vorgehend
Landgericht Mühlhausen, HKO 121/05, 23.02.2006
Thüringer Oberlandesgericht, 7 U 333/06, 21.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 108/07 Verkündet am:
10. Juni 2009
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für
einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung
am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort.
Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum
Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt
das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB
nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht.
Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
kraft guten Glaubens möglich ist.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns und die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte, eine deutsche Opel-Vertragshändlerin, verkaufte im Herbst 2004 einen Pkw Opel Astra Coupe an eine unter der Firma DBD J. tätige deutsche Zwischenhändlerin (im Folgenden: DBD). Sowohl die Auftragsbestätigung der Beklagten als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Außerdem war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, über das Fahrzeug zu verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einzuräumen. Die DBD verkaufte das Fahrzeug ihrerseits an die in Frankreich ansässige Klägerin weiter und ließ es am 3. Februar 2005 durch einen Frachtführer bei der Beklagten abholen, der es nach Frankreich zur Klägerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EGÜbereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der Beklagten. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis für das ihr gelieferte Fahrzeug an die DBD und verkaufte es ihrerseits in Frankreich weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatzausstattung vermisste, kam er mit der Klägerin überein, das Fahrzeug zwecks Einbaus der fehlenden Tuning-Komponenten noch einmal zur Beklagten zu verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Herausgabe unter Hinweis auf den mit der DBD vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil die DBD ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe.
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis gehabt zu haben, und zunächst die Herausgabe von Fahrzeug und Kfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erklärung ihres französischen Abnehmers gestützt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigentümer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin wegen einer zwischenzeitlich von der Beklagten vorgenommenen Weiterveräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten ihre Klage auf Zahlung von Schadensersatz umgestellt hatte, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beklagte auf den entsprechend geänderten Antrag der Klägerin zur Zahlung von 21.844 € nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klägerin stehe gemäß §§ 985, 989 BGB ein Anspruch auf Wertersatz für das von der Beklagten weiterveräußerte Fahrzeug zu. Zwar komme entgegen der Auffassung des Landgerichts kein gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin gemäß § 932 BGB in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des Kfz-Briefs durch die DBD nach den ihr bekannten geschäftlichen Gepflogenheiten habe schließen müssen, dass die DBD noch nicht Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug an den Frachtführer übergeben und damit konkludent in die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe. Dies folge aus dem für den Transport des Fahrzeugs nach Frankreich ausgestellten Frachtbrief, der als Absender die DBD und als Empfängerin die Klägerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die DBD das Fahrzeug an die Klägerin zum Zwecke der Weiterveräußerung habe versenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises durch Übergabe von Fahrzeug, Schlüsseln und fertig ausgefülltem Frachtbrief an diesem Veräußerungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in zurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Weiterveräußerung einverstanden gewesen sei. Da die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe, habe sie gutgläubig im Sinne von § 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die Beklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschließenden Veräußerung des Fahrzeugs nach Rechtshängigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in zulässiger Weise begehrten Wertersatz.

II.

