Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05

published on 26/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05
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Previous court decisions
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 2 O 935/04, 01/10/2004
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 57/04, 16/02/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 47/05
Verkündet am:
26. Juni 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen
auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen
Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten
worden waren.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2005 (4 U 37/04 und 57/04) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 58.742 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Teilurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 13.553,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. Wegen der auf den vorstehenden Hauptbetrag bezogenen weitergehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der am 19. November 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am 2. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenfabrik J. GmbH (fortan: Schuldnerin).
2
Die Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26. September 2001 einen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der Übereignung "sämtliche Vorräte incl. Abtretung der Forderungen" bezeichnet. Der Vertrag enthält außerdem eine Verarbeitungsklausel und eine Verlängerungsklausel mit Vorausabtretung.
3
Ferner hatte die Schuldnerin mit Globalabtretung vom 15. Januar 2002 an die Beklagte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z abgetreten.

4
Der Kläger setzte den Betrieb der Schuldnerin fort und führte vorhandene Aufträge aus. Vom 19. November 2003 bis zum 7. Januar 2004 wurden 27 Rechnungen über insgesamt 105.850,72 € erteilt und von den Drittschuldnern im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 5. Februar 2004 beglichen. So zahlte die W. GmbH & Co. oHG (fortan: W. ) am 12. Januar 2004 den Betrag von 62.292 € auf eine Rechnung vom 7. Januar 2004 für die Lieferung eines Krans. Die Beklagte verrechnete die auf dem bei ihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen mit ihrer Forderung aus dem Kontokorrent, das in dem betreffenden Zeitraum einen Sollsaldo von mehr als 400.000 € aufwies.
5
Der Kläger hat sich auf die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Verrechnungen berufen und von der Beklagten Zahlung von 105.850,72 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen , als der Kläger Zahlung von 43.558,72 € nebst Zinsen verlangt. Durch Schlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von 62.292 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schlussurteil abgeändert und die Klage wegen des über 3.550 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrages abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach Verbindung der Verfahren sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat angenommen, auf Grund der Globalzession und des Sicherungsübereignungsvertrages stünden die von den Drittschuldnern eingezahlten Beträge zum überwiegenden Teil der Beklagten zu. Nur für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen greife die Sperrwirkung des § 91 InsO ein. Auch die dem Schlussurteil zu Grunde liegende Forderung sei jedoch bis auf einen vom Berufungsgericht auf 3.550 € geschätzten Teilbetrag mit der Auftragsbestätigung und damit vor Eröffnung entstanden, weil der von der Schuldnerin bereits vollständig hergestellte Kran nur noch auf das Fahrzeug der W. habe montiert werden müssen.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Verrechnungen der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO richtet.
9
Die Berufungsurteile sind deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
10
1. In Bezug auf die Zahlungseingänge der Drittschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 75.845,17 € (Positionen 9, 10, 16, 19 bis 27 nach der Aufstellung in der Klageschrift), also auch die Zahlung der W. in Höhe von 62.292 €, ist die Sache nach den im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Verrechnung von Zahlungseingängen durch die Beklagte mit dem von dem Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzulässig. Über die bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen 3.550 € hinaus ist daher das landgerichtliche Schlussurteil in Höhe von weiteren 58.742 € wiederherzustellen und die Beklagte ferner zur Zahlung weiterer 13.533,17 € (insgesamt weitere 72.295,17 €) zu verurteilen.
11
Durch a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt nach § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO der Girovertrag (so schon BGHZ 70, 86, 93; 74, 253, 254 zur Konkursordnung), sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (BGHZ 170, 206, 213 Rn. 19). Die kontoführende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto des Schuldners zu verbuchen (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12; G. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 2. Aufl. S. 531, 589 Rn. 94). Ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO auf Erfüllung des Girovertrags besteht nicht; denn die Bestimmungen der § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO ordnen das Erlöschen des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft an und verdrängen damit das Verwalterwahlrecht nach § 103 InsO (RGZ 71, 76, 77 f zu §§ 17, 23 KO; BGHZ 168, 276, 280 f Rn. 12; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. §§ 115, 116 Rn. 12; Kübler /Prütting/Tintelnot, InsO §§ 115, 116 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. § 103 Rn. 104 f; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 37). Will der Verwalter die Geschäftsverbindung mit der Bank fortsetzen, so muss er - woran es hier fehlt - einen neuen Vertrag mit ihr abschließen (MünchKommInsO /Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 37).
