Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2010 - VIII ZR 182/09

bei uns veröffentlicht am22.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Neu-Ulm, 2 C 1105/08, 02.12.2008
Landgericht Memmingen, 12 S 41/09, 17.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 182/09 Verkündet am:
22. September 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 215 ZPO setzt nicht voraus, dass eine
Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, in der Terminsladung
zusätzlich zu den in § 215 Abs. 1 ZPO aufgeführten Hinweisen darüber belehrt
worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Versäumnisurteil
(§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden
kann.
BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09 - LG Memmingen
AG Neu-Ulm
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren auf die bis zum 30. Juli 2010 gewechselten Schriftsätze
durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und
Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwirkte gegen die damals noch unter anderem Namen firmierende Beklagte zunächst einen Mahnbescheid und auf dessen Grundlage am 9. September 2008 einen Vollstreckungsbescheid über 1.201,87 € nebst Zinsen und Kosten. Den gegen den Mahnbescheid verspätet erhobenen Widerspruch der Beklagten wertete das Mahngericht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht als zuständiges Prozessgericht und Eingang der Anspruchsbegründung hat das Amtsgericht das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Ausbleiben einer Erwiderung der Beklagten Verhandlungstermin auf den 2. Dezember 2008 bestimmt. In der gleichzeitig erfolgten Ladung hat es die Beklagte über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens belehrt.
2
Die Terminsladung ist der Beklagten am 5. November 2008 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2008 hat der am 28. November 2008 mandatierte Beklagtenvertreter seine Bestellung als Prozessvertreter angezeigt und die Verlegung des Termins beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Einspruch der nicht vertretenen Beklagten auf Antrag der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, sie sei nicht ordnungsgemäß zu dem anberaumten Termin geladen worden, da sie in der Terminsladung nicht auf die Möglichkeit des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils hingewiesen worden sei, gegen welches nur noch das Rechtsmittel der Berufung eröffnet sei. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Das Amtsgericht habe verfahrensfehlerfrei auf Antrag der Klägerin gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) erlassen. Die Beklagte sei - wie in § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt - ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vom 2. Dezem- ber 2008 geladen worden. Der Ladung sei die nach § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen der Versäumung des Termins beigefügt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge insoweit ein allgemeiner Hinweis darüber, dass im Falle der Säumnis zum Nachteil der säumigen Partei durch Versäumnisurteil entschieden werden könne.
6
Eine weitergehende Belehrung hinsichtlich aller Einzelheiten einer Versäumnisentscheidung sehe § 215 Abs. 1 ZPO nicht vor; insbesondere fordere die vom Prinzip der Parteiherrschaft geprägte Zivilprozessordnung keine Belehrung darüber, dass gegen ein zweites Versäumnisurteil nur noch das Rechtsmittel der Berufung und nicht - wie beim Erlass eines ersten Versäumnisurteils - ein Einspruch eröffnet sei. Die in § 215 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen an die Belehrungspflicht des Gerichts über mögliche Säumnisfolgen erstrecke sich nur auf die dort ausdrücklich genannten Fälle eines ersten Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 330, 331, 331a ZPO), nicht dagegen auf das in § 345 ZPO geregelte zweite Versäumnisurteil. Der in § 215 Abs. 1 ZPO geforderten Warnfunktion werde bereits mit einer - im Streitfall erfolgten - einfachen Belehrung über die Möglichkeit eines Versäumnisurteils genügt. Zudem sei der besseren Verständlichkeit wegen von zu weitschweifigen , übervorsichtigen und (nur scheinbar) alle Eventualitäten erfassenden Belehrungen Abstand zu nehmen. Auch Art. 17 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels stelle keine weitergehenden Anforderungen.
7
Dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils habe auch nicht entgegen gestanden, dass erst im Termin Antrag auf Verwerfung des Einspruchs gestellt und die mit der Anspruchsbegründung zunächst verfolgte Erweitung der Klage um 5,90 € in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Denn die Bestimmung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach ein Versäum- nisurteil nur ergehen dürfe, wenn der nicht erschienenen Partei ein Antrag mittels Schriftsatzes rechtzeitig mitgeteilt worden ist, gelte weder für Anträge, die ausschließlich den Gang des Verfahrens beträfen, noch für eine teilweise Klagerücknahme.

II.

8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei nach § 514 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils am 2. Dezember 2008 erfüllt waren. Diesem standen insbesondere keine Hinderungsgründe im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegen.
