Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2004 - III ZR 97/03

bei uns veröffentlicht am18.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 97/03
Verkündet am:
18. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur hinreichenden Bezeichnung der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft
trotz widersprüchlicher Angaben im Rubrum einer Amtshaftungsklage.
BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 97/03 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 11. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die beklagte Stadt lehnte durch Bescheid vom 7. Mai 199 6 den Bauantrag der Kläger vom 16. November 1995, betreffend den Neubau eines Wohnund Geschäftshauses auf dem Grundstück J. Straße … in Erfurt, ab. In dem hiergegen von den Klägern geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 1. Juli 1998 einen Vergleich, durch den die Beklagte sich verpflichtete, die beantragte Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Die Kläger verpflichteten sich, im Hinblick auf die ver-
gleichsweise getroffene Regelung den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit und das Widerspruchsverfahren nicht weiterzuverfolgen. Die Baugenehmigung wurde am 26. Mai 2000 erteilt.
Die Kläger halten die ursprüngliche Ablehnung ihres B auantrags für rechtswidrig und machen gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch auf Ersatz des ihnen in Form entgangener steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten entstandenen Verzögerungsschadens geltend.
In der am 29. Juni 2001 per Fax (Eingangsstempel: 2. Juli 2001) und am 2. Juli 2001 im Original beim Landgericht eingegangenen Klageschrift ist als beklagte Partei der "Freistaat Thüringen, vertreten durch die Landeshauptstadt Erfurt, diese vertreten durch den Oberbürgermeister …, diese vertreten durch das Bauordnungsamt" bezeichnet. Die Zustellung wurde mit Postzustellungsurkunde vom 11. Juli 2001, die als Empfänger den "Freistaat Thüringen, Bauordnungsamt" ausweist, an das Bauordnungsamt der Beklagten unter dessen Anschrift bewirkt.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 beanstandete die Beklag te, daß die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt sei, da sich die Klage gegen den Freistaat Thüringen richte, dieser aber nicht durch die Landeshauptstadt vertreten werde. Daraufhin erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001, die Beteiligten gingen zu Recht davon aus, daß Beklagte die Stadt Erfurt sei; insoweit sei die Klagezustellung korrekt erfolgt. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit einer richterlichen Verfügung vom 1. August 2001 formlos übersandt , die den Hinweis enthielt, daß Beklagte die Stadt Erfurt sei und insoweit eine ordnungsgemäße Zustellung vorliege. Im weiteren Verlauf des Rechts-
streits hielt die Beklagte ihre Beanstandung, daß keine ordnungsgemäße Klagezustellung an sie vorläge, durchgängig aufrecht.
Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde na ch für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein wirksames Prozeßrechtsverhältnis zustande gekommen. Die Klage habe sich gegen den Freistaat Thüringen und nicht gegen die Stadt Erfurt gerichtet. Die Klage sei jedoch nicht diesem, sondern der Stadt Erfurt zugestellt worden, mithin einer anderen juristischen Person als derjenigen, die in der Klageschrift als Beklagter benannt worden sei. In einem solchen Fall werde - vorbehaltlich der Heilung des Zustellungsmangels - niemand Partei: der in der Klageschrift Bestimmte (hier: der Freistaat Thüringen) nicht, weil es an der gebotenen Zustellung ihm gegenüber fehle; der Zustellungsempfänger (hier: die Stadt Erfurt) nicht, weil er ausweislich der Klageschrift nicht Partei sein sollte. Die Zustellung habe nicht die Aufgabe, die Person des Beklagten zu bestimmen, sondern zu finden. Eine Heilung des Zustellungsmangels sei nicht eingetreten.
2. Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen.

a) Der Senat legt - in Übereinstimmung mit dem Land gericht - die Klageschrift dahin aus, daß richtige Beklagte von vornherein die Landeshauptstadt Erfurt gewesen ist.
aa) Das Passivrubrum der Klageschrift war insoweit widersp rüchlich, als dort zwar einerseits als Beklagter der Freistaat Thüringen benannt, andererseits jedoch angegeben worden war, dieser werde durch die Landeshauptstadt Erfurt vertreten. Die Landeshauptstadt Erfurt ist keine vertretungsbefugte Landesbehörde im Sinne des § 18 ZPO, vielmehr eine selbständige juristische Person. Ihr - und nicht dem Freistaat Thüringen - ist die Klage auch zugestellt werden.
bb) Dieser Widerspruch ist - wovon auch das Berufungsgerich t im Ansatz zu Recht ausgeht - durch Auslegung zu beheben. Für diese Auslegung gilt der allgemeine Grundsatz des § 133 BGB: Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Insbesondere ist zur Ermittlung des richtigen Beklagten auch der klagebegründende Sachverhalt heranzuziehen. Aus diesem wurde - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - hinreichend deutlich, daß diejenige Körperschaft in Anspruch genommen werden sollte, deren Amtsträger für die Ablehnung der Baugenehmigung verantwortlich waren. Dies ergab sich insbesondere auch aus dem vorprozessualen Kontext, in den die Amtshaftungsklage eingebettet war: Schon im vorangegangenen Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes hatten die Kläger ordnungsgemäß die jetzige Beklagte in Anspruch genommen. Der jetzige klagebegründende Sachverhalt war der gleiche
wie damals. Auch das der Klageschrift beigefügte Schreiben vom 23. Dezember 1999, in dem die Kläger "letztmalig Gelegenheit" gaben, durch Zahlung von 102.841 DM Schadensersatz eine "gerichtliche Auseinandersetzung" wegen der begangenen Amtspflichtverletzung zu vermeiden, war an die Stadt Erfurt selbst gerichtet. Von daher liegt die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten sich nunmehr in bewußter Abkehr von ihrem damaligen Rechtsschutzbegehren gezielt für einen anderen Anspruchsgegner, nämlich den Freistaat Thüringen, entschieden, fern. Vielmehr handelte es sich, was der Senat uneingeschränkt nachzuprüfen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 4, 328, 334), auch bei voller Würdigung des berechtigten Anliegens, daß im Zivilprozeß die Parteien klar und eindeutig zu bezeichnen sind, um eine bloße der Beklagten und dem Gericht erkennbare ungenaue Parteibezeichnung, die - wie hier auch durch den Schriftsatz der Kläger vom 30. Juli 2001 geschehen - jederzeit berichtigt werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = WM 1972, 1128; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 = NJW 1988, 1585, 1587).

b) Da vorliegend die Klageschrift trotz der mißverständl ichen Parteibezeichnung an die richtige Partei gelangt ist, ist auch die ordnungsgemäße Zustellung der Klage nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1978 - VIII ZR 147/77 = Rpfleger 1978, 439 f).
3. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung , bei der der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht, gibt dem Berufungsgericht nunmehr Gelegenheit, in eine Sachprüfung der von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil einzutreten. Eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs - die
sich hier noch nach § 852 BGB a.F. richtet - ist allerdings nicht eingetreten. Sie war hier nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes zunächst unterbrochen worden (st. SenatsRspr. seit BGHZ 95, 238; s. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 397 m.zahlr.w.N.). Diese Unterbrechung dauerte fort, bis der Verwaltungsprozeß durch den Vergleich vom 1. Juli 1998 "anderweit erledigt" wurde (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Die Klageschrift ist spätestens am 2. Juli 2001, einem Montag , eingegangen, mithin rechtzeitig (§ 193 BGB; § 270 Abs. 3 ZPO a.F.).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2004 - III ZR 97/03 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen


Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus


Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.