Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2007 - VI ZR 139/06

bei uns veröffentlicht am09.01.2007
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 2 O 271/05, 20.10.2005
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 184/05, 03.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 139/06 Verkündet am:
9. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8
§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter
oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs gegen
den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3
Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 139/06 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene Ansprüche geltend.
2
Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 € Rente. Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.
3
Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich außergerichtlich auf Verjährung berufen.
4
Die Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den Schädiger anzuwenden ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten werden kann.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei nicht verjährt. Weder die Frist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB noch die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer geltende Höchstfrist von zehn Jahren ab dem Schadensereignis sei zwar verstrichen gewesen. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG sei jedoch nicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung stelle zudem den Geschädigten schlechter als er ohne Einführung des Direktanspruchs stehen würde.
7
Auch § 3 Nr. 8 PflVG führe nicht dazu, dass der Schädiger dem Dritten den Ablauf der Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entgegenhalten könne, wenn sich sein Haftpflichtversicherer außergerichtlich auf Verjährung berufen habe. Insoweit sei ebenfalls keine für eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Zwar greife die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann ein, wenn eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig wegen des Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG abgewiesen worden sei. Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit zu vermeiden.

II.

8
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
9
1. Der Klägerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO).
10
2. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.
11
a) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
12
Der Anspruch war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 13. Mai 1983 auf die Klägerin übergegangen (§ 1542 RVO, § 120 SGB X; vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 39, 42 ff.; BGH, BGHZ 48, 181, 186 ff.). Davon geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die Revision aus.
13
Die Verjährungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zuständigen Bediensteten in der Regressabteilung der Klägerin hinsichtlich des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.; 134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 384 m.w.N.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Diese Kenntnis der Regressabteilung der Klägerin bestand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst ab 11. Mai 2004. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB war noch nicht abgelaufen und ihr Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt.
14
b) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als es eine entsprechende Anwendung der Höchstfrist von 10 Jahren ab dem Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ausschließt.
15
Eine unmittelbare Anwendung der für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt.
16
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger hat das Berufungsgericht abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
17
c) Auch eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg.
18
aa) Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers, soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht; wenn ein solches Urteil zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherungsnehmers.
19
Die Revision verkennt nicht, dass eine "Rechtskrafterstreckung" wie in § 3 Nr. 8 PflVG allenfalls sinngemäß erfolgen könnte, wenn sich der Versicherer lediglich außergerichtlich auf die Verjährungseinrede des § 3 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 PflVG berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die Einrede der Verjährung im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger und dem Schädiger von letzterem erhoben worden ist. Eine solche entsprechende Anwendung der Gesetzesvorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung voraus , dass der Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung lückenhaft und unvollständig gelassen hat (vgl. BGHZ 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier nicht der Fall.
20
Der Gesetzgeber hat zwar mit § 3 Nr. 3 PflVG die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verjährung des Haftpflichtanspruchs gegen den Schädiger angeglichen. Es sollte für den Regelfall vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenhängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. IV/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht vollständig.
21
bb) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl für den Direktanspruch eine Frist von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer endet (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG). Diese Abweichung von der Frist des § 197 BGB von dreißig Jahren hat der Gesetzgeber auch bei Anpassung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG durch Art. 5 Abs. 29 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I 3138) unverändert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also bewusst in Kauf genommen, dass die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren endet , während der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erst in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an verjährt (vgl. § 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, 1; Anm. B 32).
22
cc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung vom Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. § 3 Nr. 8 PflVG regelt nach seinem Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen Urteils, nicht aber eine Angleichung der Verjährungsfristen außerhalb eines Rechtsstreits (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 296/02 - aaO). Bei dieser Sachlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer Analogie nicht zugänglich ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft auf den anderen Beteiligten erstreckt werden könnte. Das hat zur Folge, dass der Ersatzanspruch gegen den Schädiger immer dann in längerer Zeit als zehn Jahren verjährt, wenn der Schädiger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten ergangenes klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer berufen kann.
23
(1) Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - vorprozessual (mit Recht) wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum für eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des schädigenden Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur Einziehung überweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen aaO; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 21; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 16; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung , 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 4; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG Rn. 2).
24
(2) Einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf die Fälle, in denen der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klageweisen Geltendmachung des Direktanspruchs wegen der kürzeren Verjährungsfrist absehen, steht auch entgegen, dass der Geschädigte und sein Rechtsnachfolger anderenfalls schlechter gestellt würden als sie ohne Einführung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer stünden. Ohne den Direktanspruch verjährte der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nämlich erst dreißig Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), während sich nach Ansicht der Revision dann der Geschädigte das Ende der Verjährungsfrist schon nach zehn Jahren entgegenhalten lassen müsste. Eine solche Schlechterstellung entspräche nicht dem mit der Einführung des Direktanspruchs verfolgten Zweck, den Schutz des Verkehrsopfers zu verbessern und kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden.
25
(3) Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen davon abhinge, gegen wen der Geschädigte zuerst Klage erhebt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber eröffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Versicherers ist dadurch nicht ersichtlich (so ausdrücklich Bruck/Möller/Johannsen aaO). Dabei ist zu bedenken, dass das Interesse des Versicherers am Abschluss seiner Akten weniger schwer wiegt als das Verlangen des Geschädigten, seinen berechtigten Anspruch zu befriedigen.
26
Entgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf für eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf Fälle der vorliegenden Art.

