Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2022 - VI ZR 336/21
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Amtliche Leitsätze
1. Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB.
2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (hier: Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann).
BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 27. Sept. 2022 - VI ZR 336/21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt als kommunales Nahverkehrsunternehmen öffentlichen Straßenbahnlinienverkehr. Sie nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeuge seien an vier Verkehrsunfällen beteiligt gewesen und hätten dabei ihre Straßenbahngleise blockiert. Sie macht dadurch entstandene Kosten für Schienenersatzverkehr, für Dispatchereinsätze, für Halterermittlung sowie Kostenpauschalen geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Gründe
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Sie könne ihren Anspruch nicht auf § 7, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG stützen. Der Tatbestand des § 7 StVG knüpfe an einen Eingriff in die Sachsubstanz an und sei insoweit enger als bei § 823 Abs. 1 BGB, welcher auch andere Eingriffe in das Eigentum umfasse. Durch die Blockade der Gleise seien diese nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Gleisanlagen ständen zwar im Eigentum der Klägerin. Ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch liege in der Nutzung als Fahrtstrecke für die eingesetzten Straßenbahnen und sei durch die blockierenden Unfallfahrzeuge vorübergehend vollständig aufgehoben worden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nur vorübergehend und stellten keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Hinzu komme, dass die Eigentumsverletzungen nicht rechtwidrig wären, da sie nicht gezielt erfolgt wären und sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. Diese Gefahren habe die Klägerin beim Betrieb ihres Straßenbahnnetzes einzukalkulieren. Andere Verkehrsteilnehmer müssten unfallbedingte Staus und daraus resultierende Schäden ebenfalls hinnehmen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB könne auch nicht auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt werden, da dieser bereits an der Subsidiarität scheitere und darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Eingriffe fehle. Auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 59 Satz 1 BOStrab seien nicht gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz darstelle. Zwar seien durch die Verkehrsunfälle Hindernisse errichtet worden. Soweit vorgetragen sei dies jedoch nicht vorsätzlich erfolgt.
B.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
I. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Sachbeschädigung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.
a) Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG ("eine Sache beschädigt") entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB ("Eigentum verletzt"; vgl. Senat, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 mwN; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 8, 18; Wagner, JZ 2015, 682, 683; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVG Rn. 26). Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19; jew. mwN). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18 mwN). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19 mwN).
Davon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153,159 f. zur Einsperrung eines Schiffs; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt). Eine Eigentumsverletzung ist auch in einem Fall angenommen worden, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 f.), und in einem Fall, in dem die Ladung eines verunfallten LKW die Fahrbahn einer Autobahn blockiert (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8). Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17 zum Einsperren von Schiffen im Hafen).
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht - auch nur vorübergehend - entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 18; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160; vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. Senat, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar; Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 19: wenige Kilometer von einer Rastanlage entfernte Autobahnsperrung lässt die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst unbeeinträchtigt und die Auswirkungen beschränken sich auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung sowie das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden; BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.: die auch über Land erreichbaren Lagerei- und Umschlagsanlagen können für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug). In diesen Fällen liegt keine Eigentumsverletzung vor.
b) Danach stellt die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht (mehr) befahren werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8: Ladung eines verunfallten LKW blockiert die Fahrbahn einer Autobahn; zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug; AG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2017 - 32 C 3586/16, NZV 2018, 334; AG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2019 - 101 C 1160/19, SVR 2020, 65; ebenso zu § 823 Abs. 1 BGB Grüneberg, ZfS 1991, 254 f.; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 S 273/89, ZfSch 1990, 336; AG Essen, Urteil vom 12. November 2007 - 10 C 627/07, juris; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 271; Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr 6. Aufl., § 10 Rn. 10.15). Dies hat die Klägerin für vier Verkehrsunfälle vorgetragen.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es auch nicht an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
a) Die Schadensersatzpflicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist. Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067 Rn. 12, 30; vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 13).
b) Jedenfalls grundsätzlich fehlt es bei der Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug nicht am Zurechnungszusammenhang im Rahmen des haftungsbegründenden Tatbestands (a.A. Grüneberg, ZfS 1991, 254, 255; Diehl, ZfSch 2021, 143). Die Revisionserwiderung erläutert nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum dadurch verursachte Schäden vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG generell nicht erfasst sein sollten. Allein der Umstand, dass sich derartige Fälle häufiger ereignen, ändert nichts daran, dass sich im Wegfall der Nutzbarkeit der Schiene im konkreten Einzelfall das vom jeweiligen Schädiger gesetzte besondere Risiko und nicht ein allgemeines Risiko verwirklicht, das dem Geschädigten zuzurechnen ist und das er auch sonst hinzunehmen hat. Ob im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands der Zurechnungszusammenhang für jede der geltend gemachten Schadenspositionen gegeben ist, wird das Berufungsgericht, das diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat, zu prüfen haben.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergäbe sich kein Wertungswiderspruch daraus, dass einem Bahnunternehmen, das auf fremder Schiene fährt, und einem Busunternehmen, dessen Bus infolge unfallbedingten Staus an der Weiterfahrt gehindert ist, die Geltendmachung desselben Anspruchs versagt wäre. Denn unabhängig davon, wie solche Fälle zu beurteilen wären, geht es im Streitfall um Ansprüche, die aus der Verletzung des Eigentums an der blockierten Fahrbahn geltend gemacht werden, und nicht um Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums an Fahrzeugen (vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 276).
II. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (auch) aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben können.
C.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Seiters
Offenloch
Müller
Allgayer
Böhm