Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2002 - X ZR 215/00

bei uns veröffentlicht am06.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 215/00 Verkündet am:
6. Februar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagwerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Drahtinjektionseinrichtung
ArbEG § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 242, 259

a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder
gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung
, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben
kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz
leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16
Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm
zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder
im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach
§ 9 ArbEG.

b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach
§ 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen
zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem
Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der
Aufgabeabsicht befunden hat.
Der Arbeitgeber muû deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem
nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht,
alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders
ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung
geltend gemacht, muû der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den
zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maûgeblichen Vertragsunterlagen
aufklären, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder tatsächliche
Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung
folgt.
BGH, Urt. v. 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26. Oktober 2000 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Kläger einen Rechnungslegungsanspruch in bezug auf Benutzungshandlungen für den Zeitraum ab dem 5. August 1996 zuerkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. März 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit meldete er der Beklagten eine von ihm gemachte Erfindung, die ein Verfahren zur Steuerung einer Drahtinjektionseinrichtung , einen dazu verwendbaren Drahtvorrat und eine entsprechende Drahtvortriebsmaschine betraf. Mit der Erfindung wird erreicht, daû die Drahtvortriebsmaschine, mit deren Hilfe ein gefüllter oder massiver Injektionsdraht in eine Metallschmelze eingebracht wird, rechtzeitig vor dem Verbrauch des Drahtvorrats ein Signal erhält, damit das Drahtende nicht in die Maschine gerät. Dies wird durch das Anbringen einer Markierung auf dem Draht bewirkt, die von einer Vorrichtung, z.B. einem Sensor erkannt wird, der die Drahtvortriebsmaschine so rechtzeitig abschaltet, daû sie zum Stehen kommt, bevor das Drahtende in sie eingezogen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Die Beklagte nahm die Erfindung uneingeschränkt in Anspruch. Sie meldete sie am 14. April 1987 zum Patent an. Ihr wurde daraufhin das am 31. August 1989 veröffentlichte deutsche Patent 37 12 619 (Klagepatent) erteilt.
Noch vor der Anmeldung des Klagepatents unterbreitete die Beklagte der E. B. GmbH mit Schreiben vom 1. und 27. Oktober 1986 ein Angebot zur Lieferung einer patentgemäûen Drahtvortriebsvorrichtung, die im einzelnen beschrieben war. Dabei wies die Beklagte darauf hin, daû das Angebot "unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Basis der VDMA-Bedingungen" erfolge. Unter Punkt I. Satz 2 der VDMA-Bedingungen heiût es u.a.:
"An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet , vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen."
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 erteilte die E. B. GmbH unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten den Auftrag zur Lieferung und Montage der angebotenen Drahtinjektionsanlage. Nr. 9.1 ihrer "Allgemeinen Einkaufsbedingungen” lautet:
"Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten und sämtliche damit zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten."
Mit Schreiben vom 15. Januar 1987 beauftragte die Beklagte die Maschinenfabrik H. & B. GmbH, die von der E. B. GmbH bestellte Anlage zu liefern und zu montieren. Dabei nahm sie Bezug auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH.
Die H. & B. GmbH lieferte die Anlage nach dem 14. April 1987 aus.
Im November 1989 erhob die H. & B. GmbH beim Deutschen Patentamt Einspruch gegen das Klagepatent. Gegen den das Klagepatent aufrechterhaltenden Beschluû legte sie Beschwerde ein, die sie u.a. damit begründete , die Beklagte habe in den Angebotsschreiben die erfindungsgemäûe Drahtinjektionsanlage ohne Geheimhaltungsvorbehalt beschrieben und somit den Gegenstand des Klagepatents offenkundig vorbenutzt.
Mit Schreiben ihres Streithelfers vom 24. Oktober 1994, der sie als Patentanwalt vertrat, lieû die Beklagte dem Kläger mitteilen, sie wolle das Beschwerdeverfahren nicht weiterführen, sondern das Patent aufgeben. Gleichzeitig wies sie den Kläger auf die Möglichkeit einer Übertragung des Patents hin. Unter dem 9. November 1994 erklärte der Kläger sein Einverständnis zur Übertragung. In der Folge forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, das Klagepatent auf ihn zu übertragen.
In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht räumte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Streithelfers vom 23. Februar 1996 die behauptete offenkundige Vorbenutzung ein. Das Bundespatentgericht widerrief mit Beschluû vom 27. Juni 1996 das Klagepatent. Der Kläger forderte die Beklagte ohne Erfolg auf, Rechtsbeschwerde einzulegen. Der Beschluû des Bundespatentgerichts wurde am 5. August 1996 rechtskräftig.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung , Versicherung an Eides Statt, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung , Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen in Anspruch. Er meint, das Klagepatent sei zu Unrecht widerrufen worden. Sowohl die E. B. GmbH als auch die H. & B. GmbH seien zur Geheimhal-