III.

27
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.10.2005 - 2 O 271/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 184/05 -

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 196/05 Verkündet am:
28. November 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorberei-
tung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen.
BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Mitglieds S. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. S. befuhr am 11. Oktober 2000 gegen 5.40 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die B.-Straße in Sch.. Als er innerhalb geschlossener Ortschaft eine bevorrechtigte Bundesstraße überquerte, wurde er von einem aus seiner Sicht von links herankommenden , bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 war. Die Geschwindigkeit des PKW betrug 68 km/h. Die Klägerin begehrt Ersatz von 40 % ihrer Aufwendungen und ver- langt Zahlung von 118.260,74 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
2
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und eine Haftungsquote von 25 % bejaht. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, die Ansprüche der Klägerin seien zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11. Mai 2004 verjährt gewesen. Zwar habe die Klägerin erst am 10. September 2003 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erhalten, doch müsse sie sich so behandeln lassen, als habe sie diese Kenntnis schon früher gehabt. Sie habe nämlich am 15. Oktober 2000 mit dem Eingang des Unfallberichtes des Krankenhauses von dem Schadensfall, den schweren Verletzungen ihres Mitglieds und von dessen längerem Krankenhausaufenthalt erfahren. Bei dieser Sachlage habe es nicht ausgereicht, sich nur schriftlich an den Verletzten selbst zu wenden. Die Klägerin wäre vielmehr gehalten gewesen, sich zusätzlich auf andere Weise nach dem Namen des anderen Unfallbeteiligten zu erkundigen, etwa durch telefonische Nachfrage bei der Familie des Geschädigten, durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, durch Nachfrage bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Geschädigten oder durch eine Anfrage bei der Klinik. Hätte sie diese gleichsam auf der Hand liegenden Möglichkeiten wahrgenommen, hätte sie die Person des Ersatzpflichtigen spätestens Ende April 2001 in Erfahrung bringen können. Wenn ihre Regressabteilung damals noch nicht über den Schadensfall informiert gewesen sei, liege ein Organisationsmangel vor, auf den sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen könne.

II.

4
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
5
1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.
6
Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie schon spätestens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht missbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn es die zuständige Regressabteilung der Klägerin , auf deren Kenntnis es für die Geltendmachung der Ersatzansprüche allein ankommt, versäumt hätte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die betreffende Abteilung der Klägerin schon vor September 2003 mit der Sache befasst gewesen wäre. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Bezirksverwaltung der Klägerin in H. Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte und ungenutzt gelassen hat, denn nach den getroffenen Feststellungen fehlte dieser Abteilung der Klägerin die Zuständigkeit für die Verfolgung von Regressansprüchen.
7
Das Berufungsgericht hält es für möglich, dass die zuständige Regressabteilung der Klägerin durch deren Bezirksverwaltung in H. zum damaligen Zeitpunkt nicht über den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass sich die Klägerin darauf nicht berufen könne, weil ihr insoweit ein Organisationsmangel anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind im Rahmen von § 852 BGB a.F. nämlich nicht anwendbar (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - aaO, S. 865; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - aaO). Die Beklagten können sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - aaO, S. 628 f.).
8
Soweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen es wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen könne, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867, jeweils m. w. N.), kommt es auch insoweit auf die zuständige Abteilung an. Im Übrigen musste sich die Klägerin auf fernmündliche Nachfragen bei Angehörigen oder Recherchen bei der Klinik oder der Krankenversicherung des Geschädigten schon deshalb nicht einlassen, weil hiervon keine Informationen zu erwarten waren, die die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend ermöglicht hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 – aaO, S. 124 und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76, jeweils m. w. N.). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Antrag der Klägerin auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten schon zum damaligen Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte.

