Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2004 - VI ZR 439/02

bei uns veröffentlicht am09.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 439/02 Verkündet am:
9. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskollegen
, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom
Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren,
so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten
Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2002 teilweise aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch hinsichtlich der Sachschäden des Klägers richtet. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hat. Dort sollten sie auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen. Der Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzunehmen. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages benötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteuerte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der Kläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der auf Ersatz "sämtlicher Schäden" gerichtete Feststellungsantrag des Klägers umfasse seinem Wortlaut nach sowohl Ersatz von Personenschäden im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII als auch Ersatz von Sachschäden. Soweit danach Gegenstand des Rechtsstreits Sachschäden seien, fehle der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse, weil es dem Kläger zumutbar sei, wegen dieser Schäden Leistungsklage zu erheben. Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger noch nicht abschließend bezifferbarer Personenschäden gerichtet sei, bestehe zwar ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch insoweit unbegründet. Zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten erfüllt. Die Haftung der Beklagten für den vom Kläger erlittenen Personenschaden sei jedoch nach §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da sich der - nicht vorsätzlich herbeigeführte - Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im Rahmen der §§ 636, 637 RVO entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwischen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr und innerbetrieblichen Vorgängen sei der vom Kläger erlittene Unfall als Betriebsweg einzuordnen, weil die Fahrt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision hierzu meint - Personenschaden und Sachschaden als "Schadenseinheit" miteinander verbunden sind, so daß das Feststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personenschaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferbaren ) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem - für den Schaden letztlich eintrittspflichtigen - großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, daß sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die Beklagten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungsklage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personenschadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haftungsausschluß nach §§ 104, 105 SGB VII eingreift. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-
gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver- pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht haben. Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Haftungsausschluß vor.
a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der ebenso wie der Kläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des betriebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ursächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereignet hat. aa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterscheidung , ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von
der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind. Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs - oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.).
Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger mit dem Beklagten zu 3 auf dem Weg zu seinem für diesen Tag von der Beklagten zu 2 vorgegebenen Einsatzort, um einen Kundenauftrag auszuführen. Die Fahrt erfolgte nicht von der Wohnung des Klägers aus, sondern vom Betriebsgelände der Beklagten zu 2, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Er half dem Beklagten zu 3, das von der Beklagten zu 2 für die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen, die für die Arbeiten auf der Baustelle erforderlich waren.
Bereits diese Umstände reichen aus, um die Fahrt als innerbetrieblichen Vorgang erscheinen zu lassen. Die Unfallfahrt erhält im vorliegenden Fall schon dadurch ihr Gepräge als Betriebsweg, daß der Beklagte zu 3 das betriebseigene Fahrzeug im konkreten Fall dazu benutzt hat, um Gerätschaften und Materialien , die für die Arbeitsausführung benötigt wurden, vom Betriebsgelände zum auswärtigen Einsatzort zu befördern (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Nimmt der Kläger an einer solchen Fahrt zu einem gemeinsamen auswärtigen Einsatzort teil, und kommt es dabei zu einem Unfall, so verwirklicht sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem die Beklagte zu 2 als Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche nach dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. SGB VII - wie schon dargelegt - befreit werden soll. cc) Unter diesen Umständen kommt es nicht auf den von der Revision herangezogenen Sachvortrag des Klägers an, der Unfall habe sich vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit ereignet, es sei ihm freigestellt gewesen, wie er zur auswärtigen Baustelle komme und es habe keine Anordnung des Arbeitgebers für ihn bestanden, mit dem Firmenfahrzeug mitzufahren oder dem Beklagten zu 3 beim Aufladen der Gerätschaften und Werkzeuge zu helfen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Fahrzeug dem Beklagten zu 3 daneben auch zu privater Nutzung überlassen worden war und er die Gerätschaften und Materialien bereits am Vortag hätte aufladen sollen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger tatsächlich die Möglichkeit in Anspruch genommen hat, mit einem Arbeitskollegen , der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportierte, mitzufahren. Dadurch begab er sich in eine zur betrieblichen Risikosphäre gehörende Gefahr, bei deren Verwirklichung Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer und den nicht vorsätzlich handelnden Ar-
beitskollegen nach §§ 104, 105 SGB VII wegen der Eintrittspflicht der vom Arbeitgeber finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 348/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wie auch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem etwa 60 Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko-
lonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem der Kläger und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. Es war den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Einsatzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einer der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause, fuhr am nächsten Tag die übrigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. Die Einzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen. An jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des Klägers als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt wurde. Die Schadensfolgen sind zwischen den Parteien teils streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch eine als "Teil-Urteil“ bezeichnete Entscheidung aufgrund der unstreitigen Schadensfolgen 35.000 esprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet , sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr“.
Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber , wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen des Klägers rechtfertige ein Schmerzensgeld von 35.000

