Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 33/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert eine Rente aus der zugunsten ihres minderjährigen Sohnes bei der Beklagten gehaltenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung , welcher Allgemeine Bedingungen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EWO700) der Beklagten zugrunde liegen. § 19 dieser Bedingungen lautet auszugsweise: "Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch folgendes verursacht ist: … (3) Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenverkehr ) sind davon nicht betroffen." Am 12. Oktober 2001 traf sich der damals 15-jährig e Sohn der Klägerin mit fünf Freunden, darunter dem ebenfalls 15-jährigen M. R. , welcher zu dem Treffen in einem von ihm selbs t gesteuerten, nicht haftpflichtversicherten VW Golf erschien. Am späten Abend fuhren die sechs Jugendlichen mit diesem Fahrzeug gemeinsam zum Wohnort des Fahrers R. , der sich sodann zu Hause schlafen legte, während die anderen ein Lokal aufsuchten, ehe sie am 13. Oktober 2001 nach Mitternacht wieder bei R. erschienen und ihn baten, er möge ihnen das Fahrzeug für eine weitere Fahrt überlassen. Mit Blick darauf, daß die Gruppe inzwischen alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, entschloß sichR. jedoch dazu, selbst zu fahren. Zu sechst waren die Jugendlichen sodann wieder in dem VW Golf unterwegs, der Sohn der Klägerin saß auf dem Beifahrersitz. Gegen 2.05 Uhr kollidierte das von R. gesteuerte Fahrzeug auf einer von einer Lichtze ichenanlage geregelten Kreuzung mit einem anderen Pkw, dessen Fahrerin bei Wechsel des für sie geltenden Lichtzeichens auf Grün in die Kreuzung eingefahren war, während R. - ermutigt von einem der Mitfahrenden ("los, das schaffst du noch") - das für ihn geltende Rotlicht mißachtet und kurz vor Einfahrt in die Kreuzung die Scheinwerfer ausgeschaltet hatte.
Der Sohn der Klägerin erlitt bei dem Unfall neben Knochenverletzungen auch eine Hirnverletzung, in deren Folge eine spastische rechtsbetonte Tetraplegie und ein schwerstes hirnorganisches Psychosyndrom verblieben. Seine Erwerbsfähigkeit ist seither zu 100% gemindert.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, w eil der Sohn der Klägerin an einer Straftat beteiligt gewesen sei, die zu dem Unfall geführt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 583,90 € seit dem 1. November 2001 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungs urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses aus § 19 Abs. 3 der Bedingungen als erfüllt an. Der versicherte Sohn der Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Fahrt, die zum Unfall geführt habe, dem HaupttäterR. strafbare Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis geleistet (§§ 27 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Eine Beihilfehandlung müsse keine Ursache für die Haupttat im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel setzen;
es genüge, wenn sie die Haupttat erleichtere oder fördere. Insoweit liege hier eine psychische Beihilfe vor. Der Sohn der Klägerin habe durch sein Verhalten den Fahrer in dessen Tatentschluß bestärkt. Von dem Moment an, als die Gruppe nach Mitternacht den Pkw Golf erneut benutzt habe, müsse das gesamte weitere Geschehen bis zum Unfall insoweit als einheitliche Dauerstraftat des Haupttäters gewertet werden. Der zwischenzeitliche kurze Aufenthalt der Gruppe auf einer Party habe zu keiner maßgeblichen Unterbrechung geführt. Ohne die Initiative und weitere Einwirkung der gesamten Gruppe, also auch des Versicherten, hätte der Fahrer, der sich zuvor bereits schlafen gelegt habe, nicht den Entschluß gefaßt, noch einmal loszufahren. Auf die Feststellung eines konkreteren Beitrages zur Tat komme es mit Blick auf den Versicherten wegen der insgesamt gemeinschaftlichen Beihilfe der Gruppe nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Sohn der Klägerin gewußt, daß der Fahrer R. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Auch der erforderliche Normzweckzusammenhang zwischen der verletzten Strafnorm und dem Unfallgeschehen sei gegeben. Letzteres sei Folge fehlender geistiger Reife und mangelnder Fahrpraxis des Fahrers gewesen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem Punk t nicht stand.
