Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - IX ZR 188/02

bei uns veröffentlicht am16.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 188/02
Verkündet am:
16. Januar 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird einem Verfolgten mit Heilverfahrensanspruch eine Heilkur im ausländischen
Heimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungskosten
die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren
festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Obergrenzen
nicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern,
daß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - IX ZR188/02 - OLG Koblenz
LG Trier
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die einseitige mündliche Ver-
handlung vom 16. Januar 2003 gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch die
Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2001 aufgehoben , soweit mit der Berufung der teilweise abgelehnte Anspruch auf Erstattung von Kurkosten für das Jahr 1998 weiterverfolgt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Nach Teilzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil durch Beschluß des Senates vom 24. Juli 2002 streiten die Parteien noch über die restliche Erstattung der Kosten einer Auslandsheilkur. Der Kläger hat für seine bewilligte Kur vom 1. bis 28. Juli 1998 in Sharon Springs im Staate New York der Vereinigten Staaten von Amerika Erstattungen im Gesamtbetrage von 2.765 US-Dollar geltend gemacht. Auf den Gegenwert der geforderten 265 US-
Dollar für Fahrt- und Arztkosten zahlte der Beklagte 474,80 DM. Von den weiter geforderten 2.500 US-Dollar (Wochenrate 625 US-Dollar) für Übernachtungen mit Vollpension im Einzelzimmer des Kurhotels erstattete der Beklagte Tagegeld für 27 Tage von jeweils 33 DM abzüglich häuslicher Ersparnis von 20 % im Betrag von 752,80 DM, weiteres Tagegeld von jeweils 25 DM für den An- und Abreisetag sowie Übernachtungsgeld für 28 Tage von jeweils 28 DM im Betrag von 784 DM, insgesamt mithin einen Betrag von 1.586,80 DM (Verfügung vom 19. August 1998, HV-Akte 15445, Bd. VII S. 1330 R). Die Differenz zwischen Forderung und Erstattung war Gegenstand der Klage.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 1998, an den Kläger für die Kur vom 1. bis 28. Juli 1998 insgesamt 2.926 DM zuzüglich 265 US-Dollar abzüglich bereits entrichteter 2.061,60 DM zu zahlen. Der Beklagte leistete hierauf an den Kläger weitere 1.420,40 DM (HV-Akte 15445, Bd. VII S. 1466, 1469).
Die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung seiner Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf restliche Kurkostenerstattung in Höhe von 752,64 v.H. Zinsen seit dem 30. Oktober 1998 (Eingang der Klage) weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

I.


Das Landgericht hat dem Kläger Übernachtungsgeld von 58,50 DM gemäß § 10 Abs. 2 und 3 BRKG und Tagegeld von 46 DM gemäß § 9 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a) EStG für jeweils 28 Tage zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Kläger über die Unvermeidbarkeit der aufgewendeten Mehrkosten seiner Unterbringung nichts vorgetragen habe. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt, da der Kläger infolge des von ihm abgelehnten Pauschalierungsvergleiches und der sonstigen Umstände damit habe rechnen müssen, daß er die Kosten seiner Heilkur im Jahre 1998 spezifiziert nachzuweisen habe.

II.


Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich nach § 11 2. DV-BEG nur im Ausnahmefall einem Heilverfahren im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen. Auch der Kläger war deshalb genötigt, seine Heilkur - wie genehmigt - in seinem ausländischen Aufenthaltsstaat zu vollziehen.
2. Der Umfang des Anspruchs Verfolgter auf ein Heilverfahren ergibt sich nach § 30 Abs. 1 BEG aus dem öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Gemäß § 106 BeamtVG sind an die Stelle der in § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG noch genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes die §§ 33, 34 BeamtVG ge-
treten. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG umfaßt die Berechtigung zum Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung, für die Kosten gemäß § 3 der aufgrund von § 33 Abs. 5 BeamtVG erlassenen Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl I S. 502) erstattet werden. Für die Durchführung genehmigter Heilkuren außerhalb eines Krankenhauses oder Sanatoriums folgt aus § 6 Abs. 3 Buchstabe a) HeilvfV, daß dem Berechtigten unter anderem Ersatz der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG) zusteht. Zur Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen verweist § 9 BRKG weiter auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Hiernach ergibt sich bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder mehr eine Tagespauschale von 46 DM.
Nachgewiesene Übernachtungskosten wurden im Jahr 1998 gemäß § 10 Abs. 2, 3 Satz 1 BRKG bis zur Höhe von 58,50 DM erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG erstattungsfähig, soweit sie unvermeidbar waren. Schließen die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks ein, sind sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 2. Fall BRKG bei Auslandsübernachtungen um zwanzig Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. Dies wäre eine Doppelbenachteiligung, wenn einerseits aufgrund besonderer Vorschriften die §§ 9, 10 BRKG auch für Dienstreisen oder Heilkuren im Ausland angewendet aber andererseits höhere Auslandstagegelder gemäß §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht bezogen werden.
§ 6 Abs. 3 Buchstabe a) HeilvfV ist mit seiner Rechtsfolgenverweisung auf den typischen Fall ausgerichtet, daß die Heilkur deutscher Beamter im In-
land stattfindet. Die Heilverfahrensrichtlinien (HVfR) der Länder zu § 30 BEG, die der Beklagte vorgelegt hat, bestimmen deshalb unter Nr. 2.5.8.2 (Satz 1 entspricht Nr. 2.74 Satz 2 der Richtlinien a.F.) ergänzend:
Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemessenen landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der Nr. 2.5.8.1 sind s i n n g e m ä ß (Hervorhebung nicht im Original ) anzuwenden. Hiernach ist für die Feststellung des Übernachtungsgeldes bei Auslandskuren Verfolgter in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG eine Beweiserleichterung geboten. Denn in die Prüfung, ob Mehrkosten der Übernachtungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG unvermeidbar sind, strahlen in diesen Fällen die Vorschriften des Auslandsreisekostenrechts ein. Die nach § 24 Abs. 2 BRKG zu § 3 Abs. 1 ARV vom Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder enthält administrative Sachverständigenaussagen, die nach tatsächlichen Erhebungen fortgeschrieben werden. Erst bei nachgewiesenen höheren Gesamtübernachtungskosten bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV der Prüfung, ob sie als notwendig anerkannt und im begründeten Ausnahmefall ersetzt werden. Die Obergrenze des Auslandsübernachtungsgeldes nach der Verwaltungsvorschrift erzeugt demzufolge im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG für Auslandsheilkuren Verfolgter einen ersten Anschein, daß nachgewiesene Übernachtungskosten bis zum Höchstsatz des Auslandsübernachtungsgeldes im Einzelfall unvermeidbar gewesen sind.
3. Im Streitfall ist demnach für das Übernachtungsgeld von den Sätzen der im Kurjahr aktuellen Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren vom 26. November 1997 (GMBl S. 830) Anlage 3 auszugehen. Sie sieht für die
Vereinigten Staaten von Nordamerika außerhalb von New York und von Washington D. C. nebst Umgebung eine Obergrenze des Übernachtungsgeldes von 170 DM vor.
Die vom Kläger im Rahmen seines Antrages geltend gemachten und nachgewiesenen Übernachtungskosten erreichen nicht die angegebene Grenze bei Berücksichtigung der Kürzung um den Tagegeldanteil innerhalb der Vollpension (2.500 US-Dollar: 28 Tage = 89,29 US-Dollar täglich x 1,7917 DM/USDollar = 159,98 DM täglich). Der Beklagte kann jedoch nach Nr. 2.5.8.2 HVfR zur Erschütterung des ersten Anscheins einwenden, daß die berechneten Übernachtungskosten im Einzelfall den notwendigen und angemessenen landesüblichen Kostenrahmen überschritten haben. Für die Kürzung des Übernachtungsgeldes um 20 % wegen des in die Vollpension eingeschlossenen Frühstücks gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG unmittelbar. Wenn allerdings statt des höheren Auslandstagegeldes nur Inlandstagegeld gewährt wird, darf der Kürzungsbetrag 20 % dieser Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Ob im weiteren die in der Zeile New York genannten Beträge der angeführten Bekanntmachung allein New York City oder auch - wie für den Streitfall erheblich - den Bundesstaat New York betreffen, muß im Bedarfsfall weiterer tatrichterlicher Aufklärung überlassen bleiben.
Auf die vorgenannte Beweiserleichterung hat der Senat in seinem Beschluß vom 24. Juli 2002 (in dieser Sache) bereits hingewiesen. Eine Pauschalabrechnung der Übernachtungskosten von Auslandskuren aufgrund der Auslandsreinkostensätze findet nicht statt. Dem Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, daß ihn die Last überfordert, die vom Bundesminister des Inneren festgesetzten Obergrenzen von Auslandsübernachtungsgeldern bei Auslandskuren von Verfolgten im Einzelfall als landesüblich unnötig oder unan-
gemessen zu erschüttern. Denn die Entschädigungsbehörden können, um ihrer Erschütterungslast gerecht zu werden, im Wege der Amtshilfe Ermittlungen der deutschen Auslandsvertretungen veranlassen und sich auch andere geeignete Erkenntnisquellen zu Übernachtungspreisen in einer ausländischen Kurregion nutzbar machen. Zeigt sich hierbei eine größere Preisspanne der Kurhotels einer angemessenen Kategorie, ist auch für die Erwägung des Beklagten Raum, daß ein Verfolgter im Ausland bei einer heimatnahen Heilkur leichter günstigere Einrichtungen ausfindig machen kann als ein weit herkommender Dienstreisender. Die Entschädigungsbehörden können schließlich noch andere konkrete Erschütterungstatsachen vortragen, etwa aus dem Rahmen fallende Kostensteigerungen gegenüber früheren Heilkuren desselben Verfolgten am gleichen Ort oder in der gleichen Region. Dazu hat der Beklagte auch hier nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Gelegenheit.

