Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2017 - VIII ZR 254/16

bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 254/16 Verkündet am:
8. November 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:081117UVIIIZR254.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das End- und Teil-Endurteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb sogenannte konventionelle Kuhmilch erzeugt, belieferte damit bis März 2015 die Beklagte in deren in A. betriebenen Großmolkerei. Grundlage der Lieferungen waren Milchkaufverträge, die zuvor zwischen der Beklagten und der Milchliefergemeinschaft M. , deren Mitglied der Kläger ist, ausgehandelt worden waren. In diesen dann jeweils mit den einzelnen Milcherzeugern durch deren Beitritt für die Zeit bis März 2011 geschlossenen Verträgen findet sich ur- sprünglich unter anderem die Zusicherung der Beklagten, dass der Milchpreis im Jahresdurchschnitt um mindestens 0,15 Ct über dem Durchschnitt aus dem durch eine näher bezeichnete Markt- und Preisberichtsstelle veröffentlichten Milchpreis der Region Allgäu liegt. Diese Zusicherung wurde in einem Mitte 2009 vereinbarten Nachtrag dahin gefasst, dass der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch und bei Zahlung aller Zuschläge im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut Bayerischer Landesanstalt für Landwirtschaft (im Folgenden : LfL) + 0,15 Ct/kg zu entsprechen hatte, wobei Datengrundlage die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswarenmeldeverordnung (im Folgenden: MMV) sein sollte. In der Anfang 2011 für zunächst ein Jahr vereinbarten Vertragsverlängerung und in dem Anfang 2012 für die Zeit bis März 2015 vereinbarten Folgevertrag ist diese Zusicherung unverändert fortgeführt worden.
2
Zwischenzeitlich war § 5 MMV allerdings zum 15. November 2011 dahin geändert worden, dass im Gegensatz zur vorangegangenen Rechtslage die Milchmengen und die Auszahlungspreise nunmehr untergliedert nach Tierarten sowie jeweils unter gesonderter Angabe der angelieferten Milch, die aus ökologischer Produktion stammt, in den Meldungen anzugeben waren. In der Folge wies deshalb die LfL die Preise nicht mehr - wie bisher - ohne zusätzliche Differenzierung in einer einzigen Tabelle "Milchgeldauszahlung in Bayern" aus. Ab 2012 differenzierte sie vielmehr in getrennten Tabellen nach "Milchgeldauszahlung an bayerische Erzeuger für Kuhmilch konventionell" und "Milchgeldauszahlung an bayerische Erzeuger für Bio-Kuhmilch".
3
Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die Bemessung des zu zahlenden Milchkaufpreises ist im Revisionsverfahren nur noch im Streit, ob für den nach dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL zu bemessenden zugesicherten Milchpreis ab 2012 auf den niedrigeren Wert nach der Tabelle zur "Milchgeldauszahlung an bayerische Erzeuger für Kuhmilch konventionell" abzustellen oder ein Milchgeldpreis anzusetzen ist, der sich wie zuvor ohne weitere Differenzierung aus dem Durchschnittspreis der gesamten angelieferten Milch ergibt.
4
Im ersten Rechtszug hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines rest- lichen Milchgeldes für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von 22.941,06 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ferner auf Rechnungslegung über das im Jahr 2014 geschuldete Milchgeld in der ersten Stufe, erforderlichenfalls auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides statt in der zweiten Stufe und auf Zahlung eines dem Kläger in noch zu bestimmender Höhe nach entsprechender Rechnungslegung geschuldeten Differenzbetrags nebst Zinsen in der dritten Stufe in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung über das im ersten Quartal 2015 geschuldete Milchgeld begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
