Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2001 - IX ZR 46/99

published on 08/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2001 - IX ZR 46/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/99 Verkündet am:
8. November 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank nimmt den beklagten Zahnarzt aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
1991 bat die R. GmbH (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Klägerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte dies zu, nachdem sie sich mit der R. GmbH über eine mittelbare Beteiligung an dem Grundstücksgeschäft "W." geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens errichteten die G. GmbH (fortan: G. GmbH), die von einem Vorstandsmitglied und einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die R. GmbH am
22. Oktober 1991 die "L." (künftig: L. GbR); die Gesellschaftsanteile wurden zu 25 % von der G. GmbH und im übrigen von der R. GmbH übernommen. Am 28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin dieser eine Forderung gegen die L. GbR wegen künftiger Verkaufserlöse und Gewinne aus dem Grundstücksprojekt W. in Höhe von 1 Mio. DM ab.
Die Klägerin gewährte der R. GmbH gemäß Schreiben vom 29. Januar 1992, dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen Kontokorrentkredit über 656.000 DM mit einer Laufzeit "b.a.w. zunächst bis zum: 30.01.1993" sowie - auf einem gesonderten Konto - ein "langfristiges Darlehen" in Höhe von 344.000 DM bis zum 30. Oktober 2001. In der Vertragsurkunde heißt es zum Kontokorrentkredit, daß sein Verwendungszweck in der Ablösung der laufenden Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und in einer "Liquiditätsreserve" bestehe; die Tilgung solle "sukzessive aus Verkaufserlösen bzw. Gewinneinnahmen 'Projekt W.' spätestens bei Fälligkeit" erfolgen. Zu dem weiteren Darlehen, das in bestimmten Monatsraten zu tilgen war, wird in der Vertragsurkunde angegeben, daß sein Verwendungszweck die "Übernahme der Darlehensverpflichtungen" des Beklagten sei. Dieser schuldete der Klägerin damals die Rückzahlung eines Kredits, der nach seinem Vorbringen die Einrichtung einer Praxis betraf und in Höhe von 344.000 DM bestand. Am 29. Februar 1992 übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin eine formularmäßige selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu 1 Mio. DM. Mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993, mit dem sich die Hauptschuldnerin am 28. Oktober 1993 einverstanden erklärte, wurde eine "Prolongation" des Kontokorrentkredits vereinbart; bis auf einen ermäßigten Zinssatz blieben die Vertragsbedingungen unverändert.

Am 13. Juli 1992 verkauften die R. GmbH und die G. GmbH "als Gesellschafter" der L. GbR ein dieser Gesellschaft gehörendes Grundstück an die A. AG (fortan: A. AG) für 1.850.000 DM. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis gemäû dem Vertrag auf ein Anderkonto des Urkundsnotars. Die Klägerin verlangte vom Notar die Auszahlung des Kaufpreises unter Vorlage einer Urkunde vom 6./11. August 1992, nach der die L. GbR zur Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen sie Ansprüche gegen Grundstückserwerber "aus den noch abzuschlieûenden Kaufverträgen" an die Klägerin abtrat. Daraufhin überwies der Notar den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis in Höhe von 2.068.960 DM - einschlieûlich Zinsen und abzüglich Kosten - an die Klägerin, die diese Zahlung auf einen der L. GbR gewährten Kredit von 1,5 Mio. DM verrechnete. Die A. AG leistete "Nachzahlungen" auf den Kaufpreis, und zwar an die L. GbR in Höhe von 157.990 DM und an die G. GmbH in Höhe von 38.295 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 1996 teilten die Hauptschuldnerin und der Beklagte der Klägerin mit, der Kaufpreis hätte in Höhe des Gewinnanteils der Hauptschuldnerin deren Konto gutgeschrieben werden müssen , hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch der Hauptschuldnerin gegen eine Saldoforderung der Klägerin aufgerechnet. Mit Schreiben vom 2. April 1997 rechnete die Hauptschuldnerin gegen Forderungen der Klägerin wegen Rückzahlung der Kredite mit einem Anspruch in Höhe von 1.325.625,38 DM wegen Verletzung des Bankvertrages sowie aus unerlaubter Handlung auf.
Die Klägerin hat vom Beklagten eine erststellige Teilforderung in Höhe von 100.000 DM aus der Bürgschaft geltend gemacht, weil die Kontokorrentkreditschuld Ende Juli 1996 697.833,81 DM betragen habe. Land- und Ober-
landesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

I.


