Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2005 - XI ZR 214/04

published on 08/03/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2005 - XI ZR 214/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 214/04
vom
8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 €.

Gründe:


1. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der erk ennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht der gesetzliche Richter gewesen
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 547 Nr. 1 ZPO), ist unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts bestimmt den gesetzlichen Richter, wie erforderlich (BVerfGE 95, 222, 329), nach normativen abstrakt -generellen Regeln. Zu diesen gehört auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandete Perpetuierungsbestimmung. Daß eine solche Bestimmung rechtlich unbedenklich ist, ist durch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 (I ZR 214/97, WM 2000, 1498, 1499) geklärt. Nichts spricht dafür, daß die Bestimmung vom 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts willkürlich gehandhabt worden ist, um sich die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache anzumaßen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr echung und die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordern die Zulassung der Revision nicht. Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hat das Berufungsgericht ausgehend von den Vorgaben des Urteils des IX. Zivilsenats vom 8. November 2001 (IX ZR 46/99, WM 2002, 919 ff.) unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Falles entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehlerfrei verneint. Schon ein Umkehrschluß aus § 1 HWiG ergibt, daß eine bloße Haustürsituation für eine sittenwidrige Überrumpelung nicht ausreicht.
3. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2004, der auf die Hauptschuldnerin entfallende Gewinnanteil habe zur Reduzierung ihrer Kreditschuld bei der Klägerin verwendet werden sollen, ist, wie schon im Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2001 (IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922 f.) näher dargelegt worden ist, unerheblich. Der Be-
klagte hat zu einem solchen Gewinnanteil nicht substantiiert vorgetragen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 08/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/99 Verkündet am: 8. November 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 16/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/97 Verkündet am: 16. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.