Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 30/06

bei uns veröffentlicht am24.10.2007
vorgehend
Amtsgericht Bremerhaven, 56 C 1897/03, 04.08.2005
Landgericht Bremen, 6 S 285/05, 12.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 30/06 Verkündetam:
24.Oktober2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
24. Oktober 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem verursachten Verkehrsunfallschaden.
2
Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit 8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem 5. August 1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin den Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Ausgleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 €.
3
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkannte er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13 €, letztmalig am 14. März 2002.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 92,79 € für die Erstattung von Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulierung vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die Aufwendungen tragen zu müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit. Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 Satz 1 AKB 97 sei die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines die Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als bereicherungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er aufgrund der Überleitungsvorschriften bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so dass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 26. Juni 2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprüche Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht.

7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßenbaulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäumen verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt war (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97).
9
2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht dieser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftragsoder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit - hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1).
10
Die b) Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird jedoch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.

11
aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die Bestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist also wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei allerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/Hofmann , Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11 PflVG Rdn. 4).
12
bb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der - von der Revision angenommenen - Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den vom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist bereits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre 2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2001 hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschließlich 14. März 2002.
13
cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den Träger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, 441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR 1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998,

1283).


Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 C 1897/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 6 S 285/05 -

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 216/04 Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 286 E, 373 Z

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 216/04 Verkündet am:
14. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
KfzPflVV §§ 5, 6; AKB §§ 2b, 7
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt)
und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit
in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - LG Berlin
AG Köpenick
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fah rer eines PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem Fremdschäden von mindestens 12.448,94 € entstanden. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei...
e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. (2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ...
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall I. (1) ... (2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. ... V. (1) Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. ... (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 5.000 beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 10.000."
2
Nachdem die Beklagte die Schäden reguliert hatte, berief sie sich gegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm ihn in Höhe von 10.000 € in Regress. Der Kläger zahlte an die Beklagte lediglich 5.000 €. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber hinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen könne. Das Amtsgericht hat seine darauf gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklag te sei im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger als dem mitversicherten Fahrer des PKW von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen daher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Regress nehmen. Der Kläger habe schuldhaft Obliegenheiten verletzt, die er sowohl vor (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) als auch nach dem Verkehrsunfall (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB) zu beachten gehabt habe. In beiden Fällen sei die Leistungsfreiheit der Beklagten allerdings beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 1 und 2 AKB auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger durch das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen habe. Eine Kumulierung beider Regressbeträge auf - nach entsprechender Umstellung der DM-Beträge - jedenfalls 10.000 € sei zulässig. Durch die Addition werde die versicherte Person nicht unverhältnismäßig belastet, weil ihre wirtschaftliche Existenz bei einer Verpflichtung zur Zahlung von 10.000 € allenfalls in Ausnahmefällen bedroht sei. Der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) lasse sich keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenrechnung entgegenstehe. Die AKB seien insoweit auch nicht unklar gefasst. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten könne schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig verschiedene Bestimmungen handele, welche - ohne jeweils abschließend zu sein - die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versicherungsfall regelten.
5
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in jeder Hins icht stand.
6
1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe vo n 10.000 € nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen; diese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 2b Abs. 1 AKB und die nach den Versicherungsbedingungen daran knüpfende Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung begangen , ohne zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein.

Folge seines Verstoßes ist lediglich, dass er seinen eigenen Versicherungsanspruch gegenüber der Beklagten verloren hat. Demgemäß besteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - VersR 2003, 445 unter II 2).
7
2. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leist ungsfreiheit der Beklagten der Höhe nach beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB - in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung - auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB - in Entsprechung zu § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der Obliegenheit vorsätzlich erfolgt und besonders schwerwiegend ist. Letzteres hat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin.
8
a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufun gsgericht angeschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn - wie hier - die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS 2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbedingungen , die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versi- cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
9
(1) Ein solcher Versicherungsnehmer - und die ihm gleichgestellte mitversicherte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer ihm gegenüber unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 10.000 DM beschränkt ist. Er weiß daher, dass er bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann, sollte eine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorliegen.
10
Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliege nheiten "im" Versicherungsfall fest, wenn es also zu einem Schadenereignis gekommen ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegenheiten gehört, dass Versicherungsnehmer und Versicherter alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB).
11
(2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die K lauseln in § 2b einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er wird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte erfassen. Wer eine Obliegenheit nach § 2b Abs. 1 AKB verletzt - etwa wie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt - muss nicht notwendig auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 AKB begehen , sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt wird nicht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Alkoholeinfluss begangen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Regressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegenheit aus § 2b Abs. 1 AKB vorgesehen ist. Er wird gerade nicht den Schluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu 10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung noch eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versicherungsbedingungen dahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu 10.000 DM eintritt, wenn Obliegenheiten sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt werden.
12
b) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicher er - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln unterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 AKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2 AKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vordergrund , der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen möchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht möglichst gering zu halten. Schon diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen es - entgegen einer teilweise vertretenen Auffas- sung (OLG Nürnberg VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262; Hübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV Rdn. 13 und § 2b AKB Rdn. 91) - die Regressbeträge zu addieren (Römer , aaO).
13
c) Der Versicherungsnehmer wird §§ 2b, 7 AKB entne hmen, dass ihn die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leistungsfreiheit des Versicherers dazu anhalten soll, den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nachzukommen. Die Sanktion, mit der Obliegenheitsverletzungen belegt sind, würde indes für § 7 AKB leer laufen, sollte ein Versicherungsnehmer , der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Obliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätzliches versicherungsrechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Obliegenheitsverletzung begehen können (vgl. Knappmann, aaO: "Freibrief" ). Einen erweiterten Verlust des Versicherungsschutzes hätte er nicht zu befürchten; in jedem Falle würde sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 10.000 DM beschränken. Der Versicherungsnehmer wird die §§ 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass jeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort genannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versicherer sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unklarheit der von der Beklagten verwendeten Klauseln (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht ersichtlich.
14
d) Ferner ist der Revision nicht darin zu folgen, durch eine Beschränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt höchstens 10.000 DM gelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person abzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob die mit der Zusammenrechnung der Regressbeträge verbundene finanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers zu bedrohen. Denn einer möglichen Existenzgefährdung wird schon dadurch ausreichend begegnet, dass die aufgrund der Obliegenheitsverletzungen eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers überhaupt betragsmäßig beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren hatte. Ohnehin ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers , der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar.
15
3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen (Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem nicht entgegen. Die §§ 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit unterschiedlichem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Zielsetzung differieren und als Sanktion - jeweils - eine beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers vorsehen. Auch wenn die Kfz-Pflichtver sicherungsverordnung eine Zusammenrechnung der Regressbeträge nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leistungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 14.01.2004 - 15 C 236/03 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.