Die Revision beanstandet erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Feststellungen zum Anlaû der Bürgschaft des Beklagten getroffen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, daû sich die Bürgschaft auf diejenigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin beschränkt, die Anlaû der Bürgschaft waren.
1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daû die umfassende Zweckerklärung der Bürgschaft im übrigen gemäû § 3 AGBG als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach seinen - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen hat der Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft gewuût, daû die beiden Kredite an die Hauptschuldnerin - gemäû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 - auch dazu dienen sollten, die Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin abzulösen,
und der Kontokorrentkredit durch Einnahmen aus dem vorgesehenen Grundstücksprojekt zu tilgen war. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daû sich die Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten über 1 Mio. DM nur auf diese beiden - betragsmäûig limitierten - Kredite in Gesamthöhe von 1 Mio. DM erstreckt hat. An dieser Festlegung der verbürgten Forderungen ändert die Ansicht der Revision, der Beklagte habe keinen im Kontokorrent geführten Betriebsmittelkredit an die Hauptschuldnerin besichern wollen, nichts. Zwar konnte diese auf den verbürgten Kontokorrentkredit als "Liquiditätsreserve" insoweit zurückgreifen, als dieser nicht zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden war. Die entsprechenden Liquiditätsmittel sollten aber dazu dienen, der Hauptschuldnerin die Verwirklichung des Grundstücksprojekts zu ermöglichen, aus dessen Einnahmen die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin erfüllt werden sollte.
Danach ist die weitergehende Zweckerklärung der Bürgschaft als überraschende Formularklausel gemäû § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden , so daû sich die Bürgschaft auf diejenigen Kredite gemäû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 beschränkt, die Anlaû der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 24 ff; 137, 153, 157; 143, 95, 102 f).
2. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 9 AGBG, weil die weite Zweckerklärung der Bürgschaft nach dieser Vorschrift unwirksam ist, soweit die Bürgschaft auch Kredite umfaût, die nicht Anlaû der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; 137, 153, 155 ff; 143, 95, 96 ff).

II.


Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bürgschaft habe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den am 29. Januar/28. Februar 1992 eingeräumten, bis zum 30. Januar 1993 laufenden Kontokorrentkredit erstreckt, nicht aber auf einen neuen - streitgegenständlichen - Kredit, den die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 der Hauptschuldnerin gewährt habe.
Ob die Parteien eine Novation oder nur eine Änderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln; da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbunden sind, ist im Zweifel nur eine Vertragsänderung gewollt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Eine formularmäûige Bürgenhaftung für nachträgliche Vertragserweiterungen und Erhöhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredits kann grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden (BGHZ 132, 6, 9); das gilt auch dann, wenn diese den Bürgschaftshöchstbetrag nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676). Für Forderungen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des verbürgten Kredits entstanden sind, haftet der Bürge grundsätzlich nicht, es sei denn, daû sich die Vertragspartner von vornherein über eine Kreditverlängerung einig waren (BGHZ 142, 213, 219 ff; Fischer WM 1998, 1705, 1711 und WM 2001, 1049, 1053).
1. Das Berufungsgericht hat die Kreditvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daû sich die Vertragspartner schon bei Vertragsschluû darüber geeinigt haben, den Kontokorrentkredit, dessen Laufzeit mit Rücksicht auf § 10 KWG (dazu BGHZ 142, 213, 220) zunächst auf ein Jahr bemessen worden ist, so lange fortzusetzen, bis die im Kreditvertrag vorgesehene Tilgung aus dem Grundstücksprojekt erfolgen konnte. Dafür spricht eindeutig die Laufzeitklausel in Verbindung mit der Tilgungsabrede. Deswegen und mit Rücksicht darauf, daû die Bürgschaft in der Krediturkunde als Sicherheit erwähnt wird und vom Beklagten am Tage nach der Zustimmung der Hauptschuldnerin zum Kreditangebot der Klägerin erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû festgestellt, die Bürgschaft habe sich auf die Prolongation des alten Kontokorrentkredits erstreckt. Diese Feststellung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend, weil der Beklagte gewuût hat, daû die Verwirklichung des Grundstücksprojekts, das zu seiner Entschuldung gegenüber der Klägerin beitragen sollte, Zeit brauchte. Aus diesem Grunde und wegen der bereits in der Krediturkunde angelegten Laufzeitverlängerung durfte der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgehen, der verbürgte Kontokorrentkredit werde bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit am 30. Januar 1993 zurückgeführt. Daran ändert der Ausdruck "spätestens bei Fälligkeit" in der Tilgungsabrede nichts, weil diese wiederum auf eine künftige Verwirklichung des Grundstücksprojekts abstellte.
Die wirksame Verbürgung von Ansprüchen aus einem verlängerten Kontokorrentkredit betraf zukünftige Forderungen, die nach Grund und Umfang von vornherein abgesteckt waren, so daû das Bürgenrisiko eindeutig umrissen war (vgl. BGHZ 142, 213, 220).

2. Der gemäû Vertrag vom 29. Januar/28. Februar 1992 gewährte Kontokorrentkredit ist nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts nach Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit am 30. Januar 1993 gemäû der von vornherein vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit zunächst stillschweigend fortgesetzt worden (vgl. dazu Fischer, aaO) und sodann mit schriftlicher Vereinbarung der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 6./28. Oktober 1993 - mit geringerem Zinssatz, im übrigen zu gleichbleibenden Bedingungen - bis zum 30. Oktober 1994 verlängert worden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist der Kontokorrentkredit wiederum durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden , wie sich aus den überreichten Unterlagen ergibt. Dementsprechend betrifft die Klageforderung ein Soll des Kontokorrentkreditkontos am 31. Juli 1996 in Höhe von 697.833,81 DM.
Entgegen der Rüge der Revision ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte gemäû seiner Behauptung von der Prolongation des Kontokorrentkredits erst durch den vorgerichtlichen Schriftwechsel erfahren hat. Die Bürgschaft des Beklagten hat sich von vornherein auf eine Kreditverlängerung erstreckt; von einer solchen muûte der Beklagte ausgehen, solange er keine Nachricht erhielt , daû der Kredit aus dem Grundstücksprojekt getilgt worden sei.

III.


Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daû das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft verneint hat (§ 138 Abs. 1 BGB).
1. Dazu hat es ausgeführt: Es sei schon nicht ersichtlich, daû die Bürgschaft - für die Klägerin erkennbar - die gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten bei Vertragsschluû weit überstiegen habe. Der Beklagte sei Anfang 1992 als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen; das rechtfertige zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Schluû auf regelmäûige und nicht unerhebliche Einnahmen. Der Beklagte habe nicht genügend dargelegt, seitens der Klägerin in seiner Entschlieûungsfreiheit verletzt worden zu sein. Zwar habe der Beklagte behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn am 29. Februar 1992 mit dem Bürgschaftsformular in seiner Wohnung überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei reine Formsache. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheine es aber fernliegend, daû der Beklagte erstmals anläûlich eines solchen Besuchs der Bankvertreter erfahren habe, daû die Klägerin seine Bürgschaft als Sicherheit für ihre Darlehen an die Hauptschuldnerin verlange. Die Kreditgewährung habe nämlich auch den Belangen des Beklagten gedient, weil dadurch seine Kreditschuld gegenüber der Klägerin abgelöst worden sei und der Kontokorrentkredit aus den Erlösen des Grundstücksprojekts habe getilgt werden sollen. Deswegen liege es nahe, daû der Beklagte spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren habe, daû die Hauptschuldnerin mit der Klägerin verhandelt und diese
seine Bürgschaft zur Sicherung der Kredite gefordert habe. Es sei davon auszugehen , daû der Beklagte die Bedeutung und Tragweite der Bürgschaft gekannt habe und seine Willensentscheidung nicht mehr durch die Klägerin habe beeinfluût werden können. Der Beklagte sei nicht geschäftsunerfahren, wie sich aus seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Klägerin ergebe. Die Herkunft des Beklagten aus den neuen Bundesländern sei unerheblich, da das Rechtsinstitut der Bürgschaft auch in der früheren DDR bekannt gewesen sei. Auûerdem habe der wirtschaftliche Hintergrund auf der Hand gelegen. Der Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, daû die Klägerin ihn aus der persönlichen Haftung entlasse, solange seine Schuld nicht getilgt, sondern lediglich auf die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftende Hauptschuldnerin umgeschrieben sei.
Diese Erwägungen halten der Verfahrensrüge der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen hat.
2. Eine Bürgschaft ist wegen Verstoûes gegen die guten Sitten gemäû § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände bei Vertragsschluû zusätzlich so erheblich belastet wird, daû ein unerträgliches Ungleichgewicht der Vertragspartner entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daû der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entschlieûungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (u.a. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 136, 347, 350; 137,
329, 332 f). Eine emotionale Bindung an seine Mutter hat den Beklagten nicht zur Übernahme der Bürgschaft bewogen; vielmehr hat er sich unstreitig allein von seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einer Entschuldung leiten lassen.
Der Beklagte hat vorgebracht (GA I 128, 141, 148, 176 unter Beweisantritt , 218 mit Steuerunterlagen 228 ff): In den Jahren 1990 bis 1992 habe er kein Einkommen und Vermögen gehabt; deswegen habe er 1991 und 1992 keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Klägerin habe mit ihm und der Hauptschuldnerin vereinbart, diese solle im Wege einer befreienden Übernahme der Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin an dessen Stelle neue Schuldnerin werden. Entgegen dieser Abrede hätten Mitarbeiter der Klägerin ihn am 29. Februar 1992 - einem Samstag - in seiner Wohnung mit dem unterschriftsreif vorbereiteten Bürgschaftsformular überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei eine reine Formsache, damit die GmbH den Kredit übernehmen könne. Zuvor sei mit ihm nicht über eine Bürgschaft verhandelt worden.
3. Bei Richtigkeit dieses Vortrags des Beklagten ist nicht auszuschlieûen , daû der Bürgschaftsvertrag gemäû § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

a) Sollte das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen des Beklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei Vertragsschluû zutreffen, so kann dieser durch seine Bürgschaft finanziell überfordert worden sein.
Hatte der Beklagte bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages gemäû seiner Behauptung kein zu versteuerndes Einkommen und Vermögen, so ist zu prüfen, ob er bei einer Prognose bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die bis zu 1 Mio. DM eingegangene [Haupt]Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln zumindest zu einem erheblichen Teil hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 132, 328, 334 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f). Die tatrichterliche Vermutung, die Tätigkeit des Beklagten als selbständiger Zahnarzt bei Vertragsschluû rechtfertige den Schluû auf regelmäûige erhebliche Einnahmen, mag im Regelfall zutreffen, schlieût aber den hier behaupteten Ausnahmefall nicht aus. Daû anderweitige Sicherheiten der Klägerin das Haftungsrisiko des Beklagten ausgeglichen oder entscheidend gesenkt haben (vgl. dazu BGHZ 136, 347, 352; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO 412), ist bisher nicht festgestellt worden.

b) Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts hat der Beklagte substantiiert dargelegt, er habe die Bürgschaft übernommen, weil er in seiner Entscheidungsfreiheit durch Mitarbeiter der Klägerin, deren Verhalten sich diese entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muû (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 55), in unlauterer Weise beeinträchtigt worden sei. Nach seinem Vorbringen ist der Beklagte, ohne daû mit ihm zuvor über eine Bürgschaft verhandelt worden war, an einem Wochenende in seiner Wohnung durch zwei Mitarbeiter der Klägerin mit der Erklärung, es handele sich um eine reine Formsache, zur Übernahme der Bürgschaft veranlaût worden. Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so ist der Beklagte seitens der Klägerin in anstöûiger Weise überrumpelt worden, weil er in eine Lage versetzt worden ist, in der ihm eine eigenverantwortliche Abwägung der für und gegen eine Bürgschaft sprechenden Gründe unmöglich war (vgl. BGH, Urt. v.
16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513). Auûerdem ist das Bürgschaftsrisiko gegenüber dem Beklagten nach dessen Behauptung verharmlost worden, weil Mitarbeiter der Klägerin bei dieser Gelegenheit die Bürgschaft als reine Formsache bezeichnet haben (vgl. BGHZ 132, 328, 330; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 904). Ein solches Vorgehen konnte in dem Beklagten den Eindruck erwecken, er habe keinen ernstlichen Nachteil durch eine Bürgschaft zu befürchten, und ihn deswegen hindern, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Bürgschaft zu erkennen sowie das Für und Wider einer solchen Verpflichtung eigenständig zu prüfen und abzuwägen.

c) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (GA I 140, 148) ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagten habe spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 von den Verhandlungen zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin und damit auch von deren Forderung erfahren, daû der Beklagte eine Bürgschaft für dessen vorgesehene Entschuldung zu übernehmen habe. Das Berufungsgericht hat übersehen , daû dieses Schreiben zwar auch an den Beklagten gerichtet, aber ausschlieûlich an die Hauptschuldnerin adressiert war. Auûerdem hat das Berufungsgericht die Zeugin H., die der Beklagte auch insoweit für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat, nicht vernommen, wie die Revision zu Recht rügt.
4. Da die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten ist (GA I 206, 244 ff), wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welches Einkommen und Vermögen der Beklagte bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages gehabt hat und ob er durch die behauptete und unter Beweis gestellte unlaute-
re Einwirkung auf seine Entschlieûungsfreiheit zur Übernahme der Bürgschaft veranlaût worden ist. Die Beweislast hat insoweit der Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046).

IV.


Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, daû das Berufungsgericht eine - mit der Klageerwiderung erklärte - wirksame Anfechtung seiner Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung verneint hat (§§ 123, 124, 142 BGB), die der Beklagte mit der behaupteten Überrumpelung und Verharmlosung des Bürgschaftsrisikos begründet hat.
Die tatrichterliche Feststellung, der Beklagte habe bereits durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren, daû seine Bürgschaft Voraussetzung der Umschuldung sei, ist rechtsfehlerhaft, wie bereits dargelegt worden ist (III 3 c). Nach Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugin wird das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben, ob der Beklagte durch eine arglistige, der Klägerin zuzurechnende Täuschung durch deren Mitarbeiter zu seiner Bürgschaftserklärung bestimmt worden ist.
Sollte, wie die Klägerin geltend gemacht hat (GA I 206), die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt worden sein, so wird das Vorbringen des Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens der Klägerin bei Vertragsschluû zu prüfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 15. April 1997, aaO 1047).

V.