5
Auf die Berufung des Klägers, der nunmehr auch hinsichtlich des ersten Quartals 2015 mit einer dem Antrag für das Jahr 2014 entsprechenden Stufenklage vorgegangen ist, hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung durch End- und Teil-Endurteil die Beklagte zur Zahlung von 9.416,78 € zuzüglich 341,60 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt ; die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsbeträge sowie der für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 in der jeweils ersten Stufe gestellten Anträge auf Rechnungslegung hat es abgewiesen.
6
Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, während der Kläger die von ihm zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Für die Jahre 2010 und 2011 habe die Beklagte den Kaufpreis anhand der vertraglichen Vorgaben jeweils korrekt ermittelt, so dass dem Kläger insoweit kein weiterer Anspruch mehr zustehe. Dagegen könne er für die Jahre 2012 und 2013 noch eine Milchgeldnachzahlung beanspruchen. Zwar sei mit Beginn des Jahres 2012 die bis dahin als Datengrundlage für die Preisbemessung herangezogene Tabelle von der LfL offiziell nicht mehr geführt worden, so dass die unverändert an die Formulierung des Vertragsnachtrags von 2009 anknüpfenden Vertragswerke insoweit lückenhaft geworden seien. Allerdings zeigten die Gesamtumstände, insbesondere die in der Vernehmung der am Vertragsschluss beteiligten Personen hervorgetretene kritische Haltung der Erzeuger gegenüber Umstellungen der Bezugsgrößen, dass die Beklagte eine solche , für die Erzeuger konventioneller Milch erheblich nachteilige Änderung weder für den bis zum 31. März 2012 laufenden noch für den Anfang 2012 ausge- handelten Folgevertrag hätte durchsetzen können, wenn dieser Umstand von den Vertragspartnern bei ihren Verhandlungen bedacht worden wäre.
10
Demgemäß sei für die Kaufpreisberechnung von den Werten auszugehen , welche die LfL - wenn auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - für die Jahre 2012 und 2013 noch wie in den Vorjahren für Rohmilch (alle Tierarten , konventionell und biologisch) ermittelt und veröffentlicht habe. Unter Anrechnung einer Sonderzahlung, welche die Beklagte zur Beschwichtigung aufkommender Proteste gegen die Kürzungen von Milchgeldnachzahlungen, die auf der Grundlage von erstmals Mitte 2013 erfolgten Preisveröffentlichungen der LfL nach der neuen Tabellensystematik berechnet waren, für 2012 freiwillig geleistet habe, ergebe sich für diesen Zeitraum deshalb ein Nachzahlungsbe- trag von 9.416,78 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
11
Hinsichtlich der für die Jahre 2014 und 2015 erhobenen beiden Stufenklagen sei derzeit nur über die jeweils erste Stufe zu entscheiden. Insoweit sei ein Anspruch jedoch nicht gegeben, da der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag für die Beklagte weder eine Pflicht zur Rechnungslegung noch zur Bereitstellung der zur Kaufpreisberechnung erforderlichen Daten begründe und der Kläger im Übrigen auch in der Lage sei, den maßgeblichen Preis anhand der von der LfL veröffentlichten Daten selbst zu berechnen. Insoweit ergehe die Entscheidung durch Teil-Endurteil. Über die weiteren Stufen könne noch nicht entschieden werden. Denn hinsichtlich eines bereits mangels Rechenschaftspflicht ebenfalls nicht gegebenen Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung sei der erforderliche unbedingte Antrag noch nicht gestellt. Eine bezifferte Leistungsklage hinsichtlich des sich ergebenden Betrages liege auch noch nicht vor, wobei über die Leistungsstufe gegebenenfalls zunächst das Landgericht zu entscheiden haben werde.