III.


Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:
1. Abrechnungsstichtag für die in fremder Währung entstandenen Heilverfahrenskosten ist nach § 30 BEG der Kurswert zur Deutschen Mark im Zeitpunkt der Aufwendung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 - IX ZR 116/74, RzW 1975, 301). Sollte der Zahlungstag für Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei einer mehrwöchigen Heilkur nicht genau bekannt sein oder sind möglicherweise Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geleistet worden, kann im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) das Kurende als einheitlicher Zahlungszeitpunkt der Abrechnung zugrunde gelegt werden.
Im Streitfall hat das Landgericht rechtsfehlerhaft dem Kläger die geltend gemachten Fahrt- und Arztkosten von 265 US-Dollar in Landeswährung zugesprochen. Da der Beklagte diesen Ausspruch nicht angefochten hat, wirkt die materielle Teilrechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung bei der Schlußabrechnung der Kurkosten zu seinen Lasten dahin, daß die in Deutscher Mark geleisteten Zahlungen i n s o w e i t nach § 244 Abs. 2 BGB umgerechnet werden müssen (siehe bereits den Aktenvermerk vom 7. Februar 2001, HVAkte 15445, Bd. VII S. 1466).

2) Erstmals mit der Revisionsbegründung verlangt der Kläger für seinen Restanspruch auch Rechtshängigkeitszinsen. Eine solche Klagerhöhung ist noch im Revisionsverfahren möglich. Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen besteht - anders als der auf Verzugszinsen - auch aufgrund von § 30 Abs. 1 BEG (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2002 - IX ZB 64/01, n.v.; BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5). Rechtshängigkeit ist hier jedoch nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustellung der Klagschrift an den Beklagten am 5. November 1998 (GA I 5) eingetreten.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser Bergmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet. (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werd

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Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

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(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für1.ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichtsgebühren,2.die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 verbrauchte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZB 64/01

bei uns veröffentlicht am 12.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/01 vom 12. März 2002 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 12. Mä

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(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für

1.
ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichtsgebühren,
2.
die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 verbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,
3.
die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel und die bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,
4.
die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken (§ 8),
5.
Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 9),
6.
Pflege (§ 10),
7.
Haushaltshilfen (§ 11) sowie
8.
Fahrten (§ 12).

