Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZR 109/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.381,89 € festgesetzt.
Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Fortbildung des Rechts erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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- Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 AGBSparkassen gegenüber dem mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter wirke, ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat diese Frage im Ergebnis offen gelassen, weil in jedem Fall ein Anspruch des Klägers bestehe. Fehle es an einer Genehmigung der Belastungsbuchung, könne der Kläger aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) Zahlung verlangen; bei Annahme einer Genehmigung bestehe ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Auch nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Rechtsfrage offen bleiben. Die Beschwerde legt dar, dass unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage ein Anspruch des Klägers ausscheide. Damit werden lediglich Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts geltend gemacht. Solche sind für die Zulassung der Revision unerheblich.
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- Davon abgesehen ist das Berufungsurteil mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis richtig. Der Senat hat mit Urteilen vom 30. September 2010 (IX ZR 177/07 Rn. 9 z.V.b.; IX ZR 178/09 Rn. 19 z.V.b.) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gebunden ist. Die fingierte Genehmigung kann der Kläger als endgültiger Insolvenzverwalter gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten. Die erforderliche Kenntnis zum Zeitpunkt der Genehmigung, den das Berufungsgericht noch vor der am 4. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des In- solvenzverfahrens (wohl zum 15. September 2005) gesehen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 15. August 2005, welches die Beklagte zeitnah erhalten hat. Eine Gläubigerbenachteiligung ist ebenfalls gegeben (vgl. BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2006 - 3 O 230/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.05.2007 - 12 U 257/06 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
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wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.