9
2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 O 1529/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2005 - 4 U 39/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 198/99
Verkündet am:
9. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des
öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles
zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber
dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der
Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber
Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen
grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an.
Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig
unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung
aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte
an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung
Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung
ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Polizeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren und verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschulden an dem Unfallereignis.
Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegangenen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen und außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren übergangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Klageforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung) der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April 1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbear-
beiter der Abteilung "Regreß" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabteilung von dem Unfall erfahren habe.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im Frühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungsabteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Ungeachtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin eingegliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter der Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch dieser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorberei-
tung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei. Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der Unfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfallhergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründenden Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter die in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung der Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der Leistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Abgabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein Regreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute aber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob überhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß darauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde. Deshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich die Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die Person des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach § 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden und deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das beklagte Land gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitig ist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.
1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen, sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzanspruch , soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129, 138 f m.w.N.).
2. Sind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentlichen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsabteilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der Klägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um die an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen Verfügung "Regreßverfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreßabteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Leistungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen Anhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung ergeben.

a) Nach der behördeninternen Organisation der Klägerin stehen der Leistungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegen wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regreßansprüche geltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer Zuständigkeit , darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denn eine Weiterleitung der Akten an die Regreßabteilung ist nicht erst dann zu veranlassen , wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzungen für einen Regreß als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein solcher Regreß überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte
routinemäßig der Regreßabteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solche Akten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt, macht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im Interesse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden werden soll, daß an die Regreßabteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragen wird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornherein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß schon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klägerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in Rede stehenden Ersatzforderung betraut.

b) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfügung "Regreßverfahren" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten gerade im Hinblick auf mögliche Regreßansprüche gehalten sei. Die Quelle, aus denen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personen oder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die Unterlagen - Unfallanzeigen, Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die Leistungsabteilung "im Zuge der Unfallsachbearbeitung" verschafft bzw. zugänglich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan noch der internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbst dann noch zur Klärung möglicher Regreßansprüche weitere Nachforschungen anzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Mitglied bereits abschließend geklärt ist.
Dafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahren wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die Leistungsabteilung der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten angefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prüfung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der Klägerin begründender Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.

c) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung einer Akte an die Regreßabteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Einleitung der Regreßprüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die Regreßabteilung der Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für die Geltendmachung von Regreßansprüchen entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der besonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich der Art und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über die Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Regreßansprüchen entnehmen.
Auch die in der Verfügung "Regreßverfahren" angeordneten Fristen für die Vorlage an die Regreßabteilung, die ersichtlich dem Interesse an einer frühzeitigen Klärung etwaiger Regreßansprüche und der beschleunigten Beitreibung dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht bereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlich der Betreuung und Verfolgung von Regreßansprüchen.
3. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1994 (VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß sich die klagende Innungskrankenkasse bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zuständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch das Wissen der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalb der Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Voraussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschaltung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden treffen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeit des Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in BGHZ 134, 343, 348).
Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung des Wissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zuständigkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Regreßbzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit abzustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als Wissensvertreter in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regreßansprüchen betraut sind, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 aaO).
Ungeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung , daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest ) mit der Vorbereitung von Regreßansprüchen betraut ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüber zu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn und soweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als "Nebenprodukt" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfalteten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen Regreß ergeben, so hat die Leistungsabteilung (lediglich) die Regreßabteilung einzuschalten. Eine ihre Eigenverantwortlichkeit begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts allein unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen.

III.


Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten
sind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 256/02 Verkündet am:
24. Juni 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjährung
(§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht
mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - OLG Hamm
LG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein überregionaler Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten (früher: Beklagter zu 2)) aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden in Anspruch. Bei einem Verkehrsunfall am 27. März 1988 erfasste der Beklagte mit seinem bei dem früheren Beklagten zu 1) (im Folgenden: Versicherer) haftpflichtversicherten Fahrzeug ein damals 6 Jahre und 2 Monate altes Kind, das zwischen zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos hindurch auf die Fahrbahn gelaufen war. Das Kind erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma aufgrund dessen es lebenslang behindert ist. Seit dem 21. August 2000 befindet es sich im Arbeitstrainingsbereich der R. Werkstätten. Der Kläger erhielt nach seiner Behauptung erstmals am 19. Juni 2000 anlässlich einer Fachausschusssitzung in den R. Werkstätten Kenntnis davon, daß die Behinderung des Geschädigten auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 bat der Kläger den Versicherer darum, ihm zur Prüfung eines Anspruchs des Geschädigten auf Schadensersatz die Aktenvorgänge des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer wies mit Schreiben vom 22. Januar 2001 Ansprüche als unbegründet zurück, da das Unfallgeschehen für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Im Folgenden bestand der Kläger auf Übersendung der Unterlagen über den Schadenshergang , die der Versicherer, der sich mittlerweile auf Verjährung des Anspruchs berufen hatte, schließlich im April 2001 übersandte. Das Landgericht hat der am 27. April 2001 erhobenen Klage gegen den Beklagten stattgegeben; die in demselben Verfahren erhobene Klage gegen den Versicherer hat es abgewiesen. Da der Kläger erst am 19. Juni 2000 von seiner Kostentragungspflicht und dem hierfür ursächlichen Unfall Kenntnis er-
halten habe, sei der Anspruch gegen den Beklagten nicht verjährt. Hingegen sei die für den Anspruch gegen den Versicherer maßgebliche zehnjährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG noch vor Klageerhebung abgelaufen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht – sein Urteil ist in VersR 2003, 56 f. veröffentlicht – meint, weil die Klage gegen den Versicherer rechtskräftig abgewiesen worden sei, müsse aufgrund der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch die Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden. Sinn und Zweck der für den Versicherer geltenden Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG erforderten eine Rechtskrafterstreckung (§ 3 Nr. 8 PflVG) auch in den Fällen, in denen die Klage "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, da die Regelung über die Verjährungshöchstfrist sonst leerlaufe. Der Geschädigte habe nämlich die Möglichkeit , den Schädiger auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in Anspruch zu nehmen (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser in einem solchen Fall seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend mache, würde dies letztlich entgegen § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG doch zur Haftung des Versicherers führen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann in Betracht kommt, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als – einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) – Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 – VI ZR 128/77 – VersR 1979, 841 f. und vom 14. Juli 1981 – VI ZR 254/79 – VersR 1981, 1156 ff. sowie ebenfalls vom 14. Juli 1981 – VI ZR 304/79 – VersR 1981, 1158 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im Streitfall auch zu Recht eine Rechtskrafterstreckung gemäß § 3 Nr. 8 PflVG angenommen. Bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1975 (- VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 ff.) hat es der erkennende Senat als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob derjenige , der mit seinem Ersatzanspruch gegen den Schädiger "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, trotz § 3 Nr. 8 PflVG anschließend noch mit Erfolg gegen den Versicherer klagen könne. Infolge der Besonderheiten der damaligen Fallgestaltung konnte diese Frage allerdings letztlich offenbleiben. Sie ist nunmehr zu entscheiden. Im Streitfall kommt der Senat nach Prüfung der von der Revision vorgetragenen Bedenken mit dem Berufungsgericht zu der Auffassung , daß die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann erfolgt, wenn der Geschädigte mit seinem Begehren auf Schadensersatz nur deshalb
unterlegen ist, weil die zehnjährige Verjährungsfrist für seinen Anspruch gegen den Pflichtversicherer abgelaufen ist.
a) Der Wortlaut von § 3 Nr. 8 PflVG vermag die gegenteilige Ansicht der Revision nicht zu stützen. Ihre Auffassung, bei Abweisung der Klage wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG seien die Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 PflVG nicht erfüllt, sondern es stehe dem Kläger noch ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift zu, der lediglich infolge Verjährung nicht durchsetzbar sei, ist nicht zwingend. Vielmehr legt der Wortlaut der Norm eine Auslegung dahin nahe, daß die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn der Anspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewiesen wird. Bei dieser Betrachtungsweise steht dem Geschädigten ein Anspruch, der - wie hier - wegen Verjährung abgewiesen wird, im Sinne des § 3 Nr. 8 PflVG nicht (mehr) zu.
b) Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß die in § 3 Nr. 8 PflVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung in den Fällen einer Klageabweisung wegen Verjährung nicht gelten solle. In der gesetzlichen Begründung wird ausgeführt, daß die Erstreckung der Urteilswirkung nur eintrete, wenn und soweit die Klage deswegen abgewiesen worden sei, weil das Gericht das Bestehen eines Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Schadens verneint habe. Sie trete nicht ein, wenn die Klage aus anderen Gründen abgewiesen worden sei, etwa weil "der Versicherer entgegen Nummer 1 Satz 2 auf Naturalersatz in Anspruch genommen worden ist oder weil er sich auf einen auch gegenüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß berufen konnte oder im Falle einer reinen Prozessabweisung" (BT-Drs. IV/2252, S. 18). Hingegen fehlt ein Hinweis auf die Verjährung, der jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 3
Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG nahegelegen hätte, wenn auch diese Fälle von der Rechtskrafterstreckung hätten ausgenommen werden sollen.
c) Entscheidend für die Rechtskrafterstreckung in Fällen, in denen eine Klage auf Schadensersatz "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist, sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelungen des § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS und Nr. 8 PflVG. aa) Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG die Erstreckung der Rechtskraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem Versicherer nachteilige Folgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen Versicherer und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, daß der Anspruch gegen den Versicherer – abweichend von den allgemeinen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) – hinsichtlich der Wirkung eines abweisenden Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 15). Die negative Entscheidung über den Direktanspruch gegen den Versicherer wirkt demnach auch zugunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteil betroffenen Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, daß eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 – VI ZR 128/77 – VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 – VI ZR 254/79 – VersR 1981, 1156, 1157; vom 30. April 1985 – VI ZR 110/83 – VersR 1985, 849, 850). Dies muß von der Interessenlage her auch für diejenigen Fälle gelten , in denen die Haftung des Schädigers oder des Versicherers "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist. bb) In § 3 Nr. 3 PflVG hat der Gesetzgeber die Verjährung von Direktanspruch und Haftpflichtanspruch weitgehend angeglichen. Dadurch, daß die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die bei dem Anspruch gegen den Haftpflichtigen oder bei dem unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer eingetreten ist, sich jeweils auch auf den Anspruch gegen den anderen Schuldner auswirkt, sollte vermieden werden, daß die beiden eng zusammenhängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 16). Infolgedessen besteht kein Anlaß, dem Geschädigten nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage wegen Verjährung die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Ergebnis trotz der in § 3 Nr. 8 PflVG normierten Rechtskrafterstreckung in einem weiteren Prozeß gegen den anderen Ersatzschuldner zu korrigieren. cc) In § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG hat der Gesetzgeber die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren für den Direktanspruch durch eine Höchstfrist von zehn Jahren ersetzt. Damit hat er der mit der Einführung des Direktanspruchs eingetretenen erhöhten Belastung der Versicherer Rechnung getragen. Zugleich hat er berücksichtigt, daß Schuldner des Anspruchs ein Versicherungsunternehmen ist und Versicherungsunternehmen auf einen möglichst baldigen Abschluß ihres Rechnungswerks Wert legen müssen (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 16). Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Normen sowie der Interessenlage wirkt die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann zu Gunsten des Schädigers, wenn die Klage gegen den Versicherer - wie hier - wegen Ablaufs dieser zehnjährigen Verjährungsfrist abgewiesen wird. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die für den Direktanspruch geltende Höchstfrist von zehn Jahren praktisch leer liefe, räumte man dem Geschädigten die Möglichkeit ein, trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen
den Versicherer auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Da dieser gegen den Versicherer den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen könnte, käme es auf diesem Weg trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Versicherer letztlich doch zu dessen Haftung. Dies widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einführung der Verjährungshöchstfrist. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)