6
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gutgläubig das Eigentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am Maßstab des deutschen Rechts (§ 932 BGB, § 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei - genauso wie die Parteien - Art. 43 EGBGB übersehen, dessen Anwendbarkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht und der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 177, 237, Tz. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EGBGB führt hier dazu, dass ein Eigentumserwerb der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des französischen Rechts zu klären gewesen wäre. Gleiches gilt für einen anschließenden Eigentumserwerb des französischen Abnehmers der Klägerin, den das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mehr geprüft hat.
7
1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf §§ 985, 989 BGB und damit auf deutsches Sachrecht gestützt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des streitigen Fahrzeugs nach Frankreich wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum Zwecke der Nachbesserung um grenzüberschreitende Sachverhalte, die die deutsche wie die französische Sachenrechtsordnung berühren. Jedoch unterliegen die auf Eigentum gestützten Herausgabeansprüche des (vermeintlichen) Eigentümers ebenso wie die aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kommenden Folgeansprüche wegen Unmöglichkeit einer Herausgabe dem in Art. 43 Abs. 1 EGBGB geregelten Sachstatut und damit dem Recht des Staates , in dem sich die Sache befindet (BGH, Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 113/96, NJW 1998, 1321, unter II 1 a; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 96, 100; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 2. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das deutsche Recht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug bei der anderweitigen Veräußerung durch die Beklagte befunden hat.
8
2. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch begründet ist, hängt davon ab, ob die Klägerin selbst oder ihr französischer Abnehmer im Zeitpunkt der Weiterveräußerung Eigentümer des Fahrzeugs war und dieses Eigentum durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs verloren hat.
9
a) Ob die Klägerin das Eigentum am Fahrzeug von der DBD erworben hat, ist indessen nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn ein solcher Erwerb hätte nach deutschem Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die DBD der Klägerin vor Grenzübertritt weder den Besitz noch eine zum Eigentumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von §§ 929 ff. BGB eingeräumt hat. Der zwischen der DBD und der Klägerin geschlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgeführt worden, dass der Klägerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in Frankreich durch den von der DBD eingesetzten Frachtführer ausgehändigt worden ist. Da die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung bei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am Bestimmungsort erfolgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 447 Rdnr. 14) und kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach deutschem Recht der im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschließend das Eigentum am Fahrzeug auf die Klägerin übergegangen ist, beurteilt sich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach französischem Recht als dem für das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, unter II 2; RGZ 103, 30, 31; KG, NJW 1988, 341 f.; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 7; Erman /Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 23 m.w.N.). Dieses knüpft ebenfalls an das Recht des Lageortes an (Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, 4. Aufl., § 30, 2 b bb) und nimmt so die Verweisung auf.
10
b) Den Statutenwechsel in das französische Sachrecht, wie er auch in Art. 43 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen gemäß § 293 ZPO ermittelt, nach denen im französischen Recht ein Eigentumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das Sachstatut des Lageortes die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt (BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98, NJW-RR 2000, 1583, unter II 1, III 2; Erman/Hohloch, aaO, Art. 43 EGBGB Rdnr. 12; Staudinger /Stoll, BGB (1996), IntSachenR Rdnr. 300; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, Art. 43 Rdnr. 80; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 3, jeweils m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, dass sich ungeachtet des für den Kaufvertrag maßgeblichen Vertragsstatuts ein im Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenzübertritt nach Frankreich nach Maßgabe des französischen Rechts vollzieht, das in diesem Fall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgläubigen Besitzers bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten regelt (Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. IX 41 m.w.N.).
11
c) Das Berufungsgericht hätte sich mithin zur Bejahung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch die Klägerin nicht auf die §§ 929 ff. BGB und hierbei insbesondere auch nicht auf § 366 HGB stützen dürfen. Diese Bestim- mung enthält sachlich eine Erweiterung des in den §§ 932 ff. BGB geregelten Verkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines Eigentumsübergangs in Fällen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die bürgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Bedürfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Geschäftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zur Anwendung kommen sollen (vgl. MünchKommHGB/ Welter, 2. Aufl., § 366 Rdnr. 22 f.; Ensthaler/Weber, GK-HGB, 7. Aufl., § 366 Rdnr. 1). Die Vorschrift hätte daher nur angewandt werden dürfen, wenn Art. 43 Abs. 1 EGBGB zu einer - hier aber nicht gegebenen - Anwendbarkeit inländischen Rechts geführt hätte.
12
Einen Übergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Klägerin hätte das Berufungsgericht daher am Maßstab des französischen Rechts beurteilen müssen. Dazu bedarf es gemäß § 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur französischen Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der französischen Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, unter II 2 b aa; vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, unter II 2 a). Dasselbe gilt für die Frage, ob zumindest der französische Abnehmer der Klägerin von dieser (gutgläubig) das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.

III.