II.


12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
Das angefochtene End- und Teil-Endurteil leidet unter einem Verfahrensmangel. Denn der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das Berufungsgericht war nicht zulässig.
14
1. Mit seiner Klage hat der Kläger im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) die nach seiner Auffassung gemäß § 433 Abs. 2 BGB bestehenden Ansprüche auf Zahlung des insoweit nach jeweils jährlicher Abrechnung anfallenden Restkaufpreises für die Milchlieferungen in der Zeit von Januar 2010 bis März 2015 geltend gemacht. Dabei ist er neben den bezifferten Zahlungsansprüchen für die jeweiligen Jahreszeiträume bis Dezember 2013 für die anschließenden beiden Zeiträume gemäß § 254 ZPO im Wege der Stufenklage vorgegangen, bei der es sich ihrerseits durch die Verbindung der noch unbezifferten Zahlungsansprüche mit den zu ihrer Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Rechnungslegung und eidesstattliche Versicherung um eine besondere Form der Klagehäufung handelt (BGH, Urteil vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, juris Rn. 19 mwN).
15
Im Gegensatz zu den vom Berufungsgericht abschließend beschiedenen Zahlungsansprüchen für die Zeiträume bis einschließlich 2013 und den in der ersten Stufe der Stufenklagen erhobenen Rechnungslegungsansprüchen ist neben den Anträgen auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Entscheidung über die in der dritten Stufe der Stufenklagen geltend gemachten und bislang unbezifferten Ansprüche auf Kaufpreiszahlung für die Zeit von Januar 2014 bis März 2015 offen geblieben, um darüber in einem späteren Stadium des Rechtsstreits zu befinden. Dieses - und zwar auch hinsichtlich der erhobenen Kaufpreisansprüche insgesamt - zum Erlass eines Teilurteils im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO führende prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision mit Recht als unzulässig.
16
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung im Instanzenzug, gleich ob etwa aufgrund geänderter Rechtsauffassung oder aufgrund neuen Vortrags - ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von entscheidungserheblichen Vorfragen oder bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (z.B. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29, 31, 33; vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, aaO Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13, 15; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 15; Beschluss vom 4. April 2017 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn. 13; jeweils mwN). Eine solche Gefahr unterschiedlicher Beurteilung besteht insbesondere auch bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen etwa eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteile vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, aaO; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO Rn. 14; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 16). Diese Gegebenheiten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen.
17
3. Die danach zu vermeidende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist nach dem Urteil des Berufungsgerichts vorhanden.
18
a) Die genannte materiell-rechtliche Verzahnung der über den gesamten Zeitraum hinweg geltend gemachten Restkaufpreisansprüche ergibt sich im Streitfall allein schon daraus, dass ihre Beurteilung von der Auslegung der Verträge namentlich zur Berechnungsgrundlage der von der Beklagten gegebenen Zusicherung abhängt, wonach der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch bei Zahlung aller Zuschläge im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Ct/kg entsprechen soll.
19
Denn die Verträge sind ungeachtet ihrer zeitlichen Abfolge nicht voneinander unabhängig. Vielmehr gehen die genannten Zusicherungen, aufgrund derer anhand der zwischen den Parteien in ihrer Anwendbarkeit streitigen Jahresstatistiken jeweils abschließend die Restkaufpreisansprüche für das vorangegangene (Rumpf-)Jahr zu ermitteln sind, sämtlich auf die Vertragsfassung zurück, wie sie in dem im Jahre 2009 vereinbarten Nachtrag zum anschließend durchgängig praktizierten Milchkaufvertrag gewählt worden ist. Das hat nicht nur Bedeutung für die Frage, ob die für die Berechnung maßgebliche Datengrundlage , für deren Wahl naturgemäß die ursprünglichen Intentionen der Vertragsschließenden nicht außer Betracht bleiben können, im Zeitraum ab 2012 zugunsten einer anderen Datengrundlage obsolet geworden ist. Vielmehr liegt etwa auch eine unübersehbare Überschneidung bei den Beurteilungsgrundlagen einerseits für die bezifferten Zahlungsansprüche bis einschließlich 2013 vor, über die das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abschließend erkannt hat, und andererseits für die ebenfalls auf den Folgevertrag von 2012 gestützten unbezifferten Zahlungsansprüche der Stufenklagen, mit denen sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst hat, so dass diese Ansprüche erst in einem späteren Stadium des Rechtsstreits zur Entscheidung anstünden.
20
b) Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass abgesehen von den weiteren Berechnungs- und Anrechnungsmodalitäten, mit denen sich das Berufungsgericht zusätzlich hat befassen müssen, insbesondere die Frage, an welche Datengrundlage zur Bemessung der Restkaufpreisansprüche anzuknüpfen ist, für die noch nicht entschiedenen Zeiträume ab 2014 abweichend von den für die Zeit bis 2013 bereits abschließend erkannten Ansprüchen entschieden wird. Denn abgesehen davon, dass insoweit weder eine Bindungswirkung nach § 318 ZPO erzeugt worden ist noch mangels Anfalls dieser Ansprüche im Revisionsverfahren sonst hätte erzeugt werden können, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass in einem späteren Stadium des Rechtsstreits, sei es aufgrund neuen Vortrags, neuer Beweismittel oder einer abweichenden Würdigung der vorgetragenen Umstände und/oder erhobenen Beweise, die entscheidungserheblichen Fragen anders beurteilt und dementsprechend mit anderem Ergebnis entschieden werden. Um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu den im Rechtsstreit geltend gemachten Restkaufpreisansprüchen zu vermeiden, hätte das Berufungsgericht deshalb zunächst nur über die im Rahmen der Stufenklagen erhobenen Rechnungslegungsansprüche befinden dürfen , um in der Folge dann über die Zahlungsansprüche insgesamt abschließend zu befinden.

