Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - X ZR 28/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin buchte am 24. Januar 2000 für sich und ihren Ehemann über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca für die Zeit vom 3. bis 17. Juni 2000. Die Reiseanmeldung enthielt einen von der Klägerin gesondert unterschriebenen Hinweis auf die Reisebedingungen der Beklagten. Diese "Reise- und Zahlungsbedingungen" befassen sich in Abschnitt 10, der mit "Haftung, Verjährung" überschrieben ist, unter Nr. 10.6 mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. Nr. 10.7 lautet sodann:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen , wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren."
Am letzten Urlaubstag, dem 17. Juni 2000, stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich.
Mit Schreiben vom 28. August 2000 meldete der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtlichen materiellen Schaden, den sie aufgrund des Unfallereignisses erlitten hat, soweit dieser nicht durch eine Versicherung übernommen worden ist, sowie ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 651 g BGB wegen Fristversäumnis ausgeschlossen und zudem auch verjährt sei. Das gelte nach den wirksam vereinbarten Reisebedingungen auch für deliktische Ansprüche.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch deliktische Ansprüche geltend gemacht. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die deliktischen Ansprüche im Umfang ihrer Klage weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit der Anmeldung ihrer Ansprüche durch das Anwaltsschreiben vom 28. August 2000 nicht die hierfür vereinbarte Monatsfrist eingehalten. Diese gelte nicht nur für reisevertragliche Ansprüche; sie sei durch die inhaltsgleiche Klausel in Nr. 10.7 der "Reise- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten auch für deliktische Ansprüche rechtswirksam vereinbart worden.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
I. 1. Die Parteien streiten nicht darüber, daß die Klausel in dem üblichen Katalogmaterial der Beklagten enthalten war, das nicht nur in dem Bezirk des Berufungsgerichts verwendet worden ist. Der Senat kann die Klausel daher frei auslegen (st. Rspr., vgl. BGHZ 22, 109, 112; 77, 116; 98, 256, 258 m.w.N.).
Auch bei der gebotenen engen Auslegung von Verzichts- und Ausschlußklauseln ist der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie sich auf sämtliche, nicht nur auf reisevertragliche Ansprüche bezieht. Zu Recht haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß sich die "Reise- und Zahlungsbedingungen" im vorhergehenden Absatz unter 10.6 ausdrücklich mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung befassen und die Haftung für solche Ansprüche der Höhe nach begrenzen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Daran schließt sich unmittelbar die Klausel der Nr. 10.7 an, die sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf "sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche" bezieht. Daß damit nicht nur die reisevertraglichen, sondern auch die unmittelbar zuvor ausdrücklich erörterten deliktischen Ansprüche umfaßt sein sollten, konnte danach für den Reisekunden nicht zweifelhaft sein. Nicht entscheidend ist es, ob nach der Gliederungssystematik die Klauseln der Nr. 10.6 und 10.7 als gleichgeordnet anzusehen sind. Für den Adressaten wird aus dem Zusammenhang erkennbar, daß Nr. 10 sich mit der Haftung der Beklagten aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, ausdrücklich auch mit solchen aus unerlaubter Handlung, befaßt. Wenn sodann von "sämtlichen in Betracht kommenden Ansprüchen" die Rede ist, bezieht sich dies danach auf alle zuvor abgehandelten Anspruchsgrundlagen. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, warum sich diese Klausel nach dem Verständnis des Reisekunden nur auf die reisevertraglichen Schadensersatzansprüche beziehen sollte. Es mag sein, daß ein rechtsunkundiger Reisekunde nicht ohne weiteres bei "sämtlichen" Ansprüchen auch an solche aus unerlaubter Handlung denkt. Er wird jedoch durch die in Nr. 10.6 enthaltene Regelung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung hingewiesen. Auch wenn er danach zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen differenziert , so drängt sich für ihn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, auf, daß mit den in Nr. 10.7 genannten "sämtlichen in Betracht kommenden Ansprüchen" auch die zuvor ausdrücklich abgehandelten aus unerlaubter Handlung gemeint sind.
Die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 07.02.1979 - VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.03.1985 - VI ZR 182/83, VersR 1985, 595,
596) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Danach ist auch der Ausschluß deliktischer Ansprüche im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, wenn er in diesen eindeutig vorgesehen ist. Dies ist hier der Fall.
2. Die Klausel scheitert auch nicht an § 5 AGBG a.F.. Das AGB-Gesetz ist auf den Vertrag der Parteien anwendbar, weil dieser vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Nach § 5 AGBG a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Solche Zweifel bestehen hier jedoch nicht. Die Formulierung ist nicht zweifelhaft, da sich aus ihr selbst wie auch aus dem Zusammenhang ergibt, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfaßt sein sollen.
3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 651 l BGB in der vor dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung. Danach kann von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 k BGB a.F. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden; diese sind zwingendes Recht. Auf andere als reisevertragliche Ansprüche ist § 651 l BGB a.F. nicht unmittelbar anwendbar (BGHZ 103, 298, 302; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 5, 21; Erman/Seiler, BGB, 9. Aufl., § 651 g Rdn. 1; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. R 101; Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6; Staudinger /J. Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 g Rdn. 25; Führich, Reiserecht , 3. Aufl. Rdn. 360; Seyderhelm, Reiserecht, BGB, § 651 g Rdn. 7; Tonner , Der Reisevertrag, 4. Aufl., BGB, § 651 g Rdn. 18). In seiner Entscheidung vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158, 184) hat der VII. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs nicht entschieden, daß der damalige § 651 k BGB a.F. und spätere § 651 l BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Delikt anzuwenden sei. Dort wird lediglich ausgeführt, daß die in Rede stehende Klausel, wonach sich der Reiseveranstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigezeichnet habe, nicht nur gemäß § 651 k BGB unwirksam sei, soweit sie die gesetzliche Ermächtigungsgrenze überschreite, ihre Unwirksamkeit sich vielmehr insgesamt aber auch aus § 11 Nr. 7 AGBG ergebe. In seiner Entscheidung vom 25. Februar 1988 (BGHZ 103, 298, 302) hat der VII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ansprüche aus dem Reisevertrag und diejenigen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich selbständig zu bewerten sind und insbesondere in diesem Fall die kurze Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts nicht für unerlaubte Handlungen gilt, die dem Reisenden auf der Reise zugefügt wurden.
