Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2010 - V ZR 147/09

bei uns veröffentlicht am12.03.2010
vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 22 U 136/08, 18.06.2009
Landgericht Essen, 19 O 363/07, 13.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Leitsatzberichtigung
Leitsatz 1 zum Urteil vom 12. März 2010, V ZR 147/09 lautet richtig wie
folgt:
Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem
Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das
Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es
wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf
den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung
als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft
hätte.
Karlsruhe,den28.4.2010 DerBerichterstatter
Klein

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2010 - V ZR 147/09 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2010 - V ZR 147/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2010 - V ZR 147/09

bei uns veröffentlicht am 12.03.2010

Leitsatzberichtigung Leitsatz 1 zum Urteil vom 12. März 2010, V ZR 147/09 lautet richtig wie folgt: BGB §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 2 Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlisc
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2010 - V ZR 147/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2013 - V ZR 266/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 266/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja7 BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2010 - V ZR 147/09

bei uns veröffentlicht am 12.03.2010

Leitsatzberichtigung Leitsatz 1 zum Urteil vom 12. März 2010, V ZR 147/09 lautet richtig wie folgt: BGB §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 2 Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlisc

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2015 - V ZR 167/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 167/14 Verkündet am: 24. Juli 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10

Referenzen

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.