Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2004 - III ZR 169/04

bei uns veröffentlicht am14.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 169/04
Verkündet am:
14. Oktober 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene
selbständige private Unternehmer.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land nimmt die Beklagte im Wege des Rückgri ffs auf Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidiu m S. erteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines "BSE-Schnelltests" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu
untersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, § 22a Fleischhygienegesetz i.V.m. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982) gesetzlich dem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die Beklagte von den Landratsämtern S. und S. -B. -K. beauftragt. Nach der BSE-Untersuchungsverordnung müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten untersucht werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tierkörper , die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Sicherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung).
Am 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertrete r des Klägers bei der Beklagten deren Testauswertungen. Den Prüfern erschienen eine Reihe von dokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu hell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der Beklagten der "Autoscale" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die automatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das getestete Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer erneuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der Beklagten doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war es allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum Amtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 € und 1.217,33 € gegen das Land geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt das Bundesland sein erseits gegenüber der Beklagten Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die ihm oder den Landkreisen S. und S. -B. -K. - insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem klagenden Land entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses Haftungsprivileg komme auch der Beklagten zugute, weil sie die Untersuchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Verwaltungshelfer) innerhalb hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein Ermessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach Art. 34 Satz 2 GG genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 GG zu bejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage
bedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des Verwaltungshelfers geboten, weil er nur so das übernommene Eigenrisiko sicher abschätzen könne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom Grundgesetz gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt werden könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe.
Die Beklagte habe den Schaden jedenfalls nicht grob fa hrlässig verursacht. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht um eine von der Beklagten geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der Beklagten habe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand.
1. Für die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis haftet die Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen ist oder ob er, wie das Landgericht gemeint hat, dem öffentlichen Recht angehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein Verschulden auf seiten der Beklagten läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom
21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zählte, das Ergebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und Nachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr obliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, Sache des Klägers, die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrollen überprüfbar darzustellen.
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten am 1 1. und 12. Februar 2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von Bedienungsfehlern nicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der Senat ausgehen.
2. Auch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen.

a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die B eklagte bei der Durchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG angesehen. Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) (vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.). Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-
zustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht (a.A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173).
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb. Die Beklagte war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständiger ) Verwaltungshelfer. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni
2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen sind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten Labor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der dem Staat obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der ausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu trennen. Wenn die Beklagte auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie der Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten der Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen tritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Entscheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des privaten Labors als Bestandteil der staatlichen Verwaltung.

b) Nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt der anstelle des an si ch verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander bezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit den Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der Bestimmung entgegen. Der Senat hält deswegen für den Fall, daß der Staat durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfassungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Hindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die Rückgriffsbe-
schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso U. Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.; ähnlich Quantz, VersR 2004, 1244, 1248; undifferenziert hingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle Verwaltungshelfer beispielsweise Ossenbühl aaO S. 120; Erman/J. Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rn. 95; Soergel/ Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 262).
aa) Mit Art. 34 GG folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV enthielt für den Rückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die Weimarer Verfassung überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen der zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschränkung des staatlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet sich reichsweit erstmals in § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die staatsrechtlichen Beamten und in Absatz 4, wenn "eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feldund Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der Parlamentarische Rat hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs
nach Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden Angestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen (JöR 1 n.F. S. 329; hierzu U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; Quantz, VersR 2004, 1244, 1245).
bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftu ng bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielsetzungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, die Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrechtlich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 SoldG, § 34 Abs. 1 Satz ZDG, § 14 BAT). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon ein-
fachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII). Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).
Über derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden . Im Streitfall besteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. Deren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, spielt bei einem als Verwaltungshelfer herangezogenen privaten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind (ebenso U. Stelkens aaO; a.A. Würtenberger , JZ 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem aber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppunternehmers ) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen , wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausfüh-
rung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertraglichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 Satz 2 GG auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag hierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine "Flucht in die Privatisierung" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenklich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch enthaltene Versicherungsprämie.

III.


