anrechnen lassen muß, der sich aus einer Berücksichtigung dieser Position in einem Unterhaltsvergleich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362, 364). Auch außerhalb des Güterrechts ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt; so kann etwa neben einem rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt, bei dem der Nutzungsvorteil mietfreien Wohnens in der bisherigen Ehewohnung dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bereits als Einkommen zugerechnet worden ist, nicht für den gleichen Zeitraum ein Nutzungsentgelt verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; Hahne FF 1999, 99, 103).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Ahlt

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.