tung verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe den zu Unrecht erfolgten Widerruf des Klagepatents verschuldet, so daû sie ihm für die Zeit seit Entstehung seines Anspruchs aus § 16 ArbEG auf Übertragung des Klagepatents zum Schadensersatz verpflichtet sei. Für die Zeit davor schulde ihm die Beklagte eine angemessene Vergütung dafür, daû sie seine Erfindung genutzt habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte unter Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zur Rechnungslegung verurteilt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der das Klagepatent betreffenden Unterlagen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen Rechnungslegungsanspruch für Benutzungshandlungen über den 5. August 1996 hinaus zuerkannt hat, führt das Rechtsmittel der Beklagten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rechnungslegung (§ 259 BGB) in dem begehrten Umfange zuerkannt. Es hat ausgeführt , der Kläger könne von der Beklagten Rechnungslegung verlangen, weil er die beanspruchten Angaben benötige, um seine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte beziffern zu können. Der Kläger habe jedenfalls für die Zeit bis zur
Entstehung seines Anspruchs auf Übertragung des Klagepatents, möglicherweise auch bis zur Rechtskraft des Widerrufs (5. August 1996) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung, weil die Beklagte die von ihm gemachte Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen und benutzt habe. Ob die Erfindung des Klagepatents objektiv patentfähig gewesen sei oder nicht, sei für den Anspruch des Klägers ohne Bedeutung, nachdem die Beklagte die Erfindung zum Patent angemeldet habe und ihr daraufhin auch zunächst ein Patent erteilt worden sei.
Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfindervergütung gemäû § 9 ArbEG könne die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger habe im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klagepatents miûbräuchlich gehandelt, indem er ihm bekannte patenthindernde Vorbenutzungen seiner Erfindung verschwiegen habe. Selbst wenn insoweit offenkundige Vorbenutzungen der Erfindung vorgelegen hätten, könne von einem pflichtwidrigen Verschweigen patenthindernder Umstände durch den Kläger keine Rede sein; denn nicht nur der Kläger, sondern auch der damalige Mitgeschäftsführer der Beklagten, R. O. , habe von den Vorgängen Kenntnis gehabt. R. O. sei an den damaligen Verhandlungen beteiligt gewesen, habe das Angebotsschreiben vom 1. Oktober 1986 an die E. B. GmbH unterzeichnet und sei von Anfang an mit der Anmeldung der Diensterfindung befaût gewesen.
2. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 109, 115 - Copolyester I; Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 685
- Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe evtl. gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen kann. Eine solcher Anspruch besteht nicht nur im Falle des Vergütungsanspruchs aus § 9 ArbEG, sondern auch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muû, weil die Übertragung des Schutzrechts, zu der der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, unmöglich geworden ist und er dies zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)). Auch insoweit dient die Rechnungslegung der Vorbereitung und Berechnung des dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Anspruchs. Da der Schaden im Ausfall von Vergütungsansprüchen liegen kann (Busse, PatG, 5. Aufl., § 16 ArbEG Rdn. 26), benötigt der Arbeitnehmererfinder zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû grundsätzlich jede Art der Inanspruchnahme der Erfindung den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entstehen läût, ohne daû sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen kann (Sen.Urt. v. 15.5.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse). Stellt sich später die Schutzunfähigkeit der Diensterfindung heraus und wird das
Patent durch eine Patentbehörde widerrufen oder durch das Patentgericht für nichtig erklärt, entfällt rückwirkend jeder Schutz; der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grundsätzlich nur für die Zukunft betroffen; er bleibt für die Vergangenheit unberührt. Der Arbeitgeber ist für die Zeit bis zum rechtskräftigen Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfindervergütung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung gegenüber Mitbewerbern hatte (Sen.Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 902 - Entwässerungsanlage; vgl. auch Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgeräte).
Demgemäû steht dem Kläger für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996, also bis zum 5. August 1996, ein Vergütungsanspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG zu, so daû er für Benutzungshandlungen, die das Streitpatent betreffen, bis zu diesem Zeitpunkt auch Rechnungslegung (§ 259 BGB) von der Beklagten verlangen kann. Anhaltspunkte dafür, daû die Vergütungsverpflichtung der Beklagten ausnahmsweise schon früher entfallen ist, etwa weil das Schutzrecht schon vor dem Widerruf von Mitbewerbern der Beklagten nicht mehr beachtet wurde und dadurch die aufgrund des Ausschlieûungsrechts erlangte Vorzugsstellung verlorengegangen ist, sind nicht ersichtlich. Sie werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Diesem Anspruch kann die Beklagte einen Rechtsmiûbrauch des Klägers nicht entgegenhalten.
Zwar kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen den Arbeitgeber wegen eines Rechtsmiûbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmererfinder diese durch unredliches Verhalten erworben hat; ein solcher Rechtsmiûbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmererfinder etwa als Patentsachbearbeiter trotz ihm bekannter offenkundiger Vorbenutzungen ein Schutzrecht für seine Diensterfindung zur Entstehung bringt (Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ein vorsätzliches Verhalten des Klägers nicht festgestellt. Die Revision hat insoweit auch nicht gerügt, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe mit seinen Angeboten an die E. B. GmbH und die H. & B. GmbH selbst dazu beigetragen, daû eine Neuheitsschädlichkeit entstanden sei, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme eines Rechtsmiûbrauchs. Dem Kläger könnte auf Grund seiner Mitwirkung an den Angeboten allenfalls vorgeworfen werden, die Rechtslage vor der Anmeldung der Erfindung falsch eingeschätzt zu haben. Dies reicht zur Begründung eines gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoûenden Verhaltens nicht aus. Es ist zudem nicht ersichtlich, daû durch die Mitwirkung des Klägers bei der Erstellung der Angebote die Stellung der Beklagten auf dem Markt in irgend einer Weise beeinträchtigt worden sein könnte. Daû die Mitbewerber das Schutzrecht der Beklagten nicht beachtet hätten, wird auch von der Revision nicht behauptet.

