Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - II ZR 115/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2012
vorgehend
Landgericht Berlin, 95 O 52/08, 22.10.2009
Kammergericht, 19 U 156/09, 27.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
II ZR 115/11
Verkündet am:
28. Februar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft
beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens
die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung
der Kredithilfe an das andere Unternehmen oder auf deren Abzug einen bestimmenden Einfluss
ausüben kann. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gesellschafter
der hilfenehmenden GmbH zwar „nur“ zu 50% an der hilfeleistenden GmbH beteiligt, aber
zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. Februar 2012 - II ZR 115/11 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten, einer GmbH, Zahlung eines Betrages von 90.149,40 € unter dem Gesichtspunkt eines Rückzahlungsanspruchs nach den Rechtsprechungsregeln analog § 31 Abs. 1 GmbHG aF wegen Tilgung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, daneben wegen Insolvenzanfechtung.
2
Die Schuldnerin, deren alleiniger Gesellschafter bis Dezember 2004 W. B. war, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 30. Januar 1997 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Nach den von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlüssen war die Schuldnerin zum 31. Dezember der Jahre 2002 bis 2005 jeweils bilanziell überschuldet. Am 7. November 2006 wurde auf den Antrag der Schuldnerin vom 12. Juli 2006 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
3
Die Beklagte hatte gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, der sich zum 31. Dezember 2003 auf einen Betrag von 509.772,91 € und zum 31. Januar 2004 auf 514.772,91 € belief. Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 50% ist ebenfalls W. B. Vom 9. Juli 1992 bis 18. Juli 2006 war er auch alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten. Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4
Die Schuldnerin hatte ihrerseits zum 31. Dezember 2003 gegen die Dritte Kommanditgesellschaft M. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: M. ) Forderungen in Höhe von 528.012,51 €. Die M. wiederum hatte zum 31. Dezember 2003 eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 513.120,25 €. Mit Vertrag vom 1. Januar 2004 trat die M. zur teilweise Erfüllung der gegen sie gerichteten Forderung der Schuldnerin ihre Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 513.120,25 € an die Schuldnerin ab. Der Abtretungsvertrag wurde für die M. von ihrem Geschäftsführer W. B. unterzeichnet.
5
Mit weiterem Vertrag vom 31. Januar 2004 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten eine Aufrechnungsvereinbarung, mit der die abgetretene Forde- rung der M. gegen die Beklagte in Höhe von 513.120,25 € gegen den Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Rückzahlung des Darlehens zum 31. Januar 2004 aufgerechnet wurde. Die Vereinbarung hatte für die Beklagte deren Geschäftsführer W. B. unterzeichnet.
6
Die Klägerin sieht in der Tilgung des der Schuldnerin von der Beklagten gewährten Darlehens infolge der Aufrechnungsvereinbarung vom 31. Januar 2004 die verbotene Rückführung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens und verlangt mit der Behauptung einer Unterbilanz in Höhe von 90.149,40 € zum 31. Januar 2004 Zahlung in dieser Höhe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Oktober 2009 hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ihren Anspruch daneben auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gestützt.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


8
Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Revisionsantrags (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch wegen der verbotenen Rückzahlung eines in der Krise stehen gelassenen eigenkapitalersetzenden Darlehens verneint. Die allein in Betracht kommenden Rechtsprechungsregeln entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG seien nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht einem Gesellschafter der Schuldnerin gleichstehe. W. B. als Alleingesellschafter der Schuldnerin sei an der Beklagten nur mit 50% beteiligt gewesen. Allein aufgrund der Beteiligung habe daher keine Rechtsmacht bestanden , die Beklagte dazu zu veranlassen, der Schuldnerin einen Kredit zu belassen. Für die Gleichstellung mit einem Gesellschafter der Schuldnerin reiche es nicht aus, dass W. B. zugleich Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei und daher über die nicht hinreichende Beteiligung hinaus zusätzliche Einflussmöglichkeiten gehabt habe. Zwar sei eine Beschlussfassung gegen die Stimmen des W. B. ausgeschlossen gewesen. Für die Finanzierungsentscheidung , ob das bereits längere Zeit valutierende Darlehen der Schuldnerin belassen bleiben oder abgezogen werden solle, habe es auch keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft. Der demW. B. aus dieser Gesamtsituation zukommende faktische Einfluss auf die Finanzierung der Schuldnerin sei jedoch nicht auf gesellschaftsvertraglicher Ebene vermittelt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit könne die durch eine Mehrheitsbeteiligung bestehende Beherrschungssituation nicht einer hälftigen Beteiligung in Verbindung mit der Einräumung der Alleingeschäftsführung gleichgestellt werden.
