Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2005 - XI ZR 214/04
published on 08.03.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2005 - XI ZR 214/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 214/04
vom
8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 €.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 €.
Gründe:
1. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der erk ennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht der gesetzliche Richter gewesen
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 547 Nr. 1 ZPO), ist unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts bestimmt den gesetzlichen Richter, wie erforderlich (BVerfGE 95, 222, 329), nach normativen abstrakt -generellen Regeln. Zu diesen gehört auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandete Perpetuierungsbestimmung. Daß eine solche Bestimmung rechtlich unbedenklich ist, ist durch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 (I ZR 214/97, WM 2000, 1498, 1499) geklärt. Nichts spricht dafür, daß die Bestimmung vom 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts willkürlich gehandhabt worden ist, um sich die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache anzumaßen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr echung und die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordern die Zulassung der Revision nicht. Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hat das Berufungsgericht ausgehend von den Vorgaben des Urteils des IX. Zivilsenats vom 8. November 2001 (IX ZR 46/99, WM 2002, 919 ff.) unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Falles entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehlerfrei verneint. Schon ein Umkehrschluß aus § 1 HWiG ergibt, daß eine bloße Haustürsituation für eine sittenwidrige Überrumpelung nicht ausreicht.
3. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2004, der auf die Hauptschuldnerin entfallende Gewinnanteil habe zur Reduzierung ihrer Kreditschuld bei der Klägerin verwendet werden sollen, ist, wie schon im Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2001 (IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922 f.) näher dargelegt worden ist, unerheblich. Der Be-
klagte hat zu einem solchen Gewinnanteil nicht substantiiert vorgetragen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 08.11.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/99 Verkündet am: 8. November 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 16.03.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/97 Verkündet am: 16. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 214/97 Verkündet am:
16. März 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe
RBerG Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 1
a) Zum Begriff der fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.
b) Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern
geht von der Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts aus.
c) Das Kommunalrecht bestimmt, auf welchem rechtlichen Weg Gemeinden
sich zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten der Rechtsbetreuung
durch den Landkreis bedienen können und inwieweit ein Landkreis die Zuständigkeit
besitzt, kommunalen Ansuchen auf Rechtsbetreuung nachzukommen.
d) Rechtsbetreuung i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG kann die Prozeßvertretung
einschließen.
BGH, Urt. v. 16. März 2000 - I ZR 214/97 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte saarländische Landkreis und seine kreisangehörigen Gemeinden unterhalten eine Einrichtung, die im Bedarfsfall zur Besorgung gemeindlicher Rechtsangelegenheiten tätig werden soll und von den Gemeinden über die Kreisumlage mitfinanziert wird. In Ausübung dieser Funktion nahm der Leiter des Rechtsamtes des Beklagten, Verwaltungsoberrat Dr. Z., in verschiedenen zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich die Interessen der kreisangehörigen Gemeinden N. und T. wahr. Die Rechtsangelegenheiten betrafen Werklohnansprüche für Arbeiten an einer gemeindeeigenen Sporthalle sowie an einem Haus, das von einer Gemeinde zur Unterbringung von Asylanten angemietet worden war. In einem anderen Fall war die Gemeinde T. von einem Bürger darauf verklagt worden, in der gemeindeeige-
nen Kulturhalle zu bestimmten Zeiten Diskoabende zu unterlassen. In einer weiteren Zivilrechtssache vertrat der Beklagte durch Verwaltungsoberrat Dr. Z. die Interessen der S.bad T. GmbH, deren Geschäftsanteile von der Gemeinde T. gehalten werden.
Der Kläger, ein Verein saarländischer Rechtsanwälte, hat in den genannten Tätigkeiten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und nach § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB Unterlassung begehrt. Er hat dazu vorgetragen, der Beklagte besorge fremde Rechtsangelegenheiten , da die zivilrechtliche Rechtsberatung nicht gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG im Rahmen der Zuständigkeit des Beklagten ausgeübt werde. Auch sei der Beklagte von dem jeweiligen Prozeßausgang in wirtschaftlicher Hinsicht weder unmittelbar noch mittelbar betroffen.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt,
dem Beklagten zu untersagen, ihm zugehörigen Gemeinden sowie auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile von diesen Gemeinden gehalten werden, dadurch Rechtsbetreuung zu leisten, daß er durch sein Rechtsamt, insbesondere durch seinen Leiter, derzeit Verwaltungsoberrat Dr. Z., in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtliche Korrespondenz führt und in Amtsgerichtsstreitigkeiten deren Prozeßvertretung übernimmt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Ausgleichsfunktion berechtigt, die Interessen finanzschwacher Gemeinden auf allen Rechtsgebieten wahrzunehmen
und zu vertreten. Die Gemeinden N. und T. seien aufgrund ihrer Finanzschwäche nicht in der Lage, sich selbst um ihre Rechtsangelegenheiten zu kümmern. Eine besondere Zuständigkeit zur rechtlichen Beratung und Vertretung kreisangehöriger Gemeinden ergebe sich ferner aus der sozialhilferechtlichen Delegation von Kreisaufgaben an die Gemeinden. Deshalb falle ins Gewicht, daß es sich in dem Rechtsstreit Elektro-P. gegen die Gemeinde N. um Ansprüche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung sozialhilferechtlicher Aufgaben gehandelt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, jedoch nach Maßgabe seines Berufungsantrags dem Beklagten "Rechtsbetreuung" statt der erstinstanzlich genannten "Rechtsberatung" zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
1. Die Revision bemängelt ohne Erfolg, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig gewesen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO). Gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) wird durch Irrtümer über die ge-
setzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit des Gerichts im allgemeinen nicht verstoßen; anders läge es nur bei willkürlicher Zuständigkeitsleugnung oder Zuständigkeitsanmaßung (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; 95, 322, 333; BGHZ 6, 178, 182; BGHSt 11, 106, 110; BGH, Beschl. v. 9.3.1976 - X ZB 17/74, NJW 1976, 1688; BGHZ 85, 116, 118 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben ; denn eine vorrangige Sonderzuständigkeit des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts drängte sich trotz der Zuständigkeitsrüge der Berufungserwiderung nicht auf. Der Kläger verfolgte zwar auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und entsprechende Streitigkeiten waren nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans dem 1. Zivilsenat zugewiesen. Sein Begehren hat der Kläger daneben jedoch auf allgemeine Vorschriften (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Rechtsberatungsgesetz) gestützt und das Landgericht hatte den Klageanspruch unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten zuerkannt. Es war schon deshalb zumindest nicht willkürlich, wenn der zunächst befaßte 4. Zivilsenat von einer Übernahmeanfrage bei dem 1. Zivilsenat abgesehen hat. Bei dieser Sachlage wurde der 4. Zivilsenat jedenfalls gemäß Nr. D IV 1 a des Geschäftsverteilungsplanes für 1997 zuständig, auf die er - nach Verstreichen der Abgabefrist und erneuter Zuständigkeitsrüge - den Klägervertreter auch hingewiesen hat. Diese Bestimmung lautete:
Hält ein Senat, an den eine Sache innerhalb oder außerhalb des laufenden Turnus oder außerhalb des Turnussystems ... gelangt ist, die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats ... für gegeben, so gibt er die Sache durch Beschluß unverzüglich , spätestens drei Monate nach Eingang der ersten Rechtsmittelbegründung , an den anderen Senat ab. Die Übernahmeanfrage wahrt die Frist. Wird die Sache nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, gilt der Senat als zuständig.
Ein Fehler des Berufungsgerichts bei Anwendung der Nr. D IV 1 a des Geschäftsverteilungsplans von 1997 ist nicht gegeben.
Eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, die den anfänglich in Frage kommenden Kompetenzmangel beseitigt, wenn ein Spruchkörper seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und deshalb von einer Übernahmeanfrage abgesehen hat, ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Nur wenn sich der Richter - anders als hier - mit der Nichtabgabe einer Sache eine eigene Zuständigkeit willkürlich anmaßt, kann der Geschäftsverteilungsplan den Zuständigkeitsmangel nicht heilen (vgl. BVerfGE 95, 322, 333).
2. Vergebens rügt die Revision im gleichen Zusammenhang, die Entscheidung sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das Berufungsurteil keinerlei Ausführungen zur geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des angerufenen Senats enthalte (§ 551 Nr. 7 ZPO). Es ist schon fraglich, ob der Kläger seine Zuständigkeitsrüge aus der Berufungserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Jedenfalls bleibt der Rüge, es liege ein Begründungsmangel vor, dann der Erfolg versagt, wenn sich die Entscheidung im Ergebnis - wie hier - als zutreffend erweist (BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urt. v. 26.1.1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2320; Urt. v. 18.1.1990 - III ZR 269/88, WM 1990, 1126, 1129).
3. Die Rüge der Revision, die Berufung des Beklagten sei teilweise nicht ordnungsgemäß begründet, weil sie nicht auch auf den Verbotsausspruch des Landgerichts eingegangen sei, zugunsten von gemeindeeigenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechtsberatung zu betreiben (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), greift nicht durch. Nach der Begründung der landgerichtlichen Entschei-
dung beruhte dieses Verbot wie die anderen Verbotsaussprüche auf der Erwägung , daß sich eine Gemeinde in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten allgemein anwaltschaftlicher Hilfe bedienen müsse. Eine gesonderte Begründung dafür, daß die Rechtsberatung für gemeindeeigene Gesellschaften zulässig sei, enthielt das landgerichtliche Urteil nicht. Durch seine Berufungsangriffe gegen die alle Verbotsaussprüche gemeinsam tragenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte deshalb die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt ausreichend begründet.