12
b) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12). Der Verrechnung der Beklagten mit ihrer Saldoforderung steht nunmehr das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überweisung erlangten Betrages erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist (BGHZ 74, 253, 255 f; BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, jeweils zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.141a; Kübler/ Prütting/Lüke, aaO § 96 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 96 Rn. 15).
13
c) Der Herausgabeanspruch ist gemäß § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift erhoben wird. Damit sind nur solche Forderungen gemeint, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (OLG Karlsruhe MDR 2006, 101; MünchKomm -BGB/Ernst, 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung mit § 286 Rn. 75; Palandt /Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung mit § 286 Rn. 27).
14
Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH, Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892; Palandt /Heinrichs, aaO § 187 Rn. 1 a. E.), hier also mit dem 31. März 2004.
15
2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus in Bezug auf die von dem Teilurteil betroffenen Zahlungseingänge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 30.005,55 € (Positionen 1 bis 8, 11 bis 15, 17 und 18 nach der Aufstellung in der Klageschrift) nicht beachtet, dass sich der Kläger insbesondere in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung auf die Anfechtbarkeit der Verrechnungen der Beklagten berufen hat. Da es insoweit an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt, ist die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
16
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17
a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12).
18
b) Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die Zahlungseingänge sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ab dem 1. Dezember 2003 erfolgt.
19
Fälligkeit Zur der Forderung der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Es ergibt sich aber aus den zu den Akten gereichten und in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Verrechnungslage erst nach dem Eröffnungsantrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Beklagte bereits Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte, hergestellt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2003, das den Eingangsstempel des 28. November 2003 trägt, unter Beifügung ihres Kündigungsschreibens vom 26. November 2003 ihre Forderung mitgeteilt.
20
c) Allerdings ist die Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Zahlungseingangs zugunsten des späteren Insolvenzschuldners mit dem debitorischen Saldo auf dessen Konto ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der Überweisende begleichen wollte, der Bank zur Sicherheit abgetreten war, die Bank durch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr auf Grund der Sicherungszession ohnehin zugestanden hätte. Dann fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts , welches den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtretung als wahrer Berechtigter erhält (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO). Zwar erlischt mit der Zahlung die der Bank als Sicherheit abgetretene Forderung (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfand- recht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Ein solcher unmittelbarer Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern das Kreditinstitut auf Grund der Globalabtretung an den während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eingang des Eröffnungsantrags entstandenen oder werthaltig gewordenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 174, 297). Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begründet worden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337 f Rn. 16; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 13).
21
Globalzessionsverträge d) sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 14). Zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, insbesondere zum Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags, fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen.
22
e) Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Allgemein sind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 187 Rn. 36; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 373 Rn. 14). Daran hält der Senat fest.
23
Die Erfüllungshandlung des Schuldners stellt eine Rechtshandlung dar, die unter Berücksichtigung der Globalzession gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits werden dadurch vertragliche Verpflichtungen des Schuldners im Verhältnis zu seinen Kunden erfüllt. Andererseits erhält der Zessionar eine Wertauffüllung seiner Sicherheit (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 373 Rn. 16). Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zum Zessionar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO S. 373 Rn. 17).
24
f) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 188 Rn. 40).
25
Auch die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredits vornimmt, ist nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belastungsbuchungen , die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, 122, 128; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237, 238 Rn. 6).
26
Die g) Sicherungsübereignung mit Verlängerungsklausel vermag eine Anfechtung hier von vorneherein nicht zu hindern; denn der Vertrag vom 26. September 2001 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichend bestimmte Einigung über die zu übereignenden Gegenstände.