11
Unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung sei dem Klageanspruch in der Berufungsinstanz nicht nachzugehen. In der Berufung auf diesen Rechtsgrund liege eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, mit der die Klägerin gemäß § 533 ZPO ausgeschlossen sei. Bei dem Anspruch auf Erstattung eines gegen die Auszahlungssperre an die Beklagte zurückgewährten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens handele es sich um einen an- deren Streitgegenstand als bei dem Anspruch auf Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Forderung gegen die Beklagte. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO); ungeachtet dessen fehle es an einem berücksichtigungsfähigen Vortrag erster Instanz zum subjektiven Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO533 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die erstinstanzliche, die Frage des subjektiven Tatbestands auf Seiten der Aufrechnungsbeteiligten nicht weiter vertiefende Auseinandersetzung der Parteien für die abschließende Beurteilung der weitergehenden Voraussetzungen der Absichtsanfechtung nicht geeignet.
12
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hätte einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung des geltend gemachten Betrags nach den Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG aF nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Die Beklagte ist Normadressatin der Rechtsprechungsregeln.
14
a) Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG aF analog) hier noch anwendbar ist, weil das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 eröffnet worden ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 15 ff. - Gut Buschow).
15
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Beklagte den Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz, weil der Alleingesellschafter der Schuldnerin auf die Entscheidung der Beklagten, das Darlehen abzuziehen, einen bestimmenden Einfluss ausüben konnte.
16
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gelten die Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere zutreffen, wenn der Dritte mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden ist.
17
Die Verbindung kann in der Weise bestehen, dass der Dritte aneinem Gesellschafter der GmbH beteiligt ist (Gesellschafter-Gesellschafter), und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 9 m.w.N.).
18
Die Verbindung kann aber auch so ausgestaltet sein, dass eine Beteiligung in diesem Sinn dadurch begründet wird, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der Darlehen nehmenden und der Darlehen gebenden Ge- sellschaft, und zwar an der letztgenannten „maßgeblich“ beteiligt ist (BGH,Ur- teil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 18/10, ZIP 2011, 2253 Rn. 11). Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen der Kredit gebenden Gesellschaft, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Kredithilfe, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gem. § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 9 f.). Dazu genügt bei einer GmbH - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Stimmmacht in der Satzung - eine Beteiligung von mehr als 50% (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115; Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 10).
19
bb) Eine maßgebliche Beteiligung im Sinne der Rechtsprechung des Senats ist aber auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Gesellschafter einer hilfenehmenden GmbH zwar „nur“ zu 50% an der hilfeleistenden GmbH betei- ligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.
20
Der Grund für die Einbeziehung eines Dritten liegt im Schutz vor Umgehungen. Der Gesellschafter soll sich nicht dadurch seiner Finanzierungsfolgenverantwortung entziehen können, dass er eine andere Gesellschaft dazu veranlasst , statt seiner die GmbH zu finanzieren. Dieser Gedanke ist bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, wann der Einfluss des Gesellschafters auf die Kredit gewährende Gesellschaft so groß ist, dass es gerechtfertigt erscheint , diese einem Gesellschafter der kreditnehmenden Gesellschaft gleichzustellen. Da der Alleingesellschafter der Schuldnerin Inhaber eines Geschäftsanteils von 50% an der Beklagten ist, können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Dass auch er keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeutung. Als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten kann er deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen, insbesondere über den Abzug der Hilfeleistung entscheiden und gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung durch seine Sperrminorität verhindern. Sein bestimmender Einfluss auf den Abzug der Kredithilfe ist in gleicher Weise gegeben, wie wenn er aufgrund seiner Stimmmacht den Geschäftsführer entsprechend anweisen könnte (vgl. bereits zum existenzvernichtenden Eingriff BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118).
21
c) Mit der Aufrechnungsvereinbarung vom 31. Januar 2004 wurde der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des schon längere Zeit valutierten Darlehens in Höhe von 513.120,25 € erfüllt. Nach dem Vorbringen der Klägerin, von dem wegen fehlender Feststellungen für das Revisionsverfahren auszugehen ist, bestand im Zeitpunkt der Aufrechnung bei der Schuldnerin eine Unterbilanz in Höhe von mindestens 90.149,40 €. Da das Stehenlassen des Darlehens in der im Revisionsverfahren gleichfalls zu unterstellenden Krise der GmbH zur teilweisen Umqualifizierung des Darlehens in haftendes Eigenkapital führte, verstieß die durch die Aufrechnung bewirkte Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs insoweit entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gegen die Auszahlungssperre. Die Schuldnerin und für sie die Klägerin als Insolvenzverwalterin kann unter diesen - für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - Voraussetzungen entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis auf eine die Stammkapitalziffer deckende Höhe verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1983 - II ZR 233/82, ZIP 1983, 1448; Urteil vom 10. Juli 2006 - II ZR 238/04, BGHZ 168, 285 Rn. 19).