d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen den Vortrag der Beklagten zu weiteren Vorbenutzungshandlungen sowie zur fehlenden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der
Diensterfindung nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat zwar als Anlage zur Berufungsbegründung den Schriftsatz der H. & B. GmbH vom 28. November 1989 aus dem Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt vorgelegt, in dem weitere Vorbenutzungshandlungen und die mangelnde Patentfähigkeit der Erfindung behauptet werden. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aber nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen zu befassen. Die Beklagte hat den genannten Schriftsatz nämlich nur als Beleg dafür vorgelegt, daû ihr Streithelfer von einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Angebote an die E. B. GmbH und die H. & B. GmbH überzeugt war. Mit den in diesem Schriftsatz aufgeführten weiteren Vorbenutzungshandlungen , der mangelnden Patentfähigkeit und der nicht einmal im Zusammenhang stehenden Beweisangebote befaût sich die Berufungsbegründung der Beklagten hingegen nicht. Der Schriftsatz der H. & B. GmbH vom 28. November 1989 im Einspruchsverfahren ist nicht schon durch seine bloûe Vorlage auch inhaltlich Gegenstand des Parteivortrags der Beklagten geworden. Zwar ist die Bezugnahme auf Schriftsätze aus anderen Verfahren gemäû § 137 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zulässig. Der Inhalt solcher Schriftstücke wird jedoch nur insoweit Prozeûstoff, als sie einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 zu beigezogenen Ermittlungsakten; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 137 Rdn. 3 a). Hieran fehlt es. Aus diesem Grund geht auch die von der Revision erhobene Rüge fehlender Gründe nach § 551 Nr. 7 ZPO fehl.
III. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daû dem Kläger spätestens für die Zeit nach dem (rechtskräftigen) Widerruf des Klagepatents Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte sei zum
Schadensersatz verpflichtet, weil durch den von ihr verschuldeten Widerruf des Klagepatents die Erfüllung ihrer aus § 16 ArbEG folgenden Verpflichtung zur Übertragung des Klagepatents auf den Kläger unmöglich geworden sei (§ 280 BGB); damit habe die Beklagte zugleich gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht aus dessen mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag verstoûen. Da § 16 ArbEG ein den Schutz des Arbeitnehmererfinders bezwekkendes Gesetz sei, ergebe sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 16 ArbEG.
Das Klagepatent sei objektiv zu Unrecht widerrufen worden, weil sein Gegenstand entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG offenkundig vorbenutzt worden sei. Zwar sei in den Angebotsunterlagen, welche die Beklagte zuerst der E. B. GmbH und dann der H. & B. GmbH zugeleitet habe, die Diensterfindung beschrieben. Sie sei aber nicht "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden. Die Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung sei nämlich dann zu verneinen, wenn derjenige, demgegenüber die Benutzungshandlung vorgenommen werde, dem Benutzer gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet sei und sich jedenfalls bis zum Prioritätstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung halte. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Basis der VDMA-Bedingungen" ausdrücklich zum Inhalt ihrer Angebote gegenüber der E. B. GmbH gemacht. Die E. B. GmbH habe sich durch schlüssiges Verhalten mit der Geltung der VDMA-Bedingungen einverstanden erklärt. Mit dem Verbot gemäû Punkt I. Satz 2 VDMA-Bedingungen, Zeichnungen und andere Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, solle sichergestellt werden, daû der Inhalt geheim bleibe. Aufgrund der VDMA-
Bedingungen sei die E. B. GmbH jedenfalls bis zur Anmeldung des Klagepatents zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen.
Gleiches gelte für die H. & B. GmbH. Diese habe ihre Verpflichtung bis zum Prioritätstage des Klagepatents eingehalten, so daû es auch hier an einer offenkundigen Vorbenutzung fehle. Die Beklagte habe in ihrem Auftragsschreiben an die H. & B. GmbH vom 15. Januar 1987 unter anderem die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH einbezogen. Nach Nr. 9.1 dieser Bedingungen sei der Lieferant verpflichtet, die mit der Bestellung zusammenhängenden technischen Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Diese Bedingungen seien von der H. & B. GmbH wie eigene Bedingungen der Beklagten zu betrachten gewesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der technische Inhalt der zur Bestellung gehörenden Unterlagen ursprünglich von der E. B. GmbH oder von der Beklagten stamme.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings in seinem rechtlichen Ausgangspunkt davon ausgegangen, daû dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäû § 280 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagte zustehen kann, wenn die Beklagte den Widerruf des Klagepatents zu vertreten hat. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daû mit dem Zugang des Schreibens vom 9. November 1994 beim Streithelfer der Beklagten, mit dem der Kläger die Übertragung des Klagepatents auf sich verlangt hat, ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Klagepatents gemäû § 16 Abs. 1 ArbEG entstand
(vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 16 Rdn. 36, 37; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 16 Rdn. 170). Von diesem Zeitpunkt an war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Klagepatent durch Abtretung gemäû §§ 413, 398 ff. BGB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG) unverzüglich zu übertragen, da der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wurde (§ 271 BGB) (Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 19).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch auf den Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB a.F. gestützt. Zwar beruht der schuldrechtliche Übertragungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gemäû § 16 Abs. 1 ArbEG nicht auf einem Vertrag, da die Übertragungsverpflichtung des Arbeitgebers erst durch den Zugang der Erklärung des Arbeitnehmererfinders beim diesem ausgelöst wird (Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 170). § 16 Abs. 1 und 2 ArbEG begründet aber ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber (Bartenbach/Volz, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 70), das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Schutzrechts zur Entstehung bringt. § 280 BGB a. F. findet auf solche Schuldverhältnisse ebenfalls Anwendung (MünchKomm. z. BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 280 Rdn. 2; Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. 4).