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer R. den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-
materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch , ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002
- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil
vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und -nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-
tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-
triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet. Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliederte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle
nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 349/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105
SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die
Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen
Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ
145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit
einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen
Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen
nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-
triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-
hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt , eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-
tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.
Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und
-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338). Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur
Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 39/00
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
"Führt" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule)
den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte
(hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so
ist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zum Ersatz des Personenschadens
verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in
den Betrieb eingegliedert war.
Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1
Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII greift bei einem
Unfall auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der geistig und körperlich behinderte Kläger besuchte die von der beklagten Stadt getragene Förderschule in H. Dort war er während der Schulzeit auch untergebracht. Die Beklagte hatte für den Transport der in D. ansässigen Schüler, zu denen der Kläger gehörte, einen Fahrdienst eingerichtet. Die Schüler wurden montags mit einem Kleinbus der Beklagten, der von einem bei ihr angestellten Fahrer geführt wurde, von einem Treffpunkt in D. nach H. gefahren und freitags wieder zurückgebracht. Bei der Rückfahrt am 20. Juni 1997 geriet der Kleinbus auf die andere Fahrbahnseite und stieß mit einem entgegenkommenden LKW zusammen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schädelprellung sowie eine Kontusion des linken Oberarmes.
Wegen dieser Verletzungen und behaupteter psychischer Folgeschäden fordert der Kläger von der Beklagten ein Schmerzensgeld. Die Beklagte müsse nach den Grundsätzen der Amtshaftung dafür einstehen, daß der Fahrer des Kleinbusses den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Fall der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) liege vor. Der Fahrer des Kleinbusses, der bei dem Transport der Schüler in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, habe gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflichten verletzt. Er habe den Verkehrsunfall und damit die vom Kläger erlittenen Verletzungen schuldhaft verursacht.
Zugunsten der Beklagten greife aber die in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelte Haftungsbeschränkung ein. Der Unfall habe sich bei einem in den Schulbetrieb eingegliederten Schülertransport ereignet, so daß die Beklagte nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet sei.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die in § 839 BGB, Art. 34 GG niedergelegten Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte erfüllt sind. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
2. Aufgrund der Amtshaftung ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Denn zu ihren Gunsten gilt die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens , den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

