Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - IX ZR 79/07

bei uns veröffentlicht am18.12.2008
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 24 O 109/06, 16.06.2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 13 U 130/06, 05.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 79/07
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück
auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine
nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und
räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem
Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden
Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer
Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers
nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein
Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit
des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Schuldner betrieb auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück bis zum 17. Juli 2002 als Einzelkaufmann eine Großküche. Durch notariellen Vertrag vom 18. Juli 2002 verkaufte der Schuldner das Grundstück einschließlich des mit 5.000 € bewerteten Inventars zum Gesamtpreis von 25.000 € an den Beklagten. Über die Kaufpreiszahlung hinaus übernahm der Beklagte die Ablösung einer "Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek der Sächsischen Aufbaubank" in Höhe von 20.000 €. Als weitere Gegenleistung räumte der Be- klagte dem Schuldner für die Dauer von zehn Jahren das höchstpersönliche, nicht auf Dritte übertragbare Recht zur betrieblichen Nutzung des Anwesens ein. Zur dinglichen Absicherung dieses von den Vertragspartnern mit jährlich 12.000 € veranschlagten Nutzungsrechts wurde die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vereinbart. Am 29. Juli 2002 wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Seit dem 18. Juli 2002 führt der Schuldner seinen Betrieb in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft; der Schuldner ist Komplementär, während sein Sohn mit einer Einlage von 1.000 € die Stellung eines Kommanditisten innehat.
2
Der Schuldner ist außerdem Gesellschafter der H. GmbH, über deren Vermögen am 15. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 23. September 2002 mangels Masse eingestellt wurde, sowie gemeinsam mit A. K. Gesellschafter einer GbR, die außer Stande ist, ihre von der Volksbank B. am 28. Dezember 2001 gekündigten Kreditverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 1 Mio. €, die in der Folgezeit weiter angewachsen sind, zurückzuführen.
3
Auf den Insolvenzantrag der Volksbank B. vom 18. Dezember 2002 wurde am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meint, dem Abschluss des Kaufvertrages liege ein von dem Beklagten erkannter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zugrunde. Er beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Abgabe von Willenserklärungen zu verurteilen, wonach er auf die Rechte sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung unter Löschung derselben verzichtet. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da der Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Abschluss des Kaufvertrages sei eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil bei einer Zwangsversteigerung infolge der nicht wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks ein an die Gläubiger auszukehrender Erlös erzielt worden wäre. Auch ein Benachteiligungsvorsatz sei gegeben; denn dem Schuldner sei bei Abschluss des Kaufvertrages im Blick auf die Kreditkündigungen durch die Volksbank B. seine drohende Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen.
6
Der Kläger habe indes nicht den Nachweis einer Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erbracht. Eine Kenntnis werde zwar vermutet, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit kenne und wisse, dass die Zahlungen die anderen Gläubiger wenigstens mittelbar beeinträchtigten. Auch wenn es sich bei der Eintragung der Zwangshypothek um eine Vollstreckungsmaßnahme handele, habe der Beklagte daraus nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen müssen, weil es an einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks gefehlt habe. Der aus der Zwangshypothek resultierenden Zahlungsverpflichtung habe sich der Schuldner aus der Sicht des Beklagten durch die Veräußerung entledigen und auf diese Weise seine Zahlungsfähigkeit wieder herstellen können.

II.


