Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe mit ihr abzulegen. Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in der Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzuerforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Landgerichts richten sich die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach § 37 EheG a.F., da die Aufhebungsklage vor dem 1. Juli 1998 Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden sei (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmten sich die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung. Diese sähen in § 1355 Abs. 5 BGB ausdrücklich ein Recht zur Fortführung des durch Eheschließung erworbenen Ehenamens vor. Eine Namensaberkennung, wie sie in den §§ 56, 57 EheG a.F. als Folge einer Scheidung vorgesehen gewesen sei, komme seit Aufhebung dieser Vorschriften durch das 1. EheRG (vom 14. Juni 1976 BGBl. I S. 1421) nicht mehr in Betracht. Ob es einem Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt untersagt werden könne, den infolge der Eheschließung erworbenen Ehenamen nach Auflösung der Ehe weiterzuführen, sei zweifelhaft. Die Frage könne aber dahinstehen. Soweit von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur eine Verwirkung des Rechts auf Namensführung oder ein Anspruch auf Ablegung des Ehenamens angenommen werde, würden diese Rechtsfolgen ausdrücklich aufbesonders schwere Fälle des Rechtsmißbrauchs beschränkt. Ein solcher Fall liege allenfalls dann vor, wenn das unlautere Verhalten des einen Ehegatten gerade darauf abziele, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten zu erwerben. Das sei hier nicht der Fall. Die dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen hätten sämtlich keinen hinreichenden Bezug zum Ehenamen und könnten schon deshalb einen schweren Rechtsmißbrauch, der die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge tragen könne, nicht begründen. Dies gelte auch für die Behauptung, der Beklagte habe unter dem Ehenamen acht ungedeckte Schecks begeben sowie Zugriff auf ein "überschuldetes" Konto genommen; denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, hänge von einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht, nicht aber von der Namensführung des Verfügenden ab. Soweit der Beklagte über gemeinsame Vermögenswerte verfügt haben sollte, sei ein Namensmißbrauch ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Rechtsfolgen der Aufhebung der Ehe der Parteien gemäß Art. 226 Abs. 2 EGBGB nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht bestimmen; denn die Klage, die zur Aufhebung der Ehe geführt hat, ist vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden.
b) Bis zum 30. Juni 1998 waren die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung in § 37 Abs. 1 EheG geregelt, der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch § 1318 BGB (i.d.F. des Eheschließungsrechtsgesetzes) abgelöst worden ist. § 37 Abs. 1 EheG bietet für das Verlangen der Klägerin keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung. Der damit in Bezug genomme-
ne § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB sieht vor, daß der geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen auch nach der Scheidung behält. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten zwar das Recht, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte. Der andere Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß sein früherer Ehegatte von der ihm in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährten Möglichkeit auch Gebrauch macht. Das Ehegesetz kannte zwar in § 57 - wie zuvor auch das BGB (§ 1577 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten des Ehegesetzes geltenden Fassung) - eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem oder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Mannes- (= Ehe)namens zu untersagen. Diese - nach dem damaligen Recht konsequent auf die Ablegung des "erheirateten" Mannesnamens beschränkte - Möglichkeit ist jedoch vom 1. EheRG ersatzlos beseitigt worden.
c) Das Begehren der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtpunkt des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB ) begründet. Die Frage, ob der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens unter bestimmten Voraussetzungen nach § 242 BGB untersagen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein solches Untersagungsrecht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name, sondern zu eigenem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung "seines" Namens untersagt werden (OLG Celle FamRZ 1992, 817). Die Gegenmeinung hält - jedenfalls in "Extremfällen" (Bamberger/Roth/Lohmann aaO § 1355 Rdn. 23) und "unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits- und Verwirkungsgesichtspunkten" (Soergel/Hohloch BGB 12. Aufl. Nachträge § 1355 n.F. Rdn. 43) ein Untersagungsrecht für möglich. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Ehename in unredlicher Absicht - etwa zu dem Zweck, unter dem Schutz des neuen Na-
mens weitere Straftaten begehen zu können - erworben worden sei (OLG Braunschweig FamRZ 1979, 913). Für die erstgenannte Auffassung spricht, daß der durch Eheschließung erworbene Familien- (Ehe-) name gegenüber dem durch Geburt erworbenen Familiennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der "erheiratete" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, so wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlaß für den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Daraus ließe sich folgern, daß die Führung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden darf als das Führen eines durch Geburt erworbenen Familiennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, wenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte. Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jedenfalls für "krasse Einzelfälle" (Soergel/Hohloch aaO) - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.
Diese Voraussetzung liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor. Es ist nicht festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin zur Eingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen als Ehenamen erwerben und mißbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spätere mißbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie liegt auch nicht in der angeblichen Begebung ungedeckter Schecks durch den Beklagten oder in dessen Zugriff auf ein überschuldetes Konto; der bloße Hinweis der Klägerin, der Ehename sei dem Beklagten bei der Begebung der Schecks "nützlich" und die Begebung der Schecks ebenso wie der Zugriff auf das Konto ohne ihn nicht möglich gewesen, ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, nicht nachvollziehbar und vermag schon deshalb einen Namensmißbrauch nicht zu begründen. Hahne RiBGH Weber-Monecke Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Dose

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
- 1.
zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist; - 2.
zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
(4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.