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû der Arbeitgeber dem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtungen aus § 16 ArbEG grundsätzlich die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung entgegenhalten kann (Sen.Urt. v. 14.7.1980 - X ZR 1/79, Umdr. S. 10, 11, nicht veröffentlicht; vgl. auch Sen.Urt. v. 8.12.1981 - X ZR 50/80, GRUR 1982, 227,
229 - Absorberstab-Antrieb II; Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 24; Reimer/ Schade/Schippel, Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 16 Rdn. 10).
Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft mit den im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent gerichteten Angriffen der dortigen Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit den in ihrer Beschwerdebegründung von der H. & B. GmbH vorgetragenen Gründen zu befassen. Die Beklagte hat den Inhalt der als Anlage vorgelegten Beschwerdebegründung nicht zum Gegenstand ihres Prozeûvortrages gemacht. Die Bezugnahme auf Schriftstücke aus anderen Verfahren ist zwar gemäû § 137 Abs. 3 ZPO zulässig; deren Inhalt wird jedoch nur insoweit Prozeûstoff , als es einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betrifft, woran es hier fehlt.

d) Das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen zutreffend die Grundsätze zugrunde gelegt, die der erkennende Senat zum Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG entwickelt hat. Besteht die Benutzungshandlung darin, daû der Gegenstand des künftigen Schutzrechts an einen Dritten geliefert wird, kommt es darauf an, ob die Weiterverbreitung der von dem Empfänger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-PlasmaBeschichtungssystem ). Dies gilt auch bei einem einzigen Angebot oder Verkauf (Sen.Urt. v. 19.5.1999 - X ZR 67/98, GRUR 1999, 976, 977 - Anschraubscharnier ). Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage liefert dabei der Umstand, ob für den Mitteilungsempfänger eine Pflicht zur Ge-
heimhaltung bestanden hat oder wenigstens nach der Lebenserfahrung anzunehmen war, daû er die Benutzungshandlung, z.B. wegen eines eigenen geschäftlichen oder sonstigen Geheimhaltungsinteresses, tatsächlich geheim halten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO; vgl. zur früheren Rechtslage Sen.Urt. v. 13.12.1977 - X ZR 28/75, GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer Kettenbandantrieb). Im allgemeinen ist die Offenkundigkeit zu verneinen, wenn eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist oder wenn sie sich sonstwie nach Treu und Glauben aus den Umständen des Falles ergibt (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO). Eine Vorbenutzung gegenüber zur Geheimhaltung verpflichteten Personen schadet jedenfalls dann nicht, wenn die Geheimhaltung gewahrt wird (BGHZ 136, 40, 46 - Leiterplattennutzen). Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist umgekehrt in der Regel davon auszugehen, daû mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit geschaffen worden ist, daû beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur in Fällen, in denen die Benutzungshandlung in einer Lieferung besteht, sondern gleichermaûen, wenn - wie hier - ein körperlich noch nicht hergestellter Gegenstand angeboten wird, und das Angebot alle technischen Einzelheiten enthält, die für die Herstellung durch andere Fachleute notwendig sind (BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58, GRUR 1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug; BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgerät; Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 43).
aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daû die H. & B. GmbH aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber der Beklagten im maûgeblichen Zeitraum verpflichtet war, die in den Angebotsunterlagen beschriebene Diensterfindung geheim zu halten.
(1) Nr. 9.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH verpflichtet den Lieferanten, die mit der Bestellung zusammen-hängenden Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Durch eine derartige Klausel wird dem legitimen Interesse des Bestellers daran, daû geheimhaltungsbedürftiges technisches Wissen auch vom Lieferanten geheimgehalten wird, Rechnung getragen (Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Einkaufsbedingungen Rdn. 74). Die Geschäftsbedingungen hat die Beklagte durch ausdrücklichen Hinweis in ihrem Schreiben vom 15. Januar 1987 unter Beifügung eines Exemplars wirksam zum Gegenstand ihres Vertrags mit der H. & B. GmbH gemacht. Die Anforderungen , welche die höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BGHZ 102, 293, 304; BGHZ 117, 190, 194) an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr stellt, sind erfüllt.
(2) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht weite die Geheimhaltungspflicht gemäû Nr. 9.1 in unzulässiger und unzutreffender Weise aus, wenn es annehme, daû sich die Pflicht der H. r & B. GmbH nicht nur auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern darüber hinaus auch auf die Unterlagen der Beklagten erstrecke.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen aufgrund einer Auslegung des zwischen der Beklagten und der H. & B. GmbH geschlossenen