4. Im Hinblick darauf, daß die Berufung des Beklagten - wie vorstehend dargelegt - in vollem Umfang ordnungsgemäß begründet war, kann die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen, daß das Berufungsurteil zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, weil dieses Urteil auf dem gerügten Begründungsmangel jedenfalls nicht beruht.
II. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG mit der Begründung verneint, die Tätigkeit des Beklagten unterfalle nicht dem Rechtsberatungsgesetz, da sie gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG im Rahmen der Zuständigkeit des Beklagten ausgeübt werde. Es hat hierzu ausgeführt :
Die Schaffung einer beim Beklagten angesiedelten zentralen Verwaltungseinrichtung zur kompetenten Erledigung kommunaler Rechtsangelegenheiten entspreche dem Gebot optimaler Verwaltungseffizienz, dessen zweckmäßige Umsetzung dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden unterliege. Auch sei der Beklagte in Ausübung seines
eigenen Selbstverwaltungsrechts berechtigt gewesen, die kreisangehörigen Gemeinden durch administrative Hilfen zu unterstützen. Insbesondere sei der beklagte Landkreis im Rahmen seiner sogenannten Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zu derartigen administrativen oder finanziellen Hilfen befugt. Ebenso wie jede einzelne Gemeinde eine Stelle zur kompetenten Erledigung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten schaffen könne, dürfe es ihr nicht verwehrt werden, sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenzuschließen und eine gemeinsam nutzbare Einrichtung zu schaffen. Diese eigenverantwortliche kommunale Selbstbestimmung umfasse auch die Sicherstellung der kompetenten Rechtsbetreuung ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigengesellschaften wie der S.bad T. GmbH.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Ansprüche des Klägers aus § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB hier nicht bestehen, weil die beanstandete Rechtsbetreuung des beklagten Landkreises nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - von Ausnahmen abgesehen - der behördlichen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis besitzt der beklagte Landkreis zwar nicht. Er war hierauf für die Fälle der Rechtsbetreuung , die ihm der Kläger vorwirft, jedoch auch nicht angewiesen.
Der sehr allgemein gehaltene Klageantrag, der insbesondere auch die außergerichtliche Korrespondenz in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten umfaßt, wäre im übrigen schon dann nicht begründet, wenn nur in einer oder mehreren der vom Antrag erfaßten Fallgestaltungen die erlaubnisfreie Rechtsbetreuung des Beklagten gegenüber ihm zugehörigen Gemeinden und ihren Gesellschaften zulässig ist. Da das klageabweisende Berufungsurteil indes der rechtlichen Nachprüfung insgesamt standhält, erübrigt sich ein Einge-
hen auf die Frage, ob dem Kläger andernfalls hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Antrag neu zu fassen oder sein Vorbringen zu ergänzen.
a) Das Berufungsgericht hat die Erlaubnisfreiheit der beanstandeten Rechtsbetreuung nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG bejaht, ohne zu prüfen, inwieweit der Beklagte überhaupt fremde Rechtsangelegenheiten betreut hat. Teilweise fehlt es schon hieran, so daß das gesetzliche Rechtsbesorgungsverbot unbeschadet seiner besonderen Einschränkungen nicht eingreift. Der Beklagte hat nämlich bei der Rechtsbetreuung zugehöriger Gemeinden, die sich auf fiskalische Hilfsgeschäfte in Angelegenheiten der Sozialhilfe bezog, vorwiegend eigene Rechtsangelegenheiten besorgt.
Um derartige Fälle handelte es sich auch bei den Vertragsstreitigkeiten der Gemeinde N. aus der Anmietung und Herrichtung eines Asylantenwohnheims. Die Gemeinde war insoweit nach § 4 des saarländischen Gesetzes Nr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BS 2170-1) als weisungsabhängige Beauftragte des Beklagten tätig; der Beklagte hatte nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 776 der Gemeinde die aufgewendeten Kosten (außer Verwaltungskosten) zu erstatten. Die Auslegung dieser Vorschriften ist nach § 549 Abs. 1, § 562 ZPO revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, da sich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Da das Berufungsgericht das Gesetz Nr. 776 insoweit jedoch nicht erwähnt hat, ohne damit ersichtlich von seiner Nichtanwendbarkeit ausgegangen zu sein, sind auch jene Vorschriften der revisionsgerichtlichen Würdigung des Streitgegenstands zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151). Führte die Gemeinde somit bei Hilfsgeschäften in Angelegenheiten der Sozialhilfe überwiegend ein Geschäft des Landkreises, so muß umgekehrt dem Landkreis die Rechtsbetreuung der Gemeinde auf diesem Feld als
Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten zugerechnet werden (vgl. auch BGHZ 38, 71, 80 f., 84 f. zur Rechtsbesorgung des Haftpflichtversicherers für den Versicherten).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die streitbefangene Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten zugunsten kreisangehöriger Gemeinden und eines kommunalen Unternehmens nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen ist.
aa) Die Vorschrift des Art. 1 § 3 RBerG fordert - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, daß die Zuständigkeit zur Rechtsbetreuung in bestimmter Weise, etwa durch formelles Gesetz, begründet worden ist. Nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG werden die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt. Gesetzestechnisch handelt es sich bei der oft als Ausnahmetatbestand bezeichneten Vorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.5.1974 - VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375 zu Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG; Beschl. v. 6.5.1993 - V ZB 9/92, AnwBl 1994, 254 m. Anm. Chemnitz zu Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG) um die Klarstellung von Gesetzeskonkurrenzen, hier auch zugunsten des Landesrechts. In Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG ist nur insofern ein Ausnahmetatbestand geregelt , als Zuständigkeiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung Dritter nicht die Regel sind.
Schon nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweck geht Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG von der Zuständigkeitsordnung aus, wie sie das öffentliche Recht begründet; er setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe.
Dementsprechend kann sich die Zuständigkeit zur Rechtsbetreuung, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch aus Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen oder allgemeinen Grundsätzen ergeben (wie hier: Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 1. März 1999, § 3 RBerG Rdn. 4; wohl auch Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 359; ebenso für den Fall der Annexkompetenz Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 7; ähnlich Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 3 RBerG, Rdn. 10).
Unter Zuständigkeitsgesichtspunkten bleibt es danach dem Kommunalrecht überlassen, inwieweit und auf welchem rechtlichen Wege die Gemeinden die Besorgung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten durch die Landkreisverwaltung , durch eine Samtgemeinde, ein Amt oder eine kommunale Arbeitsgemeinschaft wahrnehmen lassen können und in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen hiernach eine Zuständigkeit jener Körperschaften zur Rechtsbetreuung von Mitgliedsgemeinden, hier des Landkreises für seine kreisangehörigen Gemeinden, begründet werden kann.
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Rechtsbesorgung des Beklagten für kreisangehörige Gemeinden in den streitgegenständlichen Fällen mit dem saarländischen Landesrecht im Einklang stand, weil sich die Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten der Hilfe des beklagten Landkreises bedienen durften und jener für die geleistete Rechtsbetreuung auf Anfordern zuständig war. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist auf die Revision nach § 549 Abs. 1, § 562 ZPO nur eingeschränkt nachprüfbar.
(1) Das von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden umfaßt auch ihre privatrechtliche Vermögenssorge. Dementsprechend erlaubt es, im Rahmen der Gesetze die bedarfsweise Mitwirkung des Landkreises bei der Wahrnehmung solcher Rechtsangelegenheiten zu organisieren. Nach dem Grundsatz der kommunalen Allzuständigkeit im eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden die Rechtsbetreuung des Landkreises dabei ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung in Anspruch nehmen.
(2) Der beklagte Landkreis war seinerseits dafür zuständig, in den vorgetragenen Einzelfällen den Gemeinden Rechtsbetreuung zu gewähren. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht die Schaffung einer Gemeinderechtsstelle innerhalb des Kreisrechtsamts und ihre fallweise Einschaltung hier dem Zweck, die Verwaltungseffizienz in Erfüllung des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung zu verbessern. Der beklagte Landkreis hat sich damit im Rahmen seiner global zuständigkeitsbegründenden kommunalen Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion bewegt, wenn er leistungsschwächeren Gemeinden Verwaltungshilfe geleistet hat (vgl. BVerfGE 23, 353, 368; 58, 177, 196; BVerwG DVBl 1996, 1062, 1063 f.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 85 Rdn. 25). Das gilt auch, soweit er fehlende Verwaltungskraft von Kommunen zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten eigener Vermögensverwaltung, fiskalischer Hilfsgeschäfte und privatrechtlich betriebener Daseinsvorsorge durch subsidiäre Rechtsbetreuung ausgeglichen hat (Wohlfarth, Kommunalrecht - Auf der Grundlage des Saarländischen KSVG, 2. Aufl., Rdn. 309 a.E.). Die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der Landkreise findet gerade auch bei der rechtsbetreuenden Verwaltungshilfe auf dem Gebiet des Privatrechts ihren Platz, welches den nicht volljuristisch vorgebildeten Mitarbeitern kleiner Gemeindeverwaltungen nur schwer zugänglich ist. Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe des Landkreises für kreisangehörige Ge-
meinden wahrt jedenfalls in diesen Grenzen den aus dem Subsidiaritätsgedanken entwickelten, in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden.