7
Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
1. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Insolvenzverwalter trägt die Beweislast sowohl für den Benachteiligungsvorsatz als auch für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, ZIP 2008, 467, 469 Rn. 16).
9
2. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht von einer mit der angefochtenen Rechtshandlung verbundenen Gläubigerbenachteilung ausgegangen.
10
a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 27). Maßgebend ist also, ob sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 155, 75, 80 f.; BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1121 Rn. 15).
11
b) Ausgehend von dem seitens eines Gutachters festgestellten Marktwert des Grundstücks in Höhe von 108.000 € liegt mit Rücksicht auf die allein bestehende Zwangshypothek über 20.000 € eine wertausschöpfende Belastung nicht vor. Die Gläubigerbenachteiligung folgt daraus, dass für das nach Abzug der dinglichen Belastung (BGHZ 121, 179, 187) einen Verkehrswert von 88.000 € verkörpernde Grundstück lediglich eine Zahlung über 20.000 € erbracht wurde, weil von dem Gesamtkaufpreis über 25.000 € ein Betrag von 5.000 € auf das Inventar entfällt. Angesichts der den Marktwert erheblich unterschreitenden Gegenleistung ist eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Das zugunsten des Schuldners auf die Dauer von zehn Jahren vereinbarte, mit 12.000 € jährlich bewertete, unübertragbare Nutzungsrecht ist nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen , weil dieses Recht gemäß §§ 851, 857 ZPO nicht der Pfändung unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788; BGHZ 130, 314, 318). Es handelt sich um eine unmittelbare Benachteiligung, weil sie ohne das Hinzukommen weiterer Umstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 9).
12
3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht.
13
a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO S. 1511 f Rn. 8).
14
b) Dem Schuldner war bei Abschluss des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags seine Zahlungsunfähigkeit bewusst. Die Volksbank B. hatte am 28. Dezember 2001 gegenüber dem Schuldner und seinem Mitgesellschafter K. Kreditverbindlichkeiten über 1 Mio. € gekündigt. Nachdem keine Zahlung erfolgte, kündigte die Volksbank am 5. März 2002 weitere Darle- hen in Höhe von 94.370,94 €. Auch in der Folgezeit wurden auf diese Darlehen keine Zahlungen erbracht. Anhaltspunkte, die eine Überwindung der Krise nahe legten, waren nicht ersichtlich. Die eigene Erklärung des Schuldners gegenüber der Volksbank, zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten außer Stande zu sein, unterstreicht die bestehende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.N.).
15
4. Demgegenüber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beklagten der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer fehlenden Kenntnis nicht und sind überdies widersprüchlich.
16
a) Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochtene Handlung die Gläubiger benachteiligte. Eine solche Kenntnis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, weil der Schuldner aus Sicht des Beklagten durch die Veräußerung des Grundstücks seine "Zahlungsfähigkeit wiederherstellen" konnte. Bedurfte es aus der Warte des Beklagten des Vertragsschlusses , damit der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wiedergewann, so erkannte der Beklagte folgerichtig, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung (§ 140 Abs. 2 InsO) zahlungsunfähig war. Selbst wenn dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit unbekannt gewesen wäre, hätte er doch gewusst, dass der Schuldner zur Ablösung der Zwangshypothek nicht in der Lage war; deshalb konnte sich der Beklagte redlicherweise der naheliegenden Schlussfolgerung einer im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genügenden drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht verschließen. Neben der Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit musste dem Beklagten auch die Benachteiligung der Gläubiger bewusst sein, weil der gewerblich tätige Schuldner ersichtlich noch weitere ungedeckte Gläubigerforderungen hatte (BGHZ 149, 100, 111 f), deren Befriedigungsaussichten sich durch die Vereinbarung des nicht dem Gläubigerzugriff unterliegenden höchstpersönlichen Nutzungsrechts verschlechterten (BGH, Urt. v. 29. April 1986, aaO). Danach käme es nicht mehr darauf an, dass der Anfechtungsgegner zu beweisen hätte, der Schuldner habe später die Zahlungsfähigkeit wieder gewonnen (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 aaO S. 423 Rn. 36).
17