Vertrags getroffen. Diese ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen wurde (u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgehoben, daû die Beklagte den Inhalt der Einkaufsbedingungen in einer für die H. & B. GmbH eindeutig erkennbaren Weise zum Gegenstand ihres eigenen Vertragsangebots gemacht hat, so daû die Bedingungen von dieser wie eigene der Beklagten zu betrachten gewesen seien. Dies läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die in dem maûgeblichen Bestellschreiben gewählte Formulierung "alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fa. E. B. GmbH und der Fa. O. S. GmbH ... haben in gleicher Weise Gültigkeit für den Vertrag zwischen der Fa. H. & B. GmbH und der Fa. O. S. GmbH" spricht für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis; durch die gewählte Formulierung kommt zum Ausdruck, daû die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. B. GmbH in die vertragliche Beziehung der Beklagten mit der H. & B. GmbH Eingang finden sollten. Eine dahin gehende Auslegung verstöût auch nicht - wie die Revision meint - gegen Denkgesetze. Zwar mag es sein, daû die E. B. GmbH mit der Klausel in Nr. 9.1 Satz 2 ihrer Einkaufsbedingungen ihre Vertragspartner verpflichten wollte, ihrerseits Unterlieferanten zu verpflichten, ihre Unterlagen vertraulich zu behandeln. Mit der in dem Schreiben vom 15. Januar 1987 gewählten Formulierung hat sich die Beklagte jedoch nicht auf eine entsprechende Verpflichtung ihres Unterlieferanten beschränkt. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht
auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern ganz allgemein auf die Angebotsunterlagen des Bestellers.
bb) Erfolg hat die Revision jedoch, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, auch die E. B. GmbH habe sich gegenüber der Beklagten zur Geheimhaltung der Diensterfindung verpflichtet.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annahme , die VDMA-Bedingungen seien Bestandteil des zwischen der Beklagten und der E. B. GmbH geschlossenen Vertrages geworden. Die Bezugnahme auf die VDMA-Bedingungen war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 1. und 27. Oktober 1986 enthalten, mit denen die Beklagte der E. B. GmbH ein Angebot zur Lieferung der Drahtvortriebsvorrichtung unterbreitete. Aus der Bestellung der E. B. GmbH ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die Vereinbarung der VDMA-Bedingungen insgesamt, den das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen unberücksichtigt gelassen hat. Die dem Bestellschreiben der E. B. GmbH vom 19. Dezember 1986 beigefügten Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten im zweiten Absatz eine Abwehrklausel mit folgendem Wortlaut:
"Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden".
Damit könnte die E. B. GmbH für die Beklagte unmiûverständlich zum Ausdruck gebracht haben, daû ihre Einkaufsbedingungen gelten sollen und für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kein Raum sein
solle (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.2000 - X ZR 42/99, NJW-RR 2001, 484, 485 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 19.6.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634 f.). Durch eine solche allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden (Sen.Urt. v. 24.10.2000, aaO; BGH, Urt. v. 20.3.1985 - VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840). Die Bestellung der E. B. GmbH vom 19. Dezember 1986 enthielt möglicherweise ein modifiziertes Angebot an die Beklagte; die Beklagte bestätigte am 20. Februar 1987 den erteilten Auftrag unter Beifügung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, die jedoch weder ein Geheimhaltungsgebot noch eine Bezugnahme auf die VDMABedingungen enthielten.
Bereits aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben , als der Kläger Rechnungslegung über Benutzungshandlungen für den Zeitraum nach dem 5. August 1996 verlangt.
IV. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe in dem EinspruchsBeschwerdeverfahren über das Klagepatent die Behauptungen der Einsprechenden zu offenkundigen Vorbenutzungen zu Unrecht zugestanden. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe sie aus ihren Vertragsunterlagen erkennen können, daû im Winter 1986/87 sowohl die E. B. GmbH als auch die H. & B. GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen seien. Da dem Klagepatent keine patenthindernden offenkundigen Benutzungen entgegengestanden hätten, wäre das Klagepatent nicht widerrufen worden, wenn entweder die Beklagte es gehörig verteidigt oder sie dem Kläger durch rechtzeitige Übertra-
gung die Möglichkeit verschafft hätte, es seinerseits gehörig zu verteidigen. Auch auf eine etwaige spätere Nichtigkeitsklage der Beklagten hin wäre das Klagepatent nicht vernichtet worden. Der Kläger habe durch das schuldhaftpflichtwidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten, weil ihm jedenfalls die sonst gegebene Möglichkeit genommen worden sei, mit der Beklagten einen Lizenzvertrag zu schlieûen und Lizenzgebühren zu verlangen.
2. a) Soweit es um die Geheimhaltungsverpflichtung im Verhältnis zur E. B. GmbH geht, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden der Beklagten die Grundlage entzogen, weil eine Geheimhaltungspflicht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

