Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2008 - III ZR 117/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin, die in R. von Anfang Oktober 1992 bis zur Geschäftsaufgabe Ende Dezember 1993 ein Sanitätshaus betrieb, begehrt von den beklagten Krankenkassen und Landesverbänden von Krankenkassen Schadensersatz wegen Verweigerung ihrer Zulassung als Leistungserbringerin für Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 SGB V. Sie hatte die Ladeneinrichtung sowie zwei Vollzeit- und eine Halbtagsbeschäftigte eines in der Nähe betriebenen Sanitätshauses übernommen, das seine Tätigkeit kurz zuvor eingestellt hatte.
- 2
- Der Zulassungsantrag der Klägerin vom 22. September 1992 blieb zunächst unbeschieden. Die Klägerin hatte zwar die Geltung des von den Innungen für Orthopädietechnik Nordrhein-Westfalen mit den Landesverbänden der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vertrages über eine Benennungs - und Preisliste für Bandage- und orthopädische Hilfsmittel anerkannt. Die Beklagten waren indes der Auffassung, dass dies nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht genüge, weil die Klägerin kein vollwertiges Innungsmitglied sei und keinen Meisterbetrieb unterhalte. Sie hielten vielmehr für erforderlich, dass sich die Klägerin zu einer Abrechnung auf der Grundlage erheblich niedrigerer Preise bereit fände, die jeweils um 48 % über den Einkaufspreisen des Hilfsmittels lagen. Auf Antrag der Klägerin verpflichtete das Sozialgericht die Beklagten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 23. März 1993, die Klägerin zur Lieferung von Hilfsmitteln gemäß der Gruppe 2 der gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände vom 2. Mai 1991 bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuzulassen. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das Landessozialgericht diese Entscheidung durch Beschluss vom 30. August 1983 dahin ab, die Klägerin sei mit der Maßgabe zuzulassen , dass Hilfsmittel mit den Einkaufspreisen und einem Aufschlag von 48 % zu vergüten seien. Im Anschluss hieran lehnten die Beklagten die Zulassung durch Bescheide vom 30. August, 3. September, 6. September und 14. September 1993 ab. In den Verfahren zur Hauptsache gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4, in denen die Klägerin gegen die genannten Bescheide in der Gestalt inzwischen ergangener Widerspruchsbescheide Verpflichtungsklage erhob, beantragte diese zuletzt mit Rücksicht auf ihre Geschäftsaufgabe die Feststellung, dass die Versagung der von ihr beantragten Zulassung rechtswidrig gewesen sei. Das Sozialgericht gab den Klagen durch Urteile vom 14. Juni 1994 statt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 wies das Landessozialgericht die gegen diese gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Juli 1995 ab. Auf die zugelassene Revision der Klägerin stellte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. Juli 1996 die erstinstanzlichen Entscheidungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 wieder her. Zuvor hatte sich die Beklagte zu 2 mit der Klägerin am 11. November 1995 darauf verständigt, das Ergebnis dieses Revisionsverfahrens für und gegen sich gelten lassen zu wollen.
- 3
- Die Klägerin macht geltend, die Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs habe darauf beruht, dass die Beklagten ihr die Zulassung verweigert hätten. Bei amtspflichtgemäßer Erteilung der Zulassung hätte ihr Geschäft Ende des Jahres 1993 einen - im Fall eines Verkaufs erlösbaren - Unternehmenswert in Höhe der Gründungsaufwendungen von 250.000 DM zuzüglich der später geleisteten Privateinlage von 46.700 DM (= zusammen 151.700,30 €) gehabt. Zusätzlich zu diesem Substanzwert hätte sich bei ungestörtem Verlauf ein "Goodwill" des Geschäftsbetriebs von 150.000 DM (= 76.693,78 €) erzielen lassen. Ferner hat sie den Ersatz von Mietkosten in Höhe von 93.615,19 DM (= 47.864,68 €) verlangt, die ihr im Hinblick auf das bis zum 30. September 2002 abgeschlossene Mietverhältnis entstanden seien. Das Landgericht hat der Klägerin 26.942,01 € nebst Zinsen zugesprochen, die sich aus 40.194 DM (= 20.550,87 €) für zu gering vergütete Hilfsmittel und 12.500 DM (= 6.391,14 €) als Ersatz für das Ausbleiben von Kunden zusammensetzen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Verurteilungsbetrag auf 20.550,87 € nebst Zinsen beschränkt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 5
- 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Bediensteten der Beklagten, die als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn durch Verwaltungsakt über die Zulassung nach § 126 Abs. 1 SGB V zu befinden hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 237/00 - WM 2002, 96 f), ihre Amtspflichten verletzt haben, indem sie die begehrte Zulassung als Leistungserbringerin für Hilfsmittel versagt haben. Das steht im Verhältnis zur Beklagten zu 4 aufgrund des Urteils des Sozialgerichts vom 14. Juni 1994 und im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10. Juli 1996 im Rahmen der Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 SGG mit Bindung für den Amtshaftungsprozess fest (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 zu § 121 VwGO). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten zu 2, der mit der Klägerin in unverjährter Zeit übereingekommen ist, dass das Ergebnis des durch das Urteil des Bundessozialgerichts abgeschlossenen Revisionsverfahrens auch für und gegen ihn gelten solle.