b) Bei seiner tatsächlichen Würdigung hat das Berufungsgericht den ungewöhnlichen Inhalt des zwischen dem Schuldner und dem Beklagten geschlossenen Vertrages außer Acht gelassen, der die Liquiditätsschwierigkeiten des Schuldners sinnfällig zum Ausdruck brachte und daher ein Indiz für die Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bildet.
18
Mit Rücksicht auf die sich unter Einschluss der Zwangshypothek von 20.000 € und des Kaufpreises von weiteren 20.000 € auf 40.000 € beschränkende Zahlungspflicht trug die wesentlich durch die Vereinbarung eines mit einem Gesamtwert von 120.000 € bemessenen höchstpersönlichen Nutzungsrechts geprägte Vertragsgestaltung einerseits dem Interesse des Beklagten, das Gewerbegrundstück unter Einsatz geringer liquider Mittel besonders kostengünstig erwerben zu können, und andererseits dem Interesse des Schuldners , den Verkaufserlös seinen Gläubigern vorenthalten zu können, in gleicher Weise Rechnung. Die in dieser Gestaltung liegende unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bildet bereits ein gewisses Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 32, 38b). Der wesentliche Erlösanteil fiel dank des vereinbarten höchstpersönlichen Nutzungsrechts in die dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger verschlossene Vermögenssphäre des Schuldners. Die Vereinbarung eines solchen Nutzungsrechts ist - anders als etwa bei Altenteilverträgen nach einer Geschäftsübergabe - im hier gegebenen Fall der Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers äußerst ungewöhnlich. Entsprechendes gilt für die Mitveräußerung der von dem Schuldner weiter gewerblich genutzten Kücheneinrichtung, deren Erwerb für den Beklagten im Blick auf die auch insoweit vereinbarte unentgeltliche Überlassung und den während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eintretenden Wertverlust finanziell geradezu widersinnig war.
19
Der Übertragungsvertrag erweist sich darum bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als eine durch eigene Vermögenswerte des Beklagten entgoltene dingliche Entäußerung des Betriebsgrundstücks, sondern vielmehr gerade als ein jeden Gläubigerzugriff verhinderndes Schutzschild zur dauerhaften Erhaltung des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten des Schuldners. Übertragen wurde die dingliche Hülle, während der innere Wert des Gewerbegrundstücks dem Schuldner auf die Dauer von zehn Jahren erhalten blieb. Das ersichtlich die Gläubigerbelange beeinträchtigende unentgeltliche Nutzungsverhältnis gestattet die Schlussfolgerung, dass der Beklagte bereit war, durch die Vertragsgestaltung den erkannten Liquiditätsproblemen des Schuldners entgegenzukommen. Die seit Jahren eingetragene Zwangshypothek ließ auch für einen unbefangenen Erwerber klar erkennen, dass der Beklagte nicht nur vorübergehend unter erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten litt. Dies gilt umso mehr, als die dingliche Belastung nicht mit Hilfe des Kaufpreises durch den Schuldner, sondern den Beklagten als Erwerber abgelöst werden sollte. Die ganz unübliche , auf die Interessen der beiden Vertragspartner zentrierte, Gläubigern des Veräußerers unmittelbar nachteilige Vertragsgestaltung bildet ein Indiz dafür, dass dem Beklagten der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war.
20
c) Die weiteren Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Ansicht gestützt hat, der Beklagte habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger nicht erkannt, sind in sich widersprüchlich und unstimmig. Dies gilt insbesondere für die mündlichen Angaben des Beklagten, denen das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1994 - XI ZR 219/93, NJW 1995, 966) in vollem Umfang gefolgt ist.
21
aa) Der Beklagte hat angegeben, der Schuldner habe zu erkennen gegeben , seinen Betrieb nach einem Verkauf noch ein paar Jahre fortführen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten zurückpachten zu wollen. Nach einer mit seiner Frau durchgeführten Besichtigung des Grundstücks habe er - der Beklagte - daran gedacht, das Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück zwecks Vermietung ein Mehrfamilienhaus zu errichten, dann aber aufgrund weiterer Überlegungen den tatsächlich verwirklichten Vertragsinhalt vorgeschlagen.
22
Diese Bekundungen sind bereits im Ansatz unstimmig: Wollte der Schuldner das Betriebsgrundstück nur verkaufen, wenn ihm auch danach ein zehnjähriges Nutzungsrecht an dem Gebäude verblieb, war für Überlegungen des Beklagten, das Betriebsgebäude durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen, von vornherein kein Raum. Bei dieser Sachlage beruht das Vertragsmodell eines höchstpersönlichen, unübertragbaren Nutzungsrechts entgegen der von dem Berufungsgericht als ausschlaggebend eingestuften Darstellung des Beklagten nicht auf einem von ihm entwickelten Konzept, sondern auf den Vorstellungen des Schuldners. Angesichts der für ihn günstigen Preisgestaltung hatte der Beklagte in Kenntnis der Zwangshypothek und dem daraus ersichtlichen dringenden Liquiditätsbedarf allen Grund für die Schlussfolgerung, dass der nicht mehr zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen fähige Schuldner mit Hilfe dieser Vertragsgestaltung Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen suchte.