9
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht nicht nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran gehindert war, in dem auf den 2. Dezember 2008 anberaumten Verhandlungstermin ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) gegen die Beklagte zu erlassen. Die Beklagte ist zu diesem Termin nach § 215 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß geladen worden. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte zusammen mit der Ladung alle erforderlichen Hinweise über die Folgen einer Terminsversäumung erhalten. Sie ist unstreitig darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Säumnisfalle ein vollstreckbares Versäumnisurteil mit entsprechenden Kostenfolgen gegen sie erlassen werden kann. Weitergehende gerichtliche Hinweise waren nicht geboten.
10
a) § 215 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine Partei in der Ladung zur mündlichen Verhandlung über Folgen einer Versäumung des Termins (§§ 330 bis 331a ZPO) einschließlich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht (§ 91 ZPO) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines aufgrund der Säumnis ergehenden Urteils (§ 708 Nr. 2 ZPO) zu belehren ist. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die der Beklagten vom Amtsgericht mit der Ladung übermittelte Belehrung die erforderlichen Hinweise über die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) Versäumnisurteils nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO einschließlich der kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen enthielt. Sie macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe den Umfang der Belehrungspflicht nach § 215 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft zu eng gefasst. Der in § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 330 bis 331a ZPO sei ersichtlich auf den Fall eines gewöhnlichen Klageverfahrens zugeschnitten und entbinde das Gericht nicht von der Notwendigkeit, eine Partei, gegen die bereits ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden sei, in der Ladung darauf hinzuweisen, dass ein Fernbleiben vom Termin zum Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 700 Abs. 6, § 345 ZPO) führen könne, gegen das nur das Rechtsmittel der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) eröffnet ist.
11
b) Ein solches Belehrungserfordernis ist jedoch der Regelung des § 215 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 215 Abs. 1 ZPO wurde - neben weiteren Vorschriften - durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen vom 18. August 2005 (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz - BGBl I S. 2477) neu in die Zivilprozessordnung eingefügt. Der deutsche Gesetzgeber war bestrebt zu gewährleisten, dass möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können (BT-Drucks. 15/5222, S. 9 f.). Mit der nunmehr in § 215 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Belehrungspflicht sollen diejenigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Unterrichtung eines Schuldners über die Folgen eines Fernbleibens vom Verhandlungstermin geschaffen werden, die Art. 17 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EG Nr. L 143 S. 15 - im Folgenden : VO (EG) Nr. 805/2004) für einen europäischen Vollstreckungstitel verlangt (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 10, 11; vgl. ferner Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 215 Rn. 1; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 215 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 3. Aufl., § 215 Rn. 1). Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, einen Schuldner bei der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung auf die Konsequenzen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung, insbesondere über die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz hinzuweisen. Um diesen europarechtlichen Vorgaben zu genügen , hielt der Gesetzgeber eine inhaltlich begrenzte Erweiterung der bisherigen Belehrungspflichten im Zivilprozess für geboten (vgl. BT-Drucks., aaO).
12
aa) § 215 Abs. 1 ZPO normiert entgegen der Auffassung der Revision keine umfassende Belehrungspflicht. Insbesondere verlangt diese Vorschrift keine Unterrichtung der Parteien über besondere Fallgestaltungen der Säumnis , etwa eines zweiten Versäumnisurteils nach §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO. Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die gerichtliche Hinweispflicht ausdrücklich auf die in §§ 330 bis 331a ZPO geregelten Folgen einer Versäumung des anberaumten Termins beschränkt. Auch die Entstehungsgeschichte und die mit der genannten Bestimmung verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass von den Gerichten bei einer Terminsladung keine über die Rechtsfolgen der §§ 330 bis 331a ZPO (und der damit verbundenen kosten- und vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen) hinausgehende Unterrichtung der Parteien verlangt wird. Schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung war lediglich ein Hinweis auf "die Möglichkeit einer Entscheidung nach §§ 330 bis 331a ZPO einschließlich den kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen" gefordert worden (vgl. BT- Drucks. 15/5222, S. 11). Hiermit sollte es sein Bewenden haben, wie der in der Entwurfsbegründung aufgeführte Formulierungsvorschlag für die zu erteilende Belehrung unmissverständlich zeigt. Danach sollte folgende Belehrung den im Gesetzesentwurf verlangten Erfordernissen genügen (BT-Drucks., aaO): "Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen werden (§§ 330 bis 331a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO)." Die in den Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung und inhaltliche Reichweite der betreffenden Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat den von der Bundesregierung unterbreiteten Entwurf in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet.