- 6
- 2. Zutreffend und mit eingehender Begründung hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass den Bediensteten der Beklagten - ungeachtet der Entscheidung des Landessozialgerichts im Hauptsacheverfahren - ein Verschulden vorzuwerfen ist, weil sie sich bei ihrer Gesetzesauslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 126 Abs. 1 SGB V hinweggesetzt haben und hätten erkennen müssen, dass sie die Zulassung nicht von dem Abschluss einer individuellen Vereinbarung über die von den Beklagten zu zahlenden Preise abhängig machen durften.
- 7
- 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch von 20.550,87 € zugebilligt, weil ihr die Möglichkeit vorenthalten worden sei, die in der fraglichen Zeit abgegebenen Hilfsmittel auf der Grundlage der Bemessungs - und Preisliste abzurechnen. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht jedoch für nicht begründet gehalten, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse, dass das Sanitätshaus bei Erteilung der beantragten Zulassung wirtschaftlich erfolgreich hätte betrieben werden können und allein die Verweigerung der Zulassung ausschlaggebend für den Entschluss der Klägerin gewesen sei, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen. Diese Beurteilung hält den Verfahrensrügen der Klägerin nicht stand.
- 8
- a) Die Klägerin rügt zum einen, dass das Berufungsgericht über die Anhörung des Sachverständigen Deitmer keinen Berichterstattervermerk erstellt hat.
- 9
- Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO brauchen Feststellungen (unter anderem) nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, zu denen auch die Aussagen der Sachverständigen gehören, nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozessgericht die Vernehmung durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; sonst müssen sie protokolliert werden. Von der Protokollierungspflicht ist das Gericht auch dann nicht entbunden, wenn - wie hier - das Endurteil der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057, 3058). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass anstelle der Aufnahme in ein Protokoll auch die Wiedergabe in einem Berichterstattervermerk genügt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547, 1548 f), womit sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007 einverstanden erklärt haben. Ein Berichterstattervermerk ist indes wegen einer dauerhaften Erkrankung des Berichterstatters im Anschluss an die abschließende Beratung nach der Schlussverhandlung vom 19. Januar 2007 nicht mehr erstellt worden. Das Berufungsgericht hat die Aussagen des Sachverständigen auch nicht in seinem Urteil festgehalten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 29. November 1998 - VI ZR 231/87 - VersR 1989, 189; vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91 – NJW-RR 1993, 1034), so dass in Bezug auf seine Angaben eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - NJW 1995, 779, 780).
- 10
- Revisionserwiderung Der kann nicht darin gefolgt werden, dass der Mangel des Berichterstattervermerks deshalb ohne Bedeutung sei, weil sich das Berufungsgericht in seiner Würdigung ausschließlich auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten gestützt habe. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen war Teil der Beweisaufnahme, auch wenn der Sachverständige keinen Anlass gehabt haben sollte, die Angaben in seinem schriftlich erstatteten Gutachten zu modifizieren oder zu ändern; dementsprechend würdigt auch das Berufungsgericht das schriftlich erstattete Gutachten unter dem Eindruck der durchgeführten Anhörung.