(3) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als sich die Rechtsbetreuung des Beklagten für die Gemeinde T. auf Rechtsangelegenheiten ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigengesellschaft "S.bad T. GmbH" erstreckte. Denn diese Rechtsangelegenheiten galten nach den Umständen als solche der Gemeinde selbst.
Die nach Art. 1 § 3 RBerG vom Rechtsbesorgungsverbot nicht berührten Bereiche müssen in der Frage, welchen Beteiligten die geleistete Rechtsberatung , Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung zuzurechnen ist, funktional abgegrenzt werden, weil eine rein organisationsbezogene Betrachtungsweise dem Verbotszweck nicht gerecht würde (vgl. auch BGHZ 125, 1, 4 - Genossenschaftsprivileg - zur genossenschaftlichen Rechtsberatung nach Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG). Deshalb ist es einer Gemeinde bei reinen Organisationsprivatisierungen nicht verwehrt, die funktional überwiegend gemeindeeigenen Rechtsangelegenheiten einer von ihr voll beherrschten juristischen Person privaten Rechts auch im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG als eigene Rechtsangelegenheiten zu besorgen (im Ergebnis wie hier: Hermanns, Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch die öffentliche Hand und den privaten Unternehmer, 2000, S. 156 f., 166 f.; a.A. AG Hagen AnwBl 1962, 154 f. mit zust. Anm. Schueler; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl., S. 143; Erbs/Kohlhaas/Senge aaO, § 3 RBerG Rdn. 4). Damit rechtfertigt die vom Berufungsgericht auch hier zutreffend herangezogene Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion für leistungsschwächere Gemeindeverwaltungen die rechtsbetreuende Verwaltungshilfe
des Landkreises für die hinter dem privatrechtlichen Unternehmen stehende Kommune und diese selbst.
(4) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob der beklagte Landkreis aufgrund der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion zuständig war, seinen zugehörigen Gemeinden rechtsbetreuende Verwaltungshilfe zu gewähren , ersichtlich davon ausgegangen, daß § 143 KSVG nicht entgegensteht. Die Frage, ob § 143 Abs. 3 und 4 KSVG die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der saarländischen Landkreise gegenüber den Gemeinden abschließend konkretisiert , unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Senat, weil sie die Auslegung des Landesrechts betrifft. Das Berufungsgericht hat § 143 KSVG mehr beiläufig als Beleg dafür erwähnt, daß die Landkreise nach saarländischem Kommunalrecht in Ausübung ihres eigenen Selbstverwaltungsrechts gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen können, ohne im weiteren den in § 143 Abs. 3 und 4 KSVG genannten Verfahrensanforderungen nachzugehen. Das Berufungsgericht hat demnach die Vorschriften des § 143 Abs. 3 und 4 KSVG so ausgelegt, daß sie nur die befreiende Übernahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Landkreise im Auge haben und damit kooperative Tätigkeiten des Landkreises im Rahmen der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion nicht ausschließen.
cc) Der beklagte Landkreis überschreitet den Bereich der nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG zulässigen Rechtsbetreuung auch insoweit nicht, als er für die rechtsuchenden Gemeinden nach außen tätig wird und sich nicht darauf beschränkt , die Gemeinden lediglich verwaltungsintern zu unterstützen (so aber VGH Kassel AnwBl 1969, 408, 409). Sowohl der Wortsinn der Vorschrift als auch die Gesetzessystematik des Rechtsberatungsgesetzes stehen einem so engen Verständnis des Begriffs der Rechtsbetreuung entgegen. Insbesondere
der Vergleich mit den Beratungsbefugnissen, die den berufsständischen Vereinigungen in § 7 RBerG eingeräumt sind, zeigt, daß zur erlaubnisfreien Betreuung eines Ratsuchenden durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts auch das Tätigwerden nach außen gehören kann (BGH GRUR 1991, 53, 55 - Kreishandwerkerschaft I). Dies schließt eine etwaige Prozeßvertretung ein (a.A. BayObLG AnwBl 1985, 277, 278). Der Entscheidung des Gerichts, dem Vertreter der prozeßführenden Kreisdienststelle den mündlichen Vortrag für die vertretene Gemeinde nach § 157 ZPO zu gestatten oder zu versagen, wird dadurch nicht vorgegriffen.
c) Da das Rechtsbesorgungsverbot des Art. 1 § 1 RBerG den Beklagten im Streitfall schon deshalb nicht trifft, weil er teils eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, teils innerhalb seiner Zuständigkeit rechtsbetreuende Verwaltungshilfe geleistet hat, ist der Unterlassungsantrag zu Recht abgewiesen worden. Es bedarf deshalb - trotz der weiten Fassung des Klageantrags - keiner gesonderten Prüfung mehr, inwieweit Art. 1 § 1 RBerG für die Rechtsbesorgung zugunsten einer Gemeinde bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben überhaupt gilt (vgl. dazu bei Einschaltung eines privaten Dritten in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einer Gemeinde BGH, Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123 im Anschluß an OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 678; offengelassen in BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 116/96, GRUR 1999, 259, 260 = WRP 1999, 98 - Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche).
III. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Raebel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/99 Verkündet am:
8. November 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den beklagten Zahnarzt aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
1991 bat die R. GmbH (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Klägerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte dies zu, nachdem sie sich mit der R. GmbH über eine mittelbare Beteiligung an dem Grundstücksgeschäft "W." geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens errichteten die G. GmbH (fortan: G. GmbH), die von einem Vorstandsmitglied und einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die R. GmbH am
22. Oktober 1991 die "L." (künftig: L. GbR); die Gesellschaftsanteile wurden zu 25 % von der G. GmbH und im übrigen von der R. GmbH übernommen. Am 28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin dieser eine Forderung gegen die L. GbR wegen künftiger Verkaufserlöse und Gewinne aus dem Grundstücksprojekt W. in Höhe von 1 Mio. DM ab.
Die Klägerin gewährte der R. GmbH gemäß Schreiben vom 29. Januar 1992, dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen Kontokorrentkredit über 656.000 DM mit einer Laufzeit "b.a.w. zunächst bis zum: 30.01.1993" sowie - auf einem gesonderten Konto - ein "langfristiges Darlehen" in Höhe von 344.000 DM bis zum 30. Oktober 2001. In der Vertragsurkunde heißt es zum Kontokorrentkredit, daß sein Verwendungszweck in der Ablösung der laufenden Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und in einer "Liquiditätsreserve" bestehe; die Tilgung solle "sukzessive aus Verkaufserlösen bzw. Gewinneinnahmen 'Projekt W.' spätestens bei Fälligkeit" erfolgen. Zu dem weiteren Darlehen, das in bestimmten Monatsraten zu tilgen war, wird in der Vertragsurkunde angegeben, daß sein Verwendungszweck die "Übernahme der Darlehensverpflichtungen" des Beklagten sei. Dieser schuldete der Klägerin damals die Rückzahlung eines Kredits, der nach seinem Vorbringen die Einrichtung einer Praxis betraf und in Höhe von 344.000 DM bestand. Am 29. Februar 1992 übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin eine formularmäßige selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu 1 Mio. DM. Mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993, mit dem sich die Hauptschuldnerin am 28. Oktober 1993 einverstanden erklärte, wurde eine "Prolongation" des Kontokorrentkredits vereinbart; bis auf einen ermäßigten Zinssatz blieben die Vertragsbedingungen unverändert.
Am 13. Juli 1992 verkauften die R. GmbH und die G. GmbH "als Gesellschafter" der L. GbR ein dieser Gesellschaft gehörendes Grundstück an die A. AG (fortan: A. AG) für 1.850.000 DM. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis gemäû dem Vertrag auf ein Anderkonto des Urkundsnotars. Die Klägerin verlangte vom Notar die Auszahlung des Kaufpreises unter Vorlage einer Urkunde vom 6./11. August 1992, nach der die L. GbR zur Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen sie Ansprüche gegen Grundstückserwerber "aus den noch abzuschlieûenden Kaufverträgen" an die Klägerin abtrat. Daraufhin überwies der Notar den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis in Höhe von 2.068.960 DM - einschlieûlich Zinsen und abzüglich Kosten - an die Klägerin, die diese Zahlung auf einen der L. GbR gewährten Kredit von 1,5 Mio. DM verrechnete. Die A. AG leistete "Nachzahlungen" auf den Kaufpreis, und zwar an die L. GbR in Höhe von 157.990 DM und an die G. GmbH in Höhe von 38.295 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 1996 teilten die Hauptschuldnerin und der Beklagte der Klägerin mit, der Kaufpreis hätte in Höhe des Gewinnanteils der Hauptschuldnerin deren Konto gutgeschrieben werden müssen , hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch der Hauptschuldnerin gegen eine Saldoforderung der Klägerin aufgerechnet. Mit Schreiben vom 2. April 1997 rechnete die Hauptschuldnerin gegen Forderungen der Klägerin wegen Rückzahlung der Kredite mit einem Anspruch in Höhe von 1.325.625,38 DM wegen Verletzung des Bankvertrages sowie aus unerlaubter Handlung auf.
Die Klägerin hat vom Beklagten eine erststellige Teilforderung in Höhe von 100.000 DM aus der Bürgschaft geltend gemacht, weil die Kontokorrentkreditschuld Ende Juli 1996 697.833,81 DM betragen habe. Land- und Ober-
landesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).
I.
Die Revision beanstandet erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Feststellungen zum Anlaû der Bürgschaft des Beklagten getroffen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, daû sich die Bürgschaft auf diejenigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin beschränkt, die Anlaû der Bürgschaft waren.