II. Die Ausdehnung der Ausschlußfrist des § 651 g BGB a.F. auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters widerspricht jedoch, jedenfalls in dem Umfang, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dies vorsehen, § 9 AGBG a.F. und ist deshalb unwirksam.
In der Festlegung einer allgemein nicht bestehenden Ausschlußfrist liegt eine Benachteiligung des Reisenden (vgl. auch Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6, der die Klausel ansonsten für wirksam hält, weil die Benachteiligung nicht unangemessen sei).
Diese Benachteiligung ist unangemessen. Es gibt dafür keinen ausreichenden nach Treu und Glauben zu berücksichtigenden Grund. Ein solcher Grund wird, soweit derartige Klauseln für zulässig erachtet werden, darin gesehen , daß damit dem gesetzgeberischen Ziel des § 651 g BGB a.F. gedient werde, eine schnelle Klärung der Ansprüche des Reisekunden zu erreichen (Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6; Erman/Seiler, aaO, Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, § 651 g Rdn. 25; Führich aaO, Rdn. 360).
§ 651 g BGB a.F. bezieht sich auf Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB a.F.. Die Ausschlußfrist trägt dem Umstand Rechnung, daß der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Daß er dies rechtzeitig prüfen kann, dient auch den Interessen des Reisenden (vgl. Begr. d. Regierungsentwurfs BT-Drucks. 8/786, S. 32 zu § 21; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 8/2343, S. 11 zu § 651 g). Die Ausschlußfrist ist vor dem Hintergrund der bei vertraglichen Ansprüchen bestehenden Regeln über die Darlegungs - und Beweislast zu sehen, die in weitem Umfang von Beweiserleichterungen für den Geschädigten, der gegen seinen Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend machen will, geprägt ist. § 651 g BGB a.F. bezieht sich zudem auf Reisemängel nach § 651 c BGB, d.h. typischerweise auf Mängel, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation betreffen, und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es angemessen ist, auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit dem Reisemangel zusammenhängen und auf Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums zielen, eine den § 651 g BGB a.F. nachgebildete Klausel in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen und auch solche Ansprüche auszuschließen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Dies könnte insbesondere gelten, wenn das durch § 823 BGB geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Gewährleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgl eich ist (so für eine einheitliche Verjährungsregelung BGH, Beschl. v. 16.02.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793). In solchen Fällen mag eine uneinheitliche Abwicklung, je nachdem, aus welcher Anspruchsgrundlage der Reisekunde vorgeht, der gewollten raschen Klärung widersprechen. Es mag dann wie bei vertraglichen Ansprüchen auch im Interesse des Reisekunden liegen, daß die Klärung seiner Ansprüche zeitnah und rasch erfolgt.
Von der von der Beklagten verwendeten Klausel sind jedoch auch Fälle umfaßt, in denen die in der Ausschlußfrist liegende Benachteiligung des Reisenden unangemessen und nach Treu und Glauben nicht allein zum Zwecke einer schnelleren Klärung des Sachverhalts hinzunehmen ist. Die Folgen unerlaubter Handlungen können einerseits, insbesondere bei Personenschäden, erheblich über die üblichen Reisemangelschäden hinausgehen (so auch BGHZ 100, 158, 182). Andererseits stehen die Interessen beider Parteien an rascher Aufklärung nicht in gleichem Maße wie bei den Reisemängeln im Vordergrund. Denn die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich das Verschulden des Reiseveranstalters , hat bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Reisekunde darzulegen und zu beweisen, grundsätzlich ohne daß ihm Beweiserleichterungen zugute kommen. Er trägt die Gefahr, daß dies durch Zeitablauf erschwert wird. Schon dadurch wird den Interessen des Reiseveranstalters Rechnung getragen. Ein zusätzlicher Schutz durch eine Ausschlußfrist ist in solchen Fäl-
len nicht aus den § 651 g BGB a.F. zugrunde liegenden Erwägungen gerechtfertigt (Wolf/Horn/Lindacher, aaO Rdn. R 101; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 598). Allein die Bindung an den Reiseveranstalter durch den Reisevertrag ist kein ausreichender Grund, den Reisenden schlechterzustellen als solche Personen, die sonst wegen einer erlittenen Körperverletzung gegen einen Schädiger deliktische Ansprüche geltend machen. Ein solcher Grund ist auch nicht darin zu sehen, daß der Reiseveranstalter gegebenenfalls gegen den Leistungsträger Regreßansprüche stellen will und deshalb für ihn die baldige Kenntnis von eventuell an ihn gestellten Ansprüchen von Bedeutung ist. Denn anders als im Rahmen seiner vertraglichen Haftung kann er sich im Rahmen von § 831 BGB von seiner Haftung für Drittverschulden entlasten.
Da eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt der Klausel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGHZ 86, 284, 297; 114, 338, 342; 120, 108, 122, jeweils m.w.N.), ist die Klausel insgesamt unwirksam.
III. Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist auch nicht verjährt, denn auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verjähren Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung und Tötung in drei Jahren (Nr. 10.9).
Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung vorliegen.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck
Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.