- 11
- Der Mangel des Berichterstattervermerks ist auch nicht deshalb bedeutungslos , weil sich das Berufungsgericht mit einzelnen Gesichtspunkten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 29. Januar 2007 beschäftigt hat. Diese Ausführungen lassen nur erkennen, dass die Klägerin dem Sachverständigen Vorhalte in seiner Anhörung gemacht hat, die das Berufungsgericht zum Teil nicht zugelassen und im Übrigen für nicht erheblich gehalten hat. Mangels einer Protokollierung oder Niederlegung in einem Berichterstattervermerk oder einer - von der übrigen Würdigung getrennten - Wiedergabe im Urteil ist dem Senat insoweit eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.
- 12
- b) Darüber hinaus rügt die Klägerin zu Recht, dass das Berufungsgericht einzelne Fragen an den Sachverständigen nicht zugelassen hat.
- 13
- Im Ansatz hat die Klägerin allerdings ihre aus § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO folgende Pflicht verletzt, dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Indessen hat das Berufungsgericht davon abgesehen, den Parteien für ihre Fragen eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu setzen. Unter diesen Umständen gab es keine Rechtsgrundlage, das Fragerecht der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu beschränken. Für die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 296 Abs. 1, 4 ZPO fehlten jedenfalls die Voraussetzungen. Das Berufungsgericht war auch nicht berechtigt, gewissermaßen im Vorfeld "zur Gewährleistung der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens" Vorhalte der Klägerin von der Zulassung auszunehmen, deren Tatsachengrundlage noch nicht Akteninhalt geworden war und von den Beklagten in ihrer Aussagekraft nicht nachvollzogen oder zutreffend eingeschätzt werden konnte. Konnte der Sachverständige solche Fragen nicht beantworten, mag eine Prüfung möglich gewesen sein, ob es sich um neues Vorbringen handelte, das nach den allgemeinen Vorschriften des Berufungsverfahrens nicht zugelassen werden konnte. Das lässt sich aber den allgemeinen Wendungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Vielmehr ging es - wenn man den Schriftsatz der Klägerin vom 29. Januar 2007 heranzieht - bei der Befragung des Sachverständigen im We- sentlichen um die Plausibilität seiner Begutachtung und den aus der Sicht der Klägerin nachvollziehbaren Vorhalt, sie habe mit ihren anderen Geschäftsbetrieben in den neuen Bundesländern Erfahrungen gemacht, mit denen die Einschätzung durch den Sachverständigen nicht zu vereinbaren sei. Auch die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2007 als gestellt genannten Fragen waren durchaus eine Beantwortung durch den Sachverständigen wert. Dies gilt etwa für den Vorhalt, dass es im Jahr 2006 - bei einer weitaus geringeren Leistungserstattung in der sozialen Krankenversicherung als 1993 - seit Jahren vier Sanitätshäuser in R. gebe, die existieren könnten, während dies 1993 nur zwei gewesen seien. Die Stadt R. habe ein Einzugsgebiet von etwa 85.000 Menschen. Nach einer Statistik des Bundesinnungsverbands genüge für die Existenz eines Sanitätshauses eine Versorgung von 20.000 Einwohnern. Diese Fragen werden vom Berufungsgericht nicht behandelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dem Sachverständigen zur Beantwortung vorgelegt worden wären und was er zu ihnen bemerkt hat. Insoweit kann das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht darauf verweisen, sie habe nach Erläuterung der Zurückweisung ihrer Fragen versäumt, nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist für ergänzendes Vorbringen zu beantragen. Denn es geht nicht um die in dieser Bestimmung behandelte Gestaltung, dass sich eine Partei zu einem gerichtlichen Hinweis nicht sofort erklären kann, sondern um die dem Gericht obliegende Gewährleistung der Verfahrensrechte der Klägerin im Zusammenhang mit der Anhörung des Sachverständigen.
- 14
- c) Das Berufungsgericht wird daher die Anhörung des Sachverständigen zu wiederholen haben. Insoweit hat die Klägerin im weiteren Verfahren Gelegenheit , auf ihre im Revisionsverfahren erhobenen sonstigen Einwände gegen die Beweiswürdigung zurückzukommen.
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 21.05.2002 - 4 O 212/97 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2007 - 11 U 100/02 -
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(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.
(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.
(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.
(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.
(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
- 1.
wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; - 2.
soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.