27
aa) Soll bei der Sicherungsübereignung - wie hier - nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit übereignet werden , ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genügt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161). Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, auch eines solchen mit wechselndem Bestand, werden die einzelnen Gegenstände, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine so genannte "All-Formel" hinreichend konkretisiert; denn daraus folgt, dass sich die Übereignung auf sämtliche in dem Lager vorhandenen Waren erstreckt (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 133, 134). Formeln, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen geeignet sind, die übereigneten von den anderen Gegenständen zu unterscheiden , oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen für einen Dritten nicht deutlich, welche Gegenstände übereignet werden sollen (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 95 Rn. 40 f).
28
bb) Diesen Anforderungen genügt der Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. September 2001 nicht. Was mit sämtlichen "Vorräte(n) incl. Abtretung der Forderungen" bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint sein soll, ist nicht für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff "Vorräte" lässt nicht erkennen, welche konkreten Gegenstände erfasst sein sollen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Vorrat" im weitesten Sinne für etwas für den späteren Bedarf Aufgespeichertes oder Aufgehobenes verwendet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1984) "Vorrat"), also insbesondere für einen Lagerbestand oder eine Rücklage (Reserve). Das Handelsrecht kennt Vorräte als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeichnenden Umlaufvermögens. Nach § 266 Abs. 2 B. I. umfasst der Begriff der Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzahlungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen lässt sich damit nicht herstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht eindeutig entnommen werden, ob mit dem Zusatz "incl. Abtretung der Forderungen" die Abtretung von - nicht näher bestimmten - Forderungen vereinbart oder nur an die in den Vertragsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Verlängerungsklausel angeknüpft werden sollte. Im Übrigen sind auch die Sicherungsräume in Ziffer 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet.
29
h) Soweit die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen Forderungen nach § 130 InsO nicht entgegen.
30
aa) Eine Erfüllungswahl kommt von vorneherein erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 2. Januar 2004 in Betracht. Das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu, nicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 97, 87, 90; 130, 38, 42, jeweils zur Konkursordnung; BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 53/04, ZIP 2007, 2322, 2323 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 103 Rn. 149; G. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung aaO, S. 539 f Rn. 9). Auf das Verhältnis der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zur Abtretung künftiger Forderungen (vgl. im Übrigen BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 27) kommt es deshalb nicht an.
31
bb) Die Anfechtung der Werthaltigmachung wäre nur dann ausgeschlossen , wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen dürfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rn. 30).
32
(1) In den Fällen des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (§ 1 Abs. 1 InsO) wird der vorläufige Insolvenzverwalter die für die Unternehmensfortführung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese grundsätzlich darauf vertrauen können, dass die mit dem vorläufigen Verwalter getroffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (Ganter in Festschrift für Gerhardt, 237, 243). Die deshalb nach Sinn und Zweck notwendige Einschränkung der Anfechtbarkeit von Erfüllungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Rechtshandlungen generell der Deckungsanfechtung zu entziehen , wenn ihnen der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter zuvor zugestimmt hat. Der Vertrauensschutz steht der Anfecht- barkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Leistungsempfänger - hier die von der Wertauffüllung begünstigte Bank - auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320; 165, 283, 286; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 31). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO). Dabei ist unerheblich, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Personenidentität besteht (BGHZ 161, 315, 322).
33
(2) Das Verhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, eine Anfechtung des Erwerbs zukünftiger Forderungen im Rahmen der Globalzession werde unterbleiben. Das gilt insbesondere für die Erklärung in dem Schreiben an die Beklagte vom 3. Dezember 2003, der vorläufige Insolvenzverwalter erkenne die Globalzession als weiteren Sicherungsvertrag an. Für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2007 aaO, S. 374 Rn. 31).
34
3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den unter 2 a - h angeführten Punkten zu ergänzen.
Ganter Gehrlein Vill
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/05 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130; BGB §
published on 29/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/07 Verkündet am: 29. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 142
published on 08/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/05 Verkündet am: 8. März 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131; AGB-Banken
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published on 19/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/11 Verkündet am: 19. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 131; AO §§ 73,
published on 26/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/09 Verkündet am: 26. April 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3,
published on 25/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/05 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Septembe
published on 18/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/07 Verkündet am: 18. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja __
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Annotations

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.