1. § 19 Abs. 3 der Bedingungen knüpft den Ausschlu ß des Versicherungsschutzes an die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person. Durch eine solche Verweisung werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschluß-
regelung; die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten hat sich insoweit nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289 unter II 2 m.w.N. zu § 3 Nr. 1b BB-BUZ). Das gilt auch für die Frage der Schuld. Bleiben nicht behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters , so ist - ebenso wie im Strafprozeß - zu seinen Gunsten zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410 unter II). Die von § 19 Abs. 3 der Bedingungen lediglich im Zusammenhang mit dem Versuch hervorgehobene Voraussetzung der Strafbarkeit dient an dieser Stelle lediglich der Abgrenzung strafbarer Versuche zu nicht strafbaren Versuchen von Vergehen (vgl. § 23 Abs. 1 StGB) und besagt nicht, daß es für den Ausschlußgrund der vorsätzlichen Ausführung von Vergehen oder Verbrechen nicht ebenso auf die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit des Täters ankommen soll. Will der Versicherer sich auf den Ausschluß des § 19 Abs. 3 der Bedingungen berufen, so hat er danach grundsätzlich die Voraussetzungen der Strafbarkeit, auch die Schuld und insbesondere die Schuldfähigkeit des Versicherten, darzulegen und zu beweisen. Auf die - etwa auch im Rahmen des § 61 VVG anwendbare (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 - VersR 2003, 1561 unter II 2 a) - zivilprozessuale Beweislastverteilung der §§ 827, 828 BGB kann er sich im Rahmen der vorliegenden Straftatenklausel nicht stützen (vgl. zu § 827 BGB: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 aaO).
2. War - wie hier der Sohn der Klägerin - ein Täte r zur Tatzeit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG, so wäre im Strafverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach die-
ser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Weitergehend als in § 828 Abs. 3 BGB haben insoweit im Strafrecht Erkenntnisse der Jugendpsychologie Anerkennung gefunden, wonach es für die Verantwortlichkeit eines Jugendlichen für sein Handeln nicht nur auf dessen intellektuelle Fähigkeit ankommt, das Ungesetzliche einer Tat einzusehen, sondern auch darauf, ob er fähig war, seinen Willen dieser Einsicht entsprechend zu bestimmen (vgl. zum ganzen BGH, Urteil vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467 unter 1 b). Der Jugendrichter kann sich bei der gebotenen Prüfung unter anderem der Jugendgerichtshilfe bedienen und hat - soweit erforderlich - eine Untersuchung des beschuldigten Jugendlichen , nach Möglichkeit durch einen eigens hierfür qualifizierten Sachverständigen , herbeizuführen (§ 43 JGG). Die sogenannte Strafmündigkeit des Täters im Sinne von § 3 JGG ist eine Schuldvoraussetzung (vgl. dazu z.B. BGHSt 9, 370, 382).
Übertragen auf den vorliegenden Zivilrechtsstreit folgt daraus zwar nicht, daß der Tatrichter auch bei Prüfung der Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 19 Abs. 3 der Bedingungen gehalten wäre, von Amts wegen die Strafmündigkeit des Versicherten wie im Jugendstrafverfahren zu überprüfen, denn eine solche Prüfung ist dem Zivilprozeß fremd. Der Tatrichter hat sich jedoch des Umstandes bewußt zu sein, daß die Straftatenklausel zu Lasten eines jugendlichen Versicherten nur unter den materiellen Voraussetzungen des § 3 JGG Anwendung finden kann, und er muß im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitung (§ 139 ZPO) auf sachdienlichen Parteivortrag hinwirken.
Daß ein jugendlicher Versicherter die Voraussetzun gen des § 3 JGG erfüllt, hat bei Anwendung der Straftaten-Ausschlußklausel grund-
sätzlich der Versicherer zu behaupten und zu beweisen. Allerdings knüpft an diese primäre Darlegungslast die sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers an, soweit Umstände aus den persönlichen Lebensumständen des Versicherten angesprochen sind, die der Versicherer aus eigenem Wissen nicht vortragen kann. Im Streitfall wird deshalb der Versicherungsnehmer die Umstände zu benennen haben, die Zweifel an der Strafmündigkeit des jugendlichen Versicherten begründen , so daß der Versicherer in die Lage versetzt wird, seinerseits sachdienliche Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisangebote vorzulegen. Bleiben nach einer Beweisaufnahme Zweifel an der Strafmündigkeit, so wirken diese zu Lasten des Versicherers.
3. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, da ß sich das Berufungsgericht der angesprochenen Problematik des § 3 JGG bewußt war. Es hat die Strafmündigkeit des Versicherten nicht geprüft. Der Senat
kann auch nicht ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, der Sohn der Klägerin habe die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 3 JGG zur Tatzeit noch nicht erfüllt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Hermanns
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Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.
(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.