1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daû die umfassende Zweckerklärung der Bürgschaft im übrigen gemäû § 3 AGBG als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach seinen - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen hat der Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft gewuût, daû die beiden Kredite an die Hauptschuldnerin - gemäû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 - auch dazu dienen sollten, die Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin abzulösen,
und der Kontokorrentkredit durch Einnahmen aus dem vorgesehenen Grundstücksprojekt zu tilgen war. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daû sich die Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten über 1 Mio. DM nur auf diese beiden - betragsmäûig limitierten - Kredite in Gesamthöhe von 1 Mio. DM erstreckt hat. An dieser Festlegung der verbürgten Forderungen ändert die Ansicht der Revision, der Beklagte habe keinen im Kontokorrent geführten Betriebsmittelkredit an die Hauptschuldnerin besichern wollen, nichts. Zwar konnte diese auf den verbürgten Kontokorrentkredit als "Liquiditätsreserve" insoweit zurückgreifen, als dieser nicht zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden war. Die entsprechenden Liquiditätsmittel sollten aber dazu dienen, der Hauptschuldnerin die Verwirklichung des Grundstücksprojekts zu ermöglichen, aus dessen Einnahmen die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin erfüllt werden sollte.
Danach ist die weitergehende Zweckerklärung der Bürgschaft als überraschende Formularklausel gemäû § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden , so daû sich die Bürgschaft auf diejenigen Kredite gemäû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 beschränkt, die Anlaû der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 24 ff; 137, 153, 157; 143, 95, 102 f).
2. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 9 AGBG, weil die weite Zweckerklärung der Bürgschaft nach dieser Vorschrift unwirksam ist, soweit die Bürgschaft auch Kredite umfaût, die nicht Anlaû der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; 137, 153, 155 ff; 143, 95, 96 ff).
II.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bürgschaft habe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den am 29. Januar/28. Februar 1992 eingeräumten, bis zum 30. Januar 1993 laufenden Kontokorrentkredit erstreckt, nicht aber auf einen neuen - streitgegenständlichen - Kredit, den die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 der Hauptschuldnerin gewährt habe.
Ob die Parteien eine Novation oder nur eine Änderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln; da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbunden sind, ist im Zweifel nur eine Vertragsänderung gewollt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Eine formularmäûige Bürgenhaftung für nachträgliche Vertragserweiterungen und Erhöhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredits kann grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden (BGHZ 132, 6, 9); das gilt auch dann, wenn diese den Bürgschaftshöchstbetrag nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676). Für Forderungen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des verbürgten Kredits entstanden sind, haftet der Bürge grundsätzlich nicht, es sei denn, daû sich die Vertragspartner von vornherein über eine Kreditverlängerung einig waren (BGHZ 142, 213, 219 ff; Fischer WM 1998, 1705, 1711 und WM 2001, 1049, 1053).
1. Das Berufungsgericht hat die Kreditvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daû sich die Vertragspartner schon bei Vertragsschluû darüber geeinigt haben, den Kontokorrentkredit, dessen Laufzeit mit Rücksicht auf § 10 KWG (dazu BGHZ 142, 213, 220) zunächst auf ein Jahr bemessen worden ist, so lange fortzusetzen, bis die im Kreditvertrag vorgesehene Tilgung aus dem Grundstücksprojekt erfolgen konnte. Dafür spricht eindeutig die Laufzeitklausel in Verbindung mit der Tilgungsabrede. Deswegen und mit Rücksicht darauf, daû die Bürgschaft in der Krediturkunde als Sicherheit erwähnt wird und vom Beklagten am Tage nach der Zustimmung der Hauptschuldnerin zum Kreditangebot der Klägerin erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû festgestellt, die Bürgschaft habe sich auf die Prolongation des alten Kontokorrentkredits erstreckt. Diese Feststellung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend, weil der Beklagte gewuût hat, daû die Verwirklichung des Grundstücksprojekts, das zu seiner Entschuldung gegenüber der Klägerin beitragen sollte, Zeit brauchte. Aus diesem Grunde und wegen der bereits in der Krediturkunde angelegten Laufzeitverlängerung durfte der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgehen, der verbürgte Kontokorrentkredit werde bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit am 30. Januar 1993 zurückgeführt. Daran ändert der Ausdruck "spätestens bei Fälligkeit" in der Tilgungsabrede nichts, weil diese wiederum auf eine künftige Verwirklichung des Grundstücksprojekts abstellte.
Die wirksame Verbürgung von Ansprüchen aus einem verlängerten Kontokorrentkredit betraf zukünftige Forderungen, die nach Grund und Umfang von vornherein abgesteckt waren, so daû das Bürgenrisiko eindeutig umrissen war (vgl. BGHZ 142, 213, 220).
2. Der gemäû Vertrag vom 29. Januar/28. Februar 1992 gewährte Kontokorrentkredit ist nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts nach Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit am 30. Januar 1993 gemäû der von vornherein vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit zunächst stillschweigend fortgesetzt worden (vgl. dazu Fischer, aaO) und sodann mit schriftlicher Vereinbarung der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 6./28. Oktober 1993 - mit geringerem Zinssatz, im übrigen zu gleichbleibenden Bedingungen - bis zum 30. Oktober 1994 verlängert worden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist der Kontokorrentkredit wiederum durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden , wie sich aus den überreichten Unterlagen ergibt. Dementsprechend betrifft die Klageforderung ein Soll des Kontokorrentkreditkontos am 31. Juli 1996 in Höhe von 697.833,81 DM.
Entgegen der Rüge der Revision ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte gemäû seiner Behauptung von der Prolongation des Kontokorrentkredits erst durch den vorgerichtlichen Schriftwechsel erfahren hat. Die Bürgschaft des Beklagten hat sich von vornherein auf eine Kreditverlängerung erstreckt; von einer solchen muûte der Beklagte ausgehen, solange er keine Nachricht erhielt , daû der Kredit aus dem Grundstücksprojekt getilgt worden sei.
III.
Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daû das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft verneint hat (§ 138 Abs. 1 BGB).
1. Dazu hat es ausgeführt: Es sei schon nicht ersichtlich, daû die Bürgschaft - für die Klägerin erkennbar - die gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten bei Vertragsschluû weit überstiegen habe. Der Beklagte sei Anfang 1992 als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen; das rechtfertige zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Schluû auf regelmäûige und nicht unerhebliche Einnahmen. Der Beklagte habe nicht genügend dargelegt, seitens der Klägerin in seiner Entschlieûungsfreiheit verletzt worden zu sein. Zwar habe der Beklagte behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn am 29. Februar 1992 mit dem Bürgschaftsformular in seiner Wohnung überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei reine Formsache. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheine es aber fernliegend, daû der Beklagte erstmals anläûlich eines solchen Besuchs der Bankvertreter erfahren habe, daû die Klägerin seine Bürgschaft als Sicherheit für ihre Darlehen an die Hauptschuldnerin verlange. Die Kreditgewährung habe nämlich auch den Belangen des Beklagten gedient, weil dadurch seine Kreditschuld gegenüber der Klägerin abgelöst worden sei und der Kontokorrentkredit aus den Erlösen des Grundstücksprojekts habe getilgt werden sollen. Deswegen liege es nahe, daû der Beklagte spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren habe, daû die Hauptschuldnerin mit der Klägerin verhandelt und diese
seine Bürgschaft zur Sicherung der Kredite gefordert habe. Es sei davon auszugehen , daû der Beklagte die Bedeutung und Tragweite der Bürgschaft gekannt habe und seine Willensentscheidung nicht mehr durch die Klägerin habe beeinfluût werden können. Der Beklagte sei nicht geschäftsunerfahren, wie sich aus seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Klägerin ergebe. Die Herkunft des Beklagten aus den neuen Bundesländern sei unerheblich, da das Rechtsinstitut der Bürgschaft auch in der früheren DDR bekannt gewesen sei. Auûerdem habe der wirtschaftliche Hintergrund auf der Hand gelegen. Der Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, daû die Klägerin ihn aus der persönlichen Haftung entlasse, solange seine Schuld nicht getilgt, sondern lediglich auf die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftende Hauptschuldnerin umgeschrieben sei.
Diese Erwägungen halten der Verfahrensrüge der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen hat.
2. Eine Bürgschaft ist wegen Verstoûes gegen die guten Sitten gemäû § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände bei Vertragsschluû zusätzlich so erheblich belastet wird, daû ein unerträgliches Ungleichgewicht der Vertragspartner entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daû der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entschlieûungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (u.a. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 136, 347, 350; 137,
329, 332 f). Eine emotionale Bindung an seine Mutter hat den Beklagten nicht zur Übernahme der Bürgschaft bewogen; vielmehr hat er sich unstreitig allein von seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einer Entschuldung leiten lassen.
Der Beklagte hat vorgebracht (GA I 128, 141, 148, 176 unter Beweisantritt , 218 mit Steuerunterlagen 228 ff): In den Jahren 1990 bis 1992 habe er kein Einkommen und Vermögen gehabt; deswegen habe er 1991 und 1992 keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Klägerin habe mit ihm und der Hauptschuldnerin vereinbart, diese solle im Wege einer befreienden Übernahme der Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin an dessen Stelle neue Schuldnerin werden. Entgegen dieser Abrede hätten Mitarbeiter der Klägerin ihn am 29. Februar 1992 - einem Samstag - in seiner Wohnung mit dem unterschriftsreif vorbereiteten Bürgschaftsformular überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei eine reine Formsache, damit die GmbH den Kredit übernehmen könne. Zuvor sei mit ihm nicht über eine Bürgschaft verhandelt worden.