(2) Erstattungsfähig sind auch

1.
ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13),
2.
Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe (§ 14),
3.
Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des Wohnumfelds (§ 15) sowie
4.
Aufwendungen für Überführung und Bestattung (§ 16).

(3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten sind.

(4) Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Für verletzte Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen von dieser Verordnung abweichen.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen.

(2) Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nach nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 64/01
vom
12. März 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin (ihrer unbekannten Erben) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2001 (nicht: 2000) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Nachlaß der Klägerin zur Last.

Gründe:


Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Gegenstand der Klage ist nach dem Sachantrag trotz späteren rechtlichen Begründungswechsels ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen verspäteter Erstattung von Pflegekosten an die verstorbene Verfolgte (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 106, 34 BeamtVG). Die mit Schreiben vom 20. Mai 1990 beantragte und mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgelehnte Erstattung konnte erst aufgrund eines am 3. Dezember 1998 gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Pflegezulage durchgesetzt werden. Vorfinanzierungskosten, auf welche die
Beschwerdebegründung abstellt, sind rechtlich und wirtschaftlich Verzugszinsen , die in § 49 Abs. 5 BeamtVG hier von der Erstattung ausgeschlossen werden. Die auûerdem ersetzt verlangten Verfahrenskosten der verstorbenen KIägerin und ihres Vormundes sind weitergehende Verzugsschäden gem. § 288 Abs. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch hierauf unmittelbar aus § 34 BeamtVG besteht eindeutig nicht.
Die allgemeine Rechtsfrage, ob bei gesetzlich geregelten Geldleistungspflichten des öffentlichen Rechts die Beteiligten, insbesondere die hoheitliche Seite, in lückenfüllender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Schuldnerverzug zum Schadensersatz verpflichtet sind, wird von den obersten Bundesgerichten in gefestigter langjähriger Rechtsprechung verneint (vgl. BGHZ 108, 268, 270 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80, NJW 1982, 1277 m.w.N.; BVerwGE 14, 1, 4 f; 98, 18, 30 f; BVerwG DÖV 1978, 257; BSG DÖV 1993, 395 m.w.N.; siehe auûerdem Papier, Die Forderungsverletzung im öffentlichen Recht 1970 S. 130 f; de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht 1999 S. 396; zum Beamtenrecht BGHZ 10, 125 und BVerwGE 24, 186, 191). Dem Bürger muû es danach überlassen bleiben, etwaige Verzugsschäden auf andere Weise, insbesondere mit der Amtshaftungsklage zu verfolgen. Eine Verzugshaftung wegen verspäteter Erstattung von Heil- oder Pflegekosten ist auch nicht aus besonderen Sachgründen der Fürsorge oder der Wiedergutmachung geboten, da der Berechtigte im Bedarfsfall nach § 11 Satz 1 HeilvfV einen Vorschuû oder Abschlagszahlungen auf Heil- oder Pflegekosten beantragen kann. Schlieûlich ermöglicht die betragsmäûig noch nicht bestimmte Feststellung der Erstattungspflicht im Urteil des OLG Düsseldorf vom 3. Dezember 1998 keine nachträgliche Zuerkennung von Prozeûzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v.
28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5), die einen Teil des geltendgemachten Schadens hätten abdecken können.
Eine besondere Grundsatzfrage nach dem Ausschluû einer Verzugshaftung des Staates innerhalb der Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes stellt sich in dem vorbezeichneten Rechtsrahmen nicht mehr.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.