13
bb) In Anbetracht der geschilderten Zielsetzung ist das mit § 215 Abs. 1 ZPO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers - anders als die Revision meint - nicht darauf gerichtet, eine allgemeine Fürsorgepflicht des Gerichts zu begründen und zu gewährleisten, dass eine Partei schon mit der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung umfassend und zutreffend über alle Rechtsnachteile unterrichtet wird, die mit einer Terminsversäumung verbunden sein können. Die genannte Bestimmung schreibt angesichts ihres klar definierten Regelungsgehalts nicht den von der Revision geforderten Hinweis vor, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, ein im Falle ihrer Säumnis möglicherweise zu ihren Lasten ergehendes zweites Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur eingeschränkt im Wege der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) anfechten kann (ebenso Musielak/Stadler, aaO Rn. 2; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 215 Rn. 5). Der mit § 215 Abs. 1 ZPO und Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 verfolgte Zweck besteht darin, eine Partei hinreichend darüber zu unterrichten, dass ihre Säumnis eine für sie nachteilige vollstreckbare und kostenpflichtige Entscheidung zur Folge haben kann. Für den Inhalt der in § 215 Abs. 1 ZPO und in Art. 17 Buchst. 6 VO (EG) Nr. 805/2004 geforderten Belehrung macht es keinen Unterschied , ob gegen die beklagte Partei im Falle ihres Ausbleibens ein erstes (§ 331 ZPO) oder ein zweites Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) ergeht. Denn ein zweites Versäumnisurteil unterscheidet sich in den von den genannten Vorschriften erfassten Gesichtspunkten (auf Säumnis basierende Entscheidung , Kostentragungspflicht der säumigen Partei, vorläufige Vollstreckbarkeit ) nicht von einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 ZPO. Der maßgebliche Unterschied zwischen beiden Urteilsarten liegt letztlich in den hiergegen eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten. Während ein erstes Versäumnisurteil nach § 331 ZPO mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden kann, kann ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO nur mit dem Rechtsmittel der Berufung (§§ 345, 514 Abs. 2 ZPO) angefochten werden. Dieser Umstand erfordert aber keine zusätzlichen Belehrungen. Weder nach europarechtlichen Vorgaben noch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung besteht ein schutzwürdiges Interesse der Parteien daran, schon im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung über sämtliche Verfahrensabschnitte unterrichtet zu werden, die ein Rechtsstreit bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss durchlaufen kann.
14
(1) Dass eine Terminsladung keine Belehrung über die im Falle einer Säumnisentscheidung eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten zu enthalten braucht, ergibt sich für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 805/2004 bereits aus dem Zusammenspiel der Regelungen in Art. 17 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004. Die erstgenannte Bestimmung begnügt sich - wie bereits ausgeführt - mit einem in der Terminsladung erteilten Hinweis auf die Möglichkeit einer Säumnisentscheidung, deren Vollstreckbarkeit und der Kostentragungspflicht des Schuldners. Dagegen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung - wie der Heilungsvorschrift in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 zu entnehmen ist - erst bei Erlass oder Zustellung der Säumnisentscheidung notwendig. Dieses zweistufige Belehrungsmodell hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der § 215 Abs. 1, § 338 ZPO in die Zivilprozessordnung übertragen. § 215 Abs. 1 ZPO setzt die in Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 aufgestellten verfahrensrechtlichen Erfordernisse bei der Terminsladung um, während § 338 Satz 2 ZPO die Voraussetzungen für eine in Art. 18 Buchst. b Abs. 1 VO (EG) Nr. 805/2004 vorgesehene Heilung von Verfahrensmängeln schaffen soll (vgl. BT-Drucks. 15/5222, S. 11 f.). Zu diesem Zweck sieht § 338 Satz 2 ZPO nun vor, dass die unterlegene Partei bei Zustellung eines (ersten) Versäumnisurteils über die Möglichkeit eines Einspruches zu unterrichten ist. Folglich hängt eine ordnungsgemäße Ladung zu einem Gerichtstermin (§ 215 Abs. 1, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht davon ab, dass bereits in der Terminsladung über die in Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 und in § 215 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben hinaus ein Hinweis auf einen im Falle einer Säumnisentscheidung möglichen Rechtsbehelf erteilt wird.