1. Die Revision beanstandet vergeblich die Feststellung des Berufungsgerichts , die verbürgte Hauptforderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin sei nicht durch deren Aufrechnung erloschen (§§ 387 ff, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit diese darauf gestützt werde, die Klägerin habe eine eigene Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin eingezogen und mit der Kreditschuld der L. GbR verrechnet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû der Klägerin ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der Kredite gegen die Hauptschuldnerin zusteht und diese dagegen mit einer Forderung wegen der Einziehung und der Verrechnung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises aufgerechnet hat. Es hat ausgeführt: Ein eigener Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Einziehung und Verbuchung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises komme nicht in Betracht. Selbst wenn die Klägerin dazu nicht berechtigt gewesen sei, könnten Ansprüche gegen diese nur vom Inhaber der Kaufpreisforderung geltend gemacht werden. Die Kaufpreisforderung habe der Hauptschuldnerin aber nicht allein, sondern nur in gesamthänderischer Verbundenheit mit der G. GmbH zugestanden, weil beide als Gesellschafter der L. GbR die Grundstücke veräuûert hätten. Die Kaufpreisforderung sei der Hauptschuldnerin nicht - auch nicht teilweise - von der L. GbR abgetreten worden. Dafür reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus, die Hauptschuldnerin und die G. GmbH hätten Mitte Februar 1992 vereinbart, den Verkaufserlös aus dem Vertrag mit der A. AG in Höhe von 75 % zu Gunsten der Hauptschuldnerin
und in Höhe von 25 % zu Gunsten der G. GmbH aufzuteilen und den Anteil der Hauptschuldnerin zur Rückführung ihres Kredits zu verwenden. Daraus könne nicht entnommen werden, daû die Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin unmittelbar zu 75 % zustehen sollte. Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Hauptschuldnerin ergebe sich auch nicht aus der Abtretungsurkunde vom 28. Februar 1992, die nur Ansprüche der Hauptschuldnerin gegen die L. GbR, insbesondere auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben, erfasse.

a) Die Hauptschuldnerin kann entgegen der Ansicht der Revision keinen aufrechenbaren Anspruch gegen die Klägerin herleiten mit der Begründung, ihr habe die Kaufpreisforderung gegen die A. AG zugestanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, Verkäuferin der Grundstücke sei die L. GbR als Eigentümerin gewesen, die durch die G. GmbH und die Hauptschuldnerin als ihre Gesellschafterinnen - gemäû § 6 des Gesellschaftsvertrages - bei Abschluû des Kaufvertrages gemeinschaftlich vertreten worden sei. Das ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Ziffer I in Verbindung mit Ziffer II § 1 des Kaufvertrages und dem Vertragszweck, das Projekt "W." der Hauptschuldnerin und der - mittelbar über die G. GmbH beteiligten - Klägerin über die L. GbR zu verwirklichen. Danach haben deren Gesellschafterinnen die Kaufpreisforderung zur gesamten Hand erworben (§ 718 BGB). Diese Gesellschaft ist nicht, wie die Revision meint, bloûe Innengesellschaft gewesen, sondern hat - gemäû dem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) - mit dem Kaufvertrag und der Kreditaufnahme bei der Klägerin am Rechtsverkehr teilgenommen.