3. Bei Richtigkeit dieses Vortrags des Beklagten ist nicht auszuschlieûen , daû der Bürgschaftsvertrag gemäû § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
a) Sollte das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen des Beklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei Vertragsschluû zutreffen, so kann dieser durch seine Bürgschaft finanziell überfordert worden sein.
Hatte der Beklagte bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages gemäû seiner Behauptung kein zu versteuerndes Einkommen und Vermögen, so ist zu prüfen, ob er bei einer Prognose bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die bis zu 1 Mio. DM eingegangene [Haupt]Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln zumindest zu einem erheblichen Teil hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 132, 328, 334 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f). Die tatrichterliche Vermutung, die Tätigkeit des Beklagten als selbständiger Zahnarzt bei Vertragsschluû rechtfertige den Schluû auf regelmäûige erhebliche Einnahmen, mag im Regelfall zutreffen, schlieût aber den hier behaupteten Ausnahmefall nicht aus. Daû anderweitige Sicherheiten der Klägerin das Haftungsrisiko des Beklagten ausgeglichen oder entscheidend gesenkt haben (vgl. dazu BGHZ 136, 347, 352; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO 412), ist bisher nicht festgestellt worden.
b) Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts hat der Beklagte substantiiert dargelegt, er habe die Bürgschaft übernommen, weil er in seiner Entscheidungsfreiheit durch Mitarbeiter der Klägerin, deren Verhalten sich diese entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muû (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 55), in unlauterer Weise beeinträchtigt worden sei. Nach seinem Vorbringen ist der Beklagte, ohne daû mit ihm zuvor über eine Bürgschaft verhandelt worden war, an einem Wochenende in seiner Wohnung durch zwei Mitarbeiter der Klägerin mit der Erklärung, es handele sich um eine reine Formsache, zur Übernahme der Bürgschaft veranlaût worden. Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so ist der Beklagte seitens der Klägerin in anstöûiger Weise überrumpelt worden, weil er in eine Lage versetzt worden ist, in der ihm eine eigenverantwortliche Abwägung der für und gegen eine Bürgschaft sprechenden Gründe unmöglich war (vgl. BGH, Urt. v.
16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513). Auûerdem ist das Bürgschaftsrisiko gegenüber dem Beklagten nach dessen Behauptung verharmlost worden, weil Mitarbeiter der Klägerin bei dieser Gelegenheit die Bürgschaft als reine Formsache bezeichnet haben (vgl. BGHZ 132, 328, 330; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 904). Ein solches Vorgehen konnte in dem Beklagten den Eindruck erwecken, er habe keinen ernstlichen Nachteil durch eine Bürgschaft zu befürchten, und ihn deswegen hindern, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Bürgschaft zu erkennen sowie das Für und Wider einer solchen Verpflichtung eigenständig zu prüfen und abzuwägen.
c) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (GA I 140, 148) ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagten habe spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 von den Verhandlungen zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin und damit auch von deren Forderung erfahren, daû der Beklagte eine Bürgschaft für dessen vorgesehene Entschuldung zu übernehmen habe. Das Berufungsgericht hat übersehen , daû dieses Schreiben zwar auch an den Beklagten gerichtet, aber ausschlieûlich an die Hauptschuldnerin adressiert war. Auûerdem hat das Berufungsgericht die Zeugin H., die der Beklagte auch insoweit für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat, nicht vernommen, wie die Revision zu Recht rügt.
4. Da die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten ist (GA I 206, 244 ff), wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welches Einkommen und Vermögen der Beklagte bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages gehabt hat und ob er durch die behauptete und unter Beweis gestellte unlaute-
re Einwirkung auf seine Entschlieûungsfreiheit zur Übernahme der Bürgschaft veranlaût worden ist. Die Beweislast hat insoweit der Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046).
IV.
Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, daû das Berufungsgericht eine - mit der Klageerwiderung erklärte - wirksame Anfechtung seiner Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung verneint hat (§§ 123, 124, 142 BGB), die der Beklagte mit der behaupteten Überrumpelung und Verharmlosung des Bürgschaftsrisikos begründet hat.
Die tatrichterliche Feststellung, der Beklagte habe bereits durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren, daû seine Bürgschaft Voraussetzung der Umschuldung sei, ist rechtsfehlerhaft, wie bereits dargelegt worden ist (III 3 c). Nach Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugin wird das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben, ob der Beklagte durch eine arglistige, der Klägerin zuzurechnende Täuschung durch deren Mitarbeiter zu seiner Bürgschaftserklärung bestimmt worden ist.
Sollte, wie die Klägerin geltend gemacht hat (GA I 206), die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt worden sein, so wird das Vorbringen des Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens der Klägerin bei Vertragsschluû zu prüfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 15. April 1997, aaO 1047).
V.
1. Die Revision beanstandet vergeblich die Feststellung des Berufungsgerichts , die verbürgte Hauptforderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin sei nicht durch deren Aufrechnung erloschen (§§ 387 ff, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit diese darauf gestützt werde, die Klägerin habe eine eigene Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin eingezogen und mit der Kreditschuld der L. GbR verrechnet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû der Klägerin ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der Kredite gegen die Hauptschuldnerin zusteht und diese dagegen mit einer Forderung wegen der Einziehung und der Verrechnung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises aufgerechnet hat. Es hat ausgeführt: Ein eigener Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Einziehung und Verbuchung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises komme nicht in Betracht. Selbst wenn die Klägerin dazu nicht berechtigt gewesen sei, könnten Ansprüche gegen diese nur vom Inhaber der Kaufpreisforderung geltend gemacht werden. Die Kaufpreisforderung habe der Hauptschuldnerin aber nicht allein, sondern nur in gesamthänderischer Verbundenheit mit der G. GmbH zugestanden, weil beide als Gesellschafter der L. GbR die Grundstücke veräuûert hätten. Die Kaufpreisforderung sei der Hauptschuldnerin nicht - auch nicht teilweise - von der L. GbR abgetreten worden. Dafür reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus, die Hauptschuldnerin und die G. GmbH hätten Mitte Februar 1992 vereinbart, den Verkaufserlös aus dem Vertrag mit der A. AG in Höhe von 75 % zu Gunsten der Hauptschuldnerin
und in Höhe von 25 % zu Gunsten der G. GmbH aufzuteilen und den Anteil der Hauptschuldnerin zur Rückführung ihres Kredits zu verwenden. Daraus könne nicht entnommen werden, daû die Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin unmittelbar zu 75 % zustehen sollte. Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Hauptschuldnerin ergebe sich auch nicht aus der Abtretungsurkunde vom 28. Februar 1992, die nur Ansprüche der Hauptschuldnerin gegen die L. GbR, insbesondere auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben, erfasse.
a) Die Hauptschuldnerin kann entgegen der Ansicht der Revision keinen aufrechenbaren Anspruch gegen die Klägerin herleiten mit der Begründung, ihr habe die Kaufpreisforderung gegen die A. AG zugestanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, Verkäuferin der Grundstücke sei die L. GbR als Eigentümerin gewesen, die durch die G. GmbH und die Hauptschuldnerin als ihre Gesellschafterinnen - gemäû § 6 des Gesellschaftsvertrages - bei Abschluû des Kaufvertrages gemeinschaftlich vertreten worden sei. Das ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Ziffer I in Verbindung mit Ziffer II § 1 des Kaufvertrages und dem Vertragszweck, das Projekt "W." der Hauptschuldnerin und der - mittelbar über die G. GmbH beteiligten - Klägerin über die L. GbR zu verwirklichen. Danach haben deren Gesellschafterinnen die Kaufpreisforderung zur gesamten Hand erworben (§ 718 BGB). Diese Gesellschaft ist nicht, wie die Revision meint, bloûe Innengesellschaft gewesen, sondern hat - gemäû dem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) - mit dem Kaufvertrag und der Kreditaufnahme bei der Klägerin am Rechtsverkehr teilgenommen.
b) An der gesamthänderischen Bindung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 13. Juli 1992 ändert entgegen der Ansicht der Revision das - von
der Klägerin bestrittene (GA II 18 f. unter Beweisantritt) - Vorbringen des Beklagten nichts, Mitte Februar 1992 hätten die Gesellschafterinnen der L. GbR beschlossen, den Verkaufserlös für die Grundstücke unter die Hauptschuldnerin zu 75% und die G. GmbH zu 25% aufzuteilen und von dem Erlösanteil der Hauptschuldnerin zunächst deren Kreditschuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen (GA II 3, 8, 28 unter Beweisantritt). Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe damit eine Teilungsabrede (dazu BGH, Urt, v. 14. Dezember 1998 - II ZR 360/97, WM 1999, 438, 439) dargelegt. Dieser Vortrag betrifft nur das Einvernehmen der Gesellschafterinnen über eine Aufteilung künftigen Gesellschaftsvermögens , die § 4 des Gesellschaftsvertrages entspricht, und die Zweckbestimmung des Anteils der Hauptschuldnerin. Der Beklagte hat nicht behauptet, daû die Gesellschafterinnen der L. GbR - erhebliche Zeit vor dem ersten Grundstücksgeschäft - beschlossen hätten, abweichend von den §§ 8 bis 11 und 15 ihres Gesellschaftsvertrages selbständige und abtretbare Ansprüche der Gesellschafterinnen auf Gewinnanteile und Auseinandersetzungsguthaben zu begründen. Dementsprechend dürfte sich die Sicherungsabtretung der Hauptschuldnerin an die Klägerin vom 28. Februar 1992 (GA I 139 - Anlage) - gemäû der tatrichterlichen Auslegung - auf Ansprüche erstrecken, die der Hauptschuldnerin aus einer Gewinnbeteiligung an der L. GbR gemäû §§ 4, 10 des Gesellschaftsvertrages und aus einem Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 11, 15 des Gesellschaftsvertrages zustehen.
2. Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, aus dem Vorbringen der Parteien könne sich ein Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klägerin ergeben, den der Hauptschuldnerin bei Ausführung des Gesellschaftsvertrages vom 22. Oktober 1991 zustehenden Anteil an dem erlangten Kaufpreis auf de-
ren Kreditschuld zu verrechnen, und auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht könne sich der beklagte Bürge gemäû § 768 BGB berufen.
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Gegenanspruch - und einen daraus möglicherweise folgenden Schadensersatzanspruch - kommt in erster Linie der Kreditvertrag der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 29. Januar/ 28. Februar 1992 in Verbindung mit deren "Sicherungsvertrag" vom 28. Februar 1992 in Betracht. Die Klägerin kann eine sich daraus ergebende Nebenpflicht , den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 242 BGB), schuldhaft verletzt haben, wenn sie mit der Einziehung der Kaufpreises und dessen Verrechnung auf die Kreditschuld der L. GbR vereitelt hat, daû die Hauptschuldnerin mit ihrem Gewinnanteil ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin tilgen konnte. Eine Pflichtverletzung läge insbesondere dann nahe, wenn die Abtretungsurkunde vom 6./11. August 1992, mit der die Klägerin den Kaufpreis von dem Notaranderkonto erlangt hat, gemäû der - von der Klägerin bestrittenen (GA I 101, 126) - Behauptung des Beklagten bezüglich der Unterschrift der Geschäftsführerin der Hauptschuldnerin gefälscht ist (u.a. GA I 225, II 24). Sollte sich die Echtheit dieser Urkunde ergeben, so wird zu prüfen sein, ob sie Forderungen aus dem Kaufvertrag mit der A. AG vom 13. Juli 1992 erfaût und ob gegebenenfalls die Hauptschuldnerin sich damit einverstanden erklärt hat, daû mit dem der L. GbR zustehenden Kaufpreis vorrangig deren Kreditschuld gegenüber der Klägerin getilgt wird.
Die Parteien und Vorinstanzen haben den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht erörtert. Das kann im weiteren Berufungsverfahren nachgeholt werden.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/99 Verkündet am:
8. November 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den beklagten Zahnarzt aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
1991 bat die R. GmbH (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Klägerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte dies zu, nachdem sie sich mit der R. GmbH über eine mittelbare Beteiligung an dem Grundstücksgeschäft "W." geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens errichteten die G. GmbH (fortan: G. GmbH), die von einem Vorstandsmitglied und einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die R. GmbH am
22. Oktober 1991 die "L." (künftig: L. GbR); die Gesellschaftsanteile wurden zu 25 % von der G. GmbH und im übrigen von der R. GmbH übernommen. Am 28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin dieser eine Forderung gegen die L. GbR wegen künftiger Verkaufserlöse und Gewinne aus dem Grundstücksprojekt W. in Höhe von 1 Mio. DM ab.
Die Klägerin gewährte der R. GmbH gemäß Schreiben vom 29. Januar 1992, dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen Kontokorrentkredit über 656.000 DM mit einer Laufzeit "b.a.w. zunächst bis zum: 30.01.1993" sowie - auf einem gesonderten Konto - ein "langfristiges Darlehen" in Höhe von 344.000 DM bis zum 30. Oktober 2001. In der Vertragsurkunde heißt es zum Kontokorrentkredit, daß sein Verwendungszweck in der Ablösung der laufenden Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und in einer "Liquiditätsreserve" bestehe; die Tilgung solle "sukzessive aus Verkaufserlösen bzw. Gewinneinnahmen 'Projekt W.' spätestens bei Fälligkeit" erfolgen. Zu dem weiteren Darlehen, das in bestimmten Monatsraten zu tilgen war, wird in der Vertragsurkunde angegeben, daß sein Verwendungszweck die "Übernahme der Darlehensverpflichtungen" des Beklagten sei. Dieser schuldete der Klägerin damals die Rückzahlung eines Kredits, der nach seinem Vorbringen die Einrichtung einer Praxis betraf und in Höhe von 344.000 DM bestand. Am 29. Februar 1992 übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin eine formularmäßige selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu 1 Mio. DM. Mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993, mit dem sich die Hauptschuldnerin am 28. Oktober 1993 einverstanden erklärte, wurde eine "Prolongation" des Kontokorrentkredits vereinbart; bis auf einen ermäßigten Zinssatz blieben die Vertragsbedingungen unverändert.
Am 13. Juli 1992 verkauften die R. GmbH und die G. GmbH "als Gesellschafter" der L. GbR ein dieser Gesellschaft gehörendes Grundstück an die A. AG (fortan: A. AG) für 1.850.000 DM. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis gemäû dem Vertrag auf ein Anderkonto des Urkundsnotars. Die Klägerin verlangte vom Notar die Auszahlung des Kaufpreises unter Vorlage einer Urkunde vom 6./11. August 1992, nach der die L. GbR zur Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen sie Ansprüche gegen Grundstückserwerber "aus den noch abzuschlieûenden Kaufverträgen" an die Klägerin abtrat. Daraufhin überwies der Notar den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis in Höhe von 2.068.960 DM - einschlieûlich Zinsen und abzüglich Kosten - an die Klägerin, die diese Zahlung auf einen der L. GbR gewährten Kredit von 1,5 Mio. DM verrechnete. Die A. AG leistete "Nachzahlungen" auf den Kaufpreis, und zwar an die L. GbR in Höhe von 157.990 DM und an die G. GmbH in Höhe von 38.295 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 1996 teilten die Hauptschuldnerin und der Beklagte der Klägerin mit, der Kaufpreis hätte in Höhe des Gewinnanteils der Hauptschuldnerin deren Konto gutgeschrieben werden müssen , hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch der Hauptschuldnerin gegen eine Saldoforderung der Klägerin aufgerechnet. Mit Schreiben vom 2. April 1997 rechnete die Hauptschuldnerin gegen Forderungen der Klägerin wegen Rückzahlung der Kredite mit einem Anspruch in Höhe von 1.325.625,38 DM wegen Verletzung des Bankvertrages sowie aus unerlaubter Handlung auf.
Die Klägerin hat vom Beklagten eine erststellige Teilforderung in Höhe von 100.000 DM aus der Bürgschaft geltend gemacht, weil die Kontokorrentkreditschuld Ende Juli 1996 697.833,81 DM betragen habe. Land- und Ober-
landesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).
I.
Die Revision beanstandet erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Feststellungen zum Anlaû der Bürgschaft des Beklagten getroffen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, daû sich die Bürgschaft auf diejenigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin beschränkt, die Anlaû der Bürgschaft waren.
1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daû die umfassende Zweckerklärung der Bürgschaft im übrigen gemäû § 3 AGBG als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach seinen - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen hat der Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft gewuût, daû die beiden Kredite an die Hauptschuldnerin - gemäû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 - auch dazu dienen sollten, die Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin abzulösen,
und der Kontokorrentkredit durch Einnahmen aus dem vorgesehenen Grundstücksprojekt zu tilgen war. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daû sich die Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten über 1 Mio. DM nur auf diese beiden - betragsmäûig limitierten - Kredite in Gesamthöhe von 1 Mio. DM erstreckt hat. An dieser Festlegung der verbürgten Forderungen ändert die Ansicht der Revision, der Beklagte habe keinen im Kontokorrent geführten Betriebsmittelkredit an die Hauptschuldnerin besichern wollen, nichts. Zwar konnte diese auf den verbürgten Kontokorrentkredit als "Liquiditätsreserve" insoweit zurückgreifen, als dieser nicht zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden war. Die entsprechenden Liquiditätsmittel sollten aber dazu dienen, der Hauptschuldnerin die Verwirklichung des Grundstücksprojekts zu ermöglichen, aus dessen Einnahmen die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin erfüllt werden sollte.
Danach ist die weitergehende Zweckerklärung der Bürgschaft als überraschende Formularklausel gemäû § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden , so daû sich die Bürgschaft auf diejenigen Kredite gemäû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 beschränkt, die Anlaû der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 24 ff; 137, 153, 157; 143, 95, 102 f).
2. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 9 AGBG, weil die weite Zweckerklärung der Bürgschaft nach dieser Vorschrift unwirksam ist, soweit die Bürgschaft auch Kredite umfaût, die nicht Anlaû der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; 137, 153, 155 ff; 143, 95, 96 ff).
II.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bürgschaft habe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den am 29. Januar/28. Februar 1992 eingeräumten, bis zum 30. Januar 1993 laufenden Kontokorrentkredit erstreckt, nicht aber auf einen neuen - streitgegenständlichen - Kredit, den die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 der Hauptschuldnerin gewährt habe.
Ob die Parteien eine Novation oder nur eine Änderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln; da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbunden sind, ist im Zweifel nur eine Vertragsänderung gewollt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Eine formularmäûige Bürgenhaftung für nachträgliche Vertragserweiterungen und Erhöhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredits kann grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden (BGHZ 132, 6, 9); das gilt auch dann, wenn diese den Bürgschaftshöchstbetrag nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676). Für Forderungen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des verbürgten Kredits entstanden sind, haftet der Bürge grundsätzlich nicht, es sei denn, daû sich die Vertragspartner von vornherein über eine Kreditverlängerung einig waren (BGHZ 142, 213, 219 ff; Fischer WM 1998, 1705, 1711 und WM 2001, 1049, 1053).
