Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2002 - II ZR 253/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der Putenmastanlage B. auf Herausgabe von 10 AugermaticSchalenfütterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Ställen Nr. 1 - 5 der Putenmastanlage H. in B. - W. befinden. Die Klägerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die ehemalige Pächterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P. GmbH), geliefert, deren Geschäftsführer M. Po. Eigentümer der vom Beklagten zwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstücke ist. Die Klägerin tratvon den Kaufverträgen zurück, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM schuldig geblieben war und zahlungsunfähig ist. Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klägerin entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.I.
Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gegen den Herausgabeanspruch erhobenen Einwendungen für unbegründet angesehen und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe ihr Eigentum an den Fütterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebäude des Mastbetriebes verloren, weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden seien. Die Klägerin habe sich ihr Eigentum an den Anlagen wirksam vorbehalten. Der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kontokorrentvorbehalt entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. vom 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97, NJW 1998, 671 ff.). Die von der P. GmbH an die Klägerin erbrachten Teilzahlungen rechtfertigten ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht. Diese Ausführungen nimmt die Revision hin. Sie lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auch nicht erkennen.II.
1. Die Revision ist der Ansicht, der Herausgabeanspruch der Klägerin scheitere daran, daß der Beklagte nicht Besitzer der Fütterungsanlagen sei, wovon das Berufungsgericht aber wie selbstverständlich ausgegangen sei. Zur Begründung führt die Revision aus: Der Beklagte besitze die Fütterungsanlagen nicht, weil sich seine Verwaltungsbefugnis - und damit auch seine Prozeßführungsbefugnis - nicht auf sie erstrecke. Wenn es sich bei den Anlagen nicht um wesentliche Bestandteile handele, könnten sie nur Zubehör sein. Nach §§ 20 ZVG, 1120 BGB umfasse die Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters aber nur eigenes Zubehör des Grundstückseigentümers. Selbst wenn die Fütterungsanlagen als Zubehör anzusehen wären, unterfielen sie daher nicht der Zwangsverwaltung, da die Klägerin sie nach ihrem Vortrag der P. GmbH und nicht dem Grundstückseigentümer geliefert habe. 2. Dieses Vorbringen ist entgegen der Revisionserwiderung nicht nach § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Es enthält keinen neuen Tatsachenvortrag zur Frage des Besitzes des Beklagten, sondern lediglich Rechtsausführungen. Die Rechtsausführungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Sie verkennen, daß es für die Entscheidung über das Herausgabeverlangen der Klägerin nicht darauf ankommt, ob der Beklagte im Rahmen seiner Zwangsverwaltung über die Fütterungsanlagen verfügen darf, sondern darauf, daß der Beklagte in irgendeiner Form Besitz an ihnen hat, d.h. die tatsächliche Sachherrschaft über sie ausübt. Wäre das der Fall, hingeweder seine Herausgabeverpflichtung noch seine Passivlegitimation von einer auf seiner Stellung als Verwalter beruhenden Verfügungsbefugnis über die Fütterungsanlagen ab.
III.
Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben. Nach dem Klagevortrag, auf den die Klägerin sich mit der Revisionserwiderung beruft, hat der Beklagte den gesamten Putenmastbetrieb einschlieûlich des Inventars im Rahmen der Zwangsverwaltung an die A. Putenmastgesellschaft mbH & Co. verpachtet. Danach könnte er mittelbarer Besitzer der Fütterungsanlagen sein, die er wegen ihrer Überlassung an die Pächterin jedoch nicht herausgeben kann. Ein Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer gegen den mittelbaren Besitzer, der auûerstande ist, die Sache von dem unmittelbaren Besitzer zurückzuerlangen, mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 283 BGB nach der Rechtsprechung nur zu, wenn der mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Rückgabe gegenüber dem Eigentümer nach §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat (BGHZ 53, 29, 33). Vortrag der Parteien zu der Frage, ob der Beklagte mit der Überlassung der Fütterungsanlagen an die Pächterin schuldhaft handelte, liegt nicht vor.Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags insoweit erhalten und das Berufungsgericht dann die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.