Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2002 - XI ZR 331/00

22.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 331/00 Verkündet am:
22. Januar 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse macht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft (Beklagte zu 1) und deren Büroleiter (Beklagter zu 2)
als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche geltend. Sie wirft ihnen nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insbesondere vor, sie hätten für die später in Konkurs gefallene B. GmbH & Co. Immobilien KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen falschen Jahresabschluß zum 31. Dezember 1995 erstellt. Auf dessen Grundlage habe sie der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt und dadurch Verluste erlitten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen, da Schadensersatzansprüche gegen ihn unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt begründet seien. Das Oberlandesgericht hat das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 2) weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Rechtsstreit sei nicht nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1) sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht entscheidungsreif. Deshalb sei der Erlaß eines klageabweisenden Teilurteils nicht zulässig gewesen, so daß die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sei. In Frage kämen quasi-vertragliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Klägerin trage vor, der Beklagte zu 2) sei als eine Art Geschäftsleiter in sämtliche Geschäftsvorfälle der Gemeinschuldnerin eingebunden gewesen. Er sei über deren Geschicke bestens informiert gewesen und habe sie umfassend steuerlich und betriebswirtschaftlich beraten. Insbesondere habe er die Kreditverhandlungen mit der Klägerin für die Gemeinschuldnerin geführt. Dazu habe die Klägerin Schriftwechsel vorgelegt, der dies belege. Sei dieses Vorbringen richtig, so komme eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2) als Sachwalter oder Verhandlungsgehilfe in Betracht; denn er habe gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin der Gemeinschuldnerin besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflußt. Das gehe insbesondere aus den von ihm gefertigten und unterschriebenen Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin hervor. Darin seien die verschiedenen Projekte der Gemeinschuldnerin, für die Kreditmittel benötigt worden seien, als erfolgversprechend dargestellt worden.
Die Klägerin habe auch deliktische Anspruchsgrundlagen schlüssig dargelegt. Seien die Jahresabschlüsse fehlerhaft gewesen, habe dies der Beklagte zu 2) gewußt. Da ihm klar gewesen sei, daß die Jahresabschlüsse als Unterlage für die Kreditgewährung hätten dienen sollen , und die Klägerin bei der Kreditgewährung auf die Richtigkeit der
Jahresabschlüsse vertraut habe, hafte der Beklagte zu 2) sowohl nach § 826 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 265 b StGB.
Die Sache sei deshalb zwecks Beweiserhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.


1. Die Revision ist zulässig.

a) Der Beklagte zu 2) ist durch die zurückverweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert, da seinem Antrag auf sachliche Entscheidung nicht entsprochen worden ist (BGHZ 59, 82, 83).

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Revision in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. genügenden Form begründet. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, obwohl dieses die gegen den Beklagten gerichtete Klage zu Recht mangels Schlüssigkeit durch Teilurteil (§ 301 ZPO) abgewiesen habe. Das läût mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daû die fehlerhafte Anwendung des § 539 ZPO a.F. gerügt wird. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Vorschrift bedurfte es zur Bezeichnung des mit der Revision gerügten Verfahrensmangels nicht (BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88, WRP 1990, 274, 275).
2. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zu Recht. Das Berufungsurteil muû schon deshalb aufgehoben werden, weil es entgegen § 543 Abs. 2 a.F., § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand enthält und ein solcher hier auch nicht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. entbehrlich war. Obwohl das Berufungsgericht den Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) auf über 60.000 DM festgesetzt und damit das Berufungsurteil für revisibel gehalten hat, hat es auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet. Es hat auch nicht auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff.; BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96, NJW-RR 1997, 1486, vom 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369 und vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871, jeweils m.w.Nachw.); denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daû diese einer Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist um so weniger anzunehmen, wenn es im Berufungsurteil bereits an einer Wie-
dergabe der gestellten Anträge fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97 aaO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich anhand der Akten selbst ein Bild vom Sach- und Streitstand zu verschaffen (BGHZ 73, 248, 250).

b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es fehlt schon an der Wiedergabe der gestellten Anträge im Berufungsurteil. Überdies sind die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils aus sich heraus nicht hinreichend verständlich. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen, welches Unternehmen die Gemeinschuldnerin betrieben hat und in welche konkreten Geschäftsvorfälle der Gemeinschuldnerin der Beklagte zu
2) eingebunden gewesen sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daû der Beklagte zu 2) über das gewöhnliche Auftreten eines Abschluûoder Verhandlungsgehilfen hinaus durch Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses gleichsam in eigener Sache tätig geworden ist, so daû eine Eigenhaftung in Betracht zu ziehen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88, NJW 1990, 506; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432, jeweils m.w.Nachw.).
Soweit sich das ohne einen Tatbestand nach Aktenlage beurteilen läût, fehlt ein solches Vorbringen ebenso wie substantiierter Vortrag der Klägerin zu den subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten zu 2) nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 265 b StGB jedenfalls in erster Instanz, so daû die Zurückverweisung der Sache jeder Grundlage entbehrt.

III.


Das angefochtene Urteil muûte daher aufgehoben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und, da der Senat nicht selbst entscheiden kann, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Von der Erhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat gemäû § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand , fehlender 2).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 539 Versäumnisverfahren


(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäu

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.