22
d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Ansatz aus gesehen konsequent - die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung eines entgegen der Auszahlungssperre ausgezahlten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens nicht geprüft. Zur strittigen Frage des Vorliegens einer Krise werden ebenso noch Feststellungen getroffen werden müssen wie zur Höhe der Unterbilanz der Schuldnerin am 31. Januar 2004.
23
2. Die Weigerung des Berufungsgerichts, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zu prüfen, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
24
a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, es liege stets eine Klageänderung vor, wenn eine Klage auf Rückzahlung eines entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG (analog) ausgezahlten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens zusätzlich auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfech- tung gestützt werde, weil anders als bei der großzügigen Bestimmung des Streitgegenstands bei der Einführung unterschiedlicher Anfechtungstatbestände und deren Voraussetzungen ein anderes Rechtsschutzziel verfolgt werde.
25
Der Anfechtungsanspruch (§§ 129, 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO) ist darauf gerichtet, dass der Gegner einen aufgrund einer anfechtbaren Rechtshandlung erworbenen Gegenstand wieder der Masse zuführen muss. Läuft das Klagebegehren des Verwalters im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine solche Rechtsfolge hinaus und stützt er es auf einen Sachverhalt, der möglicherweise die Merkmale eines Anfechtungstatbestands erfüllt, so hat der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm erfüllt sind (BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f.; Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35). Der Insolvenzverwalter muss weder die Anfechtung als solche besonders "geltend machen" noch sie "erklären" (BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f., 151; Urteil vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 77); es ist auch nicht notwendig, dass der Insolvenzverwalter seinen Antrag überhaupt mit dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung rechtfertigt. Leitet der Insolvenzverwalter seine Forderung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt her, enthebt dies das Gericht nicht der Notwendigkeit, den Anspruch auch unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35).
26
Dies gilt erst Recht für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Aufrechnung , § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO. Der Insolvenzverwalter braucht die Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht angriffsweise geltend zu machen; denn diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, ZIP 2009, 186 Rn. 12).
27
b) Da entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht grundsätzlich von einer Klageänderung auszugehen ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter sein Begehren zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung stützt, beruhen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts auf einer falschen rechtlichen Grundlage. Sie sind aber auch in der Sache zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht der - nicht näher begründeten - Auffassung war, die die Frage des subjektiven Tatbestands nicht weiter vertiefende Auseinandersetzung der Parteien sei für eine abschließende Beurteilung der weitergehenden Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht geeignet, hätte es hierauf hinweisen und auf eine Klarstellung im Vortrag hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass W. B. unstreitig sowohl Geschäftsführer der Beklagten und der M. als auch Allein- und damit beherrschender Gesellschafter der Schuldnerin war.
28
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivortrags - die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2009 - 95 O 52/08 -
KG, Entscheidung vom 27.05.2010 - 19 U 156/09 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

15
Auf den vorliegenden "Altfall", in dem die - zu unterstellende - verbotene Befreiung des Gesellschafters von seiner eigenkapitalersetzenden Wechselbürgschaft aufgrund der Tilgung der darlehensgleichen Verbindlichkeit gegenüber dem Drittgläubiger und damit die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft sowohl nach Novellen- wie auch nach Rechtsprechungsregeln vor dem Inkrafttreten des MoMiG lag, ist nicht etwa das neue Recht "rückwirkend" anwendbar; vielmehr gilt insoweit das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltende "alte Recht" weiter.
9
Allerdings gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. z.B. BGHZ 81, 311, 315 ff.; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115 f.). Die Verbindung kann einmal in der Weise bestehen , dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282 Tz. 20 m.w.Nachw.).