b) An der gesamthänderischen Bindung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 13. Juli 1992 ändert entgegen der Ansicht der Revision das - von
der Klägerin bestrittene (GA II 18 f. unter Beweisantritt) - Vorbringen des Beklagten nichts, Mitte Februar 1992 hätten die Gesellschafterinnen der L. GbR beschlossen, den Verkaufserlös für die Grundstücke unter die Hauptschuldnerin zu 75% und die G. GmbH zu 25% aufzuteilen und von dem Erlösanteil der Hauptschuldnerin zunächst deren Kreditschuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen (GA II 3, 8, 28 unter Beweisantritt). Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe damit eine Teilungsabrede (dazu BGH, Urt, v. 14. Dezember 1998 - II ZR 360/97, WM 1999, 438, 439) dargelegt. Dieser Vortrag betrifft nur das Einvernehmen der Gesellschafterinnen über eine Aufteilung künftigen Gesellschaftsvermögens , die § 4 des Gesellschaftsvertrages entspricht, und die Zweckbestimmung des Anteils der Hauptschuldnerin. Der Beklagte hat nicht behauptet, daû die Gesellschafterinnen der L. GbR - erhebliche Zeit vor dem ersten Grundstücksgeschäft - beschlossen hätten, abweichend von den §§ 8 bis 11 und 15 ihres Gesellschaftsvertrages selbständige und abtretbare Ansprüche der Gesellschafterinnen auf Gewinnanteile und Auseinandersetzungsguthaben zu begründen. Dementsprechend dürfte sich die Sicherungsabtretung der Hauptschuldnerin an die Klägerin vom 28. Februar 1992 (GA I 139 - Anlage) - gemäû der tatrichterlichen Auslegung - auf Ansprüche erstrecken, die der Hauptschuldnerin aus einer Gewinnbeteiligung an der L. GbR gemäû §§ 4, 10 des Gesellschaftsvertrages und aus einem Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 11, 15 des Gesellschaftsvertrages zustehen.
2. Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, aus dem Vorbringen der Parteien könne sich ein Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klägerin ergeben, den der Hauptschuldnerin bei Ausführung des Gesellschaftsvertrages vom 22. Oktober 1991 zustehenden Anteil an dem erlangten Kaufpreis auf de-
ren Kreditschuld zu verrechnen, und auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht könne sich der beklagte Bürge gemäû § 768 BGB berufen.
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Gegenanspruch - und einen daraus möglicherweise folgenden Schadensersatzanspruch - kommt in erster Linie der Kreditvertrag der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 29. Januar/ 28. Februar 1992 in Verbindung mit deren "Sicherungsvertrag" vom 28. Februar 1992 in Betracht. Die Klägerin kann eine sich daraus ergebende Nebenpflicht , den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 242 BGB), schuldhaft verletzt haben, wenn sie mit der Einziehung der Kaufpreises und dessen Verrechnung auf die Kreditschuld der L. GbR vereitelt hat, daû die Hauptschuldnerin mit ihrem Gewinnanteil ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin tilgen konnte. Eine Pflichtverletzung läge insbesondere dann nahe, wenn die Abtretungsurkunde vom 6./11. August 1992, mit der die Klägerin den Kaufpreis von dem Notaranderkonto erlangt hat, gemäû der - von der Klägerin bestrittenen (GA I 101, 126) - Behauptung des Beklagten bezüglich der Unterschrift der Geschäftsführerin der Hauptschuldnerin gefälscht ist (u.a. GA I 225, II 24). Sollte sich die Echtheit dieser Urkunde ergeben, so wird zu prüfen sein, ob sie Forderungen aus dem Kaufvertrag mit der A. AG vom 13. Juli 1992 erfaût und ob gegebenenfalls die Hauptschuldnerin sich damit einverstanden erklärt hat, daû mit dem der L. GbR zustehenden Kaufpreis vorrangig deren Kreditschuld gegenüber der Klägerin getilgt wird.

Die Parteien und Vorinstanzen haben den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht erörtert. Das kann im weiteren Berufungsverfahren nachgeholt werden.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
5 Referenzen - Urteile

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published on 27/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/98 Verkündet am: 27. Januar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 13
published on 06/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/98 Verkündet am: 6. April 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------------------------------------ BGB
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published on 28/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 199/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/09/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 306/01 Verkündet am: 17. September 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 08/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 214/04 vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ell
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Annotations

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere

1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze,
2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen,
5.
nähere Bestimmungen zur
a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote,
b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten,
c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren,
d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene,
e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,
f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und
8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und
10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit

1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind,
2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und
3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person,
2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person,
3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person,
4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
Diese Daten dürfen erhoben werden
1.
bei der betroffenen Person,
2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,
3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,

1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder
2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.

(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.

(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,

1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und
2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.

(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.