15
(2) Kann sonach in der Terminsladung auf eine Unterrichtung der Parteien über mögliche Rechtsbehelfe gegen ein erstes Versäumnisurteil verzichtet werden, gilt dies erst recht für das gegen ein zweites Versäumnisurteil eröffnete (allgemeine) Rechtsmittel der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 eine bei Zustellung einer Entscheidung zu erteilende Belehrung nicht nur für Rechtsbehelfe (so der deutsche Wortlaut der Verordnung), sondern auch für Rechtsmittel vorschreibt (im englischen und französischen Text werden die Begriffe "review" und "recours" verwendet). Denn abgesehen davon, dass der deutsche Gesetzgeber keinen Anlass gese- hen hat, auch § 345 ZPO um die in § 338 Satz 2 ZPO aufgenommenen Hinweispflichten zu ergänzen, wäre auch nach den europarechtlichen Bestimmungen eine Belehrung allenfalls im Stadium der Zustellung einer Säumnisentscheidung erforderlich. Weder den europarechtlichen Vorgaben noch den Bestimmungen der Zivilprozessordnung kann daher entnommen werden, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, nur dann ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden ist, wenn sie in der Ladung darüber belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden kann.
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c) Die von der Revision geforderte umfassende Belehrung einer beklagten Partei in der Terminsladung ist auch nicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK; Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - vgl. hierzu BVerfGE 110, 339, 342) geboten. Zwar folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens unter anderem , dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfGE, aaO, mwN). Eine solche Unklarheit wird aber nicht dadurch hervorgerufen, dass in der Ladung lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) Versäumnisurteils nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) hingewiesen wird. Denn auch ohne Hinweis auf §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO wird für eine beklagte Partei hinreichend deutlich, dass gegen sie im Falle ihrer Säumnis ein vollstreckbares Versäumnisurteil ergehen kann. Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint aber, ein solches Vorgehen beschwöre die Gefahr einer Irreführung der Partei über die hiergegen eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten herauf. Dies trifft nicht zu. Die Bezeichnung "Versäumnisurteil" ruft bei vernünftiger Betrachtung nicht die Fehlvorstellung hervor, dass die im Falle der Säumnis ergehende Entscheidung stets mit einem Rechtsbehelf anfechtbar ist, der eine Fortsetzung des Verfahrens in der ersten Instanz ermöglicht. Denn damit wird erkennbar nur die Aussage getroffen , dass bereits das unentschuldigte Ausbleiben im Termin zu einer Verurteilung führen kann. Missverständnisse über die bei Erlass eines Versäumnisurteils bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten könnten allenfalls dann entstehen , wenn in der Ladung - über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende, aber nicht alle Eventualitäten abdeckende - Hinweise auf mögliche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel erteilt werden. So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht, denn das Amtsgericht hat bei seiner Belehrung auf solche Hinweise verzichtet.
17
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint. Nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf ein Versäumnisurteil nicht ergehen, wenn ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz angekündigt war.
18
Dieses Erfordernis gilt jedoch - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nur für Sachanträge, nicht dagegen für Anträge, die ausschließlich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen (so genannte Prozessanträge; allgemeine Meinung, vgl. etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 565, 566; Zöller/Herget, aaO, § 335 Rn. 4 i.V.m. Zöller/Greger, § 297 Rn. 3; Musielak/Stadler, aaO, § 325 Rn. 4; MünchKommZPO/Prütting, aaO, § 335 Rn. 11; Hartmann in Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 335 Rn. 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 335 Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 335 Rn. 4). Zu den von § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfassten Prozessanträgen zählen auch Anträge auf Erlass eines Versäumnisurteils nach §§ 330, 331, 345 ZPO (OLG Karlsruhe, aaO; Reichold, aaO; Hartmann, aaO; Grunsky, aaO; MünchKommZPO/Prütting, aaO). Denn ein Antrag auf Erlass eines ersten oder zweiten Versäumnisurteils dient lediglich dazu, die verfahrensrechtlichen Vor- aussetzungen für den Erlass eines nicht kontradiktorischen Sachurteils zu schaffen.
19
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte teilweise Klagerücknahme um 5,90 € Auskunftskosten bedurfte entgegen der Auffassung der Revision keiner vorherigen schriftsätzlichen Ankündigung. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schützt einen säumigen Beklagten vor einer Verurteilung, die in ihrem Umfang über das ihm rechtzeitig mitgeteilte Klagebegehren hinausgeht. Der Schutzzweck des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist daher nicht tangiert, wenn die klagende Partei - wie hier - ihren Klagantrag ohne rechtzeitige Unterrichtung der Gegenseite erstmals in der mündlichen Verhandlung beschränkt. Eine solche, für die beklagte Partei vorteilhafte teilweise Klagebeschränkung (§ 264 Nr. 2, § 269 ZPO) muss ihr vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht mitgeteilt werden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, aaO; Grunsky, aaO; Zöller/Herget, aaO; MünchKommZPO/Prütting, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 02.12.2008 - 2 C 1105/08 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 17.06.2009 - 12 S 41/09 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - XII ZR 27/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 27/09 Verkündet am: 15. Dezember 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.