Das klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem ni cht bestehenbleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

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(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachverständigen
mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der dadurch
vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte
nicht ohne weiteres einbezogen.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.
Die Klägerin ist das zentrale Unternehmen der sogenannten "G. G." und Mehrheitsaktionärin der S. AG. Die S.-B., ein teilkonzessioniertes Kreditinstitut, beantragte am 11. Dezember 1992 beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) eine Vollbankerlaubnis; über
diesen Antrag war zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz noch nicht abschließend entschieden.
Das BAK ordnete gegenüber der S.-B. eine Prüfung nach § 44 Kreditwesengesetz - KWG - und gegenüber der Klägerin eine Sonderprüfung gemäß § 44 b KWG an. Mit der Sonderprüfung beauftragte das BAK die frühere Beklagte (im folgenden weiterhin Beklagte), die C. AG, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die inzwischen auf die Beklagte verschmolzen wurde. Diese legte einen Prüfbericht vor, der sich unter anderem mit einem von der Klägerin angebotenen Vermögensanlagemodell, dem sogenannten P.-System, befaßt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten seien bei ihrer Berechnung zu dem P.-System drei krasse Fehler unterlaufen, für die die Beklagte ihr einzustehen habe. Infolge des falschen Gutachtens sei ihr, der Klägerin, ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden , weil das BAK auf der Grundlage dieses Gutachtens der S.-B. die Vollbankerlaubnis noch nicht erteilt habe. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Aufstellung oder Verbreitung der im einzelnen wiedergegebenen falschen Behauptungen im Prüfbericht entstanden seien oder noch entstünden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten: Ihre Berechnungen seien nicht falsch. Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei ihr im übrigen auch nicht zuzurechnen, weil das BAK eine eigene Entscheidung zu treffen habe, zu deren Vorbereitung die eigenverantwortliche Prüfung des Gutachtens durch das BAK gehöre. Das BAK habe nicht ihre Stellungnahme zum Anlaß für die Verweigerung der Vollbankerlaubnis genommen. Zumindest sei ihre Beurtei-
lung des P.-Systems nicht der einzige Grund gewesen; schon aus formalen Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Entscheidung nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage verneint.
I. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien unmittelbare vertragliche Beziehungen nicht zustande gekommen sind. Es sei hierfür unerheblich, ob sich die Klägerin der Sonderprüfung nach § 44 b KWG freiwillig unterzogen habe; entscheidend sei, daß das BAK und nicht die Klägerin der Beklagten den Prüfungsauftrag erteilt habe. Die Ver-
pflichtung der Klägerin, die Kosten für dieses Gutachten zu tragen, ergebe sich aus § 51 Abs. 3 KWG; die Klägerin werde nicht dadurch zum Auftraggeber der Beklagten, daß sie die Kosten unmittelbar an die Beklagte gezahlt habe. Diese Handhabung diene der Vereinfachung der Kostenerstattung nach § 51 Abs. 3 KWG, die Kostenpflicht bestehe weiterhin gegenüber dem BAK und nicht gegenüber demjenigen, der den Prüfungsauftrag des BAK ausführe.
Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Bedenken gegen dieses Ergebnis, die sie darauf gestützt hat, daß die Klägerin sich freiwillig der Prüfung unterzogen habe, sind nicht begründet. Für die Frage, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist, kommt es ausschließlich darauf an, wer ihr den Prüfungsauftrag erteilt hat. Dies war aber das BAK. Ein - weiterer - Vertragschluß zwischen der Klägerin und der Beklagten würde deren übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzen. Es genügt dazu nicht, daß die Klägerin mit der Prüfung einverstanden war.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, vertragliche Ansprüche der Klägerin scheiterten auch daran, daß die Beklagte nicht auf privatrechtlicher Grundlage tätig geworden sei, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, weil sich das BAK als Behörde im formalen Verwaltungsverfahren zur Erfüllung hoheitlicher, im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben eines Sachverständigen bedient habe. Für die Haftung des Sachverständigen in einem behördlichen Verfahren gelte nichts anderes als für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Er hafte nur aus Deliktsrecht für Fehler seines Gutachtens.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Regeln über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen auf den Streitfall übertragen hat.
Auf die Beurteilung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht an, denn auch wenn davon auszugehen wäre, daß die Beklagte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem BAK tätig geworden ist, könnte die Klägerin aus diesem Vertrag nur dann Rechte herleiten, wenn sie als Dritte in die Schutzwirkung dieses Vertrages einbezogen wäre.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte verneint.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht hatte in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten hatten, im Rahmen dieses Werkvertrages einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (vgl. RGZ 91, 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten wird nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Ver-
tragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, ebenso solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches , arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96; 56, 269, 273). Dieses Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages , nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (BGHZ 51, 91, 96). Voraussetzung ist allerdings ferner, daß der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 234; 70, 327, 329).