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

9
Allerdings gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. z.B. BGHZ 81, 311, 315 ff.; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115 f.). Die Verbindung kann einmal in der Weise bestehen , dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282 Tz. 20 m.w.Nachw.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 179/99 Verkündet am:
27. November 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 32 a; HGB § 172 a; KO § 32 a
Der Senat hält daran fest, daß die Kredithilfe eines mit einem Gesellschafter
der kreditnehmenden Gesellschaft verbundenen Unternehmens, an dem
dieser maßgeblich beteiligt ist, im Rahmen der Eigenkapitalersatzregeln einer
Gesellschafterleistung gleichzustellen ist (vgl. § 32 a Abs. 3
Satz 1 GmbHG; BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98,
ZIP 1999, 1314 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 179/99 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Konkurs über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditisten und Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH waren ursprünglich W. P. zu je 2 % sowie dessen Söhne Hartmut und Ingo zu jeweils
49 %. Ende 1995 übertrug W. P. s eine Anteile an der KG an H. P. . Die Beklagte ist ebenfalls eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditanteile - ebenso wie die Anteile an ihrer Komplementärin - zu 90,3 % von W. und zu je 4,85 % von H. und I. P. gehalten werden. Sie gewährte der Gemeinschuldnerin Kredite und hatte sich von dieser in den Jahren 1984 und 1993 drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. DM zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen sie abtreten lassen. Im Konkurs der Gemeinschuldnerin hat die Beklagte Forderungen aus einem seit 1987 gewährten Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. DM, aus Warenlieferungen in Höhe von 960.000,-- DM per 15. November 1995 sowie aus Arbeitsleistungen in Höhe von 3.988,20 DM angemeldet.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Wege der Anfechtung gemäß § 32 a KO die Rückabtretung der Grundschulden, weil die durch sie gesicherten Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfen resultierten. Die Gemeinschuldnerin habe sich bereits ab Dezember 1994, spätestens Mitte 1995 in einer Krise befunden. Die ihr danach gewährten oder belassenen Kredithilfen müsse sich die Beklagte aufgrund der Identität ihrer Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin als Gesellschafterleistungen zurechnen lassen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in NZG 2000, 49 abgedruckt ist) meint, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden gemäß § 32 a Satz 1 KO i.V. mit §§ 172 a HGB, 32 a GmbHG, weil die Beklagte hinsichtlich der gesicherten Forderungen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes unterliege. Sie sei an der Gemeinschuldnerin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen und könne - auch im Interesse ihrer eigenen Gläubiger - nicht gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG einer Gesellschafterin gleichgestellt werden. Dafür reiche die bloße Personenidentität der Gesellschafter beider Gesellschaften nicht aus. Eine Unternehmensverbindung zwischen beiden i.S.v. §§ 15 ff. AktG habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
II. Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG der Finanzierungshilfe eines Gesellschafters u.a. diejenige eines mit ihm verbundenen Unternehmens gleich (vgl. BGHZ 81, 311, 315; Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314 m.w.N.). Mit einem Gesellschafter in diesem Sinne verbunden ist ein Unternehmen dann, wenn er an ihm maßgeblich beteiligt ist (vgl. Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68 f.), also dessen Geschicke bestimmen und durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG Weisungen an dessen Geschäftsführung - etwa zur Vergabe von Krediten an die Gesellschaft, an der er ebenfalls als Gesellschafter beteiligt ist - durchsetzen kann. Dazu genügt regelmäßig - vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag - eine Beteiligung an der leistenden Gesellschaft von mehr als 50 % (Sen.Urt. v. 21. Juni 1999, aaO).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Einbeziehung eines an der Leistungsempfängerin nicht beteiligten, jedoch mit einem ihrer Gesellschafter verbundenen Unternehmens in den Kreis der "Dritten" gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG entspricht dem Regierungsentwurf 1977 zu § 32 a Abs. 5 GmbHG, der in die Generalklausel des jetzigen Abs. 3 eingegangen ist (vgl. BGHZ 81, 311, 315). Sie rechtfertigt sich hier aus den typischen, gesellschaftsrechtlich fundierten Einflußmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe durch die leistende Gesellschaft (vgl. auch Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991, 366), weshalb ihre Leistung nicht als solche eines außenstehenden Dritten erscheint. Die Interessen der leistenden Gesellschaft und ihrer Gläubiger am Bestand ihrer Rückzahlungsforderung werden auch im Fall ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Leistungsempfängerin durch die vorrangigen Eigenkapitalersatzregeln verdrängt. Inwieweit neben dem mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen auch dieser selbst den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt und gesamtschuldnerisch z.B. für nach den Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370; 95, 188) entsprechend § 30 GmbHG verbotene Kreditrückzahlungen haftet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls richten sich die Sperre des § 32 a Abs. 1 GmbHG und der Rückgewähranspruch gemäß §§ 32 a, 37 Abs. 1 KO gegen das mit dem Gesellschafter verbundene Unternehmen als Kreditgeber bzw. Sicherungsnehmer.
2. Im vorliegenden Fall wird die Gleichstellung der Beklagten mit einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin entsprechend den dargestellten Grundsätzen in Verbindung mit § 172 a Satz 1 HGB durch den Kommanditisten W. P. vermittelt. Das gilt jedenfalls hinsichtlich derjenigen Leistungen , welche die Beklagte der Gemeinschuldnerin bis zum Ausscheiden von
W. P. aus ihr gewährt oder belassen hat. Daß er an der Gemeinschuldnerin nur mit 2 % beteiligt war, ist hier ohne Belang. Der Ausschluß der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1988, BGBl. I 707) verwirklichte Tatbestände des Eigenkapitalersatzes. Damit kommt es insoweit allein darauf an, daß W. P. Gesellschafter der kreditnehmenden Gemeinschuldnerin und zugleich an der kreditgebenden Beklagten sowie ihrer Komplementär-GmbH mit Anteilen von 90,3 % maßgeblich beteiligt war. Dadurch konnte er beherrschenden Einfluß auf die Beklagte ausüben, insbesondere über die Gewährung oder Belassung von Krediten an die Gemeinschuldnerin durch entsprechende Anweisung an die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der Beklagten per Gesellschafterbeschluß (§ 46 Nr. 6 GmbHG) entscheiden. Sein Ausscheiden aus der Gemeinschuldnerin ließe eine bis dahin etwa eingetretene Umqualifizierung der Leistungen der Beklagten in Eigenkapitalersatz und damit eine entsprechende Verstrickung der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen unberührt (vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999, aaO).
III. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.
1. Die Vorschrift des § 32 a KO (vgl. § 135 Nr. 1 InsO) gilt nach Inkrafttreten der InsO weiter für vor dem 1. Januar 1999 beantragte Konkursverfahren (Art. 103 Satz 1 EGInsO). Sie umfaßt auch die - lediglich infolge eines Redaktionsversehens nicht aufgeführten - Fälle des § 172 a HGB (vgl. Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 32 a KO Anm. 8 a). Ferner kommt es für die Voraussetzungen des § 32 a KO weder darauf an, ob das besicherte
Gesellschafterdarlehen zugleich mit der Bestellung der Sicherheit oder erst später gewährt wurde noch ist von Bedeutung, ob das gesicherte Darlehen von vornherein Eigenkapitalersatzfunktion hatte oder diese erst später durch "Stehenlassen" erhalten hat (vgl. Kilger/K. Schmidt aaO, Anm. 3 b, 5 b aa).
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist zur Schlüssigkeit der Klage kein Vortrag des Klägers dazu erforderlich, inwiefern die Beklagte in der Krise der Gemeinschuldnerin in der Lage gewesen wäre, das seit 1987 gewährte Darlehen fällig zu stellen und zurückzufordern. Vielmehr ist - wenn das Darlehen nicht ohnehin von vornherein dem Zweck der Krisenfinanzierung dienen sollte (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 168/91, ZIP 1992, 616 f.) - mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten von einem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 609 Abs. 2 BGB oder einem solchen aus wichtigem Grund (Krise der Gesellschaft) entsprechend § 610 BGB auszugehen (vgl. auch Sen.Urt. v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179 zu § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
IV. Somit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob und inwieweit die sachlichen Voraussetzungen einer Umqualifizierung der Gesellschafterleistungen in Eigenkapital hinsichtlich der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens W. P.s aus der Gemeinschuldnerin vorlagen (vgl. Senat BGHZ 127, 1, 6 f.). Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen , so daß der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert ist. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache folgendes zu beachten haben:
Eine Gesellschaft befindet sich i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG in der Krise , wenn sie insolvenzreif, d.h. zahlungsunfähig oder überschuldet (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073) oder wenn sie kreditunwürdig ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524, 1525). Soweit sich der Kläger hinsichtlich des seit 1987 gewährten Darlehens auf eine spätestens im Jahre 1995 bestehende Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin beruft, könnte dem möglicherweise entgegenstehen, daß die Gemeinschuldnerin noch in der Lage gewesen wäre, mit den der Beklagten zur Verfügung gestellten Grundschulden auch Dritten Kreditsicherheiten zu stellen (vgl. Sen.Urt. v. 6. Mai 1985 - II ZR 123/84, ZIP 1985, 1075, 1077; v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542). Für die Frage, ob die Gemeinschuldnerin einen entsprechenden Kredit von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte, käme es deshalb gegebenenfalls auf den Wert der als Sicherheit dienenden Grundstücke im Verhältnis zur jeweiligen Höhe des ausgereichten Kredits an.
Letzteres könnte allerdings dahinstehen, wenn die Gemeinschuldnerin vor dem Ausscheiden W. P.s überschuldet gewesen wäre, was der Kläger unter Bezugnahme u.a. auf die Zwischenbilanz zum 30. Juni 1995 und den vorläufigen Jahresabschluß 1995 behauptet hat. Insofern wäre gegebenen -
falls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, inwieweit daraus nach den Maßstäben von BGHZ 119, 201, 214 eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin abgeleitet werden kann.

Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 103/02 Verkündet am:
28. Februar 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a

a) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes
, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in
der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt.

b) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebsgrundstück
, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch
einen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von
dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungsrechts
verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur
bilden.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2000 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. S. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin).