1. Das Berufungsgericht hat die Kreditvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daû sich die Vertragspartner schon bei Vertragsschluû darüber geeinigt haben, den Kontokorrentkredit, dessen Laufzeit mit Rücksicht auf § 10 KWG (dazu BGHZ 142, 213, 220) zunächst auf ein Jahr bemessen worden ist, so lange fortzusetzen, bis die im Kreditvertrag vorgesehene Tilgung aus dem Grundstücksprojekt erfolgen konnte. Dafür spricht eindeutig die Laufzeitklausel in Verbindung mit der Tilgungsabrede. Deswegen und mit Rücksicht darauf, daû die Bürgschaft in der Krediturkunde als Sicherheit erwähnt wird und vom Beklagten am Tage nach der Zustimmung der Hauptschuldnerin zum Kreditangebot der Klägerin erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû festgestellt, die Bürgschaft habe sich auf die Prolongation des alten Kontokorrentkredits erstreckt. Diese Feststellung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend, weil der Beklagte gewuût hat, daû die Verwirklichung des Grundstücksprojekts, das zu seiner Entschuldung gegenüber der Klägerin beitragen sollte, Zeit brauchte. Aus diesem Grunde und wegen der bereits in der Krediturkunde angelegten Laufzeitverlängerung durfte der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgehen, der verbürgte Kontokorrentkredit werde bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit am 30. Januar 1993 zurückgeführt. Daran ändert der Ausdruck "spätestens bei Fälligkeit" in der Tilgungsabrede nichts, weil diese wiederum auf eine künftige Verwirklichung des Grundstücksprojekts abstellte.
Die wirksame Verbürgung von Ansprüchen aus einem verlängerten Kontokorrentkredit betraf zukünftige Forderungen, die nach Grund und Umfang von vornherein abgesteckt waren, so daû das Bürgenrisiko eindeutig umrissen war (vgl. BGHZ 142, 213, 220).
2. Der gemäû Vertrag vom 29. Januar/28. Februar 1992 gewährte Kontokorrentkredit ist nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts nach Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit am 30. Januar 1993 gemäû der von vornherein vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit zunächst stillschweigend fortgesetzt worden (vgl. dazu Fischer, aaO) und sodann mit schriftlicher Vereinbarung der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 6./28. Oktober 1993 - mit geringerem Zinssatz, im übrigen zu gleichbleibenden Bedingungen - bis zum 30. Oktober 1994 verlängert worden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist der Kontokorrentkredit wiederum durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden , wie sich aus den überreichten Unterlagen ergibt. Dementsprechend betrifft die Klageforderung ein Soll des Kontokorrentkreditkontos am 31. Juli 1996 in Höhe von 697.833,81 DM.
Entgegen der Rüge der Revision ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte gemäû seiner Behauptung von der Prolongation des Kontokorrentkredits erst durch den vorgerichtlichen Schriftwechsel erfahren hat. Die Bürgschaft des Beklagten hat sich von vornherein auf eine Kreditverlängerung erstreckt; von einer solchen muûte der Beklagte ausgehen, solange er keine Nachricht erhielt , daû der Kredit aus dem Grundstücksprojekt getilgt worden sei.
III.
Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daû das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft verneint hat (§ 138 Abs. 1 BGB).
1. Dazu hat es ausgeführt: Es sei schon nicht ersichtlich, daû die Bürgschaft - für die Klägerin erkennbar - die gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten bei Vertragsschluû weit überstiegen habe. Der Beklagte sei Anfang 1992 als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen; das rechtfertige zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Schluû auf regelmäûige und nicht unerhebliche Einnahmen. Der Beklagte habe nicht genügend dargelegt, seitens der Klägerin in seiner Entschlieûungsfreiheit verletzt worden zu sein. Zwar habe der Beklagte behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn am 29. Februar 1992 mit dem Bürgschaftsformular in seiner Wohnung überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei reine Formsache. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheine es aber fernliegend, daû der Beklagte erstmals anläûlich eines solchen Besuchs der Bankvertreter erfahren habe, daû die Klägerin seine Bürgschaft als Sicherheit für ihre Darlehen an die Hauptschuldnerin verlange. Die Kreditgewährung habe nämlich auch den Belangen des Beklagten gedient, weil dadurch seine Kreditschuld gegenüber der Klägerin abgelöst worden sei und der Kontokorrentkredit aus den Erlösen des Grundstücksprojekts habe getilgt werden sollen. Deswegen liege es nahe, daû der Beklagte spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren habe, daû die Hauptschuldnerin mit der Klägerin verhandelt und diese
seine Bürgschaft zur Sicherung der Kredite gefordert habe. Es sei davon auszugehen , daû der Beklagte die Bedeutung und Tragweite der Bürgschaft gekannt habe und seine Willensentscheidung nicht mehr durch die Klägerin habe beeinfluût werden können. Der Beklagte sei nicht geschäftsunerfahren, wie sich aus seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Klägerin ergebe. Die Herkunft des Beklagten aus den neuen Bundesländern sei unerheblich, da das Rechtsinstitut der Bürgschaft auch in der früheren DDR bekannt gewesen sei. Auûerdem habe der wirtschaftliche Hintergrund auf der Hand gelegen. Der Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, daû die Klägerin ihn aus der persönlichen Haftung entlasse, solange seine Schuld nicht getilgt, sondern lediglich auf die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftende Hauptschuldnerin umgeschrieben sei.
Diese Erwägungen halten der Verfahrensrüge der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen hat.
2. Eine Bürgschaft ist wegen Verstoûes gegen die guten Sitten gemäû § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände bei Vertragsschluû zusätzlich so erheblich belastet wird, daû ein unerträgliches Ungleichgewicht der Vertragspartner entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daû der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entschlieûungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (u.a. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 136, 347, 350; 137,
329, 332 f). Eine emotionale Bindung an seine Mutter hat den Beklagten nicht zur Übernahme der Bürgschaft bewogen; vielmehr hat er sich unstreitig allein von seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einer Entschuldung leiten lassen.
Der Beklagte hat vorgebracht (GA I 128, 141, 148, 176 unter Beweisantritt , 218 mit Steuerunterlagen 228 ff): In den Jahren 1990 bis 1992 habe er kein Einkommen und Vermögen gehabt; deswegen habe er 1991 und 1992 keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Klägerin habe mit ihm und der Hauptschuldnerin vereinbart, diese solle im Wege einer befreienden Übernahme der Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin an dessen Stelle neue Schuldnerin werden. Entgegen dieser Abrede hätten Mitarbeiter der Klägerin ihn am 29. Februar 1992 - einem Samstag - in seiner Wohnung mit dem unterschriftsreif vorbereiteten Bürgschaftsformular überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei eine reine Formsache, damit die GmbH den Kredit übernehmen könne. Zuvor sei mit ihm nicht über eine Bürgschaft verhandelt worden.
3. Bei Richtigkeit dieses Vortrags des Beklagten ist nicht auszuschlieûen , daû der Bürgschaftsvertrag gemäû § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
a) Sollte das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen des Beklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei Vertragsschluû zutreffen, so kann dieser durch seine Bürgschaft finanziell überfordert worden sein.
Hatte der Beklagte bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages gemäû seiner Behauptung kein zu versteuerndes Einkommen und Vermögen, so ist zu prüfen, ob er bei einer Prognose bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die bis zu 1 Mio. DM eingegangene [Haupt]Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln zumindest zu einem erheblichen Teil hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 132, 328, 334 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f). Die tatrichterliche Vermutung, die Tätigkeit des Beklagten als selbständiger Zahnarzt bei Vertragsschluû rechtfertige den Schluû auf regelmäûige erhebliche Einnahmen, mag im Regelfall zutreffen, schlieût aber den hier behaupteten Ausnahmefall nicht aus. Daû anderweitige Sicherheiten der Klägerin das Haftungsrisiko des Beklagten ausgeglichen oder entscheidend gesenkt haben (vgl. dazu BGHZ 136, 347, 352; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO 412), ist bisher nicht festgestellt worden.
b) Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts hat der Beklagte substantiiert dargelegt, er habe die Bürgschaft übernommen, weil er in seiner Entscheidungsfreiheit durch Mitarbeiter der Klägerin, deren Verhalten sich diese entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muû (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 55), in unlauterer Weise beeinträchtigt worden sei. Nach seinem Vorbringen ist der Beklagte, ohne daû mit ihm zuvor über eine Bürgschaft verhandelt worden war, an einem Wochenende in seiner Wohnung durch zwei Mitarbeiter der Klägerin mit der Erklärung, es handele sich um eine reine Formsache, zur Übernahme der Bürgschaft veranlaût worden. Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so ist der Beklagte seitens der Klägerin in anstöûiger Weise überrumpelt worden, weil er in eine Lage versetzt worden ist, in der ihm eine eigenverantwortliche Abwägung der für und gegen eine Bürgschaft sprechenden Gründe unmöglich war (vgl. BGH, Urt. v.