In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hatten , zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGHZ 138, 257, 261; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759).
Eine stillschweigende Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages hat die Rechtsprechung insbesondere bei Verträgen angenommen , mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie z.B. ein öffentlich-bestellter Sachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein Gutachten
bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urt. v. 02.11.1984 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355; Urt. v. 18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989, 696; BGHZ 127, 378, 380; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059; BGHZ 138, 257, 261). In die Schutzwirkung eines Vertrages über die Erstattung eines Gutachtens durch einen öffentlichbestellten Sachverständigen zum Wert eines Grundstücks sind danach alle diejenigen einbezogen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren Zweck für Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll. Das besondere Vertrauen, das dem Gutachten eines öffentlich-bestellten Sachverständigen im Geschäftsverkehr beigemessen wird, beruht auf der begründeten Erwartung, daß dieser das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und dafür Dritten gegenüber einsteht. Entsprechend dem Zweck des Gutachtens , dem Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu besitzen, steht eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages nicht entgegen (Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 144/97, NJW 1998, 1059, 1060).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von der vorgenannten Fallgestaltung in einem wesentlichen Punkt, nämlich darin, daß der Prüfbericht der Beklagten der Klägerin nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen dienen sollte, sondern allein - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat - Grundlage für das weitere behördliche Vorgehen des BAK sein sollte.
Die Anordnung der Sonderprüfung nach § 44 b KWG geschieht im Rahmen der im öffentlichen Interesse bestehenden Aufsicht des BAK über die dem Kreditwesengesetz unterstellten Kreditinstitute. Das BAK nimmt die Auf-
sicht über die Kreditinstitute gemäß § 6 KWG allein im öffentlichen Interesse wahr und hat im Rahmen der Aufsicht Mißständen im Kreditwesen entgegenzuwirken , die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das BAK gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 44, 44 b KWG die Beklagte mit der Durchführung der Sonderprüfung beauftragt. Bedient sich das BAK bei der Durchführung seiner Aufgaben nach § 8 Abs. 1 KWG anderer Personen oder Einrichtungen, so sind diese Hilfsorgane des BAK (vgl. Beck/Samm, KWG, § 8 Rdn. 7 u. 11). Durch die §§ 44, 44 b KWG werden den mit der Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfern Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse eingeräumt, wobei der Prüfungsumfang und der Prüfungsgegenstand durch das BAK im einzelnen festzulegen sind (Beck/Samm, aaO, § 44 Rdn. 79). Die Beklagte ist daher unmittelbar in Erfüllung von Aufgaben tätig geworden, die dem BAK obliegende Verwaltungsaufgaben sind. Sie sollte den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Rahmen einer Sonderprüfung ermitteln. Das BAK hätte bei entsprechend vorhandener Personalkapazität diese Aufgabe auch selbst durch eigene Mitarbeiter erledigen können. Durch diese Form der Sachverhaltsaufklärung ist von dem von der Beklagten erstellten Gutachten nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht worden.
Der vorliegende Sachverhalt unterfällt danach keiner der Fallgruppen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte angenommen worden ist. Es ergibt sich insbesondere nicht aus Zweck und Inhalt des Vertrages zwischen dem BAK und der Be-
klagten, daß die Parteien dieses Vertrages den Willen hatten, die Klägerin in die vertraglichen Schutzpflichten einzubeziehen. Es liegt bei einem zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung eingeholten Gutachten, das den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären soll, auch die Annahme fern, daß in den Vertrag zwischen der Behörde und dem Gutachter über die vorzunehmende Prüfung nach dem Parteienwillen derjenige als Dritter einbezogen werden sollte, der durch die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde betroffen ist. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne gemäß § 157 ZPO nicht vorgenommen hat. Hierzu hatte das Berufungsgericht auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin Anlaß, sie habe sich freiwillig der angeordneten Sonderprüfung unterzogen, denn die Freiwilligkeit ändert nichts am Charakter der Prüfung und führt nicht dazu, daß derjenige, der sich mit der Prüfung einverstanden erklärt, nur wegen dieses Einverständnisses nach dem Willen der Vertragsparteien in die Schutzwirkung ihres Vertrages einbezogen wäre. Hierfür ist auch die Bezahlung der Kosten, die durch die Begutachtung entstanden sind, kein Anhaltspunkt, denn der unmittelbare Ausgleich der Kosten durch die Klägerin diente der Vereinfachung der Kostenerstattung und änderte nichts daran, daß die Kostenpflicht der Klägerin gegenüber dem BAK und nicht gegenüber der Beklagten bestand.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend den Kreis der in vertragliche Schutzpflichten einbezogenen Dritten zu erweitern. Hierzu bestünde dann ein Bedürfnis, wenn der Dritte sonst nicht hinreichend geschützt wäre (BGHZ 70, 327, 329; 129, 138, 169). Es ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin keine anderweitigen vertraglichen Ansprüche hat. Dies wäre indessen auch dann nicht der Fall, wenn das BAK