Durch notariellen Vertrag vom 10. August 1995 wurde die Gemeinschuldnerin von vier Gesellschaftern mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet; Mehrheitsgesellschafter war J. I., der eine Stammeinlage von 25.500,00 DM hielt. Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs mietete die Gemeinschuldnerin durch Mietvertrag vom 22. September 1995 von
ihrem Gesellschafter I. das in D. gelegene Gebäudegrundstück "N." zu einem monatlichen Mietzins von 34.088,00 DM über einen Zeitraum von zehn Jahren an. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995 übereignete I. das Grundstück , das er im Jahre 1992 mit einer Hypothek in Höhe von 2 Mio. DM zugunsten der B.bank belastet hatte, an die von ihm als Mehrheitsgesellschafter beherrschte N. Verwaltungs-KG (nachfolgend: Verwaltungs-KG). Wegen ihrer fortwährend angespannten finanziellen Lage entrichtete die Gemeinschuldnerin, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 durchgängig überschuldet war und im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.096.907,99 DM aufwies, von Anfang bis Ende des Mietverhältnisses keine Miete an ihren Vermieter.
Mit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 20. Juni 2000 wurde auf Antrag der B.bank die Zwangsverwaltung über das Objekt N. angeordnet. Da die vorhandene Masse eine Mietzinszahlung an den Zwangsverwalter nicht gestattete, räumte der Kläger das Anwesen zum 31. Juli 2000. Der Beklagte wurde vom Amtsgericht W. am 27. September 2000 zum Insolvenzverwalter über den Nachlaß des am 11. Januar 2000 verstorbenen J. I. (nachfolgend ebenfalls: Beklagter) bestellt.
Wegen des Verlusts der Möglichkeit, das Betriebsgrundstück bis zum Ablauf des Mietvertrages zu nutzen, nimmt der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Klä-
ger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.072.562,90 DM zur Insolvenztabelle anzuerkennen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die mietweise Überlassung des Grundstücks durch den Beklagten an die Gemeinschuldnerin habe wegen deren Überschuldung spätestens Ende des Jahres 1997 eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen. Da dem Kläger durch die Anordnung der Zwangsverwaltung die weitere Nutzung des Grundstücks entzogen worden sei, stehe ihm gegen den Beklagten zwar grundsätzlich ein durch die Veräußerung des Grundstücks an die Immobilien-KG nicht berührter Ersatzanspruch zu. Gehe man aber von einer hypothetischen Eigentümerstellung der Gemeinschuldnerin aus, entfalle ein Rückgriff gegen den Beklagten. Auch die Gemeinschuldnerin hätte, wenn ihr das grundpfandrechtlich belastete Grundstück anstelle der Vermietung von dem Beklagten zu Eigentum übertragen worden wäre, durch die Anordnung der Zwangsverwaltung jedes Nutzungsrecht verloren. Die "schwächere" unentgeltliche Gebrauchsüberlassung könne die Gemeinschuldnerin nicht besser als einen Eigentümer stellen.
II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten, der nach den tatrichterlichen Feststellungen das von der Gemeinschuldnerin genutzte Grundstück noch vor Eintritt ihrer Überschuldung an die Verwaltungs-KG übereignet hat, zu Recht den Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG) unterworfen.
Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder anderen Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlassung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147), am Leben erhält. Der Beklagte hatte allerdings das Grundstück N. bereits im September 1995, also vor Eintritt der Gesellschaftskrise, an die von ihm beherrschte Verwaltungs-KG übereignet. In der Rechtsprechung des Senats ist für die Anwendung der Kapitalerhaltungs- wie auch der Kapitalersatzregeln seit langem anerkannt, daß mit einem Gesellschafter durch eine Beteiligung von mehr als 50 % verbundene und infolgedessen von ihm beherrschte Unternehmen einem Gesellschafter gleichstehen (BGHZ 81, 311, 315; 81, 365, 368 f.; Sen.Urt. v. 27. November 2001 - II ZR 179/99, NJW 2001, 1490; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 m.w.Nachw.). Die zwingenden, streng zu handhabenden Kapitalerhaltungs- und Kapitalersatzregeln dürfen nicht durch Umgehungen aufgeweicht werden (BGHZ 81, 365, 368; 51, 157, 162; 31, 258, 266). Diese Gefahr läge greifbar nahe, wenn sich der Gesellschafter den Eigenkapitalersatzregeln durch die Gewährung einer Kredithilfe über ein von ihm beherrschtes und alsbald nach deren Rückzahlung liquidiertes Unternehmen entledigen könnte (vgl. Sen.Urt. v. 16. Dezember 1991 - II ZR 294/90, NJW 1992, 1167 f.). Ferner ist die Kredithilfe in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig von dem Gesellschafter durch Einwirken auf das von ihm beherrschte Unternehmen veranlaßt (Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 13).

2. Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks unterliegt den Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuß von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (vgl. BGHZ 109, 55, 58; 127, 1, 7 und 17, 21). Da die Gemeinschuldnerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende des Jahres 1997 überschuldet war, hat die Nutzungsüberlassung als funktionales Eigenkapital zu gelten (vgl. BGHZ 121, 31, 35 f., 41; 140, 147, 149 f.). Dementsprechend war es dem Beklagten während der Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Mietzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; 140, 147, 153). Infolgedessen war der Kläger als Insolvenzverwalter ebenfalls berechtigt, das Grundstück während der vereinbarten oder - im Falle einer im Vergleich zur Branchenübung unangemessen kurzen Vertragslaufzeit - der üblichen Nutzungsdauer unentgeltlich zu nutzen. Dabei hat er die Wahl, das Nutzungsrecht selbst wahrzunehmen oder auf einen Dritten (entgeltlich) zu übertragen (vgl. BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147, 150).
3. Das dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin im Verhältnis zu dem Beklagten zustehende unentgeltliche Nutzungsrecht ist allerdings durch die von der B.bank als Hypothekengläubigerin erwirkte Beschlagnahme des Betriebsgrundstücks erloschen.
Im Konflikt zwischen dem unentgeltlichen Nutzungsrecht der Gesellschaft aus Eigenkapitalersatzgesichtspunkten und dem vom Zwangsverwalter wahrgenommenen Fruchtziehungsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers kommt letzterem der Vorrang zu (BGHZ 140, 147; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000
- II ZR 309/98 ZIP 2000, 455). Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme ist der Insolvenzverwalter infolgedessen verpflichtet, entweder das vereinbarte Nutzungsentgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten oder das Grundstück an ihn herauszugeben.
4. Dem Kläger steht nach dem Verlust des unentgeltlichen Nutzungsrechts an dem Betriebsgrundstück (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 [z.V. bestimmt]) ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

a) Inhaltlich richtet sich der Ersatzanspruch danach, in welcher Weise sich der Verlust des unentgeltlichen Nutzungsrechts verwirklicht: Im Falle entgeltlicher Eigennutzung kann der Insolvenzverwalter von dem Gesellschafter Erstattung der an den Zwangsverwalter entrichteten Miete beanspruchen. Gibt er hingegen - wie der Kläger - das Betriebsgrundstück an den Zwangsverwalter heraus, so kann er von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des objektiven Restwerts des Nutzungsrechts verlangen (vgl. BGHZ 127, 1, 15). Mangels gegenteiligen Sachvortrags wird im allgemeinen der zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins dem üblichen Nutzungsentgelt und daher einem objektiven Maßstab entsprechen.

b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ein Ersatzanspruch des Klägers scheide aus, weil er die Beschlagnahme und damit den Verlust des Nutzungsrechts auch hätte hinnehmen müssen, wenn das mit der Hypothek belastete Betriebsgrundstück von dem Beklagten an die Gemeinschuldnerin übereignet worden wäre.
Der Gesellschafter ist an der von ihm gewählten Finanzierungshilfe und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen festzuhalten. In Sachverhaltskonstel-
lationen der vorliegenden Art hat der Beklagte das Betriebsgrundstück sowohl als Finanzierungshilfe für die Gemeinschuldnerin als auch als Sicherungsgut für persönlich benötigte Kredite eingesetzt. Dadurch ist der Beklagte zugleich ein Kredit- und ein Überlassungsrisiko eingegangen. Verwirklichen sich beide Risiken , muß der Beklagte folglich doppelt haften. Angesichts der mit dieser Vorgehensweise verbundenen Risikokumulierung kann es nicht angehen, daß durch die Zwangsverwaltung einerseits die Verbindlichkeiten des Beklagten reduziert werden, er aber andererseits von seiner Überlassungsverpflichtung entbunden wird.
4. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, Feststellungen über den im vorliegenden Fall umstrittenen Wert des Nutzungsrechts des Klägers zu treffen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
9
Allerdings gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. z.B. BGHZ 81, 311, 315 ff.; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115 f.). Die Verbindung kann einmal in der Weise bestehen , dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282 Tz. 20 m.w.Nachw.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 206/02 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich
nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er
die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im
Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht
der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden
persönlich haften.

b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter
voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den
Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter
nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der
Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann
in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.

c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht
an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin
der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn
er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.
Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der Autohaus E. GmbH. Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und seiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus F. Z. GmbH (im folgenden: FZ). Beide Gesellschaften waren B.Vertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit Vertrag vom 29. Juli 1996 erwarb die E. GmbH sämtliche Anteile an der FZ. Der Beklagte, der schon Alleingeschäftsführer der E. GmbH war, wurde auch zum Allein-
geschäftsführer der FZ bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in der Folgezeit die Geschäftsanteile an der FZ.
Der Vertragshändlervertrag zwischen der FZ und der B. AG, der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996 unter Mitwirkung des Beklagten einvernehmlich beendet. Seitdem war die FZ nicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der B. AG zu verkaufen und OriginalErsatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde im wesentlichen von der E. GmbH übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für die E. GmbH tätig. Nach dem Vortrag des Beklagten zahlte die E. GmbH für jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die FZ.
