Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2002 - XII ZR 194/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. In diesem Verfahren forderte der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleich machte er erstmals mit diesem Schriftsatz einen in das Ermessen des Gerichtsgestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB hinsichtlich eines Gebäudes geltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Dr. P. erworben hatte und das im November 1981 im Wege der Vermögensteilung nebst dem darauf lastenden Kredit von 11.900 Mark/DDR in ihr Alleineigentum überging. In der Folgezeit wurde der Kredit in monatlichen Raten zurückgeführt und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der Antragsteller aus eigenen Mitteln erbracht haben will, vollständig getilgt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch das zugehörige Grundstück, wurde am 22. August 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und veräußerte das Hausgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 1993 an einen Dritten. Durch Teilurteil verurteilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller einen Ausgleichsbetrag nach § 40 FGB in Höhe von 63.000 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 761 ff. veröffentlicht ist, das Teilurteil des Amtsgerichts ab, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 15.872,75 DM und wies die Klage im übrigen, soweit ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB geltend gemacht wird, ab. Dagegen richten sich die Revisionen der Parteien, mit denen der Antragsteller Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils und die Antragsgegnerin Abweisung des Ausgleichsanspruchs insgesamt begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Das Berufungsgericht, das die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen hat, führt in den Gründen zwar aus, die Zulassung erfolge wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der für einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB maßgeblichen Verjährungsfrist und der Zulässigkeit eines Teilurteils über diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulässige und für das Revisionsgericht bindende Beschränkung der Zulassung liegt aber ungeachtet dieser Ausführungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278) und jedenfalls die Frage der Verjährung keinen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes darstellt, über den durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6). 2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend rügt, durfte das Amtsgericht nicht durch Teilurteil entscheiden und das Berufungsgericht deshalb das angefochtene Teilurteil auch nicht teilweise bestätigen.a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 FGB und auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB zwei selbständige Ansprüche geltend gemacht werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO): Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Fortgeltungserklärung abgegeben hat, kann bei der
späteren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder Wertsteigerung des dem anderen Ehegatten allein gehörenden Vermögens ein - auch gesondert einklagbarer - Ausgleichsanspruch gemäû § 40 FGB zustehen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Stichtag 3. Oktober 1990 (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ 1999, 1197, 1198). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB verlangt, richtet sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des durch die Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft , der mangels Rückwirkung der Änderung des Güterstandes auf den Ehebeginn erst am 3. Oktober 1990 eintrat und allein den von diesem Stichtag an erzielten Zugewinn der Parteien betrifft; demgegenüber ist der Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB wertmäûig auf diesen Stichtag zu begrenzen, um eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermögens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1199).
b) Auch bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958, 960) darf ein Teilurteil jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. Senat BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen besteht im Fall objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) auch dann, wenn durch Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urteile
vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Fall. aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Umstand, daû der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB auch die Entscheidung über den Zugewinnausgleich beeinfluût, weil er mit der Überleitung in den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des Antragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198). Als Trugschluû erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick naheliegende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Bedeutung , weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch (zum nach § 1384 BGB maûgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen mindere, so daû die jeweiligen Beträge sich letztlich kompensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen Endvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erhöhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daû sich für den nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs abhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechnerische Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige kein Endvermögen hatte.
Somit besteht die Gefahr, daû das erstinstanzliche Gericht im Anschluû an das Teilurteil ein Schluûurteil über den Zugewinnausgleich erläût, dem es bei der Berechnung des Anfangsvermögens den vorab durch Teilurteil zugesprochenen Betrag nach § 40 FGB zugrunde legt, während das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Höhe dieses Ausgleichsanspruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilurteil anders bemiût. Dem steht die Erwägung , daû das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen regelmäûig erst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wird, ehe es durch Schluûurteil entscheidet, nicht entgegen, weil es für die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt. bb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen ergibt sich hier - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Revision der Antragsgegnerin - auch daraus, daû der dem Teilurteil zugrunde gelegte Gebäudewert zum 3. Oktober 1990, der den Ausgangspunkt für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB dessen Höchstgrenze bestimmt, bei der Entscheidung über den Zugewinnausgleich erneut - nämlich beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin - zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198), ohne daû insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses Wertes im Teilurteil gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 aaO). 3. Da der Erlaû eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt und das Berufungsgericht die an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, ist diese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht davon ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar können Gründe der Prozeûwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daû der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses
ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zieht; solche Gründe sind hier indes nicht gegeben. 4. Für die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu folgenden Hinweisen veranlaût:
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, derzufolge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf solche nach dem Recht der DDR zu beurteilende Ansprüche anzuwenden, die erst nach dem Beitritt entstanden sind (vgl. BGHZ 129, 282, 287). Das ist hier der Fall, da der Anspruch aus § 40 FGB kraft Gesetzes erst mit der Scheidung der Ehe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 für den Fall einer Scheidung vor dem Beitritt). Insoweit kann dahinstehen, ob diese Übergangsvorschrift ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch dem bundesdeutschen Recht so wesensfremd ist, daû sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Verjährungsregelung findet, deren Anwendungsbereich dem nach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall ist nämlich - entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin - nicht gegeben. Zwar folgen die Bestimmungen über die Abwicklung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Zugewinnausgleich ; ihnen gemeinsam ist aber, daû es sich um einen güterrechtli-
chen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes handelt, der darauf gerichtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertigt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die für Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB am ehesten in Betracht kommt. Der mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandene Anspruch aus § 40 FGB war somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung mit Schriftsatz vom 9. August 1999 noch nicht verjährt, ohne daû es darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daû sich der Beginn der Verjährung nach § 40 Abs. 2 FGB bestimmt. Denn auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches konnte die Verjährung nach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.F. nicht vor der Entstehung des Anspruchs am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû § 1378 Abs. 4 BGB die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.F. (erst) mit Kenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Güterstandes beginnen läût. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, daû die Verjährung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des Güterstandes entsteht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einen Anspruch aus § 40 FGB ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die Kenntnis von der Beendigung des DDR-Güterstandes, sondern auf die Kenntnis von der Scheidung der Ehe. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Verjährung des Anspruchs aus § 40 FGB jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGB a.F. gehemmt gewesen, solange die Ehe der Parteien bestand.
b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt weitgehend (von der Höchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen) tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision des Antragstellers rügt indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. So stellt das Berufungsgericht allein darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem Gebäude lastenden Kredits von ursprünglich 11.900 Mark/DDR sei ausschlieûlich mit Mitteln der Antragsgegnerin bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kreditrest von 9.025,04 Mark/DDR aus seinem persönlichen Sparguthaben beglichen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daû das Gebäude ohne die seit 1984 maûgeblich vom Antragsteller vorgenommene Sanierung einen weit geringeren, gegen Null tendierenden Wert gehabt hätte, bezweifelt die Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des Ausgleichsanspruchs mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebäudewerts auf der Grundlage dieser Erwägung noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen sein.
c) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit haben , die Ausführungen in seiner Revisionsbegründung zu einem weiteren Anspruch aus § 39 FGB vorzutragen und seine Sachanträge gegebenenfalls klarzustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklären haben, ob
der Antragsgegnerin am Stichtag 3. Oktober 1990 bereits eine gesicherte Anwartschaft an dem später auf sie umgeschriebenen Grundstück zustand.
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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.