13
Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende französische Recht bislang nicht ermittelt und nicht geprüft hat, ob es dafür etwa weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.02.2006 - HKO 121/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 U 333/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten


Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit


Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herau

Handelsgesetzbuch - HGB | § 366


(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,

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(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 334/98 Verkündet am:
29. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2

a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberechtigten
über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet
sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deutschem

b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung
eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zuvor
bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1,
158 BGB) zu stellen sind.

c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unternehmen
zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungsermächtigung
das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwenden.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Ehemann den Rechtsstreit als ihr Alleinerbe aufgenommen hat, bestellte im November 1996 auf einer Bootsmesse in Berlin bei der in den Niederlanden ansässigen H. B.V. (im folgenden: H.B.V.) eine Motoryacht Typ SL, zu liefern im April 1997. Auf den Kaufpreis von 288.000,-- DM sollten 153.000,-- DM für die von der Käuferin in Zahlung zu gebende Motoryacht "R. " Typ H. , angerechnet werden. Der Ver-
trag sah die Einbeziehung der von niederländischen Unternehmens- und Verbraucherschutzverbänden entwickelten HISWA-Bestimmungen vor, deren § 8 Nr. 7 eine unter den Prozeßparteien streitige Regelung über den Eigentumsübergang an in Zahlung gegebenen Schiffen enthält. Noch auf derselben Bootsmesse verkaufte die H.B.V. die von ihr in Zahlung zu nehmende "R. " zum Preis von 165.000,-- DM an den Beklagten mit Lieferfrist bis Ende April 1997. Am 7. Januar 1997 holte die H.B.V. dieses Schiff bei der Klägerin in der Nähe von W. ab und überführte es nach Holland - nach Darstellung der Klägerin zwecks Reparatur der Ankerwinde, nach Behauptung des Beklagten zum Zwecke verkaufsfertiger Herrichtung. Die Klägerin leistete an diesem Tag an die H.B.V. eine Anzahlung von 75.000,-- DM für das neue Schiff. Der Beklagte leistete am 14. Januar 1997 an die H.B.V. für die ihm verkaufte "R. " eine Anzahlung von 20.000,-- DM. Kurz darauf erfuhr der Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten der H.B.V., worüber er auch die Klägerin telefonisch informierte. Sie will die H.B.V. mit Schreiben vom 27. Januar und 19. Februar 1997 darauf hingewiesen haben, daß die "R. " bis zur Übergabe der bestellten neuen Yacht in ihrem Eigentum verbleibe und nicht veräußert werden dürfe. Auf Initiative des Beklagten übergab die H.B.V. ihm am 24. Februar 1997 die inzwischen renovierte (und in "D. " umbenannte) "R. " gegen Zahlung des Restkaufpreises von 145.000,-- DM. Er verbrachte das Schiff nach Ha. . Dort trafen sich die Prozeßparteien am 23. März 1997. Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften dem Beklagten mitgebrachte Zubehörteile für das Schiff zum Preis von 5.000,-- DM und händigten ihm die Handbücher mit Betriebsanleitungen aus. Die bestellte neue Yacht wurde wegen Vermögensverfalls der H.B.V. nicht fertiggestellt. Mit der Klage begehrt der nunmehrige Kläger vom Beklagten Herausgabe der Yacht H. ("R. ", jetzt "D. ") aus § 985 BGB mit dem
Vortrag, der Beklagte habe von der H.B.V. kein Eigentum an dem Schiff erwerben können. Ihm sei das fortbestehende Eigentum der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe ihre Einwilligung in die Eigentumsübertragung ihm gegenüber davon abhängig gemacht, daß er bei Abholung des Schiffs in Holland einen auf ihren Namen (als Schecknehmerin) ausgestellten Scheck an die H.B.V. übergebe. Das habe er - unstreitig - nicht getan, was sie bei dem Treffen am 23. März 1997 nicht gewußt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, es könne letztlich offenbleiben, ob zunächst die H.B.V. das Eigentum an dem Schiff von der Klägerin erworben habe. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil es an einer dinglichen Einigung zwischen beiden bei Abholung des Schiffs in W. nach dem hier kollisionsrechtlich anzuwendenden § 929 Satz 1 BGB fehle. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte berufe sich erfolglos auf § 8 Nr. 7 der HISWABestimmungen; denn danach werde ein beim Kauf einer neuen Yacht eingetauschtes , gebrauchtes Boot erst mit Lieferung der neuen Yacht Eigentum des Lieferanten. Jedenfalls aber habe der Beklagte das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Übergabe der Schiffshandbücher und dem Verkauf des Zubehörs am 23. März 1997 so verstehen dürfen, daß sie seinen Erwerb
der Yacht von der H.B.V. als endgültig anerkennen wollten. Darin liege eine Genehmigung der von der H.B.V. als Nichtberechtigter getroffenen Verfügung gemäß §§ 185 Abs. 2, 182 Abs. 1 BGB. Anfechtungsgründe gem. §§ 119, 123 BGB bestünden nicht. II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist es allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einerseits die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das "Übereignungsgeschäft" zwischen der H.B.V. und dem Beklagten vom 24. Februar 1997 offenläßt, andererseits aber die fragliche Genehmigung dieses Geschäfts durch die Klägerin ohne weiteres nach deutschem Recht beurteilt. Zwar findet sich im Schrifttum die Auffassung, daß eine Zustimmung (wie z.B. gem. §§ 177, 185 BGB) als sog. "Hilfsgeschäft" zu dem zustimmungsbedürftigen Hauptgeschäft regelmäßig dessen Statut unterliege; nach diesem wäre dann auch die hier fragliche Genehmigung und deren Wirksamkeit zu beurteilen (vgl. MüKo/Spellenberg, EGBGB 3. Aufl. vor Art. 11 Rdn. 28 f., 53 ff. m.w.N.; vgl. auch BGHZ 128, 41, 48 zu § 177 BGB; einschr. Soergel/Lüderitz, EGBGB 12. Aufl. Anh. Art. 10 Rdn. 114). Diese Anknüpfungsregel gilt jedoch nicht, soweit gewichtige Gründe eine Sonderanknüpfung gebieten (Spellenberg aaO, Rdn. 29). So ist es hier, weil das fragliche Genehmigungsverhalten sich im Inland zwischen Inländern abspielte und den Übergang des Eigentums an dem inzwischen in seinen neuen inländischen Heimathafen gelangten Schiff betraf. Der Heimathafen ist Anknüpfungspunkt für das Sachstatut bei - wie hier - nicht in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 84/94, WM 1995, 1060, 1062; MüKo/Kreuzer, EGBGB 3. Aufl. Anh. I nach Art. 38 Rdn. 138). Das Sachstatut
ist für eine Ä nderung der dinglichen Rechtsverhältnisse maßgebend (vgl. BGHZ 100, 321, 324). Unterstellt man, daß ein Eigentumserwerb des Beklagten bei Abholung des Schiffs in Holland noch nicht stattgefunden hat, so richtet sich dessen Vollendung nach Verbringung des Schiffs ins Inland - gemäß den auch schon vor Inkrafttreten des § 43 EGBGB (Gesetz v. 21. Mai 1999, BGBl. I, 1026) geltenden Regeln des internationalen Sachenrechts - nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 100, 321, 326; Senat aaO zu I c bb). Die Rückwirkungsfiktion des § 184 BGB hindert den Statutenwechsel nicht; ihre Anwendbarkeit setzt diesen voraus. Die fragliche Genehmigung der Klägerin ist daher nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB) zu beurteilen, auch wenn die Verfügung der H.B.V. über das Schiff niederländischem Recht unterlag (dazu unten III 2). 2. Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe rechts- und verfahrensfehlerhaft angenommen, daß die Klägerin den Eigentumsübergang auf den Beklagten am 23. März 1997 konkludent gem. § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung und den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ihres Sohnes und ihres Ehemannes, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zum Teil unberücksichtigt läßt, ging die Klägerin bei dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 1997, wie diesem bekannt war, davon aus, daß er - entsprechend der ihm gestellten Bedingung für ihr Einverständnis mit dessen Eigentumserwerb - bei Abholung des Schiffs in Holland einen auf ihren Namen als Zahlungsempfängerin ausgestellten Scheck an die H.B.V. übergeben habe.
b) Nach diesem Vortrag fehlte der Klägerin nicht nur das Erklärungsbewußtsein für eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB, was sie zu deren vorsorglich erklärter Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigen würde (vgl.
BGHZ 91, 324). Vielmehr fehlte es danach auch aus der Sicht des Beklagten schon am äußeren Tatbestand einer Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB. Als konkludente Willenserklärung in diesem Sinne kann nur ein Parteiverhalten gewertet werden, das die andere Partei als Ausdruck eines entsprechenden Erklärungsinhalts (vgl. BGHZ 91, 324, 327; 109, 171, 177) bzw. - bei zunächst bedingt erklärter Einwilligung (§§ 183, 158 BGB) - als Ausdruck des Willens verstehen darf, einer Fremdverfügung über die eigene Rechtsposition nunmehr unbedingt zuzustimmen. Demgegenüber stellte sich für den Beklagten das Verhalten der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags nur als Konsequenz aus dem durch den vermeintlichen Bedingungseintritt bereits in Holland erfolgten Eigentumsübergang, nicht aber als konstitutive Willenserklärung des Inhalts dar, daß sie den Eigentumsübergang jetzt unabhängig von der zuvor gestellten Bedingung genehmige. Das gleiche gilt, wenn die Klägerin, wie sie ebenfalls vorgetragen hat und auch naheliegt, ihr Einverständnis mit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten davon abhängig gemacht hat, daß ihr die Schecksumme zufließe, und sie hierauf bei dem Treffen mit dem Beklagten am 23. März 1997 für ihn erkennbar vertraute. In diesem Fall läge aus seiner Sicht in dem Verhalten der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ebenfalls keine Genehmigung des Eigentumsübergangs unter Verzicht auf die gestellte Bedingung. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil der Vortrag der Klägerin zu der bedingten Einwilligung streitig ist und es auch im Hinblick auf die Gegenrügen der Revisionserwiderung noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. 1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten die Darlegungslast für den Eigentumserwerb der H.B.V. als seiner Vertragspartnerin und Besitzvor-