23
bb) Ferner hat der Beklagte vorgebracht, von der Absicht, nach Abriss des Betriebsgebäudes ein Mehrfamilienhaus zu errichten, sei er abgerückt, weil ihm der von dem Schuldner geforderte Kaufpreis von 150.000 € mit Rücksicht auf die von ihm zu tragenden Abrisskosten zu hoch erschienen sei und er einen erheblichen Teil des Kaufpreises hätte finanzieren müssen.
24
Die Erklärung, von einer Kaufpreisfinanzierung Abstand genommen zu haben, verträgt sich nicht mit der weiteren Angabe des Beklagten, er sei bereit gewesen, sich mit einer Anlage im Immobilienbereich zu engagieren und hierfür auch zu verschulden. Vor allem lässt die Aussage, die wegen des Hinweises auf eine erwartete Erbschaft den Finanzierungsbedarf als eher gering erscheinen lässt, eine schlüssige Darlegung vermissen, warum der Beklagte das gewählte Modell im Vergleich zu der zunächst favorisierten Lösung eines Abrisses und Baus eines Mehrfamilienhauses als wirtschaftlich tragfähiger einschätzte. Immerhin hätte bei Verwirklichung der ursprünglichen Absicht während eines Zeitraums von zehn Jahren mit Hilfe der Mieteinnahmen bereits ein erheblicher Teil der Finanzierungskosten getilgt werden können. Diesem Umstand kommt insbesondere vor dem Hintergrund erhebliche Bedeutung zu, dass der Beklagte das während der Vertragslaufzeit zusätzlich abgenutzte Betriebsgebäude später voraussichtlich ohnehin abreißen und Investitionen für die Errichtung eines neuen Gebäudes tätigen muss.
25
cc) Überdies hat der Beklagte bekundet, durch die Vereinbarung des unentgeltlichen Nutzungsrechts habe er eine mit erheblichen Unwägbarkeiten verbundene Instandhaltungsverpflichtung vermieden.
26
Diese Darlegung lässt außer Betracht, dass mit einer entgeltlichen Verpachtung nach den Übungen des Geschäftsverkehrs nicht notwendig eine Instandhaltungsverpflichtung verbunden ist, sondern diese Last vielmehr auf den Pächter abgewälzt werden kann. Wollte der Beklagte mit Hilfe der Vertragskonstruktion Instandsetzungslasten abwenden, fällt umgekehrt ins Gewicht, dass er die Kücheneinrichtung zum Preis von 5.000 € übernahm, ohne sie während der Vertragslaufzeit von zehn Jahren selbst nutzen zu können oder ein Nutzungsentgelt zu erhalten. Nach weiteren zehn Jahren dürfte die gebrauchte Kücheneinrichtung kaum noch etwas wert sein. Die Inkaufnahme dieses wirtschaftlichen Nachteils spricht nachdrücklich dafür, dass der Beklage vor dem Hintergrund eines insgesamt für ihn günstigen Kaufpreises bereit war, durch einen eigenständigen Erwerbsvorgang im Interesse des mutmaßlich zahlungsunfähigen Schuldners auch die Kücheneinrichtung dem Gläubigerzugriff vorzuenthalten , und folglich die mit dem Veräußerungsvertrag von dem Schuldner verfolgten wahren Motive erkannte.
27
dd) Soweit sich der geschäftlich nicht ungewandte Beklagte darauf beruft , mit Hilfe des unentgeltlichen Nutzungsrechts habe er mangels eines Pachtzinses Steuerverbindlichkeiten ausschließen können, läßt er die naheliegende steuerrechtliche Möglichkeit unberücksichtigt, Pachteinnahmen mit Finanzierungskosten zu verrechnen.
28
ee) Schließlich hat das Berufungsgericht angenommen, der rasche Vollzug des Kaufs, die Ausgestaltung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die Ablösung der Zwangshypothek und die Einräumung des höchstpersönlichen Nutzungsrechts seien für einen erfahrenen Juristen zwar auffällig, genügten aber vorliegend nicht, um eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht anzunehmen.
29
Diese Ausführungen sind zum einen - wie die Revision zutreffend rügt - rechtlich unzutreffend, weil § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich bedingten Vorsatz , aber keine Absicht voraussetzt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561; ebenso schon zu § 31 Nr. 1 KO BGHZ 124, 76, 81 f). Zum anderen hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise dargelegt, warum diese Gesichtspunkte einer Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht bei seiner persönlichen Anhörung dem Beklagten diese Umstände nicht vorgehalten. Davon abgesehen war der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von dem beurkundenden Notar über die Möglichkeit einer Anfechtung ausdrücklich belehrt worden. Bei dieser Sachlage kann er sich vor dem Hintergrund, dass die gesamte Vertragsgestaltung ersichtlich einseitig den Interessen des Schuldners dient und zu Lasten seiner Gläubiger ausschlägt, schwerlich auf Rechtsunkenntnis berufen.