16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513). Auûerdem ist das Bürgschaftsrisiko gegenüber dem Beklagten nach dessen Behauptung verharmlost worden, weil Mitarbeiter der Klägerin bei dieser Gelegenheit die Bürgschaft als reine Formsache bezeichnet haben (vgl. BGHZ 132, 328, 330; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 904). Ein solches Vorgehen konnte in dem Beklagten den Eindruck erwecken, er habe keinen ernstlichen Nachteil durch eine Bürgschaft zu befürchten, und ihn deswegen hindern, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Bürgschaft zu erkennen sowie das Für und Wider einer solchen Verpflichtung eigenständig zu prüfen und abzuwägen.
c) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (GA I 140, 148) ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagten habe spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 von den Verhandlungen zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin und damit auch von deren Forderung erfahren, daû der Beklagte eine Bürgschaft für dessen vorgesehene Entschuldung zu übernehmen habe. Das Berufungsgericht hat übersehen , daû dieses Schreiben zwar auch an den Beklagten gerichtet, aber ausschlieûlich an die Hauptschuldnerin adressiert war. Auûerdem hat das Berufungsgericht die Zeugin H., die der Beklagte auch insoweit für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat, nicht vernommen, wie die Revision zu Recht rügt.
4. Da die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten ist (GA I 206, 244 ff), wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welches Einkommen und Vermögen der Beklagte bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages gehabt hat und ob er durch die behauptete und unter Beweis gestellte unlaute-
re Einwirkung auf seine Entschlieûungsfreiheit zur Übernahme der Bürgschaft veranlaût worden ist. Die Beweislast hat insoweit der Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046).
IV.
Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, daû das Berufungsgericht eine - mit der Klageerwiderung erklärte - wirksame Anfechtung seiner Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung verneint hat (§§ 123, 124, 142 BGB), die der Beklagte mit der behaupteten Überrumpelung und Verharmlosung des Bürgschaftsrisikos begründet hat.
Die tatrichterliche Feststellung, der Beklagte habe bereits durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren, daû seine Bürgschaft Voraussetzung der Umschuldung sei, ist rechtsfehlerhaft, wie bereits dargelegt worden ist (III 3 c). Nach Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugin wird das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben, ob der Beklagte durch eine arglistige, der Klägerin zuzurechnende Täuschung durch deren Mitarbeiter zu seiner Bürgschaftserklärung bestimmt worden ist.
Sollte, wie die Klägerin geltend gemacht hat (GA I 206), die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt worden sein, so wird das Vorbringen des Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens der Klägerin bei Vertragsschluû zu prüfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 15. April 1997, aaO 1047).
V.
1. Die Revision beanstandet vergeblich die Feststellung des Berufungsgerichts , die verbürgte Hauptforderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin sei nicht durch deren Aufrechnung erloschen (§§ 387 ff, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit diese darauf gestützt werde, die Klägerin habe eine eigene Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin eingezogen und mit der Kreditschuld der L. GbR verrechnet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû der Klägerin ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der Kredite gegen die Hauptschuldnerin zusteht und diese dagegen mit einer Forderung wegen der Einziehung und der Verrechnung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises aufgerechnet hat. Es hat ausgeführt: Ein eigener Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Einziehung und Verbuchung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises komme nicht in Betracht. Selbst wenn die Klägerin dazu nicht berechtigt gewesen sei, könnten Ansprüche gegen diese nur vom Inhaber der Kaufpreisforderung geltend gemacht werden. Die Kaufpreisforderung habe der Hauptschuldnerin aber nicht allein, sondern nur in gesamthänderischer Verbundenheit mit der G. GmbH zugestanden, weil beide als Gesellschafter der L. GbR die Grundstücke veräuûert hätten. Die Kaufpreisforderung sei der Hauptschuldnerin nicht - auch nicht teilweise - von der L. GbR abgetreten worden. Dafür reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus, die Hauptschuldnerin und die G. GmbH hätten Mitte Februar 1992 vereinbart, den Verkaufserlös aus dem Vertrag mit der A. AG in Höhe von 75 % zu Gunsten der Hauptschuldnerin
und in Höhe von 25 % zu Gunsten der G. GmbH aufzuteilen und den Anteil der Hauptschuldnerin zur Rückführung ihres Kredits zu verwenden. Daraus könne nicht entnommen werden, daû die Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin unmittelbar zu 75 % zustehen sollte. Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Hauptschuldnerin ergebe sich auch nicht aus der Abtretungsurkunde vom 28. Februar 1992, die nur Ansprüche der Hauptschuldnerin gegen die L. GbR, insbesondere auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben, erfasse.
a) Die Hauptschuldnerin kann entgegen der Ansicht der Revision keinen aufrechenbaren Anspruch gegen die Klägerin herleiten mit der Begründung, ihr habe die Kaufpreisforderung gegen die A. AG zugestanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, Verkäuferin der Grundstücke sei die L. GbR als Eigentümerin gewesen, die durch die G. GmbH und die Hauptschuldnerin als ihre Gesellschafterinnen - gemäû § 6 des Gesellschaftsvertrages - bei Abschluû des Kaufvertrages gemeinschaftlich vertreten worden sei. Das ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Ziffer I in Verbindung mit Ziffer II § 1 des Kaufvertrages und dem Vertragszweck, das Projekt "W." der Hauptschuldnerin und der - mittelbar über die G. GmbH beteiligten - Klägerin über die L. GbR zu verwirklichen. Danach haben deren Gesellschafterinnen die Kaufpreisforderung zur gesamten Hand erworben (§ 718 BGB). Diese Gesellschaft ist nicht, wie die Revision meint, bloûe Innengesellschaft gewesen, sondern hat - gemäû dem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) - mit dem Kaufvertrag und der Kreditaufnahme bei der Klägerin am Rechtsverkehr teilgenommen.
b) An der gesamthänderischen Bindung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 13. Juli 1992 ändert entgegen der Ansicht der Revision das - von
der Klägerin bestrittene (GA II 18 f. unter Beweisantritt) - Vorbringen des Beklagten nichts, Mitte Februar 1992 hätten die Gesellschafterinnen der L. GbR beschlossen, den Verkaufserlös für die Grundstücke unter die Hauptschuldnerin zu 75% und die G. GmbH zu 25% aufzuteilen und von dem Erlösanteil der Hauptschuldnerin zunächst deren Kreditschuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen (GA II 3, 8, 28 unter Beweisantritt). Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe damit eine Teilungsabrede (dazu BGH, Urt, v. 14. Dezember 1998 - II ZR 360/97, WM 1999, 438, 439) dargelegt. Dieser Vortrag betrifft nur das Einvernehmen der Gesellschafterinnen über eine Aufteilung künftigen Gesellschaftsvermögens , die § 4 des Gesellschaftsvertrages entspricht, und die Zweckbestimmung des Anteils der Hauptschuldnerin. Der Beklagte hat nicht behauptet, daû die Gesellschafterinnen der L. GbR - erhebliche Zeit vor dem ersten Grundstücksgeschäft - beschlossen hätten, abweichend von den §§ 8 bis 11 und 15 ihres Gesellschaftsvertrages selbständige und abtretbare Ansprüche der Gesellschafterinnen auf Gewinnanteile und Auseinandersetzungsguthaben zu begründen. Dementsprechend dürfte sich die Sicherungsabtretung der Hauptschuldnerin an die Klägerin vom 28. Februar 1992 (GA I 139 - Anlage) - gemäû der tatrichterlichen Auslegung - auf Ansprüche erstrecken, die der Hauptschuldnerin aus einer Gewinnbeteiligung an der L. GbR gemäû §§ 4, 10 des Gesellschaftsvertrages und aus einem Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 11, 15 des Gesellschaftsvertrages zustehen.
2. Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, aus dem Vorbringen der Parteien könne sich ein Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klägerin ergeben, den der Hauptschuldnerin bei Ausführung des Gesellschaftsvertrages vom 22. Oktober 1991 zustehenden Anteil an dem erlangten Kaufpreis auf de-
ren Kreditschuld zu verrechnen, und auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht könne sich der beklagte Bürge gemäû § 768 BGB berufen.
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Gegenanspruch - und einen daraus möglicherweise folgenden Schadensersatzanspruch - kommt in erster Linie der Kreditvertrag der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 29. Januar/ 28. Februar 1992 in Verbindung mit deren "Sicherungsvertrag" vom 28. Februar 1992 in Betracht. Die Klägerin kann eine sich daraus ergebende Nebenpflicht , den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 242 BGB), schuldhaft verletzt haben, wenn sie mit der Einziehung der Kaufpreises und dessen Verrechnung auf die Kreditschuld der L. GbR vereitelt hat, daû die Hauptschuldnerin mit ihrem Gewinnanteil ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin tilgen konnte. Eine Pflichtverletzung läge insbesondere dann nahe, wenn die Abtretungsurkunde vom 6./11. August 1992, mit der die Klägerin den Kaufpreis von dem Notaranderkonto erlangt hat, gemäû der - von der Klägerin bestrittenen (GA I 101, 126) - Behauptung des Beklagten bezüglich der Unterschrift der Geschäftsführerin der Hauptschuldnerin gefälscht ist (u.a. GA I 225, II 24). Sollte sich die Echtheit dieser Urkunde ergeben, so wird zu prüfen sein, ob sie Forderungen aus dem Kaufvertrag mit der A. AG vom 13. Juli 1992 erfaût und ob gegebenenfalls die Hauptschuldnerin sich damit einverstanden erklärt hat, daû mit dem der L. GbR zustehenden Kaufpreis vorrangig deren Kreditschuld gegenüber der Klägerin getilgt wird.
Die Parteien und Vorinstanzen haben den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht erörtert. Das kann im weiteren Berufungsverfahren nachgeholt werden.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser
