Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2007 - X ZR 20/05

bei uns veröffentlicht am23.10.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 14 O 233/03, 13.05.2004
Kammergericht, 7 U 293/03, 11.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 20/05 Verkündet am:
23. Oktober 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren,
in dem Schriftsätze bis zum 24. September 2007 eingereicht werden konnten,
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und der Beklagte zu 2, sein Sohn, streiten darum, wem eine Forderung gegen die C. bank AG aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kläger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorgängerin der C. bank abgeschlossen hat. Der als K. -Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte.
2
Die C. bank verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparurkunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten.
3
Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefährtin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Herausgabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt.
4
Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen diesen abgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte weder am 7. Januar 2005 mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
8
Auf die Revision des Klägers sind das angefochtene Urteil daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fortdauert. Denn die Aufhebung des Berufungsurteils dient gerade dazu, die Unterbrechungswirkung durchzusetzen; sie ist daher unbeschadet einer fortdau- ernden Unterbrechung des Verfahrens im Übrigen auf den Antrag des Insolvenzschuldners möglich (BGH, Urt. v. 16.1.1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445; Beschl. v. 29.6.2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

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Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 Prozesskostenhilfe zu bew

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 195/04
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann
unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug
eintritt.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis 2.000 €

Gründe:


I.

Die Klägerin wehrt sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 18. Mai 2004. Mit diesem Beschluß wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 19.075,47 € nebst Zinsen festgesetzt. Kostengrundentscheidung des Kostenfestsetzungs- und -ausgleichsverfahrens ist das Berufungsurteil vom 19. Mai 2003 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 26. Mai 2003, 16. Juni 2003 und 28. Oktober 2003. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 € nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen - XII ZR 141/03 - beim Bundesgerichtshofs anhängig. Insoweit ist der Rechtsstreit durch das am 1. August 2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Trotz dieser Verfahrensunterbrechung hat das Landgericht am 18. Mai 2004 den streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet: 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Unterbrechungswirkung gemäß §§ 240, 249 ZPO geltend machen kann. Die Unterbrechung soll den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Insolvenzverwalter, Gelegenheit geben, sich über die durch Insolvenzeröffnung veränderte Sachlage zu informieren und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Da die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens existent bleibt und nicht auszuschließen ist, daß ein eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wird, ohne daß es bei einer GmbH zur Löschung im Handelsregister kommt, muß ihr zugestanden werden, die Verfahrensunterbre-
chung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445 und Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563 jeweils m.w.N.). 2. Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird: Für eine solche Unterbrechung sprechen sich aus: OLG München ZIP 2003, 2318 und ZInsO 2002, 1037; OLG Brandenburg MDR 2001, 471; KG NJW-RR 2000, 731; OLG Stuttgart ZIP 1998, 2066 f.; OLG Thüringen FamRZ 1997, 765 f.; und OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1621; Stein/Jonas/Borg 22. Aufl. ZPO § 103 Rdn. 2, vor § 239 Rdn. 3; MünchKomm/Feiber 2. Aufl. ZPO § 240 Rdn. 20; Musielak/Stadler 4. Aufl. ZPO § 240 Rdn. 6; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 Unterbrechung; Uhlenbruck 12. Aufl. InsO § 85 Rdn. 20; FK-InsO/App 3. Aufl. § 85 Rdn. 6 und MünchKomm/Schumacher InsO vor §§ 85 bis 87 Rdn. 44 jeweils m.w.N.. Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Koblenz (Rpfleger 1991, 335) und Hamburg (MDR 1990, 349 f.) die Auffassung, ein Kostenfestsetzungsverfahren für die schon abgeschlossene Instanz werde von der Unterbrechung nicht berührt, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst im höheren Rechtszug eintritt. Der Senat entscheidet die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, daß ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird.
Der Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO "wird das Verfahren … unterbrochen" ist nicht eindeutig. Es fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffs "Verfahren" und eine Abgrenzung zu der synonym gebrauchten Bezeichnung "Prozeß" (vgl. insbesondere die Formulierung in § 261 Abs. 2 ZPO einerseits und andererseits in § 275 Abs. 2 ZPO). Aus der Gesetzesgeschichte ergeben sich keine Auslegungshinweise. Eine inhaltliche Änderung ist, nachdem die Gesetzesfassung vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1998 unverändert geblieben war, mit dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 nur zur sprachlichen Anpassung an die Insolvenzordnung erfolgt. Die schon damals in der Kommentarliteratur beschriebenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen hat der Gesetzgeber auch bei dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 nicht zum Anlaß genommen, den Gesetzeswortlaut zu präzisieren, während § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens) überarbeitet wurde (BT-Drucks. 14/4722 S. 80). In § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist geregelt, daß ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ausgesetzt werden kann. Gesetzessystematisch spricht dies dafür, auch bei einer Verfahrensunterbrechung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht isoliert zu Ende zu führen. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Unterbrechung : Mit der Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO wird den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (Uhlenbruck aaO).
Außerdem soll eine Entlastung der Gerichte herbeigeführt werden. Ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit zum Teil hoheitlichen Befugnissen kann in besonderem Maße eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten erreichen. Im Passivprozeß muß der Gläubiger durch die Insolvenzsituation seines Schuldners das Prozesskostenrisiko noch stärker fürchten. Überlegungen dazu sind vor dem Hintergrund der Forderungsanmeldung gemäß § 174 ff. InsO von entscheidender Bedeutung. Der Passivprozeß kann nach § 86 InsO nur um die dort besonders genannten Gegenstände ausgetragen werden. Das vorliegend streitige Kostenfestsetzungsverfahren, das die Klägerin als Kostengläubigerin führt, entspricht einem Passivprozeß. Daher ist sie grundsätzlich gehalten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Daß dies vorliegend geschehen wäre, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine solche Anmeldung ist auch aus der Akte nicht ersichtlich. Der Senat muß vorliegend nicht entscheiden, ob das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 180 Abs. 2 InsO mit dem Ziel, den Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach festzustellen (dazu OLG München ZIP 2003, 2318 f.), aufgenommen werden kann. Die gegen eine solche Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren geäußerten Bedenken wären erst dann entscheidungserheblich , wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Anmeldung bestreiten würde.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat 10 % der geltend gemachten Kostenausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Verteilungsquote im Insolvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. § 182 InsO sowie Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 Insolvenzverfahren).
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