III.


21
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil ungeachtet der vom Berufungsgericht behandelten Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Berechnungsgrundlage des geltend gemachten Restkaufpreises auch zur Höhe eines solchen Anspruchs noch keine Feststellungen getroffen sind, soweit er den Zeitraum von Januar 2014 bis März 2015 betrifft. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 81 O 4758/14 -
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2016 - 24 U 4780/15 -

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Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

19
a) Die Klageverbindung ist zulässig. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht vorliegen. Bei ihr handelt es sich um eine besondere Form der Klagehäufung nach § 260 ZPO durch die Verbindung des (noch unbezifferten) Zahlungsanspruchs mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8). Der Grund der „stufenweisen“ Rechtsverfolgung ist hier jedoch nicht eine durch Auskunft zu behebende Ungewissheit über die Höhe des Anspruchs, sondern die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über das Verfahren in dieser Angelegenheit (nach der zuerst der gesamte Ernteertrag zu hinterlegen und erst danach über die Rechte an dem hinterlegten Geldbetrag zu entscheiden ist).

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

29
b) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben , wenn in einem Teilurteil oder, wie hier, in einem Urteil, das in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich kommt, eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN und vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29 mwN). Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011, aaO Rn. 13 mwN, vom 9. November 2011, aaO Rn. 29 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25). Es genügt die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, WM 2012, 1094 Rn. 19 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25).
19
a) Die Klageverbindung ist zulässig. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht vorliegen. Bei ihr handelt es sich um eine besondere Form der Klagehäufung nach § 260 ZPO durch die Verbindung des (noch unbezifferten) Zahlungsanspruchs mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8). Der Grund der „stufenweisen“ Rechtsverfolgung ist hier jedoch nicht eine durch Auskunft zu behebende Ungewissheit über die Höhe des Anspruchs, sondern die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über das Verfahren in dieser Angelegenheit (nach der zuerst der gesamte Ernteertrag zu hinterlegen und erst danach über die Rechte an dem hinterlegten Geldbetrag zu entscheiden ist).
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1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.).
15
aa) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, jeweils mwN).
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a) Eine solche Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei ist zugleich die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug zu berücksichtigen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06, NJW-RR 2008, 460, Tz. 7; Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, WM 2003, 1428, unter II 1 a; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, 563, unter 2, jeweils m.w.N.). Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die für sich nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem entsprechend können unselbständige Abrechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs dann nicht Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie für das Schlussurteil zumindest noch als Vorfrage entscheidungserheblich sind, weil auch in diesem Falle die Gefahr jeweils unterschiedlicher Beurteilung und damit sich widersprechender Entscheidungen besteht (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 213/89, WM 1991, 1530, unter II 1).
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b) Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nach ständiger Rechtsprechung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - besteht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, juris Rn. 23 - Flughafen Lübeck). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist bereits dann anzunehmen, wenn Urteilselemente , die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden können, unterschiedlich bewertet werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 23 Rn. 29). Solche Gefahren bestehen im Streitfall bei Erlass eines Teilbeschlusses durch den Vergabesenat; dass der Bundesgerichtshof in derselben Instanz entscheidet und nicht als Rechtsmittelgericht, beruht auf der gesetzlichen Regelung und ist insoweit unerheblich.
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a) Die Klageverbindung ist zulässig. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht vorliegen. Bei ihr handelt es sich um eine besondere Form der Klagehäufung nach § 260 ZPO durch die Verbindung des (noch unbezifferten) Zahlungsanspruchs mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8). Der Grund der „stufenweisen“ Rechtsverfolgung ist hier jedoch nicht eine durch Auskunft zu behebende Ungewissheit über die Höhe des Anspruchs, sondern die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über das Verfahren in dieser Angelegenheit (nach der zuerst der gesamte Ernteertrag zu hinterlegen und erst danach über die Rechte an dem hinterlegten Geldbetrag zu entscheiden ist).
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1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.).
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aa) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, jeweils mwN).

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.