gängerin auferlegt, übersieht es die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, die dahin geht, daß der (frühere) Besitzer mit der Besitzerlangung Eigenbesitz und Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, NJW 1994, 939 f.; MüKo/Medicus, BGB 3. Aufl. § 1006 Rdn. 13, 20). Diese Vorschrift ist kollisionsrechtlich anzuwenden, weil der Besitz der H.B.V. anläßlich der Abholung des Schiffs bei der Beklagten im Inland begründet wurde (vgl. BGH aaO). Es ist nicht auszuschließen, daß die Verkennung des § 1006 BGB die von der Revisionserwiderung angegriffene Auslegung des § 8 Nr. 7 der HISWA-Bestimmungen durch das Berufungsgericht beeinflußt hat. Die Auslegung dieser ausländischen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwar der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. BGHZ 49, 356, 362 f.; 112, 204, 210 m.w.N.). Der von der Revisionserwiderung gerügte Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten und die von ihm eingeholte Stellungnahme der HISWAVereinigung zur Auslegung der fraglichen Bestimmung nicht berücksichtigt, ist aber auch in der Revisionsinstanz beachtlich (§ 286 ZPO). Über die Erforderlichkeit des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu entscheiden haben. 2. Offengelassen hat das Berufungsgericht weiter, ob der Beklagte das Schiff von der H.B.V. als Nichteigentümerin evtl. gutgläubig oder aufgrund der von ihm behaupteten uneingeschränkten Ermächtigung der H.B.V. durch die Klägerin erworben hat. Für einen Eigentumserwerb des Beklagten an dem inzwischen im Inland belegenen Schiff spricht zwar - trotz seiner Besitzbegründung im Ausland bei Abholung des Schiffs (in Holland) - die Eigentumserwerbsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994 aaO S. 940 zu B I 2 m.w.N.), die sich auch auf die Verfügungsbefugnis
der H.B.V. erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB). Das macht aber die Nachprüfung des Erwerbsvorgangs nicht entbehrlich.
a) Ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten von der H.B.V. ist jedenfalls dann nach niederländischem Recht zu beurteilen, wenn die H.B.V. das Schiff im Einvernehmen mit der Klägerin nicht nur zu Reparatur-, sondern zu Verkaufszwecken nach Holland transportiert hatte und damit die Verbindung zu seinem bisherigen Heimathafen im Inland aufgehoben war (vgl. oben I 1). Dafür spricht nach Sachlage einiges, was aber der Tatrichter zu entscheiden hat. Die vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Ansicht des Landgerichts (unter Hinweis auf Staudinger/Stoll, 13. Aufl. Int. SachenR Rdn. 293), wonach die Übereignung von auf einer Messe gekauften Sachen - wie hier das vom Beklagten gekaufte Schiff - nach dem stillschweigenden Parteiwillen dem Recht des Messeortes unterliege, widerspricht der - inzwischen auch in § 43 Abs. 1 EGBGB kodifizierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sachenrechtliche Tatbestände an das Recht des Lageorts anzuknüpfen und keiner Rechtswahl zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461 f. m.w.N.).
b) Ließ die Klägerin das Schiff durch die H.B.V. - ohne Eigentumsübertragung - zu Verkaufszwecken nach Holland abholen, so sind auch Erteilung und Fortbestand der Veräußerungsermächtigung nach niederländischem Recht zu beurteilen. Insoweit greift hier die Anknüpfung der Zustimmung an das Statut der in Holland durchzuführenden Weiterveräußerung (Hauptgeschäft) durch (vgl. oben I 1). Stellt man statt dessen in Parallele zum Vollmachtsstatut (vgl. dazu BGHZ 128, 41, 47 m.w.N.) auf das Recht des Wirkungslandes ab (vgl. Soergel/Lüderitz aaO), so folgt daraus hier im Ergebnis nichts anderes. Im üb-
rigen verweist § 16 der HISWA-Bedingungen, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag zwischen der H.B.V. und der Klägerin allerdings offen ist, ebenfalls auf das niederländische Recht. Das Berufungsgericht wird daher ggf. zu prüfen haben, ob die Klägerin nach niederländischem Recht eine Veräußerungsermächtigung erteilt hat und diese später widerrufen konnte. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten soll die Klägerin ihre Weiterveräußerungsermächtigung gegenüber der H.B.V. ohnehin weder schriftlich noch mündlich (anläßlich eines Besuchs in Holland am 13. Februar 1997) widerrufen haben.
c) Nach niederländischem Recht, dessen Ermittlung erforderlichenfalls dem Tatrichter obliegt, wäre schließlich auch ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum oder an die Verfügungsmacht der H.B.V. zu beurteilen und zu prüfen, ob es für seinen guten Glauben auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des (rückdatierten) schriftlichen Kaufvertrages nach Besichtigung des Schiffs in Holland (11. Januar 1997) und der daraufhin geleisteten Anzahlung, oder aber auf den Zeitpunkt der Abholung des Schiffs bei der H.B.V. - nach der Kontaktaufnahme des Beklagten mit der vormaligen Klägerin - ankommt.
IV. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen.

Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger ist Goette wegen Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 357/99 Verkündet am:
30. Januar 2001
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Verpflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien ansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rück-
zahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM "zuzüglich der anfallenden Zinsen" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vollen Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die durch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung ist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden worden.
Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines Gesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegenüber der Klägerin folgende Erklärung ab:
"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am 16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten Urteils (AZ ...) und zur Abwendung der von der Klägerin dieses Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte F. S.A. eingeleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen in Höhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betrages von DM 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten , werden wir ... DM 3.072.322,36 ... Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinaus unwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldeten Zinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstitutes ... zu zahlen." Nach Annahme des Vertragsangebots übersandte die Klägerin der Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die Hauptforderung von 3.072.322,36 DM und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 DM, der sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der Darlehenssumme für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober
1994 nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom 18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von S. habe die F. S.A. dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe aus der Darlehenssumme von 3.072.322,36 DM seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem Zeitpunkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auch die Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung verpflichtet.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 DM gerichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageantrags weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegen die F. S.A. und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für
die nach der Verkündung des erstinstanzlichen spanischen Urteils entstandenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 sei ersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Klägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den Zinsbetrag an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das spanische Amtsgericht im Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den sie in Spanien daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des spanischen Justizministeriums seien dies gemäß Art. 921 Ley de enjuiciamiento civil (LEC) die ab der Urteilsverkündung entstandenen und gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 DM, also 185.181,06 DM. Diese sogenannten "Prozeßzinsen" entstünden ohne weiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantrag voraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehenssumme von 3.072.322,36 DM angefallenen Zinsen auszurechnen und der Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem spanischen Urteil ergebe sich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab 1. Januar 1989 oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe. Mit "anfallenden Zinsen" seien nur die kraft Gesetzes entstehenden Zinsen ab Urteilserlaß gemeint. Aus der Auskunft des spanischen Justizministeriums ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da in ihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen Verzugszinsen im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem Inhalt ihrer Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für die der Klägerin im Urteil des spanischen Amtsgerichts zugesprochenen und daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung vereinbar und trägt der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung, die noch nicht rechtskräftig verurteilte F. S.A. vor etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in Spanien gelegene Gesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.
2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichende Ermittlung der spanischen Rechtspraxis.

a) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem spanischen Amtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemacht hat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist, betrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächliches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom spanischen Recht und vor allem von der spanischen Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem An-
trag der Klägerin "zuzüglich der anfallenden Zinsen" und dem wortgleichen Urteilstenor beizumessen ist.

b) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2 ZPO Aufgabe und Pflicht des Tatrichters.
aa) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, WM 1992, 1510, 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft , liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163; BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246).
bb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum spanischen Recht ausschließlich auf Auskünfte des spanischen Justizministeriums vom 29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes unergiebig und tragen das Berufungsurteil nicht.
(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt sich auf eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 LEC, deren kurze
Erläuterung und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jahren 1994 bis 1998. Art. 385 LEC befaßt sich nur mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 LEC ausschließlich mit den ab Erlaß eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfallenden Verzugs- oder Prozeßzinsen. Auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts nach spanischer Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindest aber mit Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen vollstreckbar ausgeurteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.
(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des spanischen Justizministeriums vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil (CC) über Verzugsvoraussetzungen und -zinsen, die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von Verzugs - und Prozeßzinsen und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumindest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu Urteilszinsen aber vom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß ein Antrag "zuzüglich der anfallenden Zinsen" nach der spanischen Rechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des spanischen Justizministeriums , die auf die spanische Rechtspraxis, insbesondere die Rechtsprechung, nicht eingeht, nicht zu entnehmen.
(3) Die auf die Auskünfte des spanischen Justizministeriums gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im Verfahren vor dem spanischen Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzuklagen , vollstreckbar seien aus dem Urteil des spanischen Gerichts nur Zinsen ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grund-
lage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung spanischen Rechts, insbesondere der spanischen Rechtspraxis bei der Auslegung eines Ausspruchs "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entscheidungserheblichen Rechtspraxis spanischer Gerichte fehlt im Berufungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum spanischen Recht und zur spanischen Rechtspraxis - etwa durch Einholung einer Auskunft eines spanischen Gerichts oder eines Gutachtens eines spanischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 305/01 Verkündet am:
23. Juni 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die
Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöpfung
der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausgestaltung
des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische
Rechtsprechung, berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, bei dem ihre damals 25-jährige Tochter am 2. Februar 1990 in P., Thailand, getötet wurde. Der Beklagte und die Tochter der Kläger waren mit gemieteten Jet-Ski auf dem Meer vor P. zusammengestoßen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß nicht ein Fahrfehler seinerseits, sondern die Fahrweise der Tochter der Kläger den Unfall verursacht habe, etwaige Ansprüche der Kläger im übrigen aber verjährt seien.