a) Die Beklagte ist als Träger der Förderschule "Unternehmer" (vgl. §§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) des Schulbetriebs gewesen. Der Kläger hat als Schüler der Förderschule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu den gesetzlich Versicherten gehört, die "für" den Schulbetrieb "tätig sind oder zu (ihm) in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen" (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Parteien stellen im Ansatz auch nicht in Frage, daß der Kläger die Verletzungen bei einem von der Beklagten im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII "herbeigeführten" Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 SGB VII) davongetragen hat.
Sind die Voraussetzungen der Haftungsablösung somit grundsätzlich erfüllt, so kommt eine Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Personenschäden allein aufgrund der Ausnahme des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VII in Betracht, nämlich wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hätte. Das ist jedoch zu verneinen.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz erste Alternative SGB VII). Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch nicht "auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg" herbeigeführt (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII).
aa) Bei wörtlichem Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII liegt es nahe, daß der Unternehmer bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit erleidet, stets unbeschränkt haftet. Indessen ist bei der Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks. 13/2204 S. 100). An die Stelle des gemäß § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO maßgeblichen Abgrenzungsmerkmals, daß "der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist," trat die Entsperrung der Haftungsbeschränkung für den Fall, daß der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII). Die vom Unternehmer "herbeigeführten" Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII sind von der Haftungsbeschränkung ausgenommen worden, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten (vgl. Schmitt, SGB VII 1998 § 104 Rn. 18; Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 5. Aufl. § 104 SGB VII Rn. 19 und 19.1; KassKomm-Ricke § 104 SGB VII Rn. 13). Folgerichtig umfaßt die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) andererseits nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. Schmitt aaO; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.2; Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß 22. Aufl. 1997 Kap. 31 Rn. 89; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII 1997 § 104 Rn. 40; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3 Gesetzliche Unfallversicherung § 104 Rn. 23).
Für die Unterscheidung, ob der Versicherungsfall bei einem - in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen - Betriebsweg oder einem - von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen - nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, kann hinsichtlich der Kriterien innerbetrieblicher Vorgänge die zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII § 104 Rn. 8 a.E.; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.2; in diesem Sinne auch Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch § 104 SGB VII Rn. 22; einschränkend Kater/Leube aaO und Brackmann/Krasney aaO: Auslegung nach genuin unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen). Denn es ging auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu
einem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger führen sollte (vgl. BGHZ 116, 30, 35).
bb) Der vom Kläger erlittene Unfall ist unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO bestimmten Abgrenzungskriterien als Unfall auf einem Betriebsweg - und damit nicht als Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg - einzuordnen.
Die Fahrt eines Schülers zur Schule und zurück ist - wie die Fahrt zur Arbeitsstelle oder zum auswärtigen Beschäftigungsort (vgl. hierzu BGHZ 116, 30, 34) - in der Regel Privatsache. Es handelt sich um gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, im Fall der auswärtigen Unterbringung in der Schulungsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (vgl. Schmitt aaO § 8 Rn. 219, 233; Kater/Leube aaO § 8 Rn. 228, 235), "auch" versicherte Tätigkeit. Hier gelten indes Besonderheiten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Transport der Schüler von der Familienwohnung zur Förderschule (und zurück) in den Schulbetrieb eingegliedert gewesen ist. Die Förderschüler haben nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Sie sind jeweils montags mit einem nur für sie bestimmten Bus der Beklagten an einer Sammelstelle in D. abgeholt und - von einem bei der Beklagten angestellten Fahrer - zur Schule nach H. gefahren sowie am Freitag wieder zurückgebracht worden. Die Beförderung ist, ungeachtet des Umstandes, daß die Schüler während der Fahrt nicht betreut worden sind, integrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebs gewesen.
Ein solcher Schülertransport ist - vergleichbar dem sogenannten Werksverkehr , bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt (BGHZ 8, 330, 337 f;
19, 114, 119; 116, 30, 35) - als zu der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) zählender Betriebsweg zu beurteilen (vgl. Wannagat/Waltermann aaO; Waltermann BG 1997, 310, 315; ders. NJW 1997, 3401, 3402; Maschmann SGb 1998, 54, 57; Stern-Krieger/Arnau VersR 1997, 408, 410; Otto NZV 1996, 473, 478; a.A. Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.3; KassKomm-Ricke aaO; Hauk/Nehls aaO Rn. 30; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; s. auch ders. VersR 1996, 1194, 1198 und Schmitt aaO § 104 Rn. 19). Die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift damit durch.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 348/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wie auch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem etwa 60 Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko-
lonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem der Kläger und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. Es war den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Einsatzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einer der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause, fuhr am nächsten Tag die übrigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. Die Einzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen. An jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des Klägers als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt wurde. Die Schadensfolgen sind zwischen den Parteien teils streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch eine als "Teil-Urteil“ bezeichnete Entscheidung aufgrund der unstreitigen Schadensfolgen 35.000 esprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet , sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr“.
Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber , wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen des Klägers rechtfertige ein Schmerzensgeld von 35.000

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer R. den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-
materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch , ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002
- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil
vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und -nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-
tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-
triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet. Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliederte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle
nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 349/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105
SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die
Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen
Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ
145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit
einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen
Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen
nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-
triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-
hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt , eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-
tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.
Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und
-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338). Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur
Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 348/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wie auch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem etwa 60 Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko-
lonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem der Kläger und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. Es war den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Einsatzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einer der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause, fuhr am nächsten Tag die übrigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. Die Einzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen. An jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des Klägers als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt wurde. Die Schadensfolgen sind zwischen den Parteien teils streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch eine als "Teil-Urteil“ bezeichnete Entscheidung aufgrund der unstreitigen Schadensfolgen 35.000 esprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet , sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr“.
Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber , wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen des Klägers rechtfertige ein Schmerzensgeld von 35.000

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer R. den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-
materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch , ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002
- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil
vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und -nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-
tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-
triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet. Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliederte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle
nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 349/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105
SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die
Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen
Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ
145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit
einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen
Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen
nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-
triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-
hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt , eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-
tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.
Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und
-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338). Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur
Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 348/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wie auch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem etwa 60 Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko-
lonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem der Kläger und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. Es war den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Einsatzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einer der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause, fuhr am nächsten Tag die übrigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. Die Einzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen. An jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des Klägers als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt wurde. Die Schadensfolgen sind zwischen den Parteien teils streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch eine als "Teil-Urteil“ bezeichnete Entscheidung aufgrund der unstreitigen Schadensfolgen 35.000 esprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet , sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr“.
Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber , wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen des Klägers rechtfertige ein Schmerzensgeld von 35.000

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer R. den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-
materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch , ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002
- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil
vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und -nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-
tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-
triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet. Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliederte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle
nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 349/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105
SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die
Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen
Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ
145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit
einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen
Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen
nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-
triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-
hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt , eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-
tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.
Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und
-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338). Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur
Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.