Am 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der FZ eingeleitet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch, nachdem Vollstreckungsversuche in das Vermögen der FZ erfolglos geblieben sind. Im Laufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise befriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt , an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen abzüglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung zur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, für die Schuld der FZ gegenüber dem Kläger persönlich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe jedenfalls faktisch wie ein Gesellschafter der FZ gehandelt und dabei nicht angemessen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der FZ mit der Beendigung von deren Vertragshändlervertrag die Existenzgrundlage entzogen. Während sie bis zu der Übernahme durch die E. GmbH erhebliche Gewinne erzielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investitionsstau bei der FZ habe eine Fortführung des Vertragshändlervertrages jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der Vertrag fortgeführt worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprüche für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der FZ erfüllt werden können. Unerheblich sei auch die Behauptung des Beklagten, infolge des Baus einer Umgehungsstraße sei der Standort der FZ nicht mehr günstig gewesen. Einem derart florierenden Unternehmen wie der FZ sei es möglich gewesen, den Standort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die Gesellschaft damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der GmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - KBV). Ein Vermögensentzug in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäftschancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte hafte schon deshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht Gesellschafter der FZ sei.
Allerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH (BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter der FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Gesellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung Gesellschafter der E. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt.
In der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über
einen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso wie der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals einzustehen hat (BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75). Nur so kann das Interesse der Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung des Haftungsfonds der Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend wäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsansprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das gleiche gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines GesellschafterGesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.
Der Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der E. GmbH beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht unternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafterbeschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit verfügen. Daß auch der Beklagte keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeutung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der E. GmbH und kann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung kann er durch seine Sperrminorität verhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der FZ. Damit konnte er auch in dieser Gesellschaft seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im übrigen seien erfüllt.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des Vertragshändlervertrages der FZ mit der B. AG und die damit in Zusammenhang stehende "Desinvestitionsstrategie" des Beklagten abgestellt. Damit hat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt.
Ein Gesellschafter ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesellschaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Ge-
sellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustellen. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist , daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu ihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Beklagte die Vertragshändlertätigkeit der FZ beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens erforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des Unternehmens nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung kommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der FZ auf die E. GmbH übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte den Kundenstamm der FZ übernommen und so die Geschäftschancen der FZ für sein Altunternehmen, die E. GmbH, verwertet hat. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die E. GmbH die Kunden der FZ auch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen Wettbewerbern, nämlich zu dem früheren Gesellschafter der FZ, S., und dem neu auf den Markt getretenen B.-Vertraghändler K., gewechselt sind. Maßgeblich ist, daß die E. GmbH aufgrund der Übernahme der Kundendatei die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der FZ zunächst weiter unter deren Namen, wenn auch über ihr Einkaufssystem, zu beliefern und sich dann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der FZ zu präsentieren und damit den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzuleiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die FZ dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb erforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, der FZ für jeden in deren Vertriebsgebiet verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises gezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten Marktsituation der FZ - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der Nichtverlängerung des Vertragshändlervertrages zum 31. Dezember 1998 - angemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der FZ und damit auch an einem existenzvernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des Landgerichts, eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen Vertriebsgebiet ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den Einnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht dafür nicht aus.
2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus ergeben , daß es der Beklagte unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertraghändlervertrages der FZ mit der B. AG einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gegenüber der B. AG geltend zu machen, was ihn allerdings auch verpflichtet hätte, der B. AG den Kundenstamm zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch dürfte "erheblich" gewesen sein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der Behauptung des Klägers zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der FZ sei von der E. GmbH ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitnehmer der FZ hätten für die E. GmbH gearbeitet, ohne von dieser dafür entlohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem Beklagten veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er-
örterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der Insolvenz - zugänglich sind.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

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b) Aber auch wenn die Aufrechnung schon Ende 1998 erklärt und der Gemeinschuldnerin zugegangen sein sollte, gälte nach den - neben §§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370) im Ergebnis für den Fall nichts anderes, dass die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Erbringung der Leistungen der Beklagten oder im Zeitraum eines Stehenlassens daraus resultierender Forderungen überschuldet oder jedenfalls nicht mehr kreditwürdig war. Letzteres würde durch ihre etwaigen Ansprüche auf Verlustausgleich gemäß § 302 Abs. 1 AktG nicht zwangsläufig ausgeschlossen (vgl. Senat , BGHZ 105, 168, 182 ff.), selbst wenn der möglicherweise nicht wirksam gekündigte Unternehmensvertrag im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch bestanden haben sollte. Da eigenkapitalersetzende Leistungen in der fortdauernden Krise der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden können (§ 30 GmbHG analog), kann mit entsprechenden Forderungen auch nicht aufgerechnet werden (vgl. schon Sen.Urt. v. 10. Oktober 1983 - II ZR 233/82 aaO).

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.