Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - IV ZR 70/05

published on 25/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - IV ZR 70/05
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Previous court decisions
Amtsgericht Bremen, 18 C 556/02, 19/05/2004
Landgericht Bremen, 4 S 176/04, 09/02/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-URTEIL
IV ZR 70/05 Verkündetam:
25.November2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamtschuldner
kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner
hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben
können.
BGH, Teil-Urteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05 - LG Bremen
AG Bremen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom
25. November 2009

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 1, 2 und 4 das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. Mai 2004 geändert und die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten auch des Revisionsverfahrens insoweit wird dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht aus gepfändetem und ihm zur Einziehung überwiesenem Recht gegen die Beklagten Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern geltend.

2
Mutter Die bzw. Großmutter der Beklagten, M. N. (im Folgenden: Erblasserin), war vom 30. August 1993 bis zu ihrem Tod am 24. Dezember 1993 in einem Heim des Klägers untergebracht. Hierfür sind noch Heimkosten in Höhe von 14.909,53 € offen. Wegen dieser Forderung erlangte der Kläger am 12. Juli 1995 gegen eine an diesem Verfahren nicht beteiligte Tochter der Erblasserin, A. B. , einen Vollstreckungsbescheid. Gegen die Beklagten und zwei weitere Angehörige der Erblasserin, A. N. und Mi. N. , erhob der Kläger Zahlungsklage. Diese wurde hinsichtlich der Beklagten abgewiesen , weil sie erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hatten. Gegen A. N. und Mi. N. erging antragsgemäß ein Teilversäumnisurteil. Aufgrund der Vollstreckungstitel ließ der Kläger die den drei Vollstreckungsschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehenden Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Teilschuldner verurteilt, an den Kläger jeweils 2.040,35 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 und 4 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Beru- fungsgericht. Bezüglich der während des Revisionsrechtszuges verstorbenen Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren unterbrochen.
5
Das I. Berufungsgericht hat angenommen, die Erblasserin habe wirksam einen Heimvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, so dass die Beklagten und die drei Vollstreckungsschuldner gesamtschuldnerisch als Miterben für die offenen Heimkosten hafteten. Die - umstrittene - Erbquote der Beteiligten hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil nach seiner Ansicht Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich ohnehin nach § 242 BGB ausgeschlossen sind. Das besondere Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander sei durch den Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Gesamtschuldner verhielten sich widersprüchlich, wenn sie sich - wie die Vollstreckungsschuldner - einerseits gegen die gerichtliche Geltendmachung einer verjährten Forderung schuldhaft nicht mit der Einrede der Verjährung verteidigten, andererseits aber Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Gesamtschuldnern, die sich erfolgreich gegenüber dem Gläubiger auf Verjährung berufen hätten, verlangten.
6
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und in welcher Höhe den Vollstreckungsschuldnern Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger aus gepfändetem und ihm zur Einziehung überwiesenem Recht von den Beklagten Gesamtschuldnerausgleich verlangen kann. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, die aus- gleichsberechtigten Vollstreckungsschuldner hätten in dem Vorprozess mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben können.
8
a) Der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht schon mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses und vor Befriedigung des Gläubigers, auch soweit er - wie hier - auf Zahlung gerichtet ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Tz. 21 f.; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - WM 2009, 1852 Tz. 12 f.; vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - NJW-RR 2008, 256, Tz. 14; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718 Tz. 11; vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 unter I 1, jeweils m.w.N.). Er unterliegt der selbständigen Verjährung und wird auch nicht in anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist (BGHZ 58, 216, 218; 175, 221 Tz. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Tz. 11 f. m.w.N.). Der Ausgleichspflichtige ist nicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entgegenzuhalten, die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben. Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1 BGB einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die dieser allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Ausgleichsberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Tz. 13).
9
Insbesondere b) kann die Verjährung des gegen den zum Ausgleich verpflichteten Gesamtschuldner gerichteten Gläubigeranspruchs nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gläubiger innerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch (bewusstes oder unbewusstes) Verjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner zum Nachteil des anderen gestalten (BGH aaO Tz. 14 m.w.N.). Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann eine Wirkung für den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, sei es aus Unkenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Anderenfalls wäre der Gläubiger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamtschuld , insbesondere § 425 BGB, gerade freistellen (BGH aaO Tz. 17).
10
Ausgehend c) davon muss es hingenommen werden, dass der ausgleichsverpflichtete Gesamtschuldner im Innenverhältnis im Endergebnis zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er selbst sich dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des Anspruchs berufen kann. Dafür spricht auch, dass die im Abschlussbericht der Schuldrechtskommission vorgeschlagene Regelung, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wie der Anspruch des Gläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjähren sollte, nicht in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts aufgenommen worden ist (BGH aaO Tz. 18). Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nur so verstanden werden, dass er dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner auch dann einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner nicht versagen wollte, wenn der An- spruch des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner verjährt ist. Mit Blick darauf kann in einem solchen Fall dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner keine treuwidrige Verletzung der Mitwirkungspflicht, die im Übrigen auf die Beteiligung an der Befriedigung des Gläubigers und nicht auf deren Verhinderung gerichtet ist, angelastet werden. Die Entscheidung, sich im Prozess auf die Verjährungseinrede zu berufen oder nicht, liegt allein beim Schuldner. Die bloße Ausübung prozessualer Rechte kann ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Die Einrede der treuwidrigen Rechtsausübung kann auch dem Kläger, der Gesamtschuldnerausgleich aus übergeleitetem Recht von den Beklagten begehrt, nicht entgegengehalten werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die in dem Vorprozess geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten in rechtsmissbräuchlicher Weise verjähren ließ, sind nicht ersichtlich.
11
2. Hinsichtlich der Vollstreckungsschuldnerin B. trifft im Übrigen die Prämisse des Berufungsgerichts, dass die Forderung aus dem Heimvertrag verjährt sei, nicht zu. Forderungen aus Heimverträgen unterlagen nach § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist (Staudinger/Peters, BGB [2001] § 196 Rdn. 53). Durch die Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid vom 12. Juli 1995 vorangegangenen Mahnbescheides wurde die Verjährung der im Jahre 1993 fällig gewordenen Forderung gemäß § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a.F. rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 1995 unterbrochen.
12
III. Das Berufungsurteil kann daher, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend selbst entscheiden, weil noch für den Umfang der geltend gemachten Ausgleichsansprüche erforderliche Feststellungen fehlen. Dazu wird das Berufungsgericht anhand des bei den Nachlassakten befindlichen Testaments zu klären haben , ob und zu welchem Anteil die drei Vollstreckungsschuldner und die Beklagten Erben der Erblasserin geworden sind.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 18 C 556/02 -
LG Bremen, Entscheidung vom 09.02.2005 - 4 S 176/04 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 15/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/06 Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.