III.


30
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - die notwendigen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/08 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799). Eine Umkehr der Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der genannten Beweisregel nicht. Sofern sich aber an den Umständen nichts Wesentliches geändert hat, ist anzunehmen, dass sich die subjektive Einstellung des Schuldners nicht geändert hat. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind hier nicht behauptet worden.
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cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners zunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100; vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO schuldbefreiend gezahlt.
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Die aa) Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 105, 168, 187; 124, 76, 78 f.; 155, 75, 80 f; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, 966). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche Handlung die Aktivmasse verkürzt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989, aaO, S. 966; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, WM 1992, 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562). Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzutreten weiterer Umstände - hier: der Ausübung des Heimfallanspruchs - tatsächlich eintritt (BGHZ 155, 75, 81; st. Rspr.).

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

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2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz , die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände , die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.
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cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners zunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100; vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO schuldbefreiend gezahlt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.

b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens
drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,
daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanzamt L. erbracht hat.
Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt L. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der
Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern 50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000 50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am 7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub gewährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab 15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Finanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von 66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September 2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.
Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember 2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat er die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 DM) beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur wegen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi- sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlungen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle anderen Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als
kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlauteres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-
chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510).

b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden, daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).

c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind.

Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig- stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) angenommen , daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des § 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht voraussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden, deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten
Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 InsO auf.
bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitarbeiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die "Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.
Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000 entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810, 811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jaeger / Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht
dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter II. 3 c) der Entscheidungsgründe).
2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus , daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mithin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).
Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm behaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zahlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und 18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des beklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen, mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher
Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.

IV.


Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu bedenken haben:
1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Beweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.
Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungsverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klägers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Geschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit entsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle- gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.
2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kenntnis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreitige Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kenntnis hatte, berücksichtigen müssen:
Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten 44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom 25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren. Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom 18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern (Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt 17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte
- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.

c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt § 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2 Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.; zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben. Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stundung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.