Die Kläger verlangen, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, Ersatz aufgewendeter Bestattungskosten (5.044,00 DM) sowie eine monatliche Unterhaltsrente von 970,00 DM für die Zeit vom 1. März 1990 bis einschließlich Juli 1995 (63.050,00 DM). Das Landgericht hat die Klage nach Einholung von Gutachten zum thailändischen Recht hinsichtlich beider Forderungen wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erstattung der Beerdigungskosten und Zahlung der Unterhaltsrente weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 10. März 1997 und 13. August 1999 davon aus, daß sich der Ersatzanspruch der Kläger hinsichtlich der Bestattungskosten und der Unterhaltsrente nach thailändischem Recht beurteile und nach diesem Recht verjährt sei. Für die Verjährungsfrist sei die Vorschrift des Art. 308 thail. SchiffahrtsG maßgebend, wonach Ansprüche aus einem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen, zu denen Jet-Ski zu rechnen seien, in sechs Monaten ab Kenntnis von dem Zusammenstoß verjährten. Es handele sich bei Art. 308 thail. SchiffahrtsG um eine Spezialvorschrift, die andere Verjährungsregelungen verdränge. Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden. Zur Unterbrechung habe es des Anhängigmachens eines Strafverfahrens bedurft, was neben der von den Klägern behaupteten Einreichung einer Anklageschrift gegen den Beklagten bei Gericht am 19. März 1990 die Annah-
me dieser Anklage durch das Gericht vorausgesetzt hätte. Die Kläger hätten die Annahme der Anklageschrift jedoch nicht dargelegt.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Forderungen der Kläger auf Unterhalt und Ersatz der Beerdigungskosten nach thailändischem Recht beurteilen. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie sie die Kläger gegen den Beklagten geltend machen, ist nach dem zur Tatzeit gewohnheitsrechtlich geltenden, nunmehr in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kodifizierten Tatortgrundsatz das Recht des Staates maßgebend, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der nach der Behauptung der Kläger vom Beklagten verschuldete Unfall ihrer Tochter hat sich in Thailand ereignet. Dort trat als Folge des Unfalls der Tod der Tochter ein.
2. Das Berufungsgericht ist der ihm nach § 293 ZPO obliegenden Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden thailändischen Rechts jedoch nur unzureichend nachgekommen, wie die Revision mit Recht rügt.

a) Die Frage, ob das Berufungsgericht das thailändische Recht zutreffend angewandt und ausgelegt hat, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen , da ausländisches Recht nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO a.F. nicht revisibel ist. Einer Überprüfung zugänglich ist jedoch das Verfahren des Berufungsgerichts , das als deutsches Gericht deutsches Verfahrensrecht anzuwenden hatte.
Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647 m.w.N.). Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem
pflichtgemäßen Ermessen, jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen (BGH, Urt. v. 24. März 1987 - VI ZR 112/86, NJW 1988, 648): der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, er muß dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 49/90, NJW-RR 1991, 1211, 1212).

b) Mit der Beschränkung auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 10. März 1997 und 13. August 1999 ist das Oberlandesgericht seinen Pflichten aus § 293 ZPO nicht gerecht geworden.
Beide Gutachten stützen sich hinsichtlich der Verjährungsfrage sowohl, was die maßgebliche Frist angeht, als auch hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Unterbrechung allein auf die gesetzlichen Vorschriften; sie beziehen weder Rechtslehre noch Rechtsprechung Thailands ein. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 13. August 1999, das sich vertieft mit der Verjährungsproblematik auseinandersetzt, sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er von Deutschland aus keine Aussagen zur praktischen Handhabung des Verhältnisses der Verjährungsvorschrift des Art. 308 thail. SchiffahrtsG (sechs Monate ) zu den entsprechenden Bestimmungen des Art. 448 thail. ZHGB (ein Jahr ab Kenntnis von Handlung und Ersatzpflicht oder 10 Jahre von der Begehung der unerlaubten Handlung an, im Falle fahrlässiger Tötung sogar 15 Jahre) in der thailändischen Rechtsprechung und Rechtsliteratur machen könne. Unter diesen Umständen hätten die Ausführungen Dr. W. das Berufungsgericht veranlassen müssen, von Amts wegen weitere Ermittlungen in bezug
auf die tatsächliche Handhabung der von dem Sachverständigen geschilderten Verjährungsvorschriften anzustellen.
Weitere Ermittlungen waren außerdem auch deshalb geboten, weil die Kläger, worauf die Revision mit Recht hinweist, unter Beweisantritt vorgetragen hatten, daß die von dem Sachverständigen Dr. W. aus den einschlägigen Gesetzen abgeleitete Rechtsauffassung zur Verjährungsproblematik unrichtig sei: Art. 308 thail. SchiffahrtsG sei gegenüber Art. 448 thail. ZHGB nicht lex specialis; die Einreichung einer Anklageschrift durch den Staatsanwalt führe nach thailändischem Recht automatisch zur Eröffnung des Strafverfahrens, einer Annahme der Anklage durch das Gericht bedürfe es entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht.
Bei sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hätte das Berufungsgericht daher das Gutachten eines anderen Sachverständigen, der Zugang zur thailändischen Rechtslehre und Rechtspraxis hat, einholen
müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß es dann zu einer den Klägern günstigen Entscheidung gelangt wäre, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.