b) Im übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden und zum Schaden im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Allerdings rügt die Revision zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe pflichtwidrig im patentgerichtlichen Verfahren das Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit der H. & B. GmbH zugestanden. Die Beklagte hat in ihrem an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz vom 23. Februar 1996 lediglich zur Geheimhaltungsvereinbarung mit der E. B. GmbH Stellung genommen. Das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung mit der H. & B. GmbH hat die Beklagte dagegen nicht zugestanden. Insbesondere liegt ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO mit der Rechtsfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO auch nicht vor. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 PatG) geprägten Verfahren vor dem Bundespa-
tentgericht findet diese Vorschrift keine Anwendung (Busse, aaO, § 87 PatG Rdn. 7).
bb) Gleichwohl ist der vom Berufungsgericht der Beklagten gemachte Schuldvorwurf gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die bestehende Geheimhaltungspflicht der H. & B. GmbH im Beschwerdeverfahren vorzutragen, obwohl sie bei Durchsicht der Vertragsunterlagen hätte erkennen können und müssen, daû eine solche bestand. Es ist anerkannt (Bartenbach/Volz, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 41; Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 60), daû der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maûnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem (Rechts-)Zustand zu erhalten , in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer durch sein Übertragungsverlangen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG begründet hat. Der Arbeitgeber hat sich bis zur wirksamen Übertragung des Schutzrechts auf den Arbeitnehmererfinder mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln um die Aufrechterhaltung des Schutzrechts zu bemühen. Diese aus § 16 ArbEG abzuleitende Obliegenheit beinhaltet u.a., daû der Arbeitgeber in einem Einspruchsverfahren und beim nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders ausschöpfen muû. Dazu gehört es auch, wenn in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht wird, durch Nachfrage bei den zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maûgeblichen Vertragsunterlagen aufzuklären, ob etwa eine Geheimhaltungsvereinbarung be-
steht oder tatsächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung folgt. Dieser Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Beklagte - soweit es um die Geheimhaltungsvereinbarung im Verhältnis zur H. & B. GmbH geht - nicht in dem erforderlichen Maûe nachgekommen. Bei der gebotenen Durchsicht der Vertragsunterlagen hätte die Beklagte erkennen können und müssen, daû aufgrund der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Geheimhaltungspflicht bestand. Jedenfalls bei dieser Sachlage führte dieser Sorgfaltspflichtverstoû der Beklagten dazu, daû sie es unterlieû, die Tatsache einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung in das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht einzuführen.
cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Schaden des Klägers bejaht hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei einem Verfall des Schutzrechts kann der Schaden im Ausfall von Vergütungsansprüchen liegen (Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 26 m.w.N.). Die Revision kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte hätte im Falle der Zurücknahme der Beschwerde durch die einsprechende H. & B. GmbH ihrerseits eine Nichtigkeitsklage erhoben, die auch Erfolg gehabt hätte. Die Revision stützt sich hier auf Vortrag im Einspruchsschriftsatz vom 28. November 1989 an das Deutsche Patentamt, der aus den oben genannten Gründen nicht Prozeûstoff des gegenständlichen Verfahrens geworden ist. Im übrigen kommt es auch insoweit maûgeblich darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht der E. B. GmbH bestand, die eine offenkundige Benutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ausschlieûen kann.
V. 1. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst der von ihm ausdrücklich offengelassenen Frage nachzugehen haben, ob unabhängig von der in den VDMA-Bedingungen enthaltenen Klausel aus tatsächlichen Gründen eine Geheimhaltungspflicht der E. B. GmbH gegenüber der Beklagten bestand. Dabei wird sich das Berufungsgericht insbesondere mit der vom Landgericht bejahten stillschweigenden Geheimhaltungspflicht (vgl. Benkard/Ullmann, aaO, § 3 PatG Rdn. 68 m.w.N.) befassen müssen.
2. Sollte sich erweisen, daû eine Geheimhaltungspflicht auch der E. B. GmbH bestand, wird zu klären sein, ob die Beklagte das Bestehen einer solchen Verpflichtung hätte erkennen können und müssen und ihr deshalb ein Verschulden zur Last fällt. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person zu beachten haben, da an den maûgeblichen Gesprächen der inzwischen verstorbene Geschäftsführer der Beklagten R. O. beteiligt war. Nach diesen Grundsätzen muû sich die juristische Person das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw. nichts davon gewuût hat. Auch das Ausscheiden aus dem Amt oder der
Tod des Organvertreters steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 17.5.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160; BGHZ 109, 327, 331; BGH, Urt. v. 31.1.1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205, 1206).
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2002 - X ZR 215/00 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Patentgesetz - PatG | § 3