selbst die Prüfung vorgenommen hätte. Auch dann hätte der Klägerin kein vertraglicher Anspruch zugestanden, sie wäre vielmehr - wie auch jetzt - gegen ein Handeln oder Unterlassen des BAK auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfe verwiesen gewesen und wegen eventueller Schadensersatzansprüche auf die gegenüber dem Staat in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Der Klägerin wegen der Zuziehung der Beklagten durch das BAK weitere Ansprüche gegen einen weiteren Anspruchsgegner zuzubilligen, gebietet insbesondere der für die bisherige Rechtsprechung zum Gutachtervertrag maßgebliche Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht, denn der mit der Vornahme einer Sonderprüfung vom BAK beauftragte Sachverständige nimmt solches Vertrauen desjenigen, der durch die Aufsichtsmaßnahme des BAK betroffen ist, nicht in Anspruch; es liegen auch im vorliegenden Fall keine objektiven Umstände vor, aus denen entnommen werden konnte, daß das Gutachten auch als Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als von Aufsichtsmaßnahmen des BAK betroffene Dritte dienen sollte.
Da das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerfrei die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem BAK und der Beklagten verneint hat, kommen vertragliche Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht.
II. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht Schadensersatzansprüche der Klägerin auf deliktischer Grundlage verneint. Dabei kann dahinstehen, ob solche Schadensersatzansprüche schon deshalb ausscheiden, weil der Klägerin Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustünde, wenn der Prüfbericht fahrlässig fehlerhaft erstellt worden wäre. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes (BGHZ 121, 161) kommt es dabei auf den Charakter der Aufgabe an, die auf privatrechtlicher Grundlage durch einen von einer Behörde herangezogenen Unternehmer wahrgenommen wird. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165, 166).
Letztlich kann diese Frage offenbleiben, denn das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 826 BGB verneint.
Zu Unrecht nimmt die Revision an, daß in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" eingegriffen worden sei.
Die Erstellung eines Prüfberichts für eine Behörde, der dieser als Entscheidungsgrundlage für etwaige Maßnahmen dienen soll, erfüllt nicht die Anforderungen , die an einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu stellen sind. Erforderlich ist dafür ein betriebsbezogener Eingriff , d.h. ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet (BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 130/83, NJW 1985, 1620). Das Gutachten, von dem unmittelbare Auswirkungen nicht ausgehen , sondern das lediglich Grundlage für eventuelle Maßnahmen des BAK ist, ist noch kein in diesem Sinne betriebsbezogener Eingriff.
Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB läßt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (NJW 1979, 305) herleiten, mit der das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 1973 (BGHZ 62, 54) aufgehoben hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Kreis der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter nicht erweitert; für reine Vermögensschäden, wie sie von der Klägerin geltend gemacht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB fallen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung zu.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verneint. Allein die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts reicht nicht aus, dieses Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten. Erforderlich wäre vielmehr, daß der Gutachter leichtfertig oder gewissenlos gehandelt hätte (BGH, Urt. v. 24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282, 3283). Umstände, die für ein solches leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Von der Revision werden insoweit auch keine Rechtsfehler gerügt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer dritten Person Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der dritten Person dieser gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.

(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine dritte Person, so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden über.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle fest. Für denselben Bereich dürfen nicht mehrere Technische Prüfstellen errichtet und unterhalten werden.

(2) Die Technische Prüfstelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führen. Für die Technische Prüfstelle ist eine gesonderte Erfolgsrechnung durchzuführen. Die aus der Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer anfallenden Gebühren dürfen nur für Zwecke der Technischen Prüfstelle verwendet werden. Der Auftrag zur Errichtung einer Technischen Prüfstelle kann mit Auflagen verbunden werden. In der Technischen Prüfstelle dürfen jedoch nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die den Sachverständigen und Prüfern gesetzlich oder durch die zuständige Landesbehörde übertragen sind.

(3) Die beauftragte Stelle hat für jede von ihr unterhaltene Technische Prüfstelle sicherzustellen, daß die Sachverständigen und Prüfer die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

(4) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat das Land, in dessen Gebiet die Technische Prüfstelle tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden.

(5) Der Auftrag, eine Technische Prüfstelle zu unterhalten, kann widerrufen werden, wenn die beauftragte Stelle nicht sicherstellt, daß die Technische Prüfstelle ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.