(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung od

Patentgesetz - PatG | § 15


(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise

Patentgesetz - PatG | § 87


(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2000 - X ZR 42/99

bei uns veröffentlicht am 24.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 42/99 Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 42/99 Verkündet am:
24. Oktober 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Januar 1999 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als 6.229,34 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin bestellte bei der Beklagten eine Bandkantenbearbeitungsanlage mit Blockstrehler unter Bezugnahme auf ein schriftliches Angebot der Beklagten. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit schriftlicher Auftragsbestätigung.
Die Maschine wurde geliefert. Die Klägerin machte in der Folgezeit Mängel geltend. Sie legte ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten vor, wonach die Beseitigung von Mängeln der Maschine einen Aufwand von 785.310,-- DM erfordere. Ihre Klage, mit der sie die Zahlung dieses Betrages und die Feststellung verlangt hat, daß die Beklagte auch weiteren noch nicht bezifferbaren Aufwand zur Beseitigung von Mängeln zu tragen habe, hat das Landgericht abgewiesen, weil die Forderung der Klägerin verjährt sei. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.
Die Beklagte macht widerklagend ihren der Höhe nach unstreitigen Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns geltend. Hiergegen hat die Klägerin mit einem Teil ihrer Klageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar leide das erstinstanzliche Urteil an einem Verfahrensfehler, weil die von ihm angenommene Verjährung der Gewährleistungsansprüche die Aufrechnung mit der Widerklageforderung nicht ausgeschlossen habe. Das angefochtene Urteil beruhe jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Aufrechnung gegen den restlichen
Werklohnanspruch der Beklagten scheitere nämlich daran, daß gemäß III. 3 der "Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte" (im folgenden VDW-Bedingungen) die Aufrechnung mit streitigen Gegenansprüchen gegen den Werklohnanspruch der Beklagten nicht statthaft sei.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Abweisung der Widerklage. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Klägerin zur Zahlung von mehr als 6.229,34 DM (für Nachschulung und Überprüfungsaufwand) nebst Zinsen verurteilt worden ist, im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat in dem Umfang, in dem sie angenommen worden ist, Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die VDW-Bedingungen seien Vertragsbestandteil geworden. Das Angebot der Beklagten habe ausdrücklich den Hinweis enthalten "nach VDW-Bedingungen, Bl. 502". Die Klägerin habe sich in ihrer Bestellung auf dieses Angebot der Beklagten bezogen. Zwar seien auch in der Bestellung der Klägerin Geschäftsbedingungen aufgeführt. Die Frage der Aufrechnung werde in diesen Geschäftsbedingungen aber nicht behandelt. Allerdings sei unter dem Stichwort "anderslautende Bedingungen" folgender Text vorgesehen:

"Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht."
Die Beklagte habe aber mit ihrer Auftragsbestätigung sich wiederum auf die VDW-Bedingungen bezogen. Es sei zweifelhaft, könne aber unentschieden bleiben, ob die VDW-Bedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, weil sie zuletzt von der Beklagten in Bezug genommen worden seien und die Klägerin dem nicht widersprochen habe, oder ob sie nur insoweit Geltung hätten, wie sie zu den Bedingungen der Klägerin nicht in Widerspruch stünden. Da die Frage des Aufrechnungsausschlusses nicht Gegenstand des Regelungswerks der Klägerin sei, bestehe kein Widerspruch zu den VDW-Bedingungen. Es handele sich deshalb nicht um "anderslautende Bedingungen" im Sinne der wiedergegebenen Abwehrklausel in der Bestellung der Klägerin.
2. Dies rügt die Revision. Das Berufungsgericht habe die Erklärungen der Parteien insoweit unvollständig und damit verfahrensfehlerhaft gewürdigt. Die Abwehrklausel der Klägerin in ihrer Bestellung bringe unmißverständlich den Widerspruch der Klägerin gegen die VDW-Bedingungen zum Ausdruck. Es komme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob das Regelwerk der Klägerin in einzelnen Punkten in Widerspruch zu den VDWBedingungen stünde, Vertragsbestandteil seien allenfalls die übereinstimmenden Regelungen geworden.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die VDW-Bedingung, die das Aufrechnungsverbot
vorsah, ist nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden.

a) Mit Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß §§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1, 479 Satz 1 BGB mit ihren Ansprüchen aufrechnen konnte, weil die Klägerin die Mängel, auf die sie ihre Klageforderung gestützt hat, in unverjährter Zeit gerügt hatte.
Die vom Landgericht festgestellte Verjährung der Gewährleistungsrechte der Klägerin schloß weder die Einbehaltung des noch offenen restlichen Werklohns (§§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1, 479 BGB) noch die Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten nach § 633 Abs. 3 BGB oder einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aus.

b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Klägerin hinreichend bestimmt ist. Es hat jedoch die Aufrechnung deshalb nicht durchgreifen lassen, weil diese durch die VDW-Bedingungen ausgeschlossen seien.

c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher ausschlaggebend, ob das Aufrechnungsverbot gemäß VDW-Bedingungen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist. Ist es Vertragsbestandteil geworden, so steht § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG der Wirksamkeit nicht entgegen, denn das Aufrechnungsverbot bezog sich nur auf streitige Forderungen, die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Grund und Höhe streitig.
Die Bezugnahme auf die VDW-Bedingungen war sowohl in dem Angebot der Beklagten als auch in ihrer Auftragsbestätigung enthalten. Aus der Bestellung der Klägerin ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die VDWBedingungen insgesamt.
Das Berufungsgericht hat die Bestellung der Beklagten nicht als einen vorweggenommenen Widerspruch angesehen, weil das Regelwerk der Klägerin zur Frage des Aufrechnungsverbots des Auftraggebers gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers keine widersprechende Regelung enthalte. Es handele sich damit auch nicht um "anderslautende Bedingungen", die aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin in ihrer Bestellung nicht hätten gelten sollen.
Die Vertragsauslegung gehört zwar grundsätzlich mit in den Bereich der Tatsachenfeststellung. Sie ist aber nicht ausschließlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann in der Revisionsinstanz – eingeschränkt – unter anderem darauf überprüft werden, ob etwa wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (Sen.Urt. v. 25.02.1992, X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter Hinweis auf die st. Rspr.).
Danach erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung als rechtsfehlerhaft, denn sie erfaßt nicht den gesamten Inhalt der Erklärung der Klägerin. Diese erschöpft sich nämlich nicht darin, daß "anderslautende Bedingungen", mithin solche, die den von der Klägerin aufgestellten Bedingungen ausdrücklich widersprachen, nicht gelten sollten. Sie lautet vielmehr vollständig, "anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht". Daraus folgt aber, daß die Klägerin
im Sinne einer allgemeinen Abwehrklausel nur die eigenen Bedingungen, nicht aber andere, die nicht in ihrem Regelwerk festgelegt waren, also auch nicht solche, die überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt waren, gelten lassen wollte. Die Klägerin hat damit auch für die Beklagte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Bedingungen für sämtliche Bestellungen gelten sollten und für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten kein Raum sei; daraus ergibt sich der Wille der Klägerin, die Verkaufsbedingungen ihrer Lieferanten auszuschließen (BGH, Urt. v. 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634/2635). Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 80).
Die Bestellung der Klägerin enthielt insoweit ein modifiziertes Angebot an die Beklagte, das diese allerdings durch ihre Auftragsbestätigung nicht angenommen , sondern durch die Wiederholung ihres früheren Angebots wiederum modifizieren wollte. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme der modifizierten Auftragsbestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung (BGHZ 61, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 22.03.1995 - VIII ZR 20/94, NJW 1995, 1671 unter Hinweis auf die st. Rspr. d. BGH). Offengelassen wird in der letztgenannten Entscheidung die Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme, sondern auch zu Beweiszwecken der Niederlegung von Vertragsmodalitäten dient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Einigung erzielt worden ist. Ein solcher Fall liegt, wie in dem dort entschiedenen, so auch hier nicht vor. Wie in derselben Entscheidung weiter ausgeführt wird,
kann unter Umständen auch in der widerspruchslosen Entgegennahme der vertragsgemäßen Leistung eine Annahme des geänderten Angebots der Gegenseite gesehen werden. Eine solche Annahme verbietet sich jedoch im vorliegenden Fall in bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowohl wegen der großen zeitlichen Distanz der Abnahme zur Auftragserteilung der Beklagten (knapp 2 Jahre), als auch wegen der Eindeutigkeit der oben erörterten Abwehrklausel der Klägerin.
II. Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, das Aufrechnungsverbot sei nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen wird, kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die nach Grund und Höhe streitig ist, besteht. Die Sache ist deswegen nicht zur Entscheidung reif.
Das Berufungsgericht mag bei der erneuten Verhandlung auch dem in der Revisionsinstanz in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobenen Einwand nachgehen, der Vertrag sei nicht erst durch den vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftwechsel der Parteien, sondern schon früher zustande gekommen.
Bei der erneuten Verhandlung werden die Parteien und das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die aus Einzelpositionen zusammengesetzte Aufrechnungsforderung ausreichend individualisiert ist und in welcher Reihenfolge mit den Einzelpositionen gegen